Kapitel 9 B: Der lange Weg eines Ablehnungsverfahrens gegen die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill dargestellt anhand von Dokumenten.

Vorgeschichte

Felix Massimo Seidl, ein 30-jähriger Mann mit 80 % Behinderung, wollte vor sechs Jahren seinen neun Jahre zur Erholung genutzten Schrebergarten am Plattensee gegen ein örtliches Ferienappartement tauschen und brauchte die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. Der Verkauf wurde als gewinnbringend genehmigt, die bis zur Grundbuchvormerkung durchgeführte Ersatzbeschaffung bis heute nicht. Der Verkaufserlös liegt seither auf einem gesperrten Sparbuch und schleichend entwertet.
Felix erhielt auch drei Eigentumswohnungen in Budapest als Zukunftsvorsorge. Das in Ungarn registrierte Eigentum ist bis heute pflegschaftsgerichtlich nicht genehmigt. Er ist in Szentgotthard Immobilienmillionär und in Heiligenkreuz arm wie eine Kirchenmaus.
Die Immobilien erlangte er 2008 und 2012 durch vorab genehmigte Schenkungen seines greisen Vaters im Vorgriff auf sein Erbe welches aus weiteren Ungarn-Immobilien bestehen sollte. Die Familie vereinbarte damals einen Schenkungsvertrag mit ihm, welcher den Einbehalt der Früchte solange er im gemeinsamen Haushalt lebt und die Übernahme aller Kosten und Risiken beinhaltet. Auch diese interne Vereinbarung ist bis heute pflegschaftsgerichtlich nicht genehmigt.
Mag. Theresia Fill trat im Herbst 2019 in die Causa ein und zerstörte in der ersten Anhörung die mit ihrer Vorgängerin hergestellte Ordnung mit dem Bemerken "So geht das nicht." Felix und seine ihn vertretenden Eltern kämpfen seither mit ungleichen Mitteln gegen die Vernichtung des Felix zugewendeten Vermögens.

Die bislang mit, großteils unfreiwilligen, Ablehnungsbeschwerden in erster Instanz und vier Rekursen bekämpfte Richterin bleibt unverrückbar. Der Gerichtsvorsteher muss den Betriebsfrieden achten und äußert zu den Chancen am Obergericht schon frühzeitig: "Die machen das nicht." Dass man eine Richterin mit der Behauptung ihres Unvermlögens verärgert liegt auf der Hand und die Retourkutsche kommt umgehend. Als seit dem 20.9.2019 nicht verfolgte Idee kommen nun das Unvermögen und Interessenskonflikte der gesetzlichen Erwachsenenvertreter (der Eltern) ins Spiel und führen mit Wirkung vom 16.12.2022 zu ihrer Ablöse in den kritischen Gegenständen.
Der mit dem Argument des "Besserkönnens bei Vermögensverwaltung und Personenrechten" beauftragte gerichtliche Erwachsenenvertreter (Allgemeinanwalt Mag. Robert Levovnik) verursachte den weiteren Schwebezustand des Eigentums bis heute sowie den Stillstand der Immobilienverwaltung unter der Logik "wo nichts genehmigt ist gibt es auch nichts zu verwalten".
Er ist allen Anregungen der in der Obsorge verbliebenen und mit der Rechtsverfolgung belasteten Eltern sowie jedwedem Kontakt mit seinem Mandanten abhold. Die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Vakuums und die daraus resultierenden Verfahrenskosten trägt Felix Massimo Seidl.

Systemisch betrachtet sind "Felix" und "Mag. Fill" nur Metaphern und gefühlt Erfahrungssubjekte und beiderseits Opfer eines Kärntner Organisationsexperiments das die Anliegen behinderter Menschen nach Initiale und Auslastungsbedürfnis zufällig über alle Gerichtsabteilungen (hier die Beitreibungsabteilung 6) verstreut und Allgemeinkanzleien anstelle des überlasteten Vertretungsnetz mit ihrer Vertretung beauftragt. Darauf habe ich schon im Dezember 2021 mit Schreiben an den Herrn Präsidenten und den Personalsenat des Landesgerichts hingewiesen: "Als letzter Instanz der Sozialpyramide obliegt es dem Gericht Hilflosen, das sind gleichermaßen Unmündige und beeinträchtigte Menschen, in ihren Bedürfnissen beizustehen und ihre Rechte zu schützen. Der Bedarf von Unmündigen, zumeist Scheidungskindern lässt sich vergleichsweise leicht standardisieren. Ihnen stehen in Klagenfurt trotzdem vier ordentliche Familienrichterstellen und ein hauseigener psychologischer Dienst "Familiengerichtshilfe" zur Verfügung. Von Verfahrenskosten sind sie gänzlich befreit. Für Scheidungskinder zeigt zusätzlich jemand auf: Rechtsanwälte, Sachverständige, Vater und Mutter. Beeinträchtigte Klienten sind vergleichsweise demütiger im Umgang. Verglichen mit den Scheidungskindern geht es bei ihnen um einen durch die Erkrankung, das Alter und die residuale Ausdrucksfähigkeit individualisierten Bedarf, um typische Einzelfälle. Der Betreuungsbedarf ist zeitlich unbegrenzt, tiefergehend, vielfach total und eine Fehleinschätzung existenziell gefährlich. Zunehmend sind auch Erwerbstätigkeit und Vermögen im Focus. Behinderte sind im Außerstreitverfahren regelmäßig von Angehörigen also juristischen Laien vertreten. Es liegt doch auf der Hand, dass diese auf die Kompetenz und Gestaltungshilfe von ordentlichen Familienrichtern angewiesen sind." Der Beitrag war überschrieben mit: "Diskriminierung und Zwei-Klassen-Justiz in den Pflegschaftsverfahren beeinträchtigter Menschen. Man kann sich den Richter nicht aussuchen, aber er sollte ausgesucht sein."

Die Rechtfertigung des Präsidiums lautet verkürzt: "Ohne Vorschrift keine Ordnung": "Eine gesetzliche Vorschrift, dass Angelegenheiten der Erwachsenenvertretung den mit familienrechtlichen Verfahren befassten Richterinnen und Richtern zuzuweisen wären, besteht nicht. Verfahrensbeteiligten kommt auch kein Beschwerderecht gegen Entscheidungen des Personalsenates zu."

Anfang März 2024 schrieb ich eine neue Beschwerde an den Herrn Präsidenten, beklagte den viermaligen Wechsel der der Abteilungen 3, 4 und 1 jeweils nach einer positiven Entscheidung der Rechtsmittelrichter und die Übung des Erstgerichts, Rekursentscheidungen lediglich als Empfehlung abzutun. Beim Landesgericht lagerte seit zwei Monaten der Rekurs der Vermögensverwaltung von Felix durch einen untätigen Rechtsanwalt, begründet mit einem dringend zu behebenden Dachschaden an den Immobilien in Budapest. Ich forderte eine sofortige Entscheidung. Das war nicht gut. Der Beschwerde wurde umgehend entsprochen aber nicht durch die brandeilige Rückgabe meiner Verwaltungsvollmacht, sondern durch eine Umdeutung meines Antrags in eine Ablehnung der Richterin Mag. Theresia Fill, um diesen dann über zwei Instanzen wegen Verletzung der Res Judikata abzuschmettern und uns jedes weitere Rechtsmittel zu entziehen. Der abschließende Beschluss des Obergerichts stammt vom 26.6.2024, der dringende Hauptgegenstand wurde dort für acht Monate unterdrückt, in der Begründung in einem Satz abgetan, der auch noch das gesperrte Sparbuch des Betroffenen zur Plünderung freigibt und Zustellungen an den zur Rechtsverfolgung verpflichteten Vermögensverwalter verweigert. "Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 29.November 2023 wurden die Anträge des DKfm. Seidl, die Vertretungsrechte nach § 269 Abs 1 Z 3 Und Z 7 auf ihn zu übertragen, die offenen Verfahrenskosten bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Rekursgerichts zu stunden und alle nach dem 16. Dezember 2022 ergangenen "Gerichtsbescheide mit Vermögensbezug" an den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Mag. Robert Levovnik zuzustellen, zurück- bzw. abgewiesen". Der Kritik bedarf auch die darin enthaltene Feststellung: "Der Rekurswerber setzt sich in seinem Rekurs mit der Begründung des Gerichtsvorstehers des Erstgerichts nicht näher auseinander." Der in der nachfolgenden Dokumentation unter Datum 7.5.2024 abgebildete Rekurs setzt sich unter der Überschrift "Stellungnahme zum Beschluss des Herrn Gerichtsvorstehers vom 22.4.2024" auf sieben Seiten detailliert mit sieben Argumenten des Herrn Vorstehers auseinander und liefert dazu ein Résumé.

Dem gerichtsbekannt entscheidungsunfähigen Felix wurde noch ein persönliches Recht der "Rekursbeantwortung" zugesprochen das unser Verständnis übersteigt und auch die amtierende Richterin nicht erläutern wollte. Inzwischen ist die damit verbundene Ausschlussfrist von 14 Tagen verstrichen, die auch noch in unsere Ferien gefallen ist.

Es ist ein Kuriosum, dass die Lektüre der Einlassung des Justizministeriums vom 28.5.2018, des kurzen Herediums der Vorgängerin vom 17.4.2019, des Lebenssituationsberichts der Sachwalterin vom 19.9.2019, ihres Genehmigungsantrags vom 23.10.2019, die Genehmigung des Obergerichts vom 13.12.2019 und die Zurückziehung der Anträge durch Felix vom 15.9.2020, also 40 Minuten Lesezeit, zur Beurteilung aller Vorgänge ausreicht. Das Ergebnis der weiteren Irrungen fassen der Übergabebericht an den gerichtichen Erwachsenenvertreter vom 4.4.2023 und der geprüfte Wirtschaftsbericht zum 1.11.2023 zusammen.

In der Folge wird das Ablehnungsverfahren ausführlich dokumentiert, eine konzentrierte Chronologie der Verfahrensschritte findet sich hier.


11.08.2020 Die Frau Richterin hat bereits Kunde von unserem Vorwurf der Befangenheit.

27.08.2020 Ich möchte die Ablehnung nicht beantragen, bevor zwei grundlegende Vorwürfe abgeklärt sind.


Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

Geschäftszahl
58 P 45/19s – Abteilung 6
Bezirksgericht Klagenfurt

z.Hd. Frau Richterin Mag. Theresia Fill

Klagenfurt, den 27.08.2020

Antrag zur Geschäftsordnung des Familiengerichts

Sehr geehrter Herr Vorstand,

Ich bitte Sie diesen Termin auszusetzen, da ich ohne ausreichende Begründung keine Erklärungen abgeben möchte.

Dafür warte ich auf zwei Entscheidungen.
1. Neufassung des Protokolls der „Anhörung“ vom 20.09.2020 aus welcher wir die Befangenheit der Richterin ableiten werden. Ich darf anmerken, dass wir beiden Erwachsenenvertreter in der Lage sind, jede Passage wörtlich zu zitieren und gleich ein Beispiel liefern: 20. September 2019 9.00 Uhr Abholung aus dem Treppenhaus „Ich bin Ihre neue Richterin, ich bin jetzt für Sie zuständig und ich bleibe Ihnen erhalten, bis ich sterbe“ dann am Schreibtisch „Ich habe Ihren ganzen Akt gelesen, ich weiß genau, was Sie wollen, so geht das nicht“.

2. Bestellung eines sachverständigen Neurologen. Wir beantragen seit Jahren die Bestellung eines Psychologen oder Neurologen um der Bürokratie mit dem sozialen und gesundheitlichen Bedarf unseres Sohnes gegenüber zu treten und nach möglichen Ursachen seiner seit 2017 zunehmenden Malaise zu suchen. Die Richterin hat bereits ihr Desinteresse an unserem Sohn ausgedrückt. Bei Ablehnung unseres Antrags werden wir die Missachtung der sozialen Intention des Erwachsenenschutzes beklagen.

Beide Punkte ergänzen sich durch den am 20. September 2019 bereits vorliegenden Lebenssituationsbericht unserer Familie.

Zur Information übersende ich meinen Antrag und den Fragenkatalog zu dem gestern absolvierten Amtstermin. (Anlage 1 und 2)

Mit freundlichen Grüßen

DKfm. Johann Seidl e.h.


27.08.2020 Ich verweise auch den Herrn Vorsteher auf meinen Notstand in der Beweisführung und bitte ihn um Hilfe bei der Klärung der unprotokollierten Präjudizien anlässlich der ersten Anhörung.


Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

Geschäftszahl
58 P 45/19s – Abteilung 6
An den Herrn Vorsteher des
Bezirksgericht Klagenfurt
Dr. Wilhelm Waldner

Klagenfurt, den 27.08.2020


Antrag zur Geschäftsordnung des Familiengerichts

Sehr geehrter Herr Vorsteher,

Die Vorfälle der letzten Tage veranlassen uns, als Erwachsenenvertreter unseres Sohnes Felix Massimo Seidl, sie um die Verlegung unserer pflegschaftlichen Agenden von der Abteilung 6 in eine geeignete Abteilung des Familiengerichts zu bitten.
Wir wurden der Richterin Mag. Fill im September 2019 nach Alphabet zugeteilt, ohne Gewichtung unseres schon belasteten Verfahrens. Mit der Vorgängerin war ein tragbares Verhältnis hergestellt. Frau Mag. Fill bemühte sich nicht um Kontinuität sondern betrieb von Beginn an unsere Disziplinierung nach eigener Handschrift im Stil einer Beitreibungshandlung. Wir werfen der Richterin, auch in der direkten Korrespondenz, Abstand zu mittelständischen Gepflogenheiten, Befangenheit und mangelnde soziale Kompetenz vor.
Die Richterin Frau Mag. Fill begegnet dringenden wirtschaftlichen, familiären und gesundheitlichen Bedürfnissen unseres beeinträchtigten Sohnes mit Praxisferne, persönlichem Abstand, Informationsverweigerung, Formalismus, Ignoranz und der Methode der langen Bank. Wir sehen darin einen Widerspruch zu den sozialen Intentionen des Erwachsenenschutzes, der Inklusion und den Persönlichkeitsrechten auch dieses sehr schwachen Betroffenen.
Die Richterin vertieft sich in Rechtskommentare wo es um wirtschaftliche Sachverhalte und vitale Lebensinteressen unserer Familie geht. Dieselbe Akribie sollte der Abfassung von Protokollen zukommen.

Wenn die Richterin, wenn auch mündlich, Entscheidungen bekannt gibt und Ergebnisse prognostiziert so hat das direkten Einfluss auf Tun und Lassen der Erwachsenenvertreter. In unserem Falle war und ist die am 20. September 2019 programmierte Blockade desaströs:
• Der vorteilhafte Kauf zweier Ferienimmobilien wurde unterbunden
• Ein unsinniges Sparbuch über 71.000 € wurde erzwungen und gesperrt
• Die Ertragsimmobilien in Budapest betreffend, war ein Millionenwert kurzfristig zu bewegen. Ein verbindliches Kaufangebot über zuletzt 1,6 Mio. Euro ging verloren und das Realvermögen des Betroffenen landete durch richterliche Verschleppung im Coronamodus.

Der Entscheidung der Richterin vom 20. September 2019, grundsätzlich keine Ferienimmobilie in Ungarn zu genehmigen, entspringt auch das aktuelle Verfahren. Für eine Eigentumswohnung im Rohbau gibt es kein Wertgutachten sondern eine mit konkurrierenden Angeboten vergleichbare Preisliste. Diese wurde von einem ungarischen Sachverständigen evaluiert. Trotzdem und wiederholt werden wir in ein Rekursverfahren gezwungen, unter dem klaren Risiko, auch diese Immobilie via Verfahrensdauer zu verlieren.

Die Wirkung der beschriebenen Blockade, sowie deren Kollision mit den Interessen des Betroffenen sind der Richterin, nach eigenem Bekunden, völlig klar.
Die erhobenen Vorwürfe kristallisieren sich aus den Handlungen und Unterlassungen die wir in der anliegenden Chronologie wiedergeben, sie ist zugleich ein Wegweiser
durch unsere zwischenzeitlich umfängliche Akte.

Wir geben auch die Korrespondenz der letzten Tage bekannt. Sie zeigt unser Dilemma mit dem nötigen Beweis der Befangenheit einer Richterin welche deren Protokollierung vergessen möchte. Wir würden Sie, sehr geehrter Herr Vorsteher herzlich bitten, zur Klärung der Befangenheit mit der Richterin über die Vorgänge vom 20.September 2019 zu sprechen.

Mit herzlichem Dank und freundlichen Grüßen
Sylvia Seidl e.h.
DKfm. Johann Seidl e.h.

Anlagen
Tagaktuelle Chronik
Lebenssituationsbericht Verfasser Sylvia Seidl
Antrittsbericht Verfasser Johann Seidl
Anmahnung der am 20. Juli und noch heute offenen Anträge
Auskunftsersuchen vom 14.8.2020
Ladung vom 11.8.2020
Begründete Bitte um Aufschub vom 19.8.2020
Termin hat stattgefunden, Richterin zur Klärung nicht bereit.


11.09.2020 Trotz meiner Bitte um vorhergehende Befragung der Richterin zum Wahrheitsgehalt des ersten Protokolls entscheidet der Herr Vorsteher sehr rasch. Er argumentiert die Richterin sei eine gefestigte Persönlichkeit, wir trafen hingegen eine verfestigte Persönlichkeit. Dem Beschluss war keine Rechtsmittelbelehrung angefügt, was zu einer nochmaligen Zustellung führte.

17.9.2020 Ich erfuhr durch Zufall von der Berechtigung zum Rekurs, die nötige Verlängerung der Abgabefrist versagte mir die Richterin.

 

28.09.2020 Ich bitte den Vorsteher um Verständnis, dass ich den Ablehnungsantrag erneut einbringen möchte. Er stellt daraufhin seinen Beschluss nochmals zu, diesmal mit Rechtsmittelbelehrung.


Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

Geschäftszahl
12 Nc 1297/20a-3 – Abteilung 5
An den Herrn Vorsteher des
Bezirksgericht Klagenfurt
Dr. Wilhelm Waldner

Klagenfurt, den 28.09.2020


Antrag zur Geschäftsordnung des Familiengerichts vom 27.08.2020

Sehr geehrter Herr Vorsteher,

In Ihrem Beschluss vom 11. September 2020 wird der Eindruck erweckt, wir hätten bei Ihnen wiederholt gegen unsere Richterin Beschwerde geführt. Hierzu bliebe festzuhalten, dass unsere Eingaben durch die Ihnen zugegangene Beschwerde des Herrn Präsidenten des Landesgerichts ausgelöst wurden. (Unser Schreiben vom 10.2.2020)

Weiters habe ich zu beklagen, dass Ihr Beschluss vom 11.9.2020 samt Begleitpapieren keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Von der Möglichkeit, Ihre Entscheidung zu bekämpfen, habe ich soeben durch einen telefonischen Hinweis Ihres Sekretärs, Herrn Christof Sinko erfahren.

Ich beantrage, mir nachträglich eine Rechtsmittelfrist bis zum 12.10.2020 einzuräumen.

Begründung
Eine Einsichtnahme in die oben bezeichnete Akte wurde mir versagt. In meinem Antrag vom 27.8.2020 habe ich mein Dilemma mit dem nötigen Beweis der Befangenheit der Richterin eingestanden und angenommen, dass die Realität ihren Fragen nicht verborgen bleibt. Ich habe nun in einer weiteren Anhörung am 2. Oktober 2020 die Chance eigene Fragen zu stellen und Ergebnisse endlich zu Protokoll zu bringen. Bitte geben Sie mir die Chance mit den Ergebnissen in ein Rekursverfahren gegen Ihre überraschende Entscheidung einzutreten.

2 Anlagen

Mit freundlichen Grüßen

DKfm. Johann Seidl e.h.


Die Behauptung des Herrn Vorstehers, ich hätte schon früher Beschwerden gegen Richterin Mag. Theresia Fill geführt, ist unrichtig. Diese ging vom Herrn Präsidenten des Landesgerichts aus. Die Richterin hatte einen positiven Beschluss des Landesgerichts über sechs Wochen vor Zustellung gelagert und dadurch den im Rekurs genehmigten Kauf der Ferienwohnung in Bad Heviz unterbunden. Der Herr Vorsteher hätte diesen Vorgang eher als Argument der Ablehnung werten sollen.

16.10.2020 Ich kann endlich unseren Rekurs beim Kärntner Landesgericht einbringen.


Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

Geschäftszahl 58 P 45/19s - 111

An das Landesgericht Klagenfurt
Als Rekursgericht
Abteilung 4

Klagenfurt, den 16. Oktober 2020

Antrag
Der Herr Vorsteher des Bezirksgerichts Klagenfurt hat aufgrund meiner Bitte vom 28.9.2020 (Anlage 1) durch nochmalige Zustellung seines Beschlusses vom 11. September 2020 die Einspruchsfrist verlängert und ermöglicht uns die Ablehnung der Richterin Maga. Theresia Fill nun im Rekurs vorzutragen. Der Herr Vorsteher beklagt, ihm seien vorab Beschwerden zugegangen. Diese bezogen sich nicht auf unsere Richterin, sondern auf zurückliegende Verfahrensabläufe für deren Kontrolle wir den Herrn Vorsteher zuständig hielten. (Anlage 2)
Mit unseren zahlreichen Richtern hat auch deren Rechtssicht gewechselt. Bei Richter 1 gibt es die „pflegeschaftliche Genehmigung im Vorhinein“ für eine Immobilienschenkung, sonst nicht. Die Richterin 3 verzeiht gewisse Formfehler der Vergangenheit, die Richterin 6 macht eine Staatsaffaire daraus. Mitunter wird ein Antrag vergessen. Man ist tolerant bis schikanös hinsichtlich der Konkretisierung der Objekte. Man orientiert die Verfahrensdauer an zwingenden Optionsklauseln eines Vorvertrags oder nicht. Eine Konstante war die Empfehlung der mündelsicheren Anlagen Sparbuch und Staatsanleihen und diese Linie wurde bei Richterin 6 martialisch durchgesetzt. (Anlage 3)
Zu diesem Thema schreibt mir das Institut für internationales Betreuungsrecht folgendes: „Es ist leider eine Tatsache, dass bei Betreuungsgerichtsverfahren die zuständigen Entscheidungsträger ihre eigenen Wertmaßstäbe und Lebensvorstellungen zur Entscheidungsgrundlage machen.“
Der Herr Vorsteher hält fest, die Frau Richterin sei als „gefestigte Persönlichkeit“ bekannt. Das verstärkt unser gemeinsamer Bekanntenkreis mit dem Bemerken, sie besitze wenig Affinität zu einem konservativen Lebensentwurf.

Präambel
Folgendes erscheint absurd: Hätte der Richter 1 seine „Genehmigung im Vorhinein“ vom 22.4.2010 allgemeiner gefasst, uns die Richterin 2 beim Amtstermin am 27.06.2017 beraten anstatt mit Hinweis auf die Sprechzeit in 10 Minuten abgefertigt oder die Richterin 3 unseren Antrag vom 5.8.2017 nur zur Kenntnis genommen, so besäße Felix Massimo Seidl heute kein Sparbuch sondern vier Immobilien im Verkehrswert von einer Million Euro. Ohne Genehmigung des Pflegschaftsgerichts hätte niemand Zugriff auf diese Immobilien, jedwedes Risiko wäre mangels Barschaft und Erträgen völlig ausgeschlossen.
Noch gravierender für den Betroffenen ist seine Gesundheitsgefährdung durch den abrupten Entzug seines langjährigen ungarischen Feriendomizils im August 2017 und dessen de facto 3-jähriger Fortbestand. Wer schützt ihn und seine genervten Eltern nun gegen eine Richterin 6, die ihn ignoriert und dafür bekannt ist, alle Formalien „ganz genau zu nehmen“ (Zitat RA Mag. Fuchs)

Einbettung
Als unsere Anliegen Mitte September 2019 bei Frau Maga. Fill ankamen waren sie bereits mit einer 2-jährigen Verfahrensdauer belastet und wir hatten einen Richter und fünf Richterinnen kennen gelernt. Eine Berufungsinstanz wurde nicht beansprucht, die Akte war etwa bei Ordnungsnummer 40 angekommen, unsere Chronik bei Seite 4. Unter der einjährigen Regie der Richterin 6, hält die Akte bei Ordnungsnummer 134 und unsere Chronik bei Seite 19. Wir Erwachsenenvertreter haben dreimal das Berufungsgericht um Hilfe gebeten.
Im Juli 2019 war ein verunglücktes Grundstücksgeschäft (Kauf und Verkauf) bei Richterin 5 abgeschlossen und es wurden tragbare Richtlinien für den nächstfolgenden Genehmigungsantrag vereinbart. In der Begründung ihrer Kaufgenehmigung vom 13.6.2018 führte die Richterin seinerzeit aus: „Der Betroffene bekommt nun die Möglichkeit, seine Ferien in Ungarn in seiner gewohnten Umgebung zu verbringen.“
Die Wohnung war ihm aber ein Jahr und zwei Feriensommer durch das Gericht schmerzlich entzogen worden. Dadurch verärgert haben wir die Ombudsstelle Graz und das Münchner Institut für internationales Betreuungsrecht angerufen was der Richterin 6 augenscheinlich missfallen hat. Unser Unmut richtete sich aber nicht gegen die zuletzt aktive Richterin 5, die zweimal positiv entschied, das „Ungarnbashing“ im Bezirksgericht beendet und im Interesse des Betroffenen das Justizministerium zur Klärung eingeschaltet hat.
Auslöser seiner Misere und des folgenden dreijährigen Papierkriegs war vielmehr die schlichte Unterdrückung meines Genehmigungsantrags vom 5.8.2017 durch die damalige Richterin 3.
Zu diesem möglichen Fehlverhalten habe ich die Ombudsstelle, den Herrn Vorsteher und aktuell mit Datum vom 22.9.2020 auch Maga. Fill um Klärung gebeten. (Anlage 4)


Begründung
Die Richterin 6 ist mit einer Einvernahme der Erwachsenenvertreterin am 20.9.2020 angetreten. Sie teilte mit, unsere Akte vollständig gelesen zu haben unsere Absichten waren ihr aus dem Antrittsbericht bekannt. Die Richterin teilte uns in strenger Tonlage mit, wie steinhart sie in Sachen der Ferienimmobilie und der Ertragsimmobilien in Ungarn entscheiden werde. Das Protokoll der einstündigen Sitzung wurde routiniert aufgesprochen, meine Frau unterschrieb was ihr hingelegt wurde. Der einjährige Kampf um das Protokoll dieser Sitzung ist bekannt. Den hauptsächlichen Inhalt der Sitzung festzuhalten erschien uns wichtig um die fehlende Kontinuität des bei Richterin 5 festgelegten Verfahrens und die Befangenheit der Richterin 6 uns gegenüber bei künftigen Entscheidungen aufzuzeigen.
Uns wurde der Eindruck vermittelt, der Beschluss bezüglich der Ertragsimmobilien in Budapest ergehe zeitnah ohne unsere Beteiligung und das Ergebnis wäre eine der zwei vorgetragenen Varianten, je nachdem ob „mit offenen oder geschlossenen Augen“ entschieden wird.
Da sich die Richterin einem umfassenden Protokoll entzieht, habe ich ihr nach zahlreichen Interventionen mit Schreiben vom 26.9.2020 einen klaren Fragenkatalog vorgelegt, diesen Fragen entzieht sie sich mit Hinweis auf das leere Protokoll. (Anlage 5)
Nun hat aber meine Frau am 31. 10. 2019 eine Stellungnahme zu den strittigen Punkten abgegeben, diese ermöglicht Rückschlüsse auf das beherrschende Thema dieser Veranstaltung. (Anlage 6)
Es erschließt sich zusätzlich aus der Materialanforderung in der gerichtlichen Ladung vom 19.8.2019 (Anlage 7)

Die präjudizierte Linie verfolgte die Richterin in zwei folgenden Genehmigungsverfahren mit unzulässigen, ersatzweise unfairen Mitteln: Durch 6- wöchige Verzögerung der Zustellung des Rekursbeschlusses beziehungsweise 5-wöchige Verzögerung des Vorlageberichts und schikanöse Formalien. Jeder Immobilienkauf lässt sich durch Verfahrensdauer verhindern. Das war bereits impliziert als die Richterin am 20.9.2020 erklärte, einen Immobilienkauf in Ungarn auf keinen Fall zu genehmigen und die Erwachsenenvertreterin auf den Rekurs verwies.

Wir waren erleichtert, mit der Richterin 5 einen gangbaren Weg durch den Paragraphendschungel gefunden zu haben, den sie mit Beschluss vom 17.4.2019 und einem ergänzenden Telefongespräch bestätigte. (Anlage 8)

Vier Wochen später fanden wir uns bei einer deklarierten „Richterin gnadenlos“ Schon zu Beginn ihres 11-monatigen Verwirrspiels um ein faires Protokoll haben wir das Vertrauen zu dieser Richterin verloren.

Am 24.2.2020 wollte sich die Richterin mit meiner Frau telefonisch zu einem Vorsprachetermin für den 4. März verabreden und forderte sie auf diesmal unseren Sohn daheim zu lassen. Das hat meine Frau irritiert.
Sie sagte ab und bat vor einem nächsten Gespräch erst einmal das zurückliegende wahrheitsgemäß zu protokollieren. Vier Tage später folgte eine amtliche Vorladung. Ich blieb daheim um den Sohn zu beaufsichtigen, gab meiner Frau drei Fragen in Schriftform mit und stellte diese vorab der Richterin und der Anwältin zu. Meine Frau kam während der 11/2 stündigen Sitzung trotz Rechtsbeistand nicht zu Wort sondern wurde ihrerseits befragt, die auf die Aussage bezogene Niederschrift war wiederum zu beanstanden.

Nach der Ausladung unseres Sohnes war meine Frau genervt und meinte ich mache alles falsch. Ich glaubte ein gestandener Anwalt könnte sie beruhigen. Ich beauftragte daher noch vor der Sitzung vom 3. März die Kanzlei Dr. Felsberger. Die Agenda übernahm die dort tätige Anwältin Mag. Aspernig. Unsere Anwältin äußerte in ihrer 5-wöchigen Tätigkeit extern nur ein Schreiben an die Richterin, unser Schenkungsvertrag sei wegen „Selfcontracting“ in einem Punkt ungültig. (Anlage 7)
Dies führte zu keiner Reaktion, denn das Gericht betrachtete bereits den ganzen Vertrag als nichtig und zwar mangels eines Kollisionskurators.

Meine Frau war weiter verunsichert, zu ihrer Entlastung habe ich eine Teilung der Erwachsenenvertretung angeboten und durch die Hilfe von Herrn Mag. Fuchs auch erreicht. Mein Pulver gegen unsere unzugängliche Richterin hatte ich aber rasch verschossen.

Nun hatte ich die Neuausrichtung des Vertretungsnetzwerks nach dem neuen Erwachsenenschutzgesetz verfolgt, die Personalaufstockung und das Anforderungsprofil der Mitarbeiter gelesen und war der Meinung, die Experten könnten meinen Sohn wirkungsvoller vertreten, weil sie im Gegensatz zur Richterin seinen materiellen und gesundheitlichen Bedarf verstehen.

Am 18.8.2020 fand ich mich zum ‚Amtstermin bei Frau Maga. Schwingl ein mit der hauptsächlichen Frage nach den Modalitäten meines Rücktritts und meiner Befürchtung, die Vertretung könne einem freiberuflichen Rechtsanwalt zugesprochen werden.

Die Richterin riet zu einer Voranfrage beim Vertretungsnetz. Der Geschäftsführer teilt mir mit Schreiben vom 27.8.2020 mit, die zur Verfügung stehenden Kapazitäten seien ausgelastet und das Vertretungsnetz habe auch nicht die Möglichkeit auf eine richterliche Entscheidung mehr Einfluss zu nehmen, als jeder andere bestellte Erwachsenenvertreter auch.

Ich glaube, im Interesse meines Schützlings, alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben und wende mich zuletzt an den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts um für mich und meine Frau die Ablehnung unserer Richterin bekannt zu geben. Deren Stellungnahme durften wir nicht einsehen, wir haben somit dem Landesgericht keine neuen Argumente vorzutragen und es widerstrebt mir auch, diese zu Papier zu bringen.

Wir sind eine vierköpfige Familie, Eltern Sylvia und Johann, Kinder Regina und Felix Seidl und bitten nötigenfalls hierzu um persönliche Anhörung.

Soeben erhält meine Frau die Mitteilung sie könne ihren Antrag auf nachträgliche Genehmigung meiner Schenkung nicht zurückziehen „weil nur die vertretene Person Partei ist.“ Mit welchem Recht wurde dann unser Sohn, wie vorbeschrieben, von einer Anhörung ausgeladen, die eben diesen Antrag zum Gegenstand hatte. Auch müsste ein sonach vom Gericht betriebenes Sanierungsverfahren wohl gerichtsintern abgewickelt werden und dürfte den Betroffenen nicht mit den Kosten eines Rechtsanwalts belasten. (Anlage 10)

Zur Vorbereitung des gegenständlichen Rekursantrags hatte ich Akteneinsicht beantragt und bewilligt bekommen. Die Kanzleileiterin hatte die Akten eine Woche lang nicht verfügbar und ich beantragte eine Verlängerung der Einspruchsfrist aus diesem Grunde. Diese lehnt die Richterin mit heutigem Schreiben ab. Freilich hätte sie sehen können, dass dieser Antrag überholt ist, weil in dem sie betreffenden Beschluss des Vorstehers vom 11.9.2020 die Rechtsmittelbelehrung fehlt. Wir haben diesen Beschluss seit 3 Wochen, die Richterin behauptet, er habe ihr nicht vorgelegen. Damen und Herren, wir glauben nichts mehr. (Anlage 11)

Soeben erhalte ich auch das Protokoll der Einvernahme vom 2.10.2020. Es hat Bezug zu meinem Antrag an das Landesgericht vom 6.10.2020. Die Richterin erklärt, warum wir die vom Landesgericht mit Entscheidung vom 13.12.2019 genehmigte
Immobilie in Bad Héviz nun doch nicht kaufen können und entschlägt sich aller diesbezüglichen Anfragen. (Anlage 12)

DKfm. Johann Seidl e.h.

Der Eingabe sind 12 Anlagen beigefügt


11.11.2020 Der Rekurs wird zurückgewiesen, weil die Frau Richterin erklärte nicht befangen zu sein.

 

14.01.2021 Ich versuche den Glauben der Frau Richterin an ihre Unbefangenheit mit einigen Argumenten zu erschüttern.


Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

Geschäftszahl
58 P 45/19s

An das Bezirksgericht Klagenfurt
- Abteilung 6 –
z. Hd. Frau Richterin Mag. Fill

Klagenfurt, den 14.01.2021

Sehr geehrtes Gericht,
In Ihrem Beschluss von 30. Dezember 2020 bin ich aufgefordert, mich als Treuhänder zum Stand des Sparkontos des Betroffenen Felix Seidl zu erklären. Die zusätzliche gerichtliche Anfrage bei unserem Bankier empfinden wir als mindestens peinlich.
Mit der Freigabe von Kontoabhebungen zu Konsumzwecken aus einem zweckbestimmten Bestandskonto greifen Sie in ein zur Genehmigung vorliegendes bzw. genehmigtes Rechtsgeschäft in unzulässiger Weise ein, indem Sie es unmöglich machen.
Wir notieren seit Ihrem im Oktober 2019 erfolgten Zutritt in das seit dem 31.3.2019 laufende Verfahren bereits 8 destruktive Eingriffe dieser Art, sowie eine Verfahrensverzögerung um weitere 14 Monate.

1. Sie waren bis zum 10.4.2020 der Meinung nach § 219 AGBG sei nur der Erwerb inländischer Liegenschaften gestattet.
2. Sie stellen den sie korrigierenden Rekursbeschluss mit 6-wöchiger Verspätung zu.
3. Sie bezweifeln den Inhalt dieses Beschlusses und blockieren uns die Zahlungsmittel.
4. Sie laden den Betroffenen persönlich vom Verfahren aus.
5. Sie verlangen in Beschlussfolge gesteigerte Dokumente zur Konkretisierung, die unter Zeit- und Kostendruck und dem seit ON 92 anerkannten Interesse des Betroffenen unangebracht sind.
6. Sie verweigern die Tätigkeit eines Sachverständigen Psychologen/Neurologen
7. Unseren dringenden Antrag auf Inanspruchnahme eines Zivilverfahrens entscheiden Sie nach 2 Monaten mit der Empfehlung eines weiteren 3-monatigen Rechtswegs.
8. Auf Anfrage zur Weiterführung unseres Ablehnungsantrags lesen Sie einem 80-jährigen motorisch Ihren Bildschirm vor. Der Rekurs ist nachher verspätet.

Sie durften am 20.10.2019 zur Begrüßung meiner Familie unprotokolliert erklären, einen Immobilienkauf in Ungarn keinesfalls zu genehmigen, ohne einen Antrag gesehen zu haben. Die aufgelisteten Beschwerden lassen Ihre Strategie in diesem Vorhaben erkennen. Sie greifen damit in ein am 31.3.2019 beantragtes und am 13.12.2019 genehmigtes Rechtsgeschäft ein.

Im Jargon des Instituts für Rechtssoziologie ist das von Ihnen geleitete Pflegschaftsverfahren Ausdruck psychischer Gewalt durch Familienrichter. Der Herr Vorsteher lässt uns zu alledem wissen, ein Richter dürfe sich irren und auch etwas vergessen.

Mit freundlichen Grüßen

DKfm. Johann Seidl e.h.


09.02.2021 Das Obergericht hatte seine Zurückweisung auch mit Fristversäumnis begründet die mir aufgrund der Wirren einer wiederholten Zustellung mit neuer Frist nicht zugerechnet werden kann. Ich bitte daher den Herrn Vorsteher einen neuerlichen Ablehnungsantrag entgegen zu nehmen.


Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

Geschäftszahl 12 Nc 16/21w-6
Bezirksgericht Klagenfurt
Abteilung 5

VdBG Herrn Richter Dr. Wilhelm Waldner

Klagenfurt, den 9.Februar.2021

Eilige Anfrage zu Ihrer Entscheidung vom 1.2.2021 eilt – eilt - eilt

Sehr geehrter Herr Vorsteher,

Auf die Einspruchsmöglichkeit gegen Ihren Beschluss, zugestellt am 15.9.2020 hat mich Ihr Sekretär am 28.9. 2020 hingewiesen. Noch am gleichen Tag, also innerhalb der Rechtsmittelfrist, rügte ich bei Ihnen die fehlende Rechtsmittelbelehrung und erklärte meine Absicht, den Rekurs zu beantragen. Die nochmalige Zustellung am 5.10.2020 habe ich als Wiedereinsetzung verstanden und den formellen Rekursantrag am 16.10.2020 eingebracht. Das Landesgericht entschied: „Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung ist auch bei anwaltlich nicht vertretenen Parteien ohne Einfluss auf die Rechtsmittelfrist“ und wies unseren Antrag zurück.

In Ihrem aktuellen Beschluss vom 1.2.2021 übertragen Sie der Richterin Maga. Fill weiterhin die Zuständigkeit für unsere notleidenden Verfahren:
Enteignung des Betroffenen von seinen Immobilien in Budapest seit dem 20.9.2019
Verfahrensdauer für das Zuerkennen einer Ferienwohnung in Bad Heviz 15 Monate
Verfahrensdauer für ersatzweise Zuerkennung einer Ferienwohnung im Ujhgyi Park 10 Monate.
Ich bitte Sie um Mitteilung, ob Ihre jüngste Entscheidung und die nun anhängende Rechtsmittelbelehrung mich in den Stand versetzen, meinen missglückten Rekursantrag auf Ablehnung der Frau Richterin Maga. Fill beim Landesgericht nochmals einzubringen.
Wegen der wieder auftretenden Terminenge werde ich versuchen, Sie telefonisch zu erreichen oder bitte um mailing oder Telefon Ihrer Abteilung.

Mit freundlichen Grüßen

DKfm. Johann Seidl e.h.



22.02.2021 Diesen neuerlichen Ablehnungsantrag reiche ich dann mit meiner Frau gemeinsam ein.


Dkfm. Johann Seidl – Sylvia Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

Geschäftszahl
58 P 45/19s – Abteilung 6

An den Herrn Vorsteher des
Bezirksgericht Klagenfurt
Dr. Wilhelm Waldner

Antrag zur Geschäftsordnung der Familiengerichts
Ablehnung der Frau Richterin Maga. Theresia Fill


Sehr geehrter Herr Vorsteher,

mit Schreiben vom 9. Februar habe ich unsere liebe Not mit dem Rekurs Ihrer Entscheidung vom 11.9.2020 dargestellt. Hauptsächliche Grundlage Ihrer Entscheidung war die Erklärung unserer Frau Richterin, sie fühle sich nicht befangen. Als Ergebnis der Entscheidung vom 1.2.2021 taucht nun auf, dass sie ihre Befangenheit nicht einschätzen kann. Sie empfehlen unsere Richterin als gefestigte Persönlichkeit, wir haben eine bürokratisch fixierte Persönlichkeit kennengelernt, die in Kenntnis des rechtswidrigen Entzugs seines Erholungsplatzes im August 2017 (siehe unseren Feststellungantrag vom 22.9.2020) und gegen die Entscheidung des Landesgerichts vom 13.12.2019, unserem kranken Sohn diesen weiterhin vorenthält, ihn vom Verfahren auslädt und auch noch den ärztlichen Schutz versagt. Die Richterin folgt, mit erkennbar rechtsstrategischen Mitteln ein Konzept, das sie am 20.9.2019 vorgetragen hat und nach aktuellem Status auch realisieren konnte. In unseren Augen geht es der Richterin darum, ein Präjudiz zu verteidigen, um jeden Preis. Eine Manutationspflicht ist ihr unbekannt. Wir bitten Sie, sehr geehrter Herr Vorsteher nun auch in unsere Sicht des begründeten Anscheins dieser Befangenheit einzutreten, unseren neuerlichen Antrag wohlwollend zu genehmigen und die Verlegung unserer Anliegen in eine Fachabteilung des Bezirksgerichts anzuordnen. Wegen der Außenwirkung ist das wohl auch zum Besten der Behörde.

Den Umfang dieses Antrags bitte ich mir nicht nachzutragen, wegen meines hohen Alters danke ich auch an das nach-mir und was meine Familie unter dieser Richterin erwarten würde, wenn das Erbe angetreten ist. Sie hat uns zur Begrüßung vorausschauend mitgeteilt, „Ich bin jetzt für Sie zuständig und ich bleibe Ihnen erhalten bis ich sterbe“.

Als unsere Anliegen im September 2019 bei Frau Maga. Fill ankamen waren sie bereits mit einer 2-jährigen Verfahrensdauer belastet und wir hatten einen Richter und fünf Richterinnen kennen gelernt. Die Schenkung der Ertragsimmobilien in Budapest lag seit dem 27.6.2917 auf dem Tisch, die 3. Richterin Frau Maga. Eicher bemerkte dazu „Gut, das ist halt einmal passiert“. Sein Freizeitdomizil am Plattensee wurde dem Betroffenen von dieser Richterin jedoch ausdrücklich und durch Unterdrückung eines Genehmigungsantrags vom 5.8.2017 für zwei Feriensommer schmerzlich entzogen. Eine Berufungsinstanz haben wir 2 Jahre lang nicht beansprucht, unsere Akte war bei Ordnungsnummer 40 angekommen, unsere Chronik bei Seite 4. Unter der einjährigen Regie der Richterin Maga. Fill, hält die Akte bei ON 160 und unsere Chronik bei Seite 27. Wir Erwachsenenvertreter haben viermal das Berufungsgericht beansprucht.

Im Juli 2019 war ein Grundstücksgeschäft (Kauf und Verkauf) bei Richterin 5 MMag. Anna Leitsberger abgeschlossen. Die Richterin hat die Richtlinien für den ersatzweisen Neukauf in Bad Héviz, beschlussmäßig festgelegt. Dieser verfahrensleitende Beschluss mit Begleitschreiben vom 17.4.2019, die diesbezügliche Einlassung des Justizministeriums vom 18.5.2018, ein Gutachten des Instituts für internationales Betreuungsrecht vom 17.8.2018 und unser umfassender Lebenssitutionsbericht vom19.9.2919, sowie die noch schlanke Akte lagen der Richterin Maga. Fill bei der ersten „Anhörung“ vor.

In unserem ersten Antrag auf Ablehnung vom 27.8.2020 haben wir den Herrn Vorsteher gebeten, in einem Gespräch mit der Frau Richterin den Inhalt dieser „Anhörung“ zu klären, über den schon bei Erscheinen des Protokolls ein Wahrheitsstreit ausgebrochen ist. Die damalige Strafpredigt der Richterin war der Auslöser unseres Misstrauens, unserer Forderung nach Schriftverkehr und das Weitertragen aller Beschlüsse in die zweite Instanz. Leider wurde mir die Einsicht in die Darlegungen der Richterin bei der Akteneinsicht am 21.9.2020 verwehrt und ich bin deshalb gezwungen, dieses Anliegen nochmal umfänglicher vorzutragen und Sie, sehr geehrter Herr Vorsteher, um Klärung insbesondere der Vorgänge am 20.9.2018 und möglichst mit persönlicher Vorladung meiner Familie zu ersuchen.

Unverzüglich nach Zustellung des Protokolls der „Anhörung“ vom 20.9.2019 protestierte die Erwachsenenvertreterin telefonisch, die Richterin verlangte eine schriftliche Äußerung, die wir am gleichen Tag, dem 7.10.2019, gleich im Zusammenhang unserer Chronologie überbrachten. Wir wollten eine Korrektur des Protokolls welches zudem noch fasch datiert war, wenigstens aber eine Stellungnahme zum Wahrheitsgehalt unseres Gegenprotokolls.
Fünf Anmahnungen haben nicht geholfen und so stellten wir am 29.5.2020 einen formellen, begründeten Antrag auf Korrektur des gegenständlichen Protokolls, verbunden mit dem Hinweis auf eine neuerliche Schwachstelle im Protokoll der nächsten Sitzung vom 20.9.2019. Anlage 1

Auch diesen Antrag mussten wir zweimal mahnen.
Offensichtlich veranlasst durch unseren Antrag auf Ablehnung vom 27.8.2020 hat die Frau Richterin am 31.8.2020 den Turbo eingeschaltet und in einen Sammelbeschluss die offenen Eingaben abgearbeitet. Nach einem Jahr Bestürmung durch unsere Äußerungen entscheidet die Richterin lapidar, sie werde das falsche Datum ändern: „Die Ausfertigungen des Protokolls vom 20. 09. 2019 werden berichtigt, sodass das Datum statt 19.09.2019 zu lauten hat: 20.09.2019.“
Dieser Beschluss ist an Arroganz nicht zu übertreffen und ich bin veranlasst, am 26.09.2020 klare Wahrheitsfragen zu stellen. Anlage 2

Das Erinnerungsvermögen der Frau Richterin haben wir durch die zahlreichen
Eingaben ausreichend wachgehalten. Ihre Stellungnahme dazu ist im Protokoll vom 16.10.2020 auf Seite 6 wiedergegeben und enthält den Hinweis auf ein leeres Protokoll und den Vorwurf der unwahren Darstellung.

Als Zeuge bin in der Lage die Äußerungen der Richterin gegenüber der Erwachsenenvertreterin wortgetreu wiederzugeben. Meinen Hinweis darauf bewertet sie als „strafrechtliche Frage, die sie ad hoc nicht beantworten kann.“ Die Sitzung kann auch aus der bezugnehmenden Korrespondenz zu rekonstruieren.

Für Punkt 5 der Wahrheitsfragen ist Frau Rechtsanwältin Mag. Aspernig zuständig. Die abwegige Protokollierung beweist das Desinteresse der Richterin an gesundheitlichen Bedürfnissen des Betroffenen und ist Ausgangspunkt für die spätere Ablehnung eines Sachverständigen Neurologen im Sammelbeschluss vom 31.8.2020.

Auf den, auch nach Feststellungen des Landesgerichts vom 13.12.2019, unhaltbaren Fixierungen, baut eine 15 Monate währende Strategie der Verhinderung auf: Ablehnung des vorgenannten Beschlusses der Kontrollbehörde, Zurückhaltung von Zahlungsmitteln, ultimative Haftungsforderungen, das Interesse an Einkommen und Vermögen der Erwachsenenvertreter, Einziehung unserer Immobilienbuchhaltung samt übersetzten Belegen, weitere unbezahlbare Übersetzungsbegehren für Gutachten und Verträge ohne jeden Erkenntniswert, willkürliche Definition von entscheidungsrelevanten Unterlagen, fortgesetzte Zustellungsmängel zu Lasten des Betroffenen, Missachtung und Ausladung des Betroffenen Felix vom Verfahren, Verweigerung einer Antragsrücknahme, Abstinenz von Kommunikation, vollständige Vernachlässigung der Manutationspflicht gegenüber einem 80-jährigen juristischen Laien im Außerstreitverfahren und die lange Bank. Hierzu gebe ich in der Sitzung vom 2.10.2020 zu Protokoll: „Ich möchte mich über die Verfahrensdauer in allen Belangen betreffend das Verfahren 58 P 45/19s des Bezirksgerichts Klagenfurt beschweren“. Anlage 3

Das Misstrauen gegenüber der Richterin gründet auf einem als Anhörung getarnten einstündigen desaströsen Monolog zur Begrüßung meiner Familie mit grausiger Präjudizierung aller Anliegen. Wir haben den bösen Empfang und das „so geht das nicht“ der Richterin als Reaktion auf die vorangegangene gutachtliche Inanspruchnahme der Justizombudsstelle und des Instituts für internationales Betreuungsrecht gewertet. Die Frau Richterin ist durch einen Eid beschwert und wird sich einem klärenden Gespräch gewiss nicht entziehen. Ich bitte Sie, sehr geehrter Herr Vorsteher, mit Rücksicht auf den Betroffenen Felix, dem das Bezirksgericht Klagenfurt nun seit bald 4 Jahren sein Freizeitdomizil vorenthält, um Nachdruck
in dieser Frage. Diskussionswürdig ist auch, wie die Richterin Ihre Funktion in unserer Familie sieht und zu hören, aus welchem Anlass sie glaubt, Felix bräuchte den behördlichen Schutz vor Vater und Mutter. Wir haben zu dieser Veranstaltung auch 19 Kritikpunkte vorbereitet, die sich, vom Umfang her, der Schriftform entziehen. Zum Beispiel beklagen wir die mangelnde Kontinuität des am 20.0.2019 im Flug übernommenen Verfahrens:
Frau Richterin 5 schreibt zur Konkretisierung des Immobilienkaufs braucht es keinen unterschrieben Vertrag, die Richterin 6. fordert diesen in ihrem Beschluss vom 10. November 2019. Wertgutachten erscheint in Paranthese, schon hier beginnt die abwegige Forderung nach vollständiger notarieller Übersetzung von 30.seitigen Gutachten, ohne Erkenntniswert für die Richterin, die sich der Betroffene nicht leisten kann. Außerdem, was soll die eingeforderte Kosten-Nutzenvision für eine Ferienwohnung zur familiären Nutzung. Es sind diese empfundenen Schikanen, die uns an die Ignoranz, ja den bösen Willen der Richterin glauben machen.
Wir bitten Sie, sehr geehrter Herr Vorsteher, um Ihr Verständnis für unser auch daraus resultierendes Befreiungsbedürfnis.

In der nachfolgenden Begründung beschränke ich mich auf die Ferienimmobilien.
Im Rahmen der nachträglichen Genehmigung der Ertragsimmobilien in Budapest wird gegen unseren Willen und unter Missachtung der Rücknahme unseres diesbezüglichen Antrags vom 15.9.2020 ein Rechtsanwalt Mag. Trötzmüller tätig.
Ich rechne mit der Hilfe des Rechtsanwalts in dieser Causa. Der Frau Richterin habe ich am 27.1.2021 mitgeteilt:
„Der Kurator kann dem Betroffenen die Ertragsimmobilien nur über einen reinen Tisch zusprechen. Im Hinblick auf die missglückten Antragsverfahren für die Ferienwohnungen, die Verfahrensdauer zur Genehmigung der Ertragsimmobilien mit verlorener Option und Landung
im nachcoronalen Immobilienmarkt sowie der Missachtung des klaren Lebenssituationsberichts, wird ihm der Erwachsenenvertreter erklären: „Die Immobilien sind unter dieser Richterin nicht zu verwalten.“

Klagenfurt, den 22. Februar 2021

DKfm. Johann Seidl e.h.


25.03.2021 Die Abweisung finden wir ungehörig, schließlich hatte der Herr Vorsteher das Fristversäumnis mit zu verantworten.

02.06.2021 Ich bitte um Gehör beim Landesgericht und weise auf die Not unserer Vertretung und den Bedarf einer Verfahrenshilfe hin.

7.6.2021 Wohl auf Empfehlung gewährt der Herr Vorsteher Felix eine Verfahrenshilfe für die weitere Fortsetzung der Ablehnungsbeschwerde. Felix könnte sich nun einen Rechtsbeistand leisten.

Diese Rechtshilfe wird die Frau Richterin unter Parteinahme beim Revisor des Oberlandesgerichts bekämpfen.

28.06.2021 Die Verfahrenshilfe unterbricht alle Einspruchsfristen. Ich wende mich daher an die Präsidentschaftskanzlei zur Klärung der nun gültigen Rechtsmittelfrist für das Ablehnungsbegehren, das sich seit dem 27.8.2020 auf einem holprigen Weg befindet. Das am 2.6.2021 eingebrachte flüchtige Rekursantrag diente nur der Sicherung der Einspruchsfrist, ist hoffentlich unwirksam oder kann nachgebessert werden.


Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

An die
Präsidentschaftskanzlei am
Landesgericht Klagenfurt

Klagenfurt, den 28.Juni 2021
Aktenzeichen 1 R 172/20v


Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin Maga. Theresia Fill wegen Verfahrensverschleppung, Nichtbeachtung von Optionsterminen, Fehlentscheidungen, inhaltsferner Protokollierung, Verweigerung von Gutachtern, fehlender Manuduktion, schikanöser Anforderung von Dokumenten, Wirtschaftsferne und Abstand zu bürgerlichen Wertvorstellungen, Brüskierung der familiären Erwachsenvertreter, Mangel an Empathie gegenüber dem Betroffenen und seine persönliche Ausladung vom Verfahren.

Betroffener: Felix Massimo Seidl, geb. 13.08.1994 in Salzburg, 80% Beeinträchtigung, Tagesklient in der Lebenshilfe Kärnten, Wohnung bei den Eltern: 9020 Klagenfurt, Linsengasse 96A

Sehr geehrte Damen und Herren,

Unser Ablehnungsantrag gegen die uns am 20.9.2019 in Nachfolge zugeteilte Richterin Frau Mag.a Theresia Fill hat einen langen Weg zu Ihnen und mir ist die weitere Handhabung nicht mehr klar, wie das gesamte 4-jährige Geschehen mit Ergebnis:
„Vom Millionär ins Armenrecht“ „Von der Naturtherapie in die Ambulanz“ „Vom Gesundheitswert des Sparbuchs“ „Der beeinträchtigte Felix in den Mühlen des Familiengerichts“

27.8.2020 Ich habe einen Ablehnungsantrag an den Herrn Vorsteher gerichtet

11.9. 2020 Es erfolgte ein ablehnender Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung

28.9.2020 Ich erfahre durch Zufall vom Kanzleileiter Herrn Simko, dass ein Einspruch möglich wäre.

28.9.2020 Ich rüge das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung und bitte um Verlängerung der Rechtsmittelfrist da ich einen Rekurs einbringen möchte.

2.10.2020 Sitzung bei der Richterin, ich bitte um Auskunft was zu tun ist. Richterin holt eine
Internetseite und liest mir diese im Eilzugstempo vor, ich habe nur „Wiedereinsetzung“ verstanden.

5.10.2020 Nochmalige Zustellung der Entscheidung, nun mit einer Standard-Rechtsmittelbelehrung versehen, die mir 14 Tage Zeit gibt. Ich nutze diese Frist und halte sie ein.

16.10.2020 Antwort auf mein Schreiben vom 28.9.2020 die Rechtsmittelfrist könne nicht verlängert werden.

16.10.2020 Formeller Rekursantrag an das Landesgericht gegen die Entscheidung vom 11.9.2020

16.10.2020 Einlangen des Protokolls der Sitzung vom 2.10.2020. Die Richterin führt zur Sache aus,
„dass ihrer Ansicht nach eine fehlende Rechtsmittelbelehrung bei der unvertretenen Partei die Versäumung der Rechtsmittelfrist einen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Dieser Wiedereinsetzungsantrag ist binnen 14 Tagen ab Kenntnis des Wiedereinsetzungsgrundes beim Gericht einzubringen und die versäumte Prozesshandlung gleichzeitig vorzunehmen“. Dieser Hinweis kam leider zu spät.

6.11.2020 Auskunft der Richterin, unser Akt wurde bereits am 11.10. an das LG gegeben und befinde sich noch dort.

11.11.2020 Zurückweisung des Rekursantrags. Ich hätte sofort mit der Rüge einen Rekursantrag einbringen müssen. Mein diesbezügliches Schreiben vom 28.9. wird nicht als Antrag sondern lediglich als Ankündigung eines Antrags interpretiert. Der Antrag ist um 3 Tage verspätet.

9.2.2021 Nach weiteren negativen Erfahrungen mit der Frau Richterin, Frage an den Herrn Vorsteher ob neuerlich ein Ablehnungsantrag gestellt werden darf.

22.2.2021 Zweiter formeller Ablehnungsantrag an den Herrn Vorsteher

25.3.2021 Ablehnung dieses Antrags in aller Kürze. Der Herr Vorsteher wirbt um Verständnis, da die
Geschäftsverteilung vom Personalsenat entschieden werde, er habe im Akt keinen Anhalt gefunden, dass medizinische Gutachten abgelehnt werden.

1.4.2021 Auskunft der Richterin, unser Akt ging am 17.3. wiederum an das Landesgericht gegangen und befinde sich noch dort.

19.4.2021 Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe für den bevorstehenden Rekurs. Das dem vor Tätigkeit der Richterin Millionär Felix ist ein Sparbuch verblieben, dies sei aber Bestandsvermögen aus einem Immobilienverkauf und muss einem ersatzweisen Immobilienkauf in voller Höhe zugeführt werden.

22.4.2021 Mitteilung an den Herrn Vorsteher die Familie befände sich vom 25.4. bis 16.5. mit dem Sohn im Sanatorium und bittet, keine Zustellungen vorzunehmen.

Natürlich erhalten wir Zustellungen und zwar am 27.4. und 30.4.

Meldung und nochmalige Zustellung der ablehnenden Entscheidung vom 25.3. am 22.5. 2021

25.5.2021 Schreiben an den Herrn Präsidenten des Landesgerichts nach Empfehlung eines Richters
mit der Bitte um ein Schlichtungsgespräch mit meiner Familie. Der Herr Präsident möge interne Meinungen zu unserem Fall hören. Der Herr Präsident verlangt einen förmlichen Antrag, den 3 Richter seiner Abteilung entscheiden werden.

2.6.2021 Zweiter Rekursantrag an das Landesgericht. Ich habe bis zum letzten Moment auf eine
Entscheidung zur Verfahrenshilfe gewartet. Den Antrag habe ich sodann aus Textbausteinen eilig
Improvisiert, wobei es auch noch zu einer Auslassung beim Druck gekommen ist, die ich am 3.6.2021 nachgebessert habe.

7.6.2021 zugestellt am 14.6.2021 Die am 19.4.2021 beantragte Amtshilfe wird genehmigt. Die Genehmigung kommt zu spät. Auskunft des Gerichts dazu, alle Fristen seien gehemmt. Die sichtbar großherzige Aktion des Herrn Vorstehers, zur Selbstreinigung des Gerichts nach Eingriffen in unsere Familie, hart am Rand des Menschenrechts, kommt bei unserer Richterin nicht gut an. Sie veranlasst das Einschreiten eines Revisors gegen diese humanitäre Entscheidung.

16.6.2021 eingelangt am 25.6.2021 Zweitschrift eines Rekursantrags des Revisors am Oberlandesgericht an das Kärntner Landesgericht. Dieses möge die Aufhebung der Verfahrenshilfe verfügen.

Sehr geehrte Damen und Herren Richter, ich gerate einmal mehr zwischen die Mahlsteine. Ich
darf Ihnen mitteilen, dass noch kein Rechtsvertreter beauftragt wurde also, über die weitere Verunsicherung des Betroffenen und seines Treuhänders hinaus, kein Schaden entsteht.

Ich bitte Sie nun um Auskunft, wie ich weiter verfahren soll. Aufgrund der flüchtigen Ausführung meines Antrags vom 2.6.2021 wäre ich dankbar, wenn dieser zurückgereicht würde und ich eine neue Frist bekäme. Mein Vortrag wäre zwischenzeitlich auch zu aktualisieren. Dieser Antrag ist mir sehr wichtig, ich habe die 80 überschritten und kann meine junge Familie nicht mit einer verärgerten Richterin und einem destruierten Vermögen zurücklassen.

Grüße von Felix, mit vorzüglicher Hochachtung

DKfm. Johann Seidl e.h.


23.07.2021 Der Herr Vorsteher gewährt mir eine großzügige Frist für den anstehenden Rekurs des Ablehnungsverfahrens. Der flüchtige Antrag vom 2.6.2021 ist ohne Relevanz. Um des Friedens Willen ziehe ich meinen Antrag auf Verfahrenshilfe zurück.

.

29.09.2021 Das Landesgericht weist unseren Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichts vom 25.3.2021 als verspätet zurück. Die Fristzusagen des Herrn Vorstehers werden nicht anerkannt.

05.11.2021 Konsequent bringe ich beim Erstgericht meinen dritten Ablehnungsantrag ein, zusammen mit einem erklärenden Begleitschreiben.

Als Begründung folgen 29 Seiten

17.11.2021 Die Abweisung durch den Herrn Vorsteher ist schon Routine.


02.12.2021 Wir haben als Treuhänder von Felix das auszugleichen was ihm seine Richterin antut. Ein neuer Anlauf beim Rechtsmittelgericht ist unausweichlich.
Der folgend wiedergegebene Rekursantrag ist übrigens beim Bezriksgericht in Verstoß geraten und mußte nach 9 Monaten wiederholt werden.


Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

An die Präsidialabteilung des
Landesgerichts Klagenfurt

Klagenfurt, den 30. November 2021
Aktenzeichen 1 R 172/20v
58 P 45/19s


Betreff: Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin Maga. Theresia Fill wegen Verfahrensverschleppung, Nichtbeachtung von Optionsterminen, Fehlentscheidungen, inhaltsferner Protokollierung, Verweigerung von Gutachtern, fehlender Manuduktion, schikanöser Anforderung von Dokumenten, Wirtschaftsferne und Abstand zu bürgerlichen Wertvorstellungen, Brüskierung der familiären Erwachsenvertreter, Mangel an Empathie gegenüber dem Betroffenen, seine persönliche Ausladung vom Verfahren und dem Mangel an gegenseitigem Vertrauen.

Antrag: Ich bitte um Korrektur der Entscheidung des Bezirksgerichts vom 17.11.2021 und Berücksichtigung des dorthin gerichteten, umfangreichen Vorbringens. Genderhinweis: Jede Personenbezeichnung ist in männlicher und weiblicher Form zu verstehen.

Betroffener: Felix Massimo Seidl, geb. 13.08.1994 in Salzburg, 80% Beeinträchtigung, Tagesklient in der Lebenshilfe Kärnten, Wohnung bei den Eltern: 9020 Klagenfurt, Linsengasse 96A

Sehr geehrtes Gericht,

Wir arbeiten gemeinsam zum Wohl des nicht entscheidungsfähigen Felix Massimo Seidl. Sie im Gesetzesauftrag und unser gesundes Elternhaus im Auftrag der Natur.
Macht und Verantwortung sind spürbar ungleich verteilt. Aber ein versierter Richter und ein guter Vater werden sich wohl einigen.
Dass die private Vorsorge für beeinträchtigte Menschen in Österreich unterentwickelt ist resultiert wohl hier und gefühlten Untaten die hoffentlich aus diesem Ablehnungsantrag sichtbar werden.

Das Sorgenkind der Familie Seidl sollte wenigstens einer Sorge befreit sein, der mittellosen Existenz in Versorgungseinrichtungen nach Ende der elterlichen Obhut. So schlicht wie dieses Anliegen ist der eingeschlagene Weg:

Sparbuch und Staatsanleihen sind für einen 27-Jährigen unter Langzeitperspektive ungeeignet und wohl nicht mehr mündelsicher, Immobilien die einzig genehmigungsfähige Alternative. Als Prosperitätsfolge ist die Überhitzung des österreichischen Immobilienmarkts nur eine Frage der Zeit. Der Vater interessierte sich schon früh für die Märkte Budapest und Plattensee, wo Immobilien „verschenkt“ wurden und das Entwicklungspotential zum Greifen war.
Schon im Herbst 2009 erhielt Felix ein Feriengrundstück in Panoramalage zwischen Bad Héviz und Plattensee geschenkt das wir familiär nutzten und welches ihm gesundheitlich zuträglich war. Im Vorgriff auf sein nahes Erbe, das wieder in Ungarn-Immobilien besteht, beteiligte ihn der Vater im Jahr 2012 zur Hälfte an seinem Investment und kaufte ihm drei Penthäuser in Innenstadtlage Budapest. Im Schenkungsversprechen werden Früchte einbehalten und jedwede Haftung des Sohnes ausgeschlossen. Die Schenkung und erste Bewirtschaftung folgte streng einem notariellen Konzept der „ausschließlich positiven Schenkung“ und hätte daher, wie ein Geldgeschenk, keiner Genehmigung bedurft. Trotzdem wurde schon 2010 darum angesucht mit dem Ergebnis einer „pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung im Vorhinein“, deren mangelhafte Formulierung der Antragsteller nicht zu vertreten hat. Dem Typus nach handelt es sich bei diesen Gaben um „Generationenschenkungen“ mit warmer Hand, bei denen Niesbrauch völlig gebräuchlich ist, dieser ist im Falle von Felix mit der familiären Unterbringung sogar auflösend bedingt. Die ungarischen Mieterlöse sind nicht interessant. Der sichere Ertrag liegt im Wertzuwachs, der in Ungarn nach 5-jähriger Behaltefrist steuerfrei lukriert werden kann. Er hat sich mit mindestens einer Verdoppelung der Erwerbskosten bereits eingestellt. Der betagte Vater war Unternehmer und bezieht eine Monatsrechte von 1300 €, es gibt eine studierende Schwester, da müssen die Mieterträge gesamt zum Familieneinkommen beitragen. Nach diesem Konzept des geschäftserfahrenen Vaters besitzt Felix nur Substanz und keine Barschaft, er braucht kein Geld solange er bei seiner sorgenden Familie leben kann und es bedarf keines innerfamiliären Rechnungswesens. Das Grundbuch ist unbelastet (auch vom Niesbrauch), niemand kann Felix also etwas wegnehmen ohne die Einbindung des Gerichts, das neben der jährlichen Wertentwicklung nichts zu überwachen hätte. Das läge sehr im Sinne der Erwachsenenvertreter die sich als juristische Laien zwischen empathischem Außerstreitverfahren und strenger Zivilprozessordnung schon jetzt zerrieben fühlen.

Es gibt einen europäischen Rechtsrahmen welcher jedenfalls den Bezirksrichter der vermeintlichen Aufgabe enthebt er habe zu prüfen, „ob das ungarische Grundbuch österreichischen Standards entspreche“. Das Justizministerium schreibt schon 2018 in unseren Akt, es ginge nicht um juristische, sondern wirtschaftliche Tatbestände.

Dem in Österreich kursierenden Ungarn-Bashing sollte ein Richter jedenfalls nicht erliegen.

Immobilienvermögen muss dynamisch verwaltet werden, es gibt Erneuerungsbedarf, Wertzuwachs ist zu realisieren und Erhaltungsinvestitionen durchzuführen. Der Immobilienmarkt ist durch das Internet zu schnell für klassische Genehmigungsverfahren und für Rekursanträge gibt es keine Zeit. Der Treuhänder haftet dem Mündel für eine ordentliche Geschäftsbesorgung. Der mehr als zweijährige Entzug der Ertragsimmobilien von Felix in Budapest ist ein wirtschaftlicher Frevel ohnegleichen. Der vierjährige Entzug der Freizeitimmobilie des Felix Massimo Seidl ist ein gelungenes Attentat auf sein gesundheitliches Wohlbefinden. Wenn der Richter sich hier in Formalien verirrt und Sachverständige beantragt sind, sollte er wenigstens deren Hilfe beanspruchen.

So schlicht und alltäglich wie das dargestellte Versorgungskonzept ist der Wunsch das Freizeitdomizil von Felix in eine weniger arbeitsintensive Variante zu tauschen. Der Antrag auf Genehmigung des Verkaufs seines Gartens und Zustimmung zum ersatzweisen Kauf einer Ferienwohnung war vom Ehepaar Seidl am 27.6.2017 schriftlich beim Amtstag eingereicht und nachfolgend mit Lebenssituationsbericht, Internetangebot, Preiszusage des Verkäufers und Marktbericht für Ungarnimmobilien auf 8 Seiten konkretisiert worden (ON10). Enthalten war die Bitte um Beratung und die Bestellung eines Sachverständigen um den gesundheitlichen Bedarf von Felix als notwendiges Entscheidungskriterium aufzuzeigen. Die Richterin war schwanger und nicht mehr zu erreichen. Zum Amtstag wurden wir nicht wieder zugelassen. Es war der Antrag eines 77-jährigen Vaters ohne jede Gerichtserfahrung. Er erhielt weder Anleitung noch eine Entscheidung und damit auch kein Rechtsmittel. Die Frau Richterin Fill lässt durch die Gerichtsombudsstelle hierzu mitteilen, „dass Ihre Eingabe vom 5. August 2017 keinen Antrag enthalte, über den das Gericht zu entscheiden hätte“. Die vierjährigen Weiterungen sind bekannt.

Die Ertragsimmobilien in Budapest waren schon am Amtstag formularmäßig deklariert und über 2 Jahre von 5 Richtern durchgewunken. Ohne Antrag wurde die über 8 Jahre praktizierte Regel bei der ersten „Anhörung“ im Herbst 2019 von der Richterin Mag.a Fill aufgeworfen und ihre Aberkennung präjudiziert. Die in der richterlichen Genehmigung vom 22. 4. 2010 enthaltene Bedingung eines Kaufs bei Versteigerungen sei nicht erfüllt. Mangels Genehmigung sei die Schenkung also nichtig.
Seit der ersten „Anhörung“ war uns klar, unter dieser Zuständigkeit sind die Objekte nicht zu verwalten und die damalige Sachwalterin Sylvia Seidl erklärt nach einer kurzen Sondierung der Umsetzungsmöglichkeiten am 31. Oktober 2019 unser Einverständnis: „Von daher könnte also, bei mikroskopischer Betrachtung, die Schenkung mangels spezifischer gerichtlicher Genehmigung in Österreich zunächst einmal nichtig sein. Tatsächlich lag dem Kauf ja keine gerichtliche Versteigerung in Villach sondern ein ungarisches Internet-Angebot zugrunde. Mit gutem Willen kann ein Webportal aber auch als Platz einer weltweiten Auktion begriffen werden.
Um einen möglichen Verlust dem Mündel großzügig auszugleichen, hat mein Gatte bereits eine genehmigungsfreie Lösung mit der Genevoise Versicherungsanstalt ins Auge gefasst“. Die 2-jährigen Weiterungen sind bekannt.

Zur Abkühlung wollte die genervte nunmehrige Erwachsenenvertreterin beitragen durch die Beiziehung der Anwaltskanzlei Dr. Felsberger, deren 2.500 € teures Schreiben die Richterin nicht einmal zur Kenntnis nahm. Sodann folgte ein aus Kapazitätsgründen abgewiesenes Ansuchen beim Vertretungsnetz Kärnten. Was blieb dem betagten Vater als einzuspringen und die Erwachsenenvertretung zu teilen. Das schöne Amt der gemeinsamen Erwachsenenvertretung wurde uns vergällt. Als Fahnenherold TS - Charles Austen kämpfe ich seit 30 Jahren um Ehre und Ehrlichkeit der Wirtschaftsführer und nun gegen die Nöte von Felix.
Nichts ist mir zu beschwerlich.

Nach vier Jahren Familiengericht Klagenfurt ist nun eine Akte mit Öffentlichkeitswert entstanden und ich bitte das Gericht, die Außensicht in einem gemäßigten News-Artikel die Stellungnahme des Instituts für internationales Betreuungsrecht und die Einlassung der Behindertensprecherin der Grünen einzusehen. (Anlage 3)

Sehr geehrte Damen und Herren,

Über die Zeitung lässt mir die Pressestelle ausrichten, ich oder die Sache sei kompliziert und ich belaste das Verfahren durch umfängliche und wechselnde Eingaben. Daher habe ich mich oben bemüht, die schlichte Ausgangslage wiederzugeben. In beiden Fällen hätte es nur eines Siegels bedurft. Felix hätte nahtlos seinen Sehnsuchtsort behalten und ich hätte ihm die Ertragsimmobilien testamentarisch zurückgereicht.

Nach dem Protokoll-Debakel um die erste Anhörung bei Frau Richterin Mag.a Fill war das Vertrauen der Erwachsenenvertreterin dahin. Sie bat das Gericht auf beidseitigen Schriftverkehr umzuschalten. Wir beschlossen auch, Entscheidungen die wir nicht verstanden haben, durch Rekurs überprüfen zu lassen. Nach meinem Auftrag fühle ich mich dem gequälten Felix verpflichtet und nicht dem Komfort der Behörden. (Anlage 4)

 

Der Antrag umfasst 20 weitere Seiten, die Anlagen 82 Seiten.


10.08.2022 Der beschriebene Rekursantrag ist beim Bezirksgericht für 9 Monate in Verstoß geraten und wurde dem Landesgericht nicht vorgelegt.

 

13.8.2022 Durch den Verstoß waren wir gezwungen diese Rekursbeschwerde mit aktualisierter Begründung nochmals einzureichen.


01.09.2022 Dem wiederholten Rekurs wurde nicht Folge gegeben.

28.09.2022 Mein Schreiben vom 13.8.2022 an das Landesgericht wurde als Ablehnungsantrag gewertet und dem Bezirksgericht zur Erstentscheidung zugeleitet. In der Rekursbeantwortung vom 1.9.2022 wird das Bezirksgericht angewiesen über diesen offenen Antrag noch zu entscheiden. Das erfolgt in gewohnter Routine.

17.10.2022 Ich verzichte auf einen neuerlichen Rekurs, bitte den Herrn Vorsteher ersatzweise seine Aufsichtspflichten wahrzunehmen.


Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

Geschäftszahl 12 Nc 19/22p
Bezirksgericht Klagenfurt
Abteilung 5

VdBG Herrn Richter Dr. Wilhelm Waldner

Klagenfurt, den 17.10.2022


Pflegschaftssache Felix Massimo Seidl vor dem Bezirksgericht Klagenfurt zuletzt 12 NC 19/22p

Betreff: Ablehnungsbegehren gegen die Richterin Mag.a Theresia Fill zurückgewiesen mit Entscheidung des Rekursgerichts vom 1.9.2022 mit Anordnung einer Neuverhandlung vor dem Erstgericht.


Sehr geehrter Herr Vorsteher,

Es ist als Kuriosum anzusehen, dass im Ablehnungbegehren gegen die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill das Obergericht wegen Formalien, die einem juristischen Laien im Außerstreitverfahren sicher nicht anzulasten sind, auch im dritten Anlauf zu keiner Entscheidung der Hauptsache kommt und ich auf diese nach zweijährigem Papierkrieg nun verzichten kann. Ich darf mitteilen, dass wir gegen die von Ihnen aktuell ausgesprochene vierte Ablehnung der Befangenheit von Frau Richterin Mag.a Theresia Fill beim Vorstand der Rekursabteilung dem Herrn Richter Dr. Gerald Kerschbacher wegen beidseitiger Übermüdung nicht mehr einsprechen. Dies im Vertrauen auf die Abhilfe unserer Beschwerden vom 21. Juli 2022 deren Entsprechung der Herr Richter in seinem Beschluss vom 4.5.2022 angemahnt und Ihre Vertretung Frau Richterin Mag.a Löbel telefonisch zugesagt hat. Ich liefere Ihnen nachfolgend die dafür notwendigen Details zur Verfahrensführung der Abteilung 4 auch in überschaubarer digitaler Form.

Das Schreiben hat 16 Seiten und verweist zusätzlich auf die Inhalte der Homepage www.exklusivkreis.at und die Geschichte des Ablehnungsverfahrens in http://yantra.wappenschmuck.eu


2024. Nach zwei Jahren ohne jeden Fortschritt ist die Zeit ist reif für einen neuerlichen Ablehnungsantrag, denn die Frau Richterin hat neue Zeichen ihrer Arroganz gesetzt.

1. Die Verfahrensdauer hat sich entsprechend verlängert und die Richterin bestätigt immer noch den status quo aus 2019. Sie mißachtet die Kritik des Obergerichts vom 4.5.2022.

2. Trotz unerledigter Hauptsachen betreibt die Richterin ein Bilderverbot und bedroht eineinhalb Jahre lang meine Frau mit Clearingverfahren, Gutachten, Vorladungen, Korrespondenz und Strafverfolgung. Das geschieht offenkundig zur Bekämpfung unliebsamer Presse.

3. Die Richterin verweigert die Entlassung eines über zweieinhalb Jahre untätigen Kollisionskurators, bestätigt seine Honorarforderung von 2.200 € und duldet die unwahre Behauptung mangelnder Mitwirkung der Erwachsenenvertreter.

4. Die Richterin verfügt die Ablösung von uns Eltern durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter in unseren Kernkompetenzen Personenrecht und Vermögensverwaltung. Sie ignoriert unsere Beschwerden seiner Untätigkeit, falscher Antrittsrechnungslegung und unterlassener Verfolgung der Interessen seines Mündels.

5. Die weitere Verschleppung von aktuell 29 Anträgen insbesondere aber des Feststellungsantrags vom 22.9.2020 mit Ergänzungen vom 22.3.2021, dessen beschlussmäßige Entscheidung schriftlich zugesagt wurde und deren Ergebnis die Grundlage von Amtshaftungsansprüchen des geschädigten Felix ist.

6. Die Verweigerung der Wahrheitsfragen in den Protokollbereinigungsanträgen vom 16.12.2022 sowie 21.8.2023 und Feststellungsanträgen vom 27.4.2023, 5.5.2023 und 21.6.2023.

Aus Kanzleiraison wird wahrscheinlich kein Kärntner Anwalt unsere Ablehnung gegen die streitbare Mag. Fill vertreten. Durch meine Veröffentlichung melden sich allerdings Leidensgenossen bei mir und ich höre deftige Bemerkungen.


15.12.2023 Mit dem heutigen Rekurs begehre ich eigentlich, wegen Verwahrlosung der Budapester Immobilien, die Rückführung meiner Vollmachten nach (Z 3) und (Z 7) aus § 269 (1) ABGB. Ich bin literarisch veranlagt und liefere gerne Einbettungen. Dies wurde mir diesmal zum Verhängnis, weil das Landesgericht den Text als neue Ablehnungsbeschwerde interpretieren wird.


Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

An das ehrenwerte Richtergremium
unter Leitung von Frau
HRin Richterin Dr.in Maria Steflitsch
Landesgericht Klagenfurt


Klagenfurt, den 15. Dezember 2023
Aktenzeichen Landesgericht 1 R 173/23w
Aktenzeichen Bezirksgericht 58 P 45/19s

Rekursbeschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 29.11.2023 in der Pflegschaftssache des Felix Massimo Seidl – Der beeinträchtigte Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt erlebt ein fünftes Weihnachten mit leeren Händen. Den 82-jährigen Vater DKfm. Johann Seidl belastet seine Ohnmacht und die Sorge um einen ungeordneten Nachlass.

Hohes Gericht,

Wir waren des naiven Glaubens, die verärgerte Frau Richterin Mag.a Theresia Fill könne unserer Familie schließlich nichts wegnehmen. Doch sie kann! Sie zwingt uns zu teuren Anwälten, oktroyiert Honorare untätiger Helfer, teure Auflagen, Gebühren und nimmt uns die Zeit und Kraft, die wir für unsere pflegenden Verrichtungen bräuchten. Durch mangelnden Beistand zwingt uns der gerichtliche Verwalter zur Inanspruchnahme externen Rechtsbeistands für unseren Sohn. Die Richterin pflegt beliebigen Austausch mit ihm auf Kosten ihres Schutzbefohlenen und wird ihn mit der Gegenstandsbewertung nicht enttäuschen. Ansprüche sind rasch durchgesetzt, denn Beitreibung und Pflegschaft befinden sich in der Abteilung 6 in einer Hand. Felix ist die Familie, wir wirtschaften aus einer Kasse, da macht es auch keinen Unterschied, wenn man Rechnungen auf uns Eltern umadressiert.

Wir waren auch der Meinung grundsätzlich dürfe die Frau Richterin ein Geschäft nur genehmigen oder die Genehmigung versagen, dem Geschäft aber keine inhaltlich abweichende Fassung geben und haben das auch in ihrem Beschluss vom 31.8.2020 so gelesen. Doch sie kann! Mit dem schlichten Argument einer besseren Vertretung und gegen die am 4.5.2022 geäußerte Auffassung des Obergerichts wird ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt und dieser ist jetzt Felix in Persona. Nach einem Jahr ohne Bewährung ist die Frage des Besserkönnens wohl beantwortet, das Immobilienvermögen seither ohne effektive und bevollmächtigte Verwaltung, das Sparbuch weiter der Entwertung ausgesetzt und das Argument der Schädigung unseres Sohnes durch Portraitveröffentlichung und eines Zwists in unserer Ehe wohl endlich vom Tisch.

Durch unsere Dauerverbindung seit Herbst 2019 ist das Kärntner Landesgericht mit mit den Grundzügen unseres Verfahrens vor dem Bezirksgericht Klagenfurt vertraut. Als alter Herr würde ich meiner Familie gerne geordnete Existenzgrundlagen hinterlassen.
• Die aktuellen Verhältnisse bildet mein bestätigter Wirtschaftsbericht per 1.11.2023 ab.
• Mein Sohn sollte in Besitz einer Ferienwohnung gelangen, noch offen ist unser Antrag vom 22.9.2020. Wir beantragten die Feststellung ob der abrupte Entzug und die weitere Vorenthaltung seines Erholungsortes rechtens war. Die Zuständigkeit war durch Einlassung des Herrn Vorstehers vom 11.2.2020 und 14.1.2021 geklärt. Wir haben unseren Antrag am 22.3.2021 wiederholt und erneut das Gutachten eines Neurologen zu aufgetretenen Beschwerden eingefordert. In der Not des weiteren Stillstands wurde die Justizombudsstelle angerufen. Zuletzt fordern wir eine Entscheidung dieser Eingabe im Wirtschaftsbericht per 1.11.2022. Im Protokoll der Sitzung vom 2.10.2020 befasste sich die Richterin kurz mit diesem Prüfungsantrag: „DKfm. Seidl wird gefragt, ob er eine Entscheidung zu ON 10 des Bandes I haben möchte, wobei DKfm. Seidl erklärt, dass er zu dieser Eingabe eine Entscheidung des Gerichtes begehrt.“ Je nach Ergebnis der Rechtsauskunft bitte ich im Übergabebericht vom 4.4.2023 den Vermögensverwalter Amtshaftung aus erlittenen Schmerzen zu verfolgen.
• Mein Sohn sollte Eigentümer von Ertragsimmobilien sowie Berechtigter wie Verpflichteter eines Schenkungsvertrags mit befristetem Rückbehalt der Früchte bleiben. Am 23.10.2019 stellte meine Gattin den Antrag auf nachtägliche pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Schenkung von drei Eigentumswohnungen in Budapest im Jahre 2011 sowie des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags. Der Antrag nahm Bezug auf ihren umfassenden Lebenssitutationsbericht vom 19.9.2019. Niemand weiß seither wem was gehört und wem die Erträge der Immobilien zustehen. Wir haben diesen Antrag gemeinsam für Felix am 15.9.2020 aus Zeitnöten unseres Plans und Abweisung unseres Ablehnungsantrags zurückgezogen und um sofortige Entscheidung nach Aktenlage (Präjudiz der Nichtigkeit vom 20.9.2019) gebeten. Wir erhielten nur eine protokollierte Meinung, die Erhebungen wurden ohne Eile fortgesetzt.

Das dritte Anliegen ist Gegenstand des hier angefochtenen Beschlusses vom 29. November 2023. Ich beantrage die volle oder beschränkte Zurückgabe der Vertretung meines Sohnes in Sachen der Immobilienverwaltung (Ziffer 3) und Personalia (Ziffer 7) an mich sowie Beurteilung meines bislang geordneten Wirtschaftens und Zurückweisung des geäußerten Verdachts.

In Sachen der Schenkung von Budapester Ertragsimmobilien fügt das Gericht den bisher bekannten und anschließend wiedergegebenen Argumenten einen neuen Verhinderungsgrund hinzu. „Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung wird unter anderem nur möglich sein, wenn der Betroffene im Zusammenhang mit diesen Wohnungen keine Aufwendungen wie z.B. Erhaltungs- und Instandhaltungskosten zu bezahlen haben wird. Die von DKfm. Seidl in seinen bisherigen Eingaben insbesondere jene in der Eingabe, datiert mit 27.11.2023, genannten Kosten werden jedenfalls von den Eltern des Betroffenen zu tragen sein.

Das Eigentum von Felix ist in Ungarn verbüchert und besteht zweifellos weiterhin. Eine Aberkennung oder Verwertung wäre wirtschaftlicher Nonsens, weil sein Erbe nach dem greisen Vater aus ergänzenden Ungarn-Immobilien bestehen soll. Also entstanden und entstehen ihm Kosten des Betriebs und der Instandhaltung die durch die vierjährige Verzögerung der planmäßigen Erneuerung des Bestandes einen Umfang erreichen, der über Jahre hinaus von den Mieterträgen nicht gedeckt sein wird. Ich darf hier einen typischen Circulus vitiosus aufzeigen. Die Verpflichtung zur Übernahme seiner Kosten und selbst außergewöhnlichen Risiken durch uns Eltern resultiert aus einem Schenkungsvertrag vom 2. August 2011 dessen Rechtmäßigkeit nach zweieinhalbjährigem Einsatz des Kollisonskurators Mag. Trötzmüller und in seiner Nachfolge nach einjährigem Einsatz des gerichtlichen Erwachsenenvertreters Mag. Levovnik immer noch in Frage steht. Wir sind im Innenverhältnis unserem Sohn zur Einhaltung des Versprechens verpflichtet haben aber nach Außen nichts zu sagen. Zusätzlich gehen wir seit Jahren mit der Unsicherheit um ob unsere Handlungen einer juristischen Prüfung standhalten oder nicht. Der Frau Richterin ist unser Wirtschaften aus vierjähriger Handhabung unter ihrer Aufsicht bekannt, per 14.11.2023 wurde unser letzter Jahresbericht bestätigt. Der Verdacht finanzieller Verwerfungen die einer Genehmigung im Weg stehen könnten ist völlig aus der Luft gegriffen und auch unseren Eingaben von April bis November nicht zu entnehmen. Diese fordern anhand von Fallbeispielen eindringlich die Voraussetzung für die Prüfung, Vereinbarung und Durchführung routinemäßiger Zahlungen zu schaffen, nämlich die rechtliche Ausstattung einer dazu befugten Person. Wir verlangen ein Ende der Blockade jeglichen Wirtschaftens durch das Gericht und einen hier wahrscheinlich pflichtwidrig untätigen gerichtlichen Vermögensverwalter. Hier die auf diesen Wunsch bezugnehmenden Eingaben:

27.04.2023 Das Vertretungsverzeichnis wurde mit viermonatiger Verzögerung bereinigt, Vermeintlich legitimiert, habe ich noch unaufschiebbare Verwaltungshandlungen vorgenommen und zeige diese dem Gericht an. Ich bitte meine Zuständigkeiten gegen den gerichtlichen Vermögensverwalter abzugrenzen und im Falle meiner vollständigen Ablösung den neuen Vertreter mit der Entgegennahme aller bei mir liegenden Dokumente zu beauftragen. Die Antwort des Gerichts vom 9.5.2023 ist kryptisch, dem Vertreter bin ich bis dato nicht begegnet.
17.05.2023 Ein Küchenboden ist zu erneuern und Rückstände von Betriebskosten bei den Mietern anzumahnen, ich lege eine Mieterliste bei.
21.06.2023 Eine prominente Mieterin hat ohne Ankündigung ihre Küche erneuert, der Fall ist einvernehmlich zu schlichten. Mangels meiner Legitimation wird die Partei unseren Felix klagen.
27.11.2023 Die Hausverwaltung meldet zwei undichte Terrassen und Wasser in den darunter liegenden Wohnungen. Das ist vor Wintereinbruch brandeilig, es sind Haftungsfragen zu klären und Arbeiten in Gang zu bringen. Wir bitten um sofortige Erteilung einer Vollmacht. Der diesbezüglich Eilantrag wird umgehend durch hier angegriffene Entscheidung des Erstgerichts beantwortet. Diese geht auf unser dringendes Anliegen einer persönlichen Vollmacht nicht ein, sondern bewertet es ausschließlichen als Demissionsantrag gegen den seit einem Jahr untätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter Mag. Levovnik. Ich stehe vor einer Großreparatur und den Interessenten einer Lösung wie ein begossener Pudel.

In den zitierten vier Eingaben zeigen wir irreguläre Wirtschaft an, aber diese ist nicht unser Wunsch und entsteht durch Rechtsverhältnisse die keiner mehr versteht umso weniger als diese ein Gericht verursacht und ein beeinträchtigter junger Mann betroffen ist. Seit Jahren habe ich meine Vertretungsberechtigung durch die vom ungarischen Staatsnotar bestätigte Eintragung im Vertretungsverzeichnis ausgewiesen. Seit der gerichtlichen Löschung bin ich Vertreter ohne Vertretungsmacht und wurde zum Beispiel am Schalter des Grundbuchamts mangels Berechtigung zurückgewiesen. Im Gerichtsinteresse wollte ich aktuelle Registerauszüge besorgen. Es ist jedenfalls unzulässig mit dem Vorwurf von Unterlassungen die Genehmigung von Schenkungsvertrag und Erwerbsvorgängen weiter zu verzögern. Derartige Vorwürfe ergeben sich nicht aus dem Inhalt der Akte des Felix Massimo Seidl. Nach meiner Ansicht bedürfen die Mietverträge keiner gesonderten Bewilligung denn deren Handhabung ist im Schenkungsvertrag geregelt. Über mein Wirtschaften darf ich mit der beiliegenden Anlage berichten und bitte um Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit. Alle Betriebskosten sind beglichen. Für Reparaturen ist eine dreistellige Barrücklage gebildet.
PS. Unter Anderem aus der Höhe der Betriebskosten für freistehende Penthäuser (109 qm Wohnung, 169 qm Terrasse) inklusive Wasser, Heizung, Gas und Garagen sowie den Steueraspekten möge das Gericht sehen warum Felix in Ungarn veranlagt wird.

In dem auch nach Meinung des Justizministeriums wirtschaftlich zu beurteilenden Verfahren und ohne Rücksicht auf die Hilfsbedürftigkeit von uns juristischen Laien bereitet die Frau Richterin reichlich spät einen neuen Verzögerungsgegenstand auf. Stellt man die Frage wer war zuerst die Henne oder das Ei, ließe sich diese im Gericht ungeliebte Schenkung über ein im Zeitpunkt der Hergabe nicht vorhandenes Eigentum, also ihre Unmöglichkeit aushebeln. Nachträglich wäre die Abstinenz der zu seiner Heilung berufenen Kuratoren entschuldigt.
Der Kurator Mag. Trötzmüller, den ich übrigens bei der Staatsanwaltschaft, mit Ergebnis mangelnden Anfangsverdachts, angezeigt habe gab zum Abschluss der Anhörung vom 21.1.2022 einen Zwischenbescheid. Man könne den Schenkungsvertrag in bestehender Form akzeptieren. Es sollte aber eine Bestimmung angefügt werden, wonach der elterliche Nießbrauch begrenzt wird und zwar auf Bestehen eines gemeinsamen Haushalts. Die Frau Richterin verwies ihn darauf, diese Beschränkung sei bereits Inhalt des Vertrages, und befinde sich in dessen Abschnitt 4. Mag. Trötzmüller holte daraufhin den 3-seitigen Vertrag aus der Aktentasche und blätterte ihn gemächlich durch. Der Rest war Schweigen und mein Beifall um den Vorfall zu markieren. Der Kurator hat nach 17 Monaten seiner Tätigkeit den Vertrag nicht einmal gekannt, den er kuratieren sollte.
Die neuerdings betriebene Nichtigkeit geht von Formalien aus, deren Umsetzung sich der Richterin verbirgt. Es gibt Verfügungsberechtigung vor dem Eigentum und der geschriebene Vertrag zwischen Wirtschaftsleuten unterliegt seiner einvernehmlichen Erfüllung danach. Nach meiner Einschätzung sollte unser nächster Rekurs bereits in Arbeit gehen

Ich komme in dem Zusammenhang nicht umhin in einer kurzen Chronologie aufzuzeigen, was bisher einer zeitgerechten Bearbeitung im Wege stand. Dieses war der in Wellen behauptete Mangel an entscheidungsnotwendigen Unterlagen.

Die Frau Richterin hatte eine Akte aus etwa 40 ON übernommen und nach eigener Bekundung auch gelesen. Wir durften bei der Erstanhörung am 20.9.2019 annehmen, die schockierenden Festlegungen der Richterin, alle Handlungen wären mangels Entsprechung der Genehmigung vom 22.4.2010 nichtig, hätten Substanz und ihre Auswirkungen in Ungarn wären bedacht. Dazu hätte es ausreichender Belege bereits in der Vorbereitung bedurft. Wegen damals unbelegter Präjudizien haben wir vier Jahre Stillstand, den Verschleiß von drei Rechtsanwälten, exzessive Verfahrenskosten und schließlich unsere Entmündigung als Erwachsenenvertreter zu beklagen und die Immobilien von 2023 sind nicht mehr die Immobilien, die am 20.9.2019 zum Verkauf anstanden.
Am 27.02.2018 fand eine Anhörung von uns Eltern in der Abteilung 13 der Frau Richterin Mag. Eicher statt. Verhandelt wurde die Antrittsberichterstattung der neu bestellten Sachwalterin Sylvia Seidl. Erklärt wurden das Sparguthaben, die drei Eigentumswohnungen in Budapest und die Einkommenssituation von Felix. Unsere Familie bezieht für ihn Pflegegeld, erhöhte Familienbeihilfe und die in einem Schenkungsvertrag vereinbarten Erträge seiner Immobilien. Das Gericht forderte von uns belegte Auskunft über die Gestehungskosten der Eigentumswohnungen, die ich mit einem Begleitschreiben noch am selben Tag einreichte. Die Einreichung bestand aus Scans der Abrechnungen der Erwerbskosten und den Kopien sämtlicher Kaufverträge, ausgefertigt in Ungarisch und deutscher Sprache. Die Urkunden befanden sich seither bei der Akte.
Die Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl hatte die Originale aller uns verfügbaren Dokumente wieder zu der ersten Einvernahme am 20.9.2019 in der Aktentasche dabei und im dort übergebenen Lebenssituationsbericht schriftlich angeboten, im Einzelnen „(Schenkungsvertrag vom 02.08.2011, Kaufverträge vom 29.08.2011, Grundbuchauszüge vom 10.05.2012, Schätzgutachten vom 12.02.2018, Kaufangebot vom 15.07.2019).“ Die Richterin trug unserer schockierten Familie vor, unsere Schenkungen seien mangels Entsprechung einer Vorabgenehmigung des Bezirksgerichts vom 22.4.2010 ohnehin nichtig und nahm davon keine Kenntnis. Am 14.10.2019 forderte sie die angebotenen Dokumente jedoch ein, sowie ergänzend die Ertragsrechnungen seit Übernahme und alle historischen Mietverträge in Original und Übersetzung. Die Erwachsenenvertreterin lieferte alles am 4.11.2019, die Kopien der zweisprachig ausgefertigten Kaufverträge wurden wegen der entbehrlichen Passagen verkürzt auf ihre operativen Seiten. Das Gericht war zufrieden und forderte lediglich am 3.3.2020 noch eine notarielle Übersetzung der einzeiligen Grundbuchauszüge, die geliefert wurde.
Herr Rechtsanwalt Mag. Trötzmüller wurde am 31.8.2020 als Kollisionskurator bestellt und mit der Begutachtung von Genehmigung und Schenkungsvertrag beauftragt. Er meldete sich nach neun Monaten am 10.6.2021 telefonisch, er könne die Begutachtung aufnehmen ihm fehlen jedoch Unterlagen wie deutschsprachige Kaufverträge und notariell übersetzte Grundbuchauszüge. Wir verweisen ihn auf die vollständige Gerichtsakte und benachrichtigen auch die Richterin von seiner Beschwerde.
In einer Ladung vom 17.12.2021 fordert das Gericht eine Volltextversion der Kaufverträge: "Ihnen wird aufgetragen zum Termin die Kaufverträge mitzubringen, mit denen die Eigentumswohnung für Felix Seidl in Budapest erworben wurde, ohne dass ein Fruchtgenussrecht für die Eltern des Betroffenen eingeräumt wurde." Die Begründung ist unverständlich. Eine Nießbrauchsvereinbarung zwischen Schenker und Empfänger kann niemals Inhalt eines Kaufvertrags zwischen Bauträger und Käufer sein. Am 1.2.2022 übergab ich eine vollständig kopierte Garnitur deutsch/ungarisch eines Kaufvertrags mit dem Bemerken, die übrigen Verträge seien ident, was aus den vorliegenden Fragmenten hervorgeht. Die Eingabe wurde nicht beanstandet.
Am 24.01.2023 erfahren wir durch einlangende Übersetzungsrechnungen von dilettantischen Anforderungen bei ungarischen Behörden. Die Anfragen stünden "im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Erwerbs der drei Eigentumswohnungen in Budapest vorliegen oder nicht." Dreieinhalb Jahre nach unserem Antrag auf nachträgliche Genehmigung vom 23.10.2019, der auch noch zurückgezogen wurde, werden neue Grundbuchauszüge und historische Registerakten eingefordert. Die Bescheide aus Ungarn sind humorvoll abweisend enthalten jedoch eine Nachbesserungsfrist von drei Wochen, welche die Richterin nicht wahrgenommen hat. Die Ungarn verlangten exakte Fundstellen, also Grundbuchnummern oder ersatzweise genaue Adressangaben die der Richterin im Akt vorgelegen sind.
Mit Anweisung vom 30.5.2023 fordert das Gericht dann von uns die historischen Besitzurkunden im Original ein, die von uns für Felix in einem Bankschließfach verwahrt wurden. Das Protokoll von Freitag, dem 21.6.2023 gibt ein unbeholfenes halbstündiges Procedere wieder, jedenfalls brachte ich gleich Montag früh das Gewünschte in die Kanzlei Levovnik, wo drei Urkundensätze betreffend Tara Park und ein Urkundensatz betreffend Mélitó-Park in ein Dokumentregister der Anwaltschaft eingelesen wurden. Wir durften die Originale, die schon Patina aufweisen, in unserer Obhut behalten.
Am 13.10.2023 gibt Mag. Levovnik auch bekannt, von der Notarin und Verfasserin der drei Kaufverträge vom 29. August 2011 Duplikate angefordert und erhalten zu haben. Die jahrelange Ansammlung von Doubletten diente ganz offensichtlich der Verschleierung einer ungebührlichen Verfahrensdauer und die unbewiesene Behauptung mangelnder Mitwirkung verfehlte auch ihre Wirkung bei den Beschwerdestellen nicht, die einer unlesbaren Akte gegenüberstehen. Als Folge der Verschleppung sind nun aktualisierte Registerauszüge gefordert, nachdem meinen Erklärungen niemand vertraut. Ich hatte diese, als ich noch Handlungsvollmacht besaß, mit Schreiben vom 24.10.2022 und 10.7.2022 dem Gericht längst angeboten. Der Frau Richterin ist die Nachbestellung im Juni 2022 wegen dilettantischer Anforderung nicht gelungen (Anlage 1) Mag. Levovnik bestätigt heute auch seinen Misserfolg und fordert mich zur Mithilfe auf. Das ungarische Grundbuch ist digitalisiert, ich habe unverzüglich dem Wunsch des Verwalters entsprochen, die nötigen Anträge eingegeben und bin beim nächsten Ungarnaufenthalt darum bemüht.
Wegen mangelnder Vertretungsberechtigung wurde ich am Schalter des Grundbuchamts abgewiesen. (Anlage 2) Wenn mir das Gericht keine Vollmacht erteilt oder selbst tätig wird, wird der Vermögensverwalter einen Korrespondenzanwalt einschalten, nebst notarieller Übersetzung wird die Rechnung wieder an Felix gehen. Den am 16.12.2022 rechtskräftig eingesetzten Vertreter Mag. Levovnik plagt jedenfalls keine Eile. Laut Beschluss vom 13.04.2023 ist seine Antrittsrechnungslegung bis zum 1.3.2024 terminiert und seine Wirkungsperiode auf drei Jahre vorausbestimmt.
Jede Vertretungsberechtigung fehlt mir auch zur Erledigung der Rechtsgeschäfte von Felix in Ungarn in denen ich mich bis zur Löschung der Ziffer 3 am 20.4.2023 durch meine im Vertretungsverzeichnis bestätigte Vollmacht ausweisen konnte. Der Meinung der Frau Richterin wo nichts genehmigt ist, sei auch nichts zu verwalten folgt nicht einmal ihr Auftragnehmer indem er im späten Antrittsbericht vom 11.3.2023 schreibt: „Die derzeitige finanzielle Lage des Betroffenen ist jedoch unverändert und verfügt dieser nach wie vor über folgende Vermögenswerte: a) Sparbuch… b) 3 Eigentumswohnungen in Budapest X. ker. Népliget, Köbanyai ut 45a, Top I 41, Top J II 41 und Top J I 41.“ Die Auffassung der Richterin mag rechtens sein, bringt aber den Betroffenen Felix wirtschaftlich um Kopf und Kragen.



In der Definition von Vermögensverwaltung sind wir im Dissens, sie umfasst per definitionem auch Forderungen, Verbindlichkeiten und Ansprüche, die ein Treuhänder unter Sorgfaltspflicht zu verfolgen hat, zusätzlich obliegt ihm die Vertretung wirtschaftlicher Belange vor Gericht. Dass die Bestellung des gerichtlichen Vermögensverwalters zu früh erfolgte haben wir bereits am 30.6.2022 und 20.7.2022 beanstandet und vorgetragen, dass die Frau Richterin „meine Ablösung als Vermögensverwalter mit großer Hast betreibt und vor der Auswahl eines besser geeigneten Nachfolgers wenigstens feststehen sollte was zu verwalten ist.“
Mangels Genehmigung des Erwerbs, konnte entgegen der Planung über 4 Jahre hinweg das Anlageprojekt auch nicht veräußert werden. Dieser Umstand betraf auch den verbundenen Hälfte-Anteil des Vaters. Die seitherige Wertentwicklung am europäischen Markt für Luxusimmobilien ist bekannt und der entgangene Gewinn in Bälde abschätzbar. Jedenfalls wird Irgendjemand in der realen Welt der Krisen den hilflosen Felix in Ungarn und vor sämtlichen Behörden vertreten müssen. Niemand weiß wem was gehört und wem der Ertrag zusteht, wir werden deshalb seit Jahren vom Finanzamt vorläufig veranlagt. Dessen Anfrage vom 5.12.2022 beantwortet die Frau Richterin so:

Nachdem sich der gerichtliche Vermögensverwalter und die Frau Richterin seit einem Jahr einer wirksamen Vertretung entziehen besteht Handlungsbedarf und ich habe der Frau Richterin bereits am 21.6.2023 und dem Landesgericht mit Rekursantrag vom 28.7.2023 dieses Anliegen mangelnder Vertretungsbefugnis vorgetragen. Wegen Wasserschäden an jeweils 169 qm Dachterrassen die noch vor Kälteeinbruch zu beheben sind, gewinnt es eine Brisanz welche das Erstgericht in dem bekämpften Beschluss verkennt. Die sofortige Herstellung der Vertretungsmacht nach einjährigem Vakuum ist Anlass meiner heutigen Rekursbeschwerde an den hohen Senat.

Diese ist vorerst letztes Glied einer Ihnen bekannten Beschwerdeserie, denn das Wohl des Sohnes ist unserer Familie heilig. Kein Vater dürfte den Frevel an der Gesundheit und Vorsorge des kranken Kindes, den Entzug seiner Verantwortung und auch noch die Kosten dieser Untaten hinnehmen. Einen greisen Vater drücken auch noch die Zeit und die fällige Erbregelung. Die unter der Vorgängerin Richterin Mmag. Anna Leitsberger kostenfrei hergestellte Ordnung wird von einer Richterin aufgeschnürt die Felix beantragte Gutachter und den Schutz der Familie entzieht, in die Zuständigkeit wechselnder, untätiger Advokaten zwingt, diese nicht kontrolliert und dem Opfer exzessive Kosten auflastet und damit es auch richtig weh tut die vom Amtsvorsteher am 7.6.2021 zugesagte Verfahrenshilfe gleich am 16.6.2021 durch Beschwerde an den Revisor das Oberlandesgericht bekämpft. Wir vermuten auch hier eine Befangenheit, denn es ging um ihre Ablehnung. Dass die Richterein ihre Befangenheit nicht erkennt wurde mit Anträgen vom 20.1.2021, vom 9.2.2022 und 15.2.2022 angezeigt und teilweise positiv entschieden. Es gab bestrittene Einflussnahme auf die stellvertretende Richterin Mag.a Wallner aus dem Urlaub, die die in einer verschleppten Sache angerufen war.
Es ist heute greifbar, dass die Ablehnung der Richterin und Rückführung seiner Anliegen in das bewährte Familiengericht dem Betroffenen Felix besser getan hätte als die gefühlte Retourkutsche, also die holprige Einschränkung von Vater und Mutter in der gesetzlichen Erwachsenenvertretung.

Zu der akribischen Suche der weiter unbehelligten Richterin nach Stolpersteinen um die Verfahrensdauer zu rechtfertigen tritt die Ablenkung auf Nebenschauplätze wie das Verbot der Illustration unangenehmer Presse und Öffentlichkeit mit einer Erhebung von beinahe zwei Jahren gegen meine Frau. Um die Einwilligung von Felix außer Frage zu stellen wurde ein neurologisches Gutachten in Auftrag gegeben das man ihm zur Unterstützung des Bedarfs nach einer Ferienwohnung versagte. Auch in diesem Gegenstand haben wir die gefühlte Befangenheit der Frau Richterin angezeigt. und auf die Fülle unerledigter Anträge verwiesen, die den neuen Schauplatz Bilderverbot nicht gerade rechtfertigen. Meiner Frau wurden Strafanzeige und Unterlassungsklage angedroht und mit der unhaltbaren Behauptung eines Ehezwists Herr Mag. Levovnik mit deren Exekution beauftragt, die aus gutem Grund im Sand verlief. Wir empfinden Befangenheit darin diese Sache die mit dem Rechtsirrtum begann, öffentliche Bilder entscheidungsunfähiger Menschen seien objektiv verboten und nicht genehmigungsfähig, in dem hier angefochtenen Beschluss erneut anzufachen zumal mir meine Gattin mit Antrag bei der Richterein vom 27.12.2022 und registriert am13.1.2023 die Rechte aus § 269 Abs1 Z3 sogar übertragen hat. Den Bildervorwurf benutzt die Frau Richterin als letztes Argument gegen die aus Sachzwängen notwendige Trennung der Vermögensverwaltung in einen Kollisionskurator Mag. Levovnik und den operativ tätigen Erwachsenenvertreter Johann Seidl mit Ausstattung nach § 269 Abs1 Z3 die in der Ära Mag. Trötzmüller bereits existierte. Ich bitte den hohen Senat nach der Entwertung des Bilderarguments dieser Lösung zuzustimmen. Es möge auch an die Situation von Mag. Levovnik gedacht werden der das Wohl eines Mündels das er nicht einmal kennt verantworten soll zumal dieses unter weiterer Aufsicht der Frau Richterin Mag.a Theresia Fill gewissen Risiken unterliegen wird. Ihr Schatten liegt auch auf seiner Amtsführung, die ich mit bislang unerledigten Anträgen des Nicht nur meine gegen seine Amtsführung in offenen Anträgen vom 27.4.2023, 5.5.2023 und 17.5.2023 einer begründeten Kritik unterzog. Eine Wirkungsperiode von drei Jahren ist undenkbar. Felix kann unter Zuständigkeit der Zivilabteilung 6 sowie Kosten und Risiko der Fremdverwaltung sein logisches Erbe nicht länger zugeschrieben werden. Wie im Genehmigungsantrag vom 23.10.2019 beschrieben, besitzt er nur ein Torso.

In meinem ausführlichen Übergabebericht vom 4.4.2023 habe ich Herrn Mag. Levovnik gebeten, pflichtgemäß die Ablehnung der Frau Richterin zu prüfen. Ich möge Verständnis haben, er könne das nicht. Das entspricht auch der Kanzleiraison anderer Kärntner Anwälte.
Dass nach einem zwangsweise um vier Jahre überzogenen Plan das Objekt Tara Park eine freihändige Sanierung braucht dürfte außer Zweifel stehen. Unter der Kontrolle einer Klagenfurter Allgemeinkanzlei und einer Richterin, die Alles ganz genau nimmt bin ich da überfordert. Sie studiert soeben reichlich spät die historischen Kaufverträge. Die drei Verträge sind untereinander deckungsgleich und liegen dreifach in Doubletten vor. Bei einem Exemplar fehlt die Seite 3. Ich werde zum Bankschließfach von Felix beordert um deren Ersatz zu besorgen.
Ich habe aber auch das andere Gesicht des Klagenfurter Bezirksgerichts kennen gelernt und Vertrauen und Gesprächsbereitschaft gefunden. Die Lethargie seines gerichtlichen Rechtsvertreters zwingt Felix zu Aufträgen an externe Rechtsbeistände um eine Lösung zu finden.

An eine Verwertung der Immobilien ist nach Abnutzung und Marktlage nicht einmal zu denken. Dieser Stein ist nun schon ins Wasser gefallen.

Dem gegenüber gäbe es auffallende Prioritäten wie die nachhaltige Anlage das gesperrten Sparbuchs von Felix das seit 5 Jahren und weiter täglich entwertet wird. Wenigstens das sollte passieren nachdem ihm gegen seinen Wunsch und zum Schaden seiner Gesundheit zweimal der Kauf einer Ferienwohnung versagt wurde und dies sogar gegen eine obergerichtliche Genehmigung vom 13.12.2019. Seine physiologische Entwicklung und verzehnfachte Anfallshäufigkeit haben die Richterin nicht interessiert. Deren dezente Dokumentation in einem Amateurfilm belegt sie mit einem Bilderverbot. Der Vermögensverwalter erwähnt den Ersatz der Ferienwohnung und die damit verbundene nachhaltige Anlage des Sparbuchs weder im Antrittsbericht noch bearbeitet er unseren Antrag auf nachträgliche Genehmigung des in der Not erfolgten Ankaufs. Anlässlich der verfahrensleitenden Sitzung vom 3.3.2020 hatte meine Frau im Beisein unserer Anwältin Gelegenheit die Entzugsfolgen der neun Jahre gewohnten Freizeitbleibe von Felix zu beschreiben. Die Richterin exzerpierte gefühlskalt im Protokoll:



Das seit Einzahlung in 2018 gesperrte Sparguthaben ist die Zwischenliquidität eines Immobilientauschs, also unantastbares Bestandsvermögen wie eine materialisierte Immobilie. Die Frau Richterin gestattete meiner Frau den Kauf eines Automobils und im Rahmen einer mündlichen Aufklärung die Entnahme von 10.000 € pro Jahr. Das Guthaben wäre ohne mein Einschreiten bereits verbraucht. Der Herr Vorsteher erhielt auf meine Beschwerde darüber einen lückenhaften Bericht und schreibt am 7.3.2023:

Im Beschluss der Frau Richterin vom 10.4.2020 wird die mündliche Zusage bestätigt:

Die vom Obergericht mit Beschluss vom 13.12.2019 genehmigte Ferienwohnung in Bad Heviz ging verloren, weil die Richterin diesen Beschluss erst nach 6 Wochen zustellen ließ, der Verkäufer zwischenzeitlich den Kaufpreisreis erhöhte und der zivile Rechtsweg für eine Amtshaftungsklage nicht zugestanden wurde. Alternativ erbaten wir mit Antrag vom 9.4.2020 die Genehmigung einer Ferienwohnung im Melitó-Park, direkt am tiefen See von Budapest. Wir hätten längst im eigenen Namen gekauft, aber es ging ja auch um die Anlage des Sparbuchs von Felix. Der wegen einer Optionsfrist in der Vorvereinbarung eilige Antrag vom 9.4.2020 wurde am nächsten Tag abgelehnt.


Es war das Schreiben eines Sachverständigen in deutscher Sprache angeschlossen in welchem die Preisliste als sehr günstig bewertet wird. Auf Erschwernisse durch den totalen Lockdowndown in Ungarn wurde hingewiesen. Wir konnten mit einem Corona-Rabatt von 15 % unter Preisliste kaufen. Ein Bewertungsgutachten war schon deshalb nicht möglich, weil sich die Liegenschaft, ein Jahr vor Schlüsselübergabe, im Rohbauzustand befand. Natürlich konnte man auch mit Flexibilität des Bauträgers in der Terminfrage rechnen, was auch zutraf. Wir machten weitere Vorstöße, mit dem Baufortschritt wurden dann Gutachtem möglich und endlich lagen 3 gleichlautende Gutachten mit in Deutsch ausgefertigter Bewertungsseite vor, welche die Richterin als drei Zettel bezeichnete. Um die Konditionen von 2020 zu sichern kauften wir die Immobilie. Felix erhielt eine Grundbuchvormerkung und wird eingetragen, wenn er den anteiligen Kaufpreis erlegt.
Felix wird seine Defizite nicht mehr aufholen, aber wir haben inzwischen eine geeignete Ferienwohnung in Gemona. Sonach geht nur noch um die nachhaltige Anlage seines Sparguthabens von 71.000 €. Dieses Guthaben ist aktuell gefährdet durch die oktroyierten Kosten von Kollisionskurator, Erwachsenenvertretung, Übersetzungen und Gebühren. Die Frau Richterin hat unser Familieneinkommen abgefragt und freundlicherweise Formulare für eine Erneuerung der Verfahrenshilfe zugestellt, die der Vermögensverwalter nicht wahrnimmt.

Das Objekt Melitó-Park ist zweifellos ausreichend konkretisiert. Deckungsgleich mit der Eingabe aus 2019 habe ich am 27.12.2022 einen Antrag auf nachträgliche Genehmigung und Kuratur des anliegenden Nutzungsvertrags gestellt. Die Richterin verweist ihn mit Beschluss vom 5.1.2023 in die Zuständigkeit des Vermögensverwalters der das Zeitfenster ignoriert. Im Antrittsstatus vom April findet das Vorhaben keine Erwähnung.
Das mündelwürdige Nutzungskonzept des Objekts deckt sich mit dem für die Ertragsimmobilien im Jahre 2011. Es handelt sich um einen Neubau im Luxussegment in bester Lage. Der Verkauf der Wohnanlage ist zu 90 % fertiggestellt, damit entfällt ein Bauträgerrisiko. Es existiert eine 5-jährige Mängelhaftung des Bauträgers. Ein Nießbrauchsvertrag mit Risikoübernahme und das gemeinsame Eigentum schützt den jungen Anleger, der den Ertrag im Familienhaushalt ohnehin genießt. Das Objekt wird plangemäß vor erkennbarem Renovierungsbedarf und frühestens am Ende der steuerlichen Mindestbehaltefrist von 5 Jahren ertragssteuerfrei verkauft. Der Erlös wird innerhalb eines Jahres auf die Ersatzimmobilie übertragen, dadurch entfällt anteilig die vierprozentige Grunderwerbsteuer. Wir verlangen bescheidene Mieten die zu einer
freundschaftlichen Langzeitnutzung führen. Die Wohnungsnachfrage in Budapest ist gewaltig. Österreicher mit Liegenschaftserträgen werden in Ungarn mit einem einheitlichen Ertragssteuersatz von 5% abschließend besteuert und Umsatzsteuern entfallen. Betriebskosten, Reparaturkosten, Rechtskosten oder Gebühren sind ein Bruchteil des in Österreich Üblichen. Mietverträge sind wertgesichert und wenn notariell gefertigt übernimmt der Staat etwaige Delogierungen

Die Freudlosigkeit in der Abteilung 6 und der Fall Felix sind vielen Mitarbeitern des Bezirksgerichts bekannt, der von Journalisten beanspruchten Medienstelle und dem feinsinnigen Herrn Vorsteher sogar geläufig. Es ist kaum zu glauben, dass kein Kärntner Amtsjurist und keine Amtsjuristin die Grundrechtsverletzungen an Felix erkennt die das Münchner Institut für internationales Betreuungsrecht schon 2020 auf seiner Website reklamiert und die unsere verbotene Bilddokumentation eindringlich darstellt.
Sein Recht auf Erhaltung einer residualen Gesundheit. Dazu diente ihm 9 Jahre lang ein Geschenk des Vaters, ein Gärtchen in Panoramalage zwischen Plattensee und Bad Heviz. Er genoss den seichten See und die preiswerten Therapien im Kurbad. Das Gericht genehmigte den Verkauf in 2018 aber bis heute nicht den Ersatz durch ein Ferienappartement am gleichen Ort. Ein medizinisches Gutachten wurde versagt. Der Verkaufserlös ist seither auf einem Sparbuch von den Eltern unberührt, doch aktuell zur Plünderung durch einen gewerblichen Erwachsenenvertreter freigegeben. Ein Clearingantrag zur Rechtmäßigkeit der Entscheidungen ist seit dem 22.9.2020 unbearbeitet.
Sein Recht auf Inklusion und Erwerb. Im Vorgriff auf ein ergänzendes Erbe nach dem greisen Vater erhielt Felix drei Penthäuser in Budapest, das Gericht vermutet eine unzureichende österreichische Genehmigung und blockiert seinen Besitz seit dem 20.9.2019. Niemand weiß, wem was gehört und wem die Erträge zustehen. Felix kann nicht wirtschaften obwohl ihm der Vater als Wirtschaftsakademiker zur Seite stünde. Die Immobilien gehen in der nach vierjähriger Verfahrensdauer eingetretenen Krisensituation der Immobilienmärkte und der fortgesetzten Abnutzung ihrer Entwertung entgegen. Der frühzeitig beantragte Beistand eines Sachverständigen Wirtschaftstreuhänders wurde versagt.
Das Recht auf seine Aura und Selbstverteidigung. Felix tritt erfolgreich an die Öffentlichkeit, erhält dezent illustrierte Presseberichte, eine Doku-Website und einen Amateurfilm. Das Gericht befindet die Bilder nicht entscheidungsfähiger Personen irrtümlich als absolut verboten und genehmigungsfeindlich und eröffnet willkürlich ein einjähriges Verfahren mit Gutachten und Clearingstelle gegen seine Mutter. Ohne Bilder keine Berichterstattung, das ist Pressezensur aus der Richterstube.
Das geschützte Recht auf familiäre Intimität. Eine verärgerte Richterin ist seit vier Jahren bestimmendes Mitglied der Familie und nimmt nun mit einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter noch einen Juristen hinzu. Es kann nur zur Desozialisierung führen, wenn intakte familiäre Beziehungen (Nähe. Zugehörigkeit, Gemeinschaft) durch Funktionäre nach den Mechanismen von Recht (gesetzliche Ansprüche, Zuständigkeiten) ersetzt werden. Nach Enthebung seines Vorgängers nach einem Skandal erfolgt die Nominierung wieder autonom und nicht nach Liste der Anwaltskammer oder Vorschlag der Betroffenen.
Das Recht auf einen kundigen Richter. Die Wegnahme seiner dort abgeschlossenen Agenda aus dem Familiengericht und abrupte Zuweisung in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts, ohne deren Adaption, verursacht schon bei der ersten Anhörung am 20.9.2019 einen Bruch des Versorgungskonzepts unserer Familie die seitdem Zwei-Klassen-Justiz und Diskriminierung zu spüren bekommt die dem Herrn Präsidenten des Landesgerichts frühzeitig vorgetragen wurden.

"Du hast Dein Volk gelehrt, dass der Richter menschenfreundlich sein muss" (Buch der Weisheit 12,18.19). Die Justiz sollte nicht zulassen, was in ihrem Sozialraum geschieht zumal ihre Organe dort schlichte Behördenfunktion wahrnehmen die einer Weisungsfreiheit nicht notwendig bedarf.

Die Kontrolle über die Gerichte haben die Gerichte, das wird im Kontakt mit Behindertenanwälten, Funktionären, Räten und Ausschüssen klar. Die Ansicht der Frau Präsidentin em. Dr. Irmgard Griss durfte ich dem hohen Gericht schon vortragen. Die Frau Volksanwältin Dr. Sylvia Martinowsky-Papházy (01 51505-122) hat keine Machtbefugnis aber eine Meinung zu den Geschehnissen um den kranken Felix.
Der Geschäftsführer von Vertretungsnetz Mag. Martin Marlovits konstatiert, man sei aufeinander angewiesen und eine Lösung der verfahrenen Situation fände sich nur im Gespräch. Wir Erwachsenenvertreter finden uns hingegen in der Beitreibungsabteilung 6 auf dem Schuldnerbankerl und im Verhör. Das 11-seitige Protokoll einer 11/2- stündigen Einzelsitzung vom 16.2.2022 hat mehr Aussagekraft als meine ganze Beschwerde hier. Mittendrin bekam ich Atemnot und versuchte die Maske zu lockern. Die Richterin befahl mir, die Nase zu bedecken obwohl wir einen Abstand von 5 Metern hatten und sie sich hinter Glas befand. Ich bekam Herzzustände und musste abbrechen trotzdem sollte ich noch einen Folgetermin vereinbaren. In der Getränkekammer erlitt ich dann einen Herzanfall.

Ein glänzender Schlichter und Moderator mit Kenntnis beider Seiten ging dem Verfahren durch die Ablehnung des Fachanwalts für Familienrecht und Vizepräsidenten der Anwaltskammer Mag. Fuchs verloren. Zur Regelung der Erwachsenenvertretung meinte er: „Die haben Sie abgedreht, das ist nicht in Ordnung“.

Während unserer Zuständigkeit bis zum Antritt des Mag. Levovnik mit Rechtskraft vom 16.12.2023 trugen wir Erwachsenenvertreter jede Entscheidung der Frau Richterin Mag.a Theresia Fill auch dem Obergericht vor. Dass die Richterin „im Recht“ bleibt verwundert nicht angesichts der biegsamen und auf Mißbrauchsverhütung orientierten Materie Erwachsenenschutz die im Einzelfall und speziell der familiären Vertretung lebensnah zu dosieren wäre. Dem Kontrollgericht wollten wir deshalb trotz Misserfolg stückweise das Geflecht zutragen das in Summe unseren Sohn ruiniert. Schade nur dass, wie schon am Bezirksgericht, die Zuständigkeiten wechseln. Die richtungweisende Entscheidung des Herrn Richters Dr. Reiter vom 13.12.2019 und diejenige des Herrn Richters Dr. Kerschbacher vom 5.4.2022 brachten deren Ablöse, diejenige der Frau HRin Dr. Steflitsch vom 1.9.2022 zum Streitgegenstand Bilderverbot wurde übergangen. Ich war laut Vertretungsverzeichnis als Vater und Berechtigter nach Ziffer 7 in der Lage und Willens Bilder von Felix in seriösen Medien zu verantworten. Mit der Löschung meiner Befugnis per 20.4.2023 hat man Felix auch noch das Gesicht genommen.

Felix hat vier Gerichtsakte gefüllt. Der mir zugängliche hat 500 ON und bald 4000 Seiten. Wegen der, über lange Zeit unerledigten Vorgänge verschlingen sich diese ineinander. Ein Assessor des Herrn Vorstehers reklamierte schon vor zwei Jahren eine Unlesbarkeit. Mehr Komfort bietet meine gegliederte und deckungsgleiche chronologische Dokumentation, die auch auf die wichtigsten Dokumente verweist. Eine komprimierte Darstellung bietet mein Jahreswirtschaftsbericht per 1.11.2023 mit Beilagen.

Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist nicht Sache der Kärntner Gerichte. Meine alarmierenden jährlichen Wirtschaftsberichte zuletzt per 1.11.2023 werden bestätigt aber nicht wahrgenommen. Ebenso wenig wie die schon am 18.5.2018 geäußerte Meinung des Justizministeriums die auf alle Immobilienerwerbe auszudehnen wäre.

Immobilien für junge Menschen kauft man am richtigen Platz, nicht als ruhendes Rentenobjekt, sondern zur Realisierung von Wertzuwächsen, Erneuerung bevor die Reparaturen beginnen und Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile. Auch beeinträchtigte Menschen haben ein Recht auf Erwerb und die Chance dazu, wenn Ihnen ein kundiger Treuhänder beisteht und sie gar eingebunden sind in ein gemeinsames Vorhaben wie im Falle Felix und durch Haftungsübernahme jeden Risikos ledig. Die Zeit ist ein Feind des Konzepts, das meine Frau der Richterin im Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019 nebst Dokumenten unterbreitet hat:
Eigentumswohnungen (Penthäuser) am Budapester Volksgarten GB 38440/57/J/22, 38440/57/J/43, 38440/57/F/22
Erworben am 29.08.2011 zu netto 96 Mio. Forint (340.000 € zum historischen Kurs)
Wert der Schenkung inklusive Nebenkosten und Adaptierung brutto 100 Mio. Forint ( 350.000 €)
Der Verkehrswert laut Schätzgutachten der Sachverständigen Burai zum 12.02.2018
betrug 183 Mio. Forint (586.000 €). Dieser Wert wird verifiziert durch das darüber liegende Kaufangebot der Maklerfirma Cartagena Holding Kft. vom 15.07.2019. Ungarische Immobilien können nach einer Behaltefrist von 5 Jahren steuerfrei veräußert werden. Unsere Bauten sind gut 10 Jahre alt, Reparaturaufwendungen in Sicht und die Immobilienkonjunktur auf einem Kulminationspunkt. Die Wertsteigerung sollte daher realisiert werden und eine Umschichtung in Neubauten stattfinden.
Der Mietertrag von Ungarn-Immobilien ist vergleichsweise bescheiden, interessant ist die Wertentwicklung der Substanz. Mit aus diesem Grunde erfolgte die seinerzeitige Schenkung unter Rückbehalt des Fruchtgenusses nach Maßgabe der Widmung vom 02.08.2011. Der darin vereinbarte Fruchtgenuss ist auflösend bedingt. (Schenkungsvertrag vom 02.O8.2011, Kaufverträge vom 29.08.2011, Grundbuchauszüge vom 10.05.2012, Schätzgutachten vom 12.02.2018, Kaufangebot vom 15.07.2019)
Felix hat keine sonstigen Verbindlichkeiten
.“

Der Standort war gut gewählt, denn Ungarn hatte die beste Wertentwicklung EU-weit. Die Frau Richterin bekämpfte das über acht Jahre erfolgreiche Projekt mit dem Werkzeug eines Juristen, der Alles ganz genau nimmt. Die Schenkung sei mangels Entsprechung einer Genehmigung aus 2010 nichtig, denn es wurde nicht auf einer Gerichtsauktion sondern vom Bauträger gekauft.


Wir haben eingewendet, in der Hauptsache sei doch die Schenkung von Immobilien
genehmigt, die Maßnahme zum klaren Vorteil von Felix und die Genehmigung habe auch vor dem prüfenden Registergericht in Ungarn bestanden. Der Kauf bei Versteigerungen sei die riskanteste Form des Immobilienerwerbs die Genehmigung wäre deshalb großzügig auszulegen, außerdem wäre der ausstellende Richter Mag. Wuzella noch im Hause und könne nach seinem Wollen befragt werden.

Später wurde der Lapsus eines Selbstkontrahierens in Ziffer 4 des Schenkungsvertrags aufgefunden, nämlich die doppelte Unterschrift meiner Frau auch als Begünstigte der Schenkung.

Gegen die gerichtsseitig so begründete Nichtigkeit des Vertrags haben wir Folgendes eingewendet: Der Vertrag habe auch ohne Unterschriften der Mutter Gültigkeit, weil ich der alleinige Schenkungsgeber bin. Weil wir schon damals an den Wiederverkauf dachten haben wir das Grundbuch nicht mit unserem Nießbrauch beschwert und der Vertrag gilt nur intern. Zur Sicherheit von Felix hat die Mutter mit ihren angefügten Unterschriften lediglich ihr Einverständnis mit der getroffenen Regelung deklariert. Ihre Unterschriften haben rein deklaratorische Wirkung. Diese Einwilligung hatte ich durch eine gleichgewichtige Immobilienschenkung erwirkt. Hätte es einer weiteren Unterschrift bedurft so naheliegend von unserer lieben Tochter als Mitbetroffene und nach uns hoffentlich Wirtin von Felix und damit Begünstigte des Nießbrauchs.

Nicht von der Richterin, sondern von RA Dr. Toriser haben wir von der Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung erfahren und meine Gattin hat diese am 23.10.2019 mit einem ausführlichen Exkurs in die Gegebenheiten beantragt. Wir haben diese Nachbesserung, solange für Felix vorteilhaft, mit großem Nachdruck verfolgt und im Sinn der ministeriellen Einlassung und aus Kenntnis des gegebenen Vakuums bei Gericht mit Antrag vom 6.5.2020 die Mitwirkung eines testierfähigen Wirtschaftstreuhänders beantragt.
Es wurde am 3.3.2020 die Bestellung eines Kollisionskurators bekannt gegeben, der sich in Person von RA Mag. Trötzmüller am 10.6.2021 nach über einem Jahr bei mir meldete. Vorher hatten wir aber bereits die Reißleine gezogen. Ich war meiner entnervten Frau beigesprungen, wir haben die Vertretung geteilt und ich sah meine erste Pflicht in der Ablehnung der unserer Logik unzugänglichen Richterin. Der Kollisionskurator war unsichtbar und wir erhielten die Abweisung unseres Begehrens durch den Herrn Vorsteher. Am Folgetag, dem 15.9.2020 zogen wir Eltern für Felix den Antrag auf Nachbesserung zurück und verlangten eine schnelle Entscheidung nach Aktenlage also Präjudiz vom 20.9.2019. Nach exakt 2 Jahren Schwebezustand war Felix eine beliebige Entscheidung lieber als keine. Wir erhielten den protokollierten Hinweis, nach Meinung der Richterin stünde uns dieser Rückzug nicht zu. Richterin meine dieser Antrag stünde uns nicht zu. Die Richterin belastet Felix fortan mit einer Honorarlawine von untätigen Rechtsanwälten und uns Erwachsenenvertreter mit Nachforderungswellen bis hin zu den heute 3-fach vorliegenden Doubletten der Kaufverträge. Uns besonders bedrückende Wahrheitsfragen stellen wir als Protokollbereinigungsanträge vom 16.12.2022 und 21,8.2023 und Feststellungsanträge vom 5.5.2023, 21.6.2023 und 20.10.2023 die unbearbeitet bleiben.

Am 3.3.2020 fand eine richtungweisende Sitzung statt. Auf gerichtsinterne Empfehlung hatten wir die Wirtschaftskanzlei Dr. Felsberger mit der Wahrnehmung der Rechte von Felix beauftragt. Entscheidungsrelevante Dokumente waren der Frau Richterin wie vorbeschrieben bereits bei der Antrittsveranstaltung vom 20.9.2019 angeboten und schließlich auf Anforderung und in erweitertem Umfang am 4.11.2019 geliefert. Vorab am 7.10.2019 lieferten wir auch eine Kopie des bereits gesperrten Sparbuchs das aus dem Verkauf seiner Ferienwohnung stammt. Auf diese Einlieferungen die Sie mit ON 65 und ON 61bezeichnet nimmt die Frau Richterin im folgenden Protokoll der Sitzung Bezug. Dort fordert die Richterin noch die notarielle Übersetzung der einzeiligen Grundbuchauszüge und die genaue Adresse des Bankinstituts. Beides wurde unverzüglich eingereicht. Der Antrag vom 23.10.2019 war somit zur Zufriedenheit belegt. Der renommierte Anwalt Dr. Felsberger sollte die Richterin bei der Erhebung der Interessenlage des Betroffenen und Interpretation der Verträge unterstützen. Seine Vertretung Mag.a Aspernig konferierte anlässlich der Sitzung eine Stunde mit der Frau Richterin. Ich war absent, die Frau Richterin hatte unseren Sohn von der Veranstaltung ausgeladen und mir oblag die Fürsorge daheim. Die Verfahrensplanung stellte sich im folgenden Beschluss vom 10.3.2020 dann recht übersichtlich dar. Allerdings waren seit Antragstellung bereits 5 Monate verstrichen.

Die Kanzlei empfahl uns, die enge Vertrags- und Beschlussauslegung der Richterin und behauptete Nichtigkeit aller Vereinbarungen zum Vorteil von Felix zu nutzen, ihn durch Rückführung der Geschenke von den sich abzeichnenden bürokratischen Lasten zu befreien und mir ein freihändiges Wirtschaften zu ermöglicht das schon zu diesem Zeitpunkt dringend geboten war. In einer kurzen Äußerung an das Gericht vom 5.3.2020 verwies die Kanzlei auf die Nichtigkeit des Schenkungsvertrags und wollte gegen die Bestellung eines Kollisionskurators einsprechen. Der Eigentumswechsel zwischen Verwandten ersten Grades ist in Ungarn einfach und kostenlos. Wir Eltern konnten dem Konzept jedoch nicht folgen, denn Felix würde in absehbarer Zeit wieder ungarische Immobilien erben. Um einer raschen Lösung willen erklärte ich mich am 17.4.2020 mit der beabsichtigten Kuratur einverstanden und verzichtete im Vorhinein auf einen Rekurs. Erst heute nach 4-jährigen Hürden wird mir die weise Voraussicht der damaligen Empfehlung der Kanzlei Dr. Felsberger bewusst.

Am 10.6.2021 also nach weiteren 15 Monaten meldete sich dann ein Kollisionskurator Mag. Trötzmüller telefonisch bei mir. Wir hatten längst die Reißleine gezogen und mit Antrag vom 15.9.2020, unter anderem wegen seines Fernbleibens, unseren Antrag vom 23.10.2019 auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung zurückgenommen. Meine Frau hatte im damaligen Antrag dem Gericht beide Optionen offengelassen, dieses befand sich in einer komfortablen Lage. Uns war es schon gleichgültig wie und was entschieden wird, nur im Interesse unserer bekannten Wirtschaftsplanung bitte rasch. Ich richte es Felix dann im Testament.

In dem bestrittenen Beschluss nimmt das Erstgericht auch Stellung zu den Möglichkeiten einer Stundung. Vor deren Ausspruch möchte die Frau Richterin wissen, welche Rechtsmittel wir ergreifen. Es ist Sache von Mag. Levovnik diesen Aufschub zu beantragen der ja auch die Belastungen vornehmen wird. Er ist in Kontakt und kann diese Rechtsmittel korrekt benennen.

Das Ergebnis unseres unverschuldet fünfmal vorgetragenen Ablehnungsbegehrens war überraschend. Richter und Richterinnen können sich nur selbst für Befangen erklären. Das Justizministerium erklärt beim Erwerb von ungarischen Liegenschaften gebe es kein juristisches, sondern allenfalls ein wirtschaftliches Problem. Grundsätzlich darf das Gericht ein Geschäft nur genehmigen oder die Genehmigung versagen, dem Geschäft aber keine inhaltlich abweichende Fassung geben. Die Richterin ist aber gerade dabei und zwar über den gerichtlichen Erwachsenenvertreter und mit vernichtender Wirkung. Wenn sie, wie hier und im Parallelfall der Ferienimmobilien in der Materie unsicher ist und Gutachter ablehnt handelt sie dann nicht gegen den Amtseid? Gibt es keine Richtlinien, die im Umgang mit behinderten Menschen besondere Achtsamkeit gebieten? Ist nicht der Anschein von Menschenrechtsverletzungen Grund genug ein derart auffälliges Verfahren einer Revision zu unterziehen?
Diese Fragen versuche ich auch dem Herrn Rechtsanwalt Mag. Levovnik aufzudrängen, er übernimmt Logik und Zeithorizont des Gerichts. Nicht einmal ihm ist der Umfang seines Auftrags geläufig, lediglich die vorgeschrieben Dauer von 3 Jahren.

Derweil unterliegen wir Eltern dem Zwang des Faktischen. In der Realität hat Felix Ansprüche gegen mich aus dem in unserem Schenkungsvertrag vereinbarten Nießbrauch, dessen Fehlerhaftigkeit oder Gültigkeit bis zum 9.7.2021 noch in Frage stand. Mit dem Zuruf „das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken“ am Rand der Sitzung vom 9.7.2021 schuf die Richterin weitere Verwirrung. Mein Antrag vom 9.12.2021 auf Präzisierung dieses Ausspruchs und meine diesbezügliche Protokollbeschwerde vom 16.12.2022 blieben ohne Kommentar. An den zur Verwertung in rechter Zeit bestimmten Immobilien nagt derweil der Zahn der Zeit. In dieser verwaschenen Lage wird mir entweder am 16.12.2022 mit rechtskräftiger Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder am 20.4.2023 mit der Löschung im Vertretungsverzeichnis die Vertretungsbefugnis in Vermögenssachen meines Sohnes entzogen. Im Innenverhältnis bin ich meinem Sohn zur Übernahme aller Lasten verpflichtet nach außen bin ich Vertreter ohne Vertretungsmacht. Herr Mag. Levovnik erklärt mir, er sei außerstande Immobilien in Ungarn zu verwalten. Wenn man das Vertretungsverzeichnis nicht korrigieren will muss angesichts drängender Ereignisse eine Entscheidung Hüh oder Hott zumindest über den Schenkungsvertrag fallen, der ja den Betroffenen schützt. Doch die Frau Richterin findet wieder ein Haar in der Suppe und Äußert dies ohne Berechtigung in dem angefochtenen Beschluss vom 23.11.2023.

Die Rechtsmittelberechtigung war bis gestern unklar so dass die gegenständliche Beschwerde unter Zeitdruck entstand, ich bitte daher die Holprigkeit von Text und Argumenten freundlich nachzusehen.

gez. DKfm. Johann Seidl


07.03.2024 In Ungarn ist "Feuer am Dach", genauer es dringt Wasser von unseren Dachterrassen in die darunter liegenden Wohnungen und ich brauche eine Vollmacht. Das Landesgericht hat unsere Akte am 20.12.2023 und arbeitet schon 3 Monate daran, den Spruch erwarten wir mit Ungeduld und haben uns schon an den Herrn Präsident gewendet. Durch mein Story-Telling, deutet der Senat meine Einbringung als neuerlichen Antrag auf Ablehnung der Richterin Mag. Theresia Fill und verweist ihn ohne Beschluss zur Sache an die erste Instanz zur Bearbeitung zurück.

 

21.03.2024 Der Schritt kam überraschend, denn wir haben bereits einen fertigen Ablehnungsantrag in der Schublade, den dieser Beschluss nun überholt. Priorität für Felix haben die Vollmachten, die nun besonders gefährdet sind, denn die Richterin kann sich jeder Handlung entschlagen. Wie weit darf sich ein Gericht noch abheben? Ich gebe nun die schubladierte Beschwerde als Rekurs an das Landesgericht. Um dem Gericht wiederum meinen Respekt zu erweisen, hat die Eingabe samt Anlagen ein Gewicht von 2,7 kg.


Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

An das ehrenwerte Richtergremium
unter Leitung von Frau
HRin Richterin Dr.in Maria Steflitsch

Landesgericht Klagenfurt


Klagenfurt, den 20. März 2023
Aktenzeichen 1 R 379/23i

Stellungnahme zum Beschluss vom 7. März 2024

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

Die Erweiterung meiner Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 29. November 2023 auf eine Ablehnung der Frau Richterin Mag. Theresia Fill zeugt vom Wohlwollen des Senats in unserer Sache, durchkreuzt allerdings unsere Planung.
Die geschäftsordnungsgemäße Behandlung dieses Anliegens durch das Erstgericht ist uns aus fünf historischen Einreichungen bekannt. Wir müssen diesmal zielgenau und konzentriert argumentieren und haben deshalb rechtskundige Beratung in Anspruch genommen und einen logischen Aufbau der Texte über KI erarbeitet.
Im Interesse von Felix bitten wir Sie höflich diesen mit wochenlanger Mühe und hohen Kosten gerade fertiggestellten formellen Antrag oder zumindest seine Argumente im Ablehnungsverfahren ergänzend zuzulassen.
Meine Angaben im Ihnen vorliegenden Rekursantrag sind als allgemeine Sachverhaltsdarstellung zu verstehen, weder aktuell noch vollständig. Sie wurden schon einmal vorgetragen und sind beim Herrn Gerichtsvorsteher Dr. Waldner chancenlos, der die Eingabe bereits als rechtsmissbräuchlich gewertet hat.

Das eigentliche Anliegen meines Rekurses war „Feuer am Dach“ in Budapest. In zwei Penthäusern von Felix ist die Dachhaut zerbröselt. Von den großen Terrassen dringt Wasser in die darunter liegenden Wohnungen. Dringender kann ein Defekt nicht sein und größer die Haftungsfolgen eines Zeitverzugs. Der gerichtliche Vermögensverwalter und die Frau Richterin wenden sich ab und mir sind seit Jahresfrist alle Vollmachten entzogen. Im dringenden Interesse von Felix musste eilig mein Eintrag im Vertretungsverzeichnis hergestellt werden, mit dem ich mich in Ungarn auszuweisen habe. Bislang sind 4 Monate vergangen und die Rückverweisung durch den Senat wird nichts verändern, denn der Zeithorizont der Frau Richterin Mag. Theresia Fill ist wohl bekannt.

Als Testimonial für meine Bemühungen um einen relevanten Ablehnungsantrag sende ich die Kostenbelege und eine Frontseite des versandfertigen Antrags.

Grüße von Felix, mit vorzüglicher Hochachtung

DKfm. Johann Seidl e.h.


22.04.2024 Dieser sechste Antrag an die erste Instanz wird vom Herrn Vorsteher als rechtsmissbräuchliche Wiederholung zurückgewiesen. Dass die "res judicata" die Richterin schützt und nicht den von ihr objektiv geschädigten, ohne väterlichen Beistand hilflosen Bittsteller ist bemerkenswert und ebenso, daß der Verfasser bzw. die Verfasserin in diesen ziellosen Verfahren noch eine Entscheidungsharmonie auffindet.

07.05.2024 Ich übergebe nun nach konzentrierten Arbeitstagen meine Stellungnahme zu dem Beschluss des Herrn Vorstehers vom 22.4.2024 und den formellen und gezielten Rekursantrag auf Ablehnung der Frau Richterin Mag. Theresia Fill. Der Antrag hat 26 Seiten und die 11 Anlagen wiegen 2,7 Kg. Ich glaube ernsthaft Masse macht Klasse, auch bei den Gerichten.


Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

Landesgericht Klagenfurt
Abteilung 1
z.Hd. Frau HRin Richterin Dr. Maria Steflitsch

Klagenfurt, den 07.05.2024
Az. 1 R 379/23 i


Pflegschaftssache Felix Massimo Seidl vor dem Bezirksgericht Klagenfurt zuletzt 12 NC 14/24f-9
Antrag auf Rekurs des Beschlusses vom 22. April 2024, dem Betroffenen zugestellt am 29.4.2024


(1) Ich bitte für meinen Sohn Felix Massimo Seidl die Befangenheit der Frau Richterin Mag. Theresia Fill in dem Verfahren 58 P 45/19s zu erkennen und die Rückführung seiner Agenda an das in Versorgungsfragen versierte Familiengericht. Es würde dadurch der Zuordnung von Erwachsenenschutzsachen in anderen großen Bezirksgerichten Österreichs entsprochen.
(2) Die Frau Richterin versäumt die Kontrolle über ihre übrigens kollegial in Exekution und Insolvenzen ausgewiesenen Auftragnehmer. Wegen deren Untätigkeit bitte ich für meinen Sohn Felix das Erstgericht zu dieser Aufsichtspflicht anzuhalten.
a) Die Anhörung des Kollisionskurators Mag. Michael Trötzmüller, Anzengruberstr. 51, 9020 Klagenfurt zum Inhalt und den Ergebnissen seiner zweieinhalbjährigen Amtsführung, Einsichtnahme in seinen Verfahrensakt, Bekanntgabe des Inhalts und der ordnungsgemäßen Befristung seines Auftrags vom 31.8.2020 sowie im Besonderen seiner Behauptung mangelnder Kooperationsbereitschaft und Nichtvorlage angeforderter Urkunden seitens der Erwachsenenvertreter durch Konkretisierung der pauschalen Vorwürfe.
b) Die Einvernahme des mit Rechtskraft vom 16.12.2022 bestellten und angeblich mit Beschluss vom 5.1.2023 beauftragten gerichtlichen Erwachsenenvertreters Mag. Robert Levovnik, Villacher Ring 19, 9020 Klagenfurt zur Wahrnehmung seines Auftrags der Vermögensverwaltung und Bildverfolgung sowie meines Übergabeberichts vom 4.4.2023 und insbesondere zum Wahrheitsgehalt der Behauptung, trotz mehrfacher Aufforderung der Eltern wären ihm vollständige Abschriften der zum Eigentumserwerb abgeschlossenen Kaufverträge nicht vorgelegen. Diese sind seit dem 27.2.2018 Inhalt unserer Akte. In diesen Tagen steht ein formeller Rechenschaftsbericht von Mag. Levovnik an. Zu dessen Mindestinhalt habe ich mit Antrag vom 23.4.2024 Anregungen vorgetragen.
(3) Wir beantragen das Gutachten eines Psychoneurologen in der Sache Ferienwohnung seit dem 5.8.2017 und das Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders in der Sache der Ertragswohnungen seit dem 8.6.2020. Inzwischen geht es nicht mehr um die Unterstützung von Genehmigungsansuchen, sondern eine Bewertung der eingetretenen Schäden. Zuletzt baten wir die Frau Richterin mit Schreiben vom 23.4.2024 endlich zu handeln. Weil ein Ergebnis auch unseren Ablehnungantrag unterstützen dürfte bitte ich das hohe Richtergremium auch diesbezüglich das Erstgericht anzuregen und diese sensible Auftragsvergabe möglichst in die Hände der geschätzten Amtsvertretung Frau Richterin Mag. Wallner zu legen.

PS. Sehr geehrte gnädige Frau, das Landesgericht räumt meinem Sohn ein bislang unbekanntes Recht der Verfahrensbeteiligung und -beeinspruchung ein über dessen technische Wahrnehmung ich am 21.3.2024 unsere Frau Richterin vergeblich um Auskunft gebeten habe. Dieses Rechtsmittel wird ihm voraussichtlich verloren gehen.

Stellungnahme zum Beschluss des Herrn Gerichtsvorstehers vom 22.4.2024.

Dieses Schreiben ist ein Abgesang auf das Außerstreitverfahren und die gesetzliche Vertretung beeinträchtigter Menschen durch Angehörige und somit juristische Laien. Je nach Autorenschaft verstehen wir es als weitere Demütigung unserer Familie oder wohlmeinend fehlerhafte Vorlage für das zu betreibende Rekursverfahren.

Argument 1: Unsere Beschwerde wäre „im Wesentlichen damit begründet, dass die abgelehnte Richterin voreingenommen sei.“
Unser Vorwurf ist im Grundsatz nicht persönlicher Natur, sondern betrifft das Kärnten-spezifische System, ausgerechnet die sozialen Anliegen beeinträchtigter Menschen, nach Initiale zufällig, auf alle Gerichtabteilungen zu verteilen die einer Auslastung bedürfen. Jeder Pflegerechtsfall ist ein Einzelfall und konfrontiert das juristische Fachwissen mit dem gesunden Menschenverstand. Dem Herrn Vorsteher sind die unterschiedlichen Talente seiner Amtsträger wohl bekannt und somit das Risiko divergierender Entscheidungen. Felix, der von einer Zivilabteilung in das kundige Familiengericht wechselte und sodann wieder in eine Zivilabteilung zurückverwiesen wurde ist das Erfahrungssubjekt eines Organisationsfehlers. Die seit 4 Jahren unter Beschwerden amtierende Richterin mit Fachausrichtung „Beitreibungen“, der die Affinität zu beeinträchtigten Schicksalen abgeht, könnte wie Felix als Opfer der autoritär verfügten Geschäftsordnung gesehen werden. Ihre dokumentierte Frustration am ersten Tag wäre da ein Hinweis. Pech für Felix, dass die Agenden „Sch“ und „S“ getrennt wurden. Ich kam nach 6-monatiger Verwirrung meiner alleinvertretenden Frau und 4 Monaten eigener Erfahrungen mit folgenden schriftlichen Fragen zum Amtstag vom 18.08.2020 und wurde mit klarem Kopf entlassen:

Zitat: Unsere Anliegen als gemeinsame Erwachsenenvertreter von Felix Seidl
Intention Erwachsenenschutzgesetz
Schutz des Betroffenen vor Übervorteilung durch formale Regeln und die Rechnungslegungspflicht. Stärkung des Selbstbestimmungsrechts. Mündelsichere Anlagen vorschreiben. Das Instrumentarium des Richters ist am Worst Case der Benachteiligung orientiert und bedarf der Anpassung wo familiäre Obsorge gesichert ist?
Jeder Fall ist ein Einzelfall?
Soziale und qualitative Elemente abwägen im Hinblick das Wohlbefinden und die Gesundheit des Betroffenen?
Soll der Richter um Vertrauensbildung bemüht sein? (Thema Eintritt in familiäre Intimität)
Solvenz und Qualifikation der Erwachsenenvertreter berücksichtigen?
Praxis und Ergebnis der bisherigen Verwaltungstätigkeit der Erwachsenenvertreter gewichten? (wenn langjährig bekannt)
Herkunft des Mündelvermögens und Notwendigkeiten seiner zeitgemäßen Verwaltung berücksichtigen?
Restwillen und offenkundigen Bedarf des Betroffenen erheben? (Thema Persönlichkeitsrecht)
Das Versorgungskonzept auf das Alter des Betroffenen beziehen? (Thema Erwerbsalter und Gleichstellung)
Risikofaktor einer Handlung im Verhältnis zur Potenz des Betroffenen sehen (Schrebergarten in einem Millionenportefeuille)
Beratungspflichten, Hilfestellung und Nachsicht bei den Erwachsenenvertretern als juristischen Laien?
Protokollierungsvorschriften
Kann gegen das Tonbandprotokoll einer „Anhörung“ eingesprochen werden (Datum und Inhalt) Muss über einen diesbezüglichen Antrag formell entschieden werden. Gibt es notfalls eine Erhebung mit Anhörung von Zeugen?
Akteneinsicht
Habe ich ein Recht auf Einsicht in unsere Gerichtsakte (Thema Unterdrückung eines Antrags aus 2017) Wo ist der Antrag zu stellen und darf ich Kopien fertigen?
Ablehnungsantrag gegen unsere Richterin Frau Mag. Theresia Fill
Wo ist dieser Antrag einzureichen Ist eine Begründung zu fertigen mit welchen Beweismitteln (Problem mit Protokoll)?
Kündigung meiner Erwachsenenvertretung
Ich möchte die Vertretung von Felix bezüglich seiner Vermögensverwaltung auf das Vertretungsnetzwerk übertragen um die Durchsetzungskraft seiner Anliegen zu erhöhen. Wo kann der Antrag gestellt werden. Wie ist sicherzustellen, dass Felix auch beim Vertretungsnetzwerk landet und nicht bei einem beliebigen Rechtsanwalt?
Sachverständiger Neurologe
Um den gesundheitlichen Bedarf von Felix nach einer Ferienwohnung zu erheben müsste seit Jahren ein neurologischer Gutachter bestellt werden. Wie kann ich das urgieren?

Voreingenommenheit festzustellen ist Sache der Psychologen aber ist es nicht symptomatisch, wenn die amtierende Richterin diese Fragen offenlässt und sie sich immer noch stellen?

Argument 2: Unsere Beschwerde wäre „im Wesentlichen damit begründet, dass die abgelehnte Richterin die gestellten Anträge nicht genehmige“.

Vorab ist durch geeignete Befragung festzustellen ob der Betroffene eigene Wünsche äußern möchte. Im Falle Felix also die Frage ober nach Ungarn möchte in sein Häusl. Protokolliert wurde die Frage ober lieber mit Holz oder Papier spielt. Das Gericht kann Rechtsgeschäfte genehmigen oder ablehnen, ihnen aber keine andere Richtung geben, auch wenn Frau Richterin Mag. Theresia Fill dies über eine gerichtliche Erwachsenenvertretung versucht, so ist sie jedenfalls einer zügigen Verfahrensführung und deren Ökonomie verpflichtet. Nun kann aber die Verkehrsanschauung oder bisherige Übung auch zu einer Genehmigung zwingen. Im Verweigerungsfall kann dann fehlender Wirklichkeitssinn vorgeworfen werden. Es liegt in der Logik, dass in diesem Fall über die streitige Sache ein Sachverständigengutachten einzuholen wäre. Dann erhebt sich die Frage nach Sachverstand, Bonität, Bewährung und Beziehungsnähe des gesetzlichen Erwachsenenvertreters und katholischen Ritters DKfm Johann Seidl. Nachdem dieser vertrauenswürdig, als Treuhänder berichtspflichtig ist und für Drittgeschäfte haftet, sollte seine Meinung entscheidend sein und sogar eine außenstehende Fachmeinung erübrigen. Seine Vaterstelle durch nochmal rechtkundige Gerichtsfunktionäre zu beschränken fällt aus dem Rahmen und ist eine feindliche Handlung gegen den Betroffenen Felix Massimo Seidl, zumal es sich um eine langfristige, kostenpflichtige Aktion handelt, die er sich nicht leisten kann und zu welcher schon negative Wirkungen eingetreten sind..

Diesen idealen Prozessaufbau hat der Herr Vorsteher vermutlich im Auge, wenn er in seinem werten Schreiben von dem hohen. „Gebot der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie“ spricht.

Bleibt die Frage ob die Causa Felix das gesunde Rechtsempfinden oder den gesunden Menschenverstand tatsächlich verletzt. Dazu ein kleiner Exkurs:
Jeder würde sich heute wünschen im Jahr 2018 in Panoramalage zwischen Plattensee und Bad Héviz ein Feriengrundstück erworben zu haben, wo die Werte explodieren und die Gesundbrunnen eines Weltkulturerbes zu genießen sind.
Jeder wäre froh schon 2012 der Geldentwertung durch den Erwerb von drei Penthäuser in zentraler Parklage von Budapest entkommen zu sein, wo Wertentwicklung und Vermietung ein Selbstläufer sind und es sich auch noch um ein Geschenk handelt.
Risiken sind auszuschließen, weil so ein Besitz versilbert werden kann und jedenfalls ein positiver Wert der Schenkung bleibt. Dem schwachen Empfänger wurden zusätzlich Verwaltung, Risikoübernahme des laufenden Betriebs und Werterhaltung seiner Penthäuser vom väterlichen Schenker garantiert, die Ferienbleibe wird familiär genutzt und versorgt. Nichts ist ungewöhnlich, natürlich muss man in Europa angekommen sein um die Handlungen zu beurteilen. Ein oktroyiertes Sparbuch anstelle der Ferienwohnung hat in dieser Logik keinen Platz.

Unbegreiflich, dass die Vorgänge nicht als absolut positive Schenkung durchgehen und genehmigungsfrei sind, wie ein Geldgeschenk. Jedenfalls ist der Erwerb nur mit Vorteilen für den Empfänger verbunden und nach dem vorbeschriebenen idealen Verfahrensmuster zügig abzuwickeln sowie von Hemmungen zu befreien, anstatt diese akribisch zu vermehren.

Der gesunde Menschenverstand ortet „olle Kamellen“, halt einmal passiert, verjährt, dem Betroffenen unwichtig dem sein Vermögen nach dem greisen Vater ohnehin zukommen würde, wenn nur die Gerichtsinstanz wechselt. Dieser Meinung war auch die Vorgängerin im Amt Frau Richterin MMag. Anna Leitsberger welche die Angelegenheit vor ihrer Karenz im Herbst 2010 mit Umsicht geordnet hinterließ.

Es ist ein Kuriosum, dass die Lektüre des Herediums dieser Richterin, des Lebenssituationsberichts der Sachwalterin vom 19.9.2019, ihres Genehmigungsantrags vom 23.10.2019 und dessen Zurückziehung mit Schreiben vom 15.9.2020 ausreicht um die weiteren Verirrungen in 400 ON zu qualifizieren. Von jeher ist uns gleichgültig in welche Richtung entschieden wird, weil die Immobilien in jedem Fall in der Familie bleiben. Im Gegensatz zum Vorwurf des Herrn Vorstehers beklagen wir also nicht unangenehme Entscheidungen, sondern die vierjährige Unterdrückung unserer historischen Anträge und die kostenträchtigen Alibihandlungen und Beschuldigungen zur Bemäntelung des Zeitbedarfs.

Argument 3: Unser Schriftsatz besteht aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen.
Durch die vom Gericht vergessene Rechtsmittelbelehrung und Bekanntgabe des Einspruchsrechts erst 3 Tage vor Fristende war ich bei der Abfassung in Zeitnot und habe das Landesgericht ausdrücklich um Nachsicht von Formulierungsmängeln gebeten. Der diskreditierte Schriftsatz war zudem nicht auf Ablehnung der Richterin Mag. Theresia Fill gerichtet, sondern auf die Wiederherstellung unserer Vertretungsmacht in der über ein Jahr vernachlässigten Verwaltung der ungarischen Immobilien. Zur Objektivierung des Vorwurfs habe ich meinen Text in „Neuroflash“ eingelesen. Der aus 6.838 Wörtern und 671 Sätzen bestehende Text ist in 34 Minuten inhalterfassend zu lesen. Er liegt mit 3,5 von 4 KS-Punkten nahe der Präzision.
Den irritierten EntscheidungsträgerInnen wäre unterstützend der Akteninhalt zugänglich, der mögliche Beitrag der langjährig begleitenden Damen Barbara Freithofer und MMag. Michaela Eigner-Pleschberger, sowie meine übersichtlich gegliederte Dokumentation auf der Website www.exklusivkreis.at samt Amateurfilm.
Als Nebenprodukt ergab die KI-Analyse, dass die Beschlüsse der Gerichtsleitung vom 11.9.2020 und 7.3.2024 nicht aus derselben Feder stammen.

Argument 4: Der Ablehnungsantrag ist aufgrund Res judicata nicht mehr zulässig und als rechtsmissbräuchlich zu werten.
Unser Lift wird sehr hochgefahren. Angesichts der schlichten Anliegen von Felix Massimo Seidl eine bescheidene Ferienbleibe und Geschenke seines Vaters zu erlangen müsste sein Beharren und das Behördeninteresse an seinem Ausschluss wohl abgewogen werden. Vor der Res judikata steht Justitia und schützt primär die Lebensäußerungen und Grundrechte der Hilfsbedürftigen und ihre gesetzlichen Vertreter gegen systemische Behinderung. Interessant für den weiteren Rechtsweg erscheint, dass die Inanspruchnahme der Res judicata auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs verweist die wir uns nur wünschen können.

Argument 5: Der Sachvortrag ergehe sich in Wiederholungen, denn es seien bereits fünf gestellte Ablehnungsanträge in erster Instanz abgewiesen.
Dass es unter Mitverschulden der Gerichtsleitung zu diesen mehrfachen Vorlagen kam wird verschwiegen. Anlass waren eine vergessene Rechtmittelbelehrung, eine vermeintliche Fristunterbrechung durch zugestandene Verfahrenshilfe, eine unzulässig verfügte Fristverlängerung, die Beigabe einer veralteten Rechtsmittelbelehrung und der achtmonatige Verstoß eines Rekursantrags der daraufhin zu wiederholen war. Gegen die letzte vom Obergericht angeregte Entscheidung des Herrn Vorstehers vom 28.9.2022 haben wir nicht mehr eingesprochen. Seitdem sind bald 2 Jahre vergangen in denen statt Verfahrensfortschritten der Status Quo kultiviert wurde. Allein diese Tatsache besitzt Neuigkeitswert. Sie zerstört Werte, die der Zeit unterliegen und muss beklagt werden. Verwiesen sei auf meine vom Gericht bestätigten jährlichen Wirtschaftsberichte zu Faschingsbeginn. Wiederholte Beschwerden können durchaus rechtens sein. Erlauben Sie mir in dem Zusammenhang auf im Berichtszeitraum neu und zusätzlich entstandene und im Antrag beklagte Konflikte hinzuweisen:
(1) Überbordende Verfahrenskosten die sich Felix nicht leisten kann. Die Verursacherin und Beitreibungsstelle in Persona lässt einen willfährigen gerichtlichen Vermögensverwalter unter Missachtung einer vorrangigen Vertragsverbindlichkeit auf das Sparbuch von Felix zugreifen und unterbindet die seit dem 23.10.2019 beantragte, am 13.12.2019 auch genehmigte und am 18.6.2020 als Notvornahme vollzogene Ersatzbeschaffung der Ferienwohnung von Felix durch Entzug der Mittel. Das anhängend an den Beschluss des Herrn Vorstehers nun dritte Angebot einer Verfahrenshilfe ist aufgrund der doppelten Vorgeschichten als Verhöhnung anzusehen. Da alle Verfehlungen der Richterin die Vermögenssphäre von Felix betreffen wäre die Vertretung der Ablehnungsbeschwerde Sache des Vermögensverwalters und Rechtsanwalts Mag. Levovnik und wurde diesem auch vergeblich abverlangt.
(2) Späte und unsinnige Einforderungen in der Hauptsache. Die Untersuchung der Schenkungen begann protokolliert am 27.2.2018 und wir haben am gleichen Tag die Erwerbskostenabrechnungen und in Deutsch und Ungarisch ausgefertigte Kaufverträge in Kopien eingebracht. Am 14.10.2019 fordert Mag. Fill bereits Doubletten. Mit unsinniger Begründung in der Ladung vom 17.1.2022 bereits Tribletten. Am 24.01.2023 erfahren wir durch einlangende Übersetzungsrechnungen von dilettantischen Anforderungen bei ungarischen Behörden. Mit Anweisung vom 30.5.2023 fordert sie von uns die historischen Originalurkunden ein und wir liefern auch diese. Gleichzeitig bemühte Mag. Levovnik die vor 11 Jahren für uns tätige Notarin und erhielt weitere Exemplare aus Budapest. Nun erst entdeckt Richterin Mag. Fill eine kleine Unreinheit in Ziffer 13 des deutschen Vertrags (Staatszugehörigkeit der Käufer) die mit einem Blick in die ungarische Version zu klären wäre. Der ganze Vertrag wird nochmals übersetzt und mit einer Honorarrechnung über 759,10 € am 16.1.2024 geliefert. Das ist exakt 6 Jahre nach Einreichung und ich darf die Richterin auch fragen: Wozu braucht sie morbide Originale der 14-jährigen Kaufurkunden nachdem im Jahre 2018 der Wert der Schenkung mit 371.823 € festgestellt wurde, die Eigentumsverhältnisse aus den Registerauszügen hervorgehen und Verjährung der Amtshandlungen eingetreten ist. Doch nicht genug der konstruierten Hindernisse. Im Beschluss vom 29.11.2023 vermutet die Richterin Unregelmäßigkeiten einer Verwaltung, die sie mir vor einem Jahr entzogen hat und Verstöße gegen die Pflichten eines Schenkungsvertrags der seit vier Jahren nicht genehmigt wurde und nach dem schon am 9.7.2021 getätigten Ausruf „Das mir dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken“ auch keine Chancen hat. Beim Durchblättern der Kaufvertragsoriginale mit Mag. Levovnik am 21.6.2023 bemerkte die Richterin „Das was wir suchen ist da nicht dabei.“ Worauf ich mich mit einem Hilfsangebot am 10.7.2023 gemeldet habe. Eine neue Recherche ist in Gang, dem Vernehmen nach zum Gegenstand: „Was war zuerst das Huhn oder das Ei.“ Jedenfalls erklärt sich daraus der weitere Zeitverlust.
(3) Die Abweisung des Ablösebegehrens gegen den Kollisionskurator Trötzmüller wegen Bestellung ohne formalen Auftrag und Fristsetzung, 2-jähriger Untätigkeit, Unfähigkeit und Befangenheit. Das Obergericht bescheinigte dem „zuständigen Pflegschaftsgericht, es werde nicht umhin kommen sich mit den in den zahlreichen Eingaben des gesetzlichen Erwachsenenvertreters aufgeführten Bedenken und Säumnissen näher auseinenanderzusetzen". Diese Anregung blieb ohne Reaktion. Am 24.08.2022 beantrage ich deshalb, die Akte der Kanzlei einzuholen und unserem Verfahrensakt anzufügen. Mit Beschluss vom 1.9.2022 wurde Trötzmüller nicht wegen seiner Verfehlungen, sondern mit Rechtskraft der Bestellung des Nachfolgers Mag. Levovnik subkutan enthoben. Am 5.12.2022 richtete ich ein weiteres Ablösebegehren gegen den auf seiner Website mit Schwerpunkt „Beitreibungssachen“ ausgewiesenen gerichtlichen Erwachsenenvertreter Mag. Levovnik wegen Interessenverbindung mit der kollegial tätigen Richterin. Wir hatten den im Erwachsenenschutz kundigen Rechtsanwalt Mag. Fuchs für die Funktion vorgeschlagen, dem Befangenheit unterstellt wurde. Es erscheint unzulässig, dass die Richterin einen willfährigen Anwalt einfach aus dem Hut zaubert, nachdem die letzte solcherart autonome Bestellung von Mag. Trötzmüller gründlich daneben ging. Die Resultate der 17-monatigen Tätigkeit des neuen Hoffnungsträgers liegen heute auf dem Tisch.
(4) In Inflationszeiten ginge es für den neuen Treuhänder pflichtgemäß um die nachhaltige Anlage des seit 5 Jahren gesperrten und entwerteten Sparbuchs von Felix. Diese ist durch die Notveranlagung in eine Ferienwohnung im Mélitó-Park von Budapest von mir seit dem 18.6.2020 zu Corona-Konditionen und vor Beginn der Teuerung bestens vorbereitet. Eine Notlage bestand seinerzeit, weil unser ordentlicher Genehmigungsantrag vom 9.4.2020 schon am 10.4.2020 wegen unzureichendem Wertgutachten zurückgewiesen wurde, dieses aber in der Rohbauphase objektiv unmöglich war. Unser sofortiger Rekurs wurde von der Richterin fünf Wochen vor Weitergabe gelagert und dies mit mit der coronabedingten Aufhebung aller Fristen gerechtfertigt. Im Objekt fand die Schlüsselübergabe statt, das zeige ich am 13.07.2021 an und „bitte das Gericht um dringende Feststellung ob unser Antrag vom 9.4.2020 auf Genehmigung des Erwerbs einer Eigentumswohnung am Tiefen See von Budapest nachgebessert werden darf oder neu einzubringen ist. Mit einer entscheidungsreifen Neufassung würde ich eilig Herrn Rechtsanwalt Mag. Fuchs beauftragen“. Das Ersuchen wurde übergangen und nach der gewohnten Überlegungspause kam am 28.2.2022 eine erneute Ablehnung. Zuletzt wurde eine nachträgliche pflegschaftsbehördliche Genehmigung 27.12.2022 beantragt, die mit Beschluss vom 5.1.2023 in die Zuständigkeit des Mag. Levovnik verwiesen wurde. Die Fortführung des Antrags, die wir fortlaufend und im Übergabebericht vom 4.4.2023 dringlichst einfordern unterdrückt das Team Mag. Fill/Mag. Levovnik auch nach der aktuellen Erinnerung vom 22.2.2024.

Weitergehende und neu gelegte Stolpersteine sind weiters die Verweigerung von Sachverständigen, inhaltskonformer Protokollierung, Rechts- und Verfahrensauskünften, einer Ehrenerklärung für die im Vertretungsverzeichnis gedemütigte Familie, der Beendigung des Verwaltungsnotstands der Immobilien und vor Allem der Kenntnisnahme von der Zurückziehung unserer Anträge durch Felix am 15.9.2020. Die genannten Evidenzen dokumentiert die Liste der am 1. Mai 2024 unerledigten Anträge (Anlage 1) welche dem Herrn Vorsteher vorlag.

Argument 6: Die Verunglimpfung der Frau Richterin Mag. Theresia Fill in unseren Rechtsmitteln und Veröffentlichungen
Die Klagenfurter Rechtsanwälte äußern deftigere Dinge. Die Frau Richterin ist verletzlich, protokolliert sie doch am 9.7.2021 die Anrede mit der Wortfolge „Meine liebe Frau“ als beleidigend. „Unsere liebe Frau“ ist in meiner Heimat die Ansprache der Gottesmutter. Nach Außen haben wir eine streitbare Richterin beobachtet, die sich auch von der Gerichtshierarchie nicht überfahren lässt. Sie hat damit gedroht und würde uns wegen Missachtung des Bilderverbots oder unwahren Inhalten meiner Veröffentlichung eiskalt vor den Kadi bringen, wenn das tunlich wäre. Ich darf auf die Multipolarität des Pflegschaftsverfahrens hinweisen, welche die juristische Keule dieser Richterin infrage stellt. Zum juristischen Fachwissen treten der zitierte gesunde Menschenverstand, der Zugang zur Psyche und das Beurteilungsvermögen der Folgen insbesondre den Wirkungen der Zeit. Ohne diese Werte würde der Karren des Felix Massimo Seidl von einem einäugigen Pferd gezogen, das den Galopp nicht kennt und seinen Kutscher hätte man vom Bock gezerrt.

Argument 7: Ich äußere pauschale Anschuldigungen gegen die abgelehnte Richterin.
Im Einzelnen: „Böswilligkeit der handelnden Richterin“, „Die Richterin bekämpft ihr unangenehme Presse aus der Richterstube“, „Psychoterror Pflegschaftsgericht“.
Hierzu ist anzumerken, dass die Vorstandskanzlei die Anlagen 2 bis 11 zu diesem Antrag als unnötig zurückgegeben hat. Hinter jeder der als Pauschalvorwürfe abgetanen Beschwerden steht eine dieser detaillierten Anlagen samt zugehörigen Dokumenten.
Von Psychoterror ist meine Frau bis zur völligen Erschöpfung betroffen und ersuchte in einer Krisenphase um Vorsprache beim Landesgericht. Die Entmündigung von uns Eltern und das Beharren der Frau Richterin haben nicht zur Entspannung beigetragen.

Résumé
Der allen Beschwerdestellen schon vorliegende Bericht der Frau Richterin, nun vom 4.4.2024, wird vom Herrn Vorsteher nicht zitiert und uns die Einsichtnahme verweigert. Von jeher werden uns darin Versäumnisse nach ((ON 87, 89, 92, 111, 152, 270) vorgeworfen. Die unbearbeiteten Feststellungsanträge vom 20.8.2021, 5.5.2023 und 21.6.2023 und vier Anträge der aktuellen Evidenzliste beschäftigen sich mit diesem Thema. Generell ist festzustellen, dass unter den bürokratischen Vorgaben der Frau Richterin auf dem schnellen Markt des Internets keine vorteilhafte Immobilie erworben werden kann.
Der Herr Vorsteher bekennt sich am Ende zum Gebot der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie. Der Schutzbefohlene der Kärntner Gerichte Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt musste ein Kontrastprogramm erleben. Es gelingt mir hoffentlich in der nachfolgenden Begründung meiner Anträge und den umfänglich dokumentierten Anlagen, die väterliche Entrüstung hintan zu halten und dem hohen Richtergremium geziemende Argumente in geordneter Form vorzutragen.

Begründung der Anträge (1) bis (3) auf Ablehnung der Frau Richterin Mag. Theresia Fill, Überprüfung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung durch Mag. Trötzmüller und Mag. Levovnik und die Berufung von Sachverständigen zur weiteren Klärung der anhängigen Verfahren.

Betroffene Personen:
• Erwachsenenvertreter: DKfm. Johann Seidl, 83 Jahre alt beschäftigt sich mit Heraldik und politischen Themen, Familiengerichtsbarkeit und Menschenrechtsverletzungen.
• Erwachsenenvertreter: Sylvia Seidl, 57 Jahre alt, arbeitet als Sozialpädagogin
• Betroffener: Felix Seidl, 29 Jahre alt, mit einer 80-prozentigen Behinderung ist ein junger Mann, der in einem Justizfall verwickelt ist, der mit einem Ferienhaus am Plattensee und Renditeimmobilien in Budapest zusammenhängt.
Hintergrund:
• Im Jahr 2009 wurde für ihn ein Schrebergarten zwischen Bad Heviz und Plattensee erworben, um Felix’ Gesundheit zu fördern.
• 2012 wurden für ihn drei Eigentumswohnungen in Budapest erworben, um Felix’ Zukunftsvorsorge zu dienen.
Motivation für Schenkungen:
• Der Vater (Wirtschaftsakademiker) schenkte Felix diese Immobilien als Grundstein eines mit seiner Hilfe zu mehrenden Realvermögens.
• Felix sollte damit und in Verbindung mit seinem Erbe finanziell abgesichert sein und nach den Eltern keine Last für andere darstellen.
Rechtliche Herausforderungen:
• Die Schenkungen waren im Innenverhältnis als ausschließlich positive Schenkungen gestaltet und somit genehmigungsfrei wie ein Geldgeschenk
• Anfechtung der Rechtsgeschäfte aufgrund mangelhafter Entsprechung einer vorhandenen Genehmigung und Kollision in einem Punkt des elterlichen Schenkungsvertrags.
• Mehrfache Ablehnung der Ersatzbeschaffung einer Ferienwohnung wegen unzureichender Konkretisierung.
• Entzug der elterlichen Vertretungsrechte.
Aktueller Status:
• Nach sechs Jahren vor dem Bezirksgericht und vier Jahren mit ausschließlicher Aktenerzeugung gibt es immer noch keinen Fortschritt.
• Felix ist dauerhaft Inhaber eines gesperrten Sparbuchs und bezieht Pflegegeld, sein Unterhalt bleibt den Eltern überlassen. Der aktuelle Wirtschaftsbericht per 1.11.2023 belegt Felix sei gesundheitlich und materiell ruiniert.
Richter und Richterinnen:
• Insgesamt haben sechs Richter und Richterinnen erster Instanz an diesem Fall gearbeitet. Einige von ihnen haben versagt, indem sie bürokratische Formalien über den Wohlstand und den gesundheitlichen Bedarf des Felix Seidl gestellt haben. Wegen Karenz der bis 2018 tätigen Richterin kam die Akte in das Familiengericht, wo Mitte 2019 das Anlagekonzept vollständig wieder hergestellt war. Auch die dort hilfreiche Frau Richterin ging in Karenz.
• Die Akte Felix wurde sodann ohne deren erkennbare Adaptierung in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts überwiesen. Durch das langfristige Corona-Moratorium dürfte hier Auslastungsbedarf bestanden haben. Die neue und sechste Richterin führt Erwachsenenschutzsachen der Initiale „S“, als Appendix ihrer Zivilabteilung. Die Eltern empfanden das, verbunden mit ersten Amtshandlungen, als Diskriminierung ihres sozialen Anliegens, welches weiterhin dem in Versorgungsfragen kundigen Familiengericht zuzuordnen wäre. Am 27.12.2021 und aktuell 1.3.2024 beschwerten sie sich vergeblich beim Herrn Präsidenten des Kärntner Landesgerichts.
• Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill hat bereits bei der Vorstellung alle bevorstehenden Entscheidungen präjudiziert. Sie ist bekannt dafür “alles ganz genau zu nehmen” und führt das Verfahren mit ungebührender Strenge.
• Pflegschaftsmaßnahmen die das Wohl des Betroffenen im Auge haben können nur im Einvernehmen mit den vertretenden und Obsorge tragenden Angehörigen getroffen werden. Man ist aufeinander angewiesen. Die Richterin verhandelt autoritär und im Stil einer Beitreibungsveranstaltung. Sie stempelt die Wohltäter von Felix zu Tätern.
Vertrauensbruch:
• Nach einem Vertrauensbruch durch das inhaltsferne Protokoll der ersten Sitzung im Oktober 2019 hat Familie Seidl für Felix auf schriftlichen Austausch mit der Richterin umgestellt. Die Hauptakte umfasst etwa 500 Ordnungsnummern.
Streitgegenstand:
• Langjährig und weiterhin der Genehmigung entzogen ist das schlichte und in Notariaten alltägliche Versorgungskonzept des Schenkers das eine ausschließliche Veranlagung des Sohnes in Immobilien unter befristetem Einbehalt der Früchte vorsieht. Die bescheidenen Erträge fließen in den gemeinsamen Haushalt.
• Beschnitten wird auch deren Verwaltung durch den väterlichen Treuhänder. Speziell Auslandsimmobilien in der Hand junger Menschen sind nicht statisch zu sehen. Wertsteigerungen sind zu realisieren und einem Erneuerungsbedarf rechtzeitig nachzugehen. Klagenfurter Rechtsanwälte können das á priori nicht und juristischer Sachverstand sollte sich bei Richterin finden.
• Unter der Orientierungslosigkeit und den übertriebenen Auflagen des Gerichts deren Eingang nicht einmal wahrgenommen oder inhaltlich bewertet wird, ist jede externe und auch familieninterne Vermögensverwaltung objektiv unmöglich und Felix verliert auch noch das Erbe nach dem greisen Vater, das aus ergänzenden Ungarn-Immobilien bestehen würde.
Leidtragender:
• Felix ist das wahre Opfer in diesem Fall, der unter dem Aufschub von Entscheidungen und dem am 20.9.2019 bekannt gegebenen Vorsatz der Frau Richterin Mag. Theresia Fill gelitten hat, einen vermeintlich zu komplizierten Betreuungsfall durch dessen formale Nichtigkeit loszuwerden. Wegen der bequemeren Handhabe neigt die Richterin gesperrten Sparbüchern zu.
• Dem Besitz von Felix widerfährt ein Worst-Case-Szenario. Ein Juristenmonopol aus wechselnden Anwälten und der Richterin Mag.a Theresia Fill führt seine Wirtschaft anstelle des kundigen Vaters und Schenkers seiner ungarischen Immobilien. Felix kann sich die dadurch anfallenden Honorare nicht leisten.
• Im August 2017 wurde ihm sein geliebter Ferienplatz abrupt entzogen und seither kein Ersatz zugestanden. Sein Gesundheitsschaden wird von der Richterin Mag. Theresia Fill unterdrückt und seine Entschädigung vom gerichtlichen Vermögensverwalter nicht betrieben.
• Sein der Ersatzbeschaffung gewidmetes Sparbuch verliert seit 4 Jahren an Wert und ist der Plünderung durch exzessive Verfahrenskosten ausgesetzt.
• Durch ein Bilderverbot in der kritischen Presse nimmt man ihm auch noch das Gesicht.
• Felix’ Fall ist ein Krimi aus dem realen Leben, der von Behördenwillkür und sozialer Inkompetenz handelt. Das Bezirksgericht Klagenfurt hat Felix’ Leben beeinträchtigt und seine Urlaubsträume in Ungarn zunichte gemacht. Seine Erfahrungen rechtfertigen das Misstrauen der Familie Seidl in die Unvoreingenommenheit der Frau Richterin Mag. Theresia Fill und den Verdacht von „Kollegialität im Versagen“ weiterer Instanzen.
Alternativloses Versorgungskonzept:
• Neben aktuell toxischem Geldvermögen sind Immobilien die einzige genehmigungsfähige Anlageform für Mündelgeld.
• Die Schenkungen erfolgten im Vorgriff auf das Erbe von Felix, das aus ergänzenden Ungarn-Immobilien bestehen sollte. Eine ausschließliche Immobilienveranlagung von Felix, der Bares erst in Jahrzehnten benötigt, ist alternativlos, niemand kann ihm etwas wegnehmen.
• Ohne den schützenden Schenkungsvertrag träfe Felix das Risiko eines Wirtschaftsbetriebs. Das von seiner Richterin am 20.9.2019 anvisierte Konstrukt, Schenkung gültig – Schenkungsvertrag nichtig, wäre nicht einmal genehmigungsfähig.
• Mit ihren vierjährigen Eingriffen in die alternativlose Ordnung legte Frau Richterin Mag. Theresia Fill Stolpersteine für den Betroffenen, aber auch für sich selbst.
• Sie war war durch den Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019, die „Anhörung“ vom 20.9.2019 und den ausführlichen Genehmigungsantrag vom 23.10.2019 mit den Absichten der Erwachsenenvertreterin bestens vertraut. Mit 40 ON war auch die Akte noch übersichtlich. Jeder unvoreingenommene Laie würde erkennen, dass die Zeit ein Feind dieser Planung ist und das Konstrukt zusammenbricht, wenn ihm ein Element entzogen wird. Noch am Rand der Sitzung vom 9.7.2021 rief mir die Frau Richterin Mag. Theresia Fill ärgerlich zu: „Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken.“
Erklärungsbedürftige Rechtsirrtümer
• Mit ihrer Verhinderungs- und Verzögerungstaktik verstößt die Frau Richterin Mag. Theresia Fill gegen alle Behindertenrechtskonventionen dieser Welt und war durch ein Gutachten des Instituts für internationales Betreuungsrecht schon bei Aktenübernahme auf die Verletzung von Personenrechten hingewiesen. Der Wiener Verfassungsjurist Dr. Wolfram Proksch durfte kürzlich den Herrn Gerichtsvorsteher sowie den amtierenden gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit seiner Einschätzung der Rechtsverletzungen bekannt machen.
• Alle folgenden Verirrungen hat die Frau Richterin Mag. Theresia Fill schon bei der Antrittsveranstaltung am 20.9.2019 mit der Ansage präjudiziert sie könne Immobilien in Ungarn laut ABGB nicht genehmigen, uns stünde ja der Rekurs offen und dann wäre endgültig Ruhe. Die Schockwirkung war gewollt denn diese Richterin irrt sich nicht mehr in Basics des bürgerlichen Rechts. Sie ist voreingenommen denn ihre Aussagen sind willkürlich, nicht fundiert und ohne Kalkül der Folgen. Was zur Vorbereitung nötig war besorgt sie sich erst am 12.10.2022 und 24.10.2022 übrigens erfolglos in Ungarn. Es dauerte bis zum 10.4.2020 bis die Richterin immer noch wackelig protokollierte: "Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff "inländische" Liegenschaften gemäß § 219 ABGB solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten". Den Weg ihre Verhinderungspraxis künftig auf Wertgutachten zu verlagern hat sie damit gleich geöffnet. Die positive Aussage "Davon, dass der Erwerb einer Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteils in Héviz bzw. Ungarn Felix Massimo Seidl zum offenbaren Vorteil gereicht, geht die zuständige Richterin aus." wurde nicht weiterverfolgt. Die Frau Richterin hatte sich jedenfalls über den Inhalt der damals mit 40 ON noch schlanken Akte hinweggesetzt. Das Justizministerium hatte mit Einlassung vom 18.6.2018 ausgesprochen, bei der Anschaffung einer Eigentumswohnung in Ungarn handle es nicht um eine rechtliche, sondern allenfalls wirtschaftliche Tatsachenfrage. Dass die Frau Richterin den ganzen Akt gelesen hat protokolliert sie am 2.10.2020.
• Der Frau Richterin war die Rechtspraxis im Umgang mit Bildern nicht entscheidungsfähiger Personen aus der Kleinen Zeitung bekannt, wo regelmäßig Babyfotos erscheinen. Mit Beschluss vom 28.3.2022 teilt die Richterin mit, sowohl die Anfertigung von Lichtbildern als auch deren Veröffentlichung seien gesetzeswidrig und beruft sich auf Urteile aus der Sachwalter-Ära. Mit Beschluss vom 14.7.2022 gibt sie bekannt solche Bilder seien absolut verboten und vertretungsfeindlich. Zur aktuellen Rechtslage nimmt das Obergericht mit Beschluss vom 17.11.2022 Stellung: Das Recht am eigenen Bild sei nicht absolut verboten und vertretungsfeindlich. Entscheidungen stehen dem Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretern zu. Bleibt die Frage, ob Felix durch unsere Veröffentlichungen in seinen Interessen verletzt wurde. „Ob eine solche Verletzung vorliegt (vgl. § 18 Urhebergesetz) ist vom gesetzlichen Vertreter zu prüfen.“
Trotz des dadurch verbesserten Kenntnisstandes wiederholte die Frau Richterin Mag. Theresia Fill die Verbotsprozedur, ließ mich mit Wirkung vom 18.4.2023 im Vertretungsverzeichnis streichen und übertrug die Rechte nach 269 (1) Z7 einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit dem Auftrag zur Exekution bei mir. Diese wurde bislang nicht vollzogen, weil der Anwalt im Gegensatz zur Richterin meine Rechte kennt. Nach neuer Sozialdoktrin sollen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft sichtbar sein. Ich war sehr wohl in der Lage und Willens die Verantwortung für Bildveröffentlichungen zu tragen denn Felix braucht angesichts seiner Historie den Schutz der vierten Kraft unseres Gemeinwesens. Die ganze zunächst gegen meine Frau gerichtete Aktion des Bilderverbots und seine vorrangige eineinhalb-jährige Verfolgung trotz Bearbeitungsrückständen in den Hauptsachen steht im Licht der Befangenheit, ja Böswilligkeit der handelnden Richterin Mag. Theresia Fill. Ohne Bilder keine Berichterstattung. Die Richterin bekämpft ihr unangenehme Presse aus der Richterstube was ihr in Persona nicht zustehen dürfte und sie befangen macht. Ich habe diesen Umstand dem Herrn Vorsteher zur Kenntnis gebracht.
• Mit der Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters in der Bilderfrage wurden gleichzeitig auch meine Befugnisse der Vermögensverwaltung nach § 269 (1) Z 3 gelöscht. Viel zu früh, wie ich beanstanden durfte, denn die Frau Richterin Mag. Theresia Fill erklärte selbst: Wo nichts genehmigt sei, sei auch nichts zu verwalten. Mit dem Entzug der Vollmacht hängen nun nicht nur die Eigentumsrechte, sondern seit 15 Monaten auch die Administration der ungarischen Liegenschaften in der Luft. Nach eigenem Befinden ist es der Klagenfurter Einzelkanzlei Mag. Levovnik unmöglich einer Verwaltung in Ungarn nachzukommen, zumal gerade Großreparaturen und die Indexanpassung der Mietverträge anstehen.
• Die Frau Richterin missachtete durch unsere Ablösung eine gegensätzliche Auffassung des Obergerichts vom 4.5.2022. Dieses sah Bildchen in der Kleinen Zeitung und den Formalstreit über Schenkungen des besorgten Vaters nicht ausreichend für eine derart drastische und kostenintensive Maßnahme und widersprach der Planung von Frau Richterin Mag. Theresia Fill mit Angabe von Fundstellen der Rechtspraxis. Die Ausübung der Vertretertätigkeit durch eine andere Person müsse „relativ besser dem Wohl (bzw. hier dem Interesse) der betroffenen Person entsprechen, was wiederum die amtswegige Klärung der Frage erfordert, wie sich der Vertreterwechsel nicht nur auf das psychische Wohlbefinden des Betroffenen, sondern (ja nach Aufgabenstellung) vor allem auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Vertretenen auswirken könnte.“ Soviel Sorgfalt ist nicht Sache der Frau Richterin und wir stehen nach 15-monatiger Abstinenz des gerichtlichen Vertreters Mag. Levovnik in Nachfolge einer zweieinhalb-jährigen Abstinenz seines Vorgängers Mag. Trötzmüller vor einem Scherbenhaufen. Die Frau Richterin duldet die Untätigkeit ihrer Auftragnehmer Trötzmüller und Levovnik und gestattet ihnen die unhaltbare Schutzbehauptung fehlender Dokumente. Findet sich so viel Nachlässigkeit im Vorgehen einer nach Außen peniblen Richterin darf Vorsatz nicht ausgeschlossen werden.
Inflationäre Einforderungen
• Unter den Vorgängerinnen waren drei Immobilientransaktionen mit erträglichen Einforderungen genehmigt worden. Die Erwachsenenvertreterin und gute Mutter verdiente Vertrauen, zumal es ausschließlich um wohlmeinende Schenkungen ging und sich die gute Tat in zehn Jahren bewährt hatte. Ich war Zuschauer ihrer ersten Disziplinierung mit schriller Stimme und nach Einsicht des Protokolls sehr froh, dass unser Sohn eine Handyaufzeichnung ausgelöst hatte. Wir begreifen schnell, diese Richterin kann alles von uns verlangen, was sie für entscheidungsnotwendig hält, wir befinden uns in Gottes Hand. Das geschieht dann ausgiebig:
o Gegenstand einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung kann nur ein bestimmter, von der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin unterzeichneter Vertrag sein. (ON 68)
o ein Gutachten einer/eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Wert der Immobilie in deutscher Sprache, wobei das gesamte Gutachten von einer/m gerichtlich beeideten Dolmetscherin/Dolmetscher oder OFFI Ltd. (ungarischer Staatsnotar) in die deutsche Sprache zu übersetzen ist. (Beschluss vom 28.2.2022)
o Der Kaufpreis darf den Verkehrswert nicht überschreiten. (ON 92)
o Aufstellung der vom Betroffenen zu tragenden Lasten sowie des konkreten Nutzens der Immobilie. (ON 89)
o Sollte mit dem Ankauf eine materielle Kollision verbunden sein, wird es allenfalls auch erforderlich sein, eine Kollisionskuratorin/einen Kollisionskurator für den Betroffenen zu bestellen. (Beschluss vom 9.3.2020)
o Angabe von Personen, die bereit sind Kosten des Erwerbs und des laufenden Betriebs zu übernehmen.
Das Auffinden und Ausverhandeln einer für Felix passenden Immobilie ist mühevoll und teuer. Es wäre unsinnig, im Genehmigungsverfahren diese Mühe zu vergessen. Die obigen Einforderungen, die ja schrittweise geschärft wurden, sind schon aus Zeitgründen nicht zu erfüllen und eine Zumutung für den Verkäufer der sein Offert unter Genehmigungsrisiko für Wochen binden soll und noch dazu ein Schnäppchen unter Verkehrswert soll es sein. Das dominierende Risiko beim Kauf, die Bauträgerbonität wird nicht abgefragt. Der Nutzen (hier dringender gesundheitlicher Bedarf von Felix) wird zwar abgefragt, aber im Genehmigungsprozess missachtet.
Die Richterin müsste auch berücksichtigen, dass beim Kauf einer Ferienwohnung für Felix nur 7 % seiner Vermögenswerte bewegt werden.
• Unterdrückt wird auch die mit Beschluss vom 13.12.2019 des Obergerichts geäußerte Meinung, das Gericht solle die Eltern nicht mit überzogenen Kontrollmechanismen belasten. „Die Rechtsauffassung des Erstgerichts, wonach nur ein bereits vorliegender, schon abgeschlossener Vertrag Gegenstand der gerichtlichen Genehmigung sein kann, ist seit dem Außerstreitgesetz 2003 überholt.“ „Es kann daher aus der Sicht des Pflegschaftsgerichtes nur angezeigt sein, die vorbildlich handelnden Eltern bei ihren geplanten Maßnahmen (die durchwegs im Sinne der bestmöglichen Wahrung des Wohls ihres Sohnes liegen) zu unterstützen und allenfalls zu beraten, nicht jedoch sie durch Überzogene Kontroll- und Prüfungsmechanismen zu belasten.“
• Ein angeblich fehlender, tatsächlich vorliegender aber nicht notwendiger Kaufvertrag verursachte den für Felix schmerzhaften Verlust der Ferienwohnung in Bad Heviz. Die Frau Richterin unterdrückte das Schreiben Ihrer Vorgängerin vom 17.04.2019 mit Anweisungen für den nächsten Genehmigungsantrag. Ein bereits unterfertigter Kaufvertrag sei dafür nicht erforderlich. Das Rekursgericht bestätigte diese Meinung und genehmigte den Kauf am 13.12.2019. Im Beschluss vom 10.3.2020 stellt die Frau Richterin diese Genehmigung infrage. Sie sei ohne Nennung eines bestimmten Objektes oder eines bestimmten Kaufpreises erfolgt. Hier übergeht die Frau Richterin den Akteninhalt, der tatsächlich aus einem ausgefertigten Kaufvertrag vom 11.10.2019 und einem Wertgutachten vom 8.11.2019 besteht. Die Frau Richterin war außerdem in der Sache befangen, denn sie hatte ein persönliches Interesse an der Abwendung dieser Rekursentscheidung. Sie hatte durch eine sechswöchige Lagerung vor Zustellung des Rekursbeschlusses eine Preiserhöhung des Verkäufers verursacht, diese ist dokumentiert in einem weiteren Kaufvertrag vom 5.1.2020 der sich ebenfalls bei der Akte befindet. Wir haben auf den Ankauf nie verzichtet, die Ferienwohnung in Bad Heviz ging Felix durch die Preiserhöhung um 37.000 € und das Verbot seiner Amtshaftungsklage verloren. Der Herr Vorsteher hat später die Befangenheit der Richterin mit Beschluss vom 1.2.2021 im Zusammenhang mit nun einer 3-monatigen Lagerung dieses Amtshaftungsbegehrens bestätigt.
• Im Zusammenhang mit dem Verlust der Ferienwohnung stehende und der Richterin daher unangenehme Anträge vom 22.9.2020 und 22.3.2021 lagern seit 41 Monaten. Beantragt wird, die Richterin möge feststellen, dass der abrupte Entzug des Feriengrundstücks und die weitere Verweigerung eines Ersatzobjekts unrechtmäßig gewesen sei. Die Verschleppung der protokolliert am 2.10.2020 zugesagten beschlussmäßigen Entscheidung haben wir zuletzt mit Antrag vom 13.2.2024 beanstandet.
• Die Frau Richterin ist mit dem Vortrag von Versäumnissen aus (ON 87,89,92,111,152,270) bei allen Beschwerdestellen erfolgreich die sich in der gewaltigen Akte nicht mehr zurechtfinden und gestattet auch ihren Auftragnehmern dieses Alibi zur Bemäntelung ihrer Untätigkeit. Das Protokoll vom 2.10.2020 besteht aus einem verwirrenden Forderungskatalog in einer Sache die allein im dominierenden Gesundheitsinteresse bedingungslos und ohne Verzug zu genehmigen war. Es wird gefordert und gleichzeitig verhindert, denn zweimal beantragte rechtskundige Unterstützung wurde mir versagt. Unsere detaillierten Feststellungsanträge vom 5.5.2023, 30.5.2023 und 21.6.2023 mit Nachweis der tatsächlichen Einbringungen wurden nicht bearbeitet.
• Die empfundenen Schikanen gipfeln im Genehmigungsprozess der Ferienwohnung im Mélitó Park der mit Antrag vom 9.4.2020 begann und Beschluss vom Folgetag, dem 10.4.2020 abgeschlossen war. Im Corona-Lockdown wurde eine deutschsprachige Beurteilung der Preisliste durch den größten ungarischen Immobilienmakler vorgelegt. Ein Vollgutachten war im Rohbauzustand des Projekts nicht möglich. Die erste Zurückweisung wurde mit fehlendem Wertgutachten begründet. Mit Baufortschritt wurden Gutachten möglich und es gab drei gleichlautende Bewertungen. Das Objekt wurde gekauft und der letzte einer Reihe von Anträgen vom 27.12.2022 lautet auf nachträgliche Genehmigung. Die Richterin verwies ihn am 5.1.2023 in die Zuständigkeit des gerichtlichen Vermögensverwalters. Vom 22.2.2024 datiert unsere letzte Beschwerde der Erledigung bei der Frau Richterin Mag. Theresia Fill.
• Bei Geschäften mit Ausländern sind ungarische Notare verpflichtet das Verständnis des Vertragsinhalts zu garantieren. Daher bekommt man vorlaufend eine Übersetzung die von Notar und Vertragsparteien ausgefertigt wird. Ihr Inhalt ist höchst glaubwürdig. In Ziffer 13. befindet sich eine kleine Unschärfe, es wird auf Österreich verwiesen aber die Staatsangehörigkeit von Vater und Sohn ist nicht ausformuliert. Bei gutem Willen könnte man in den ungarischen Originalen nachsehen. Die Verträge befinden sich seit dem 4.11.2019 in gescannter Form bei der Akte, inzwischen gibt es davon Tripletten. Ihr Wert steht aber in Frage, denn das Eigentum erschließt sich nicht aus historischen Verträgen, sondern den tagaktuellen Auszügen des Katasters. Doubletten wurden in Wellen verlangt, immer wenn die Verfahrensdauer zu rechtfertigen war. Die Richterin wird von dem für Eingaben zuständigen Vermögensverwalter Mag. Levovnik offensichtlich im Stich gelassen und agiert in Panik. Die nochmalige Vollübersetzung der Kaufverträge wurde noch am 25.2.2024 einer Gerichtsdolmetscherin übertragen, weil zu prüfen sei, "ob der Erwerb der drei Eigentumswohnungen in Ungarn für den Betroffenen nachträglich pflegschaftsbehördlich zu genehmigen ist.“ Felix wurde mit der Honorarrechnung von 670 € belastet. Kurios: Es gibt nichts mehr zu genehmigen. Die am 19.9.2019 vorgetragene Wirtschaftsplanung wurde verpasst. Die Immobilien vom März 2024 sind nicht mehr die vom September 2019 und als Mündelvermögen unvertretbar. Am Kulminationspunkt, dem 15.9.2020
und vor dem Auftritt des Kurators haben wir für unseren Sohn den Antrag auf nachträgliche Genehmigung vom 23.10.2019 zurückgezogen und sofortiges Hü oder Hott verlangt. Die Frau Richterin betreibt das Verfahren seither in Eigenregie und als autoritäre Partei.
Ablehnung von Sachverständigen
• Dass sich Pflegschaftsverfahren interdisziplinär orientieren sollten und nicht ausschließlich am RIS-Bildschirm ist eine Binsenwahrheit, welche auch die Richtervereinigung vertritt. Frau Richterin Mag. Theresia Fill neigt hingegen Rechtsanwälten zu. Das in seinem Fall einberufene Juristenmonopol erwies sich für Felix als die teuerste und ineffektivste Lösung und dürfte wohl jeder Logik der Prozessökonomie widersprechen.
• Den Beistand eines Neuropsychiaters beantragen wir seit dem 5.8.2017 und zuletzt mit Antrag vom 13.2.2024. Weil kein Psychiater Privatgutachten übernimmt, befinden wir uns in Abhängigkeit von einem gerichtlichen Auftrag. Das Obergericht bestätigt die Unterlassung mit dem Argument der Prozessökonomie die allerdings in den übrigen Belangen gröblich vernachlässigt wurde. Zu Erhebungen im Rahmen des Bilderverbots war der Neurologe Dr. Raoul Sacher beauftragt und kam ins Haus. Mit Antrag vom 1.2.2022 bat ich um Erweiterung seiner Tätigkeit auf die Beurteilung der Gesundheitsschäden von Felix. Diese wurde uns am 28.2.2022 mit dem unzutreffenden Argument versagt, aus der Akte sei kein Sachverhalt ersichtlich der eine Abklärung erfordert. In seinem Gutachten vom 28.2.2022 wies der Sachverständige Dr. Sacher die Richterin auf den Bedarf eines weiteren Gutachtens hin: „Herr Dipl.Kaufmann Johann Seidl beantragt auch ein Gutachten. Laut Vater sei im Gesundheitszustand seines Sohnes Felix eine gravierende Verschlechterung der kognitiven und geistigen Fähigkeiten eingetreten.“
• Mit Bezug auf die Immobilienbewertung gibt es Abweichungen in Ungarn, wo kommerzielle Gutachten routinemäßig von Schätzern kommen die in einem Verband organisiert sind und von diesem zugelassen werden. Die Gerichte vereidigen nur Forensiker die ihre Aufträge von dort und den Notariaten beziehen. In dem seit 9.4.2020 betriebenen Genehmigungsverfahren der inzwischen vierten Ferienwohnung wurden zwei private Gutachten zurückgewiesen. Dem darob verwunderten Notar gelang es, einen deutschsprachigen Gerichtsforensiker Dipl-Ing. József Tóth anzusprechen. Dieser erklärte ohne gerichtliches Einverständnis könne er auch nur ein Privatgutachten erstellen und dieses hätten wir ja bereits. In meinem Antrag vom 14.12.2020 bat ich die Frau Richterin diese Genehmigung auszusprechen, die Präzisierung ihrer Übersetzungswünsche an den Sachverständigen und legte alle Personalia des Forensikers bei um der Frau Richterin auch einen direkten oder persönlichen Kontakt zu ermöglichen. Der Gutachter zog sich später zurück. Der Zurückweisung dieser universellen ungarischen Informationsquelle in deutscher Sprache folgte zwei Jahre später eine dilettantische Korrespondenz mit ungarischen Behörden, die kabarettreif beantwortet wurde und auf Kosten von Felix zu übersetzen war.
• Spätestens durch das Erkenntnis des Justizministeriums aus 2018 stand fest, beim Erwerb von ungarischen Realitäten seien überwiegend wirtschaftliche Tatsachenfragen zu klären. Als am 3.3.2020 feststand, dass die Frau Richterin einen Kollisionskurator über den Schenkungsvertrag bestellen wird, haben wir mit Antrag vom 06.05.2020 die Einsetzung eines Wirtschaftstreuhänders gefordert. Dieser solle gleich meine Wirtschaftsführung prüfen, meine Abschlüsse testieren und in der Schadensermittlung tätig werden. Der Antrag wurde unterdrückt. Ohne Einschaltung von Wirtschaftsverstand wird das Gericht auch heute nicht über den durch Zeitversäumnis kritischen Erwerb der Ertragsimmobilien entscheiden dürfen. Als logische Kuratorin, weil von der Schenkung mitbetroffen und unsere Nachfolgerin in der Obsorge, stand aus der Familie die gute Schwester von Felix kostenlos zur Verfügung.
• Zur Klärung der damals bereits verirrten Verfahren wurde von uns die Klagenfurter Kanzlei Dr. Felsberger eingeschaltet und deren Anwältin Mag. Aspernig vertrat meine Frau bei der Anhörung vom 3.3.2020. Von ihr kam der Rat, das Angebot der Frau Richterin vom 20.9.2019 anzunehmen und die Nichtigkeit der Schenkungen zu verfolgen. Auch bei ihr setzte sich die Erkenntnis durch, dass unter der Richterin Mag. Fill nicht zu wirtschaften sei und die Geschenke Felix eher belasten. Mit einer Äußerung vom 6.3.2020 bestätigte Frau Mag. Aspernig deshalb die Unwirksamkeit des Schenkungsvertrags wegen Kontrahierens mit sich selbst. Ihr Einverständnis auch mit der Variante „Nichtigkeit“ hatte meine Frau mit Antrag vom 23.10.2019 bereits bekannt gegeben. Alles um den Preis einer zeitnahen Entscheidung. Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill hat beide Äußerungen unterdrückt, die seitens der Anwältin war mit eineem Honorar von 2.500 € verbunden.
• Der Kollisionskurator wurde am 3.3.2020 angekündigt, am 31.8.2020 bestellt und meldete sich am 10.06.2021 bei mir. Zeit spielt im Büro von Frau Richterin Mag. Theresia Fill keine Rolle. Unseren Antrag vom 23.10.2019 aufgrund dessen der Kurator Mag. Trötzmüller tätig wurde hatten wir Eltern für Felix bereits am 15.9.2020 zurückgezogen. Ich sah sein Einschreiten aber auch als Chance und beantragte frühzeitig am 6.5.2020 eine Erweiterung seiner Aufgabe zur Unterstützung in den unerledigten Kausen, deren Einforderungen mir über den Kopf gewachsen waren. Mein Anliegen wurde mit Beschluss vom 30.12.2020 untersagt. Einen gleichen Vorstoß unternahm ich am 10.6.2021 und wurde im Beschluss vom 28.6.2021 abgewiesen. Ausgerechnet dieser Beschluss der die Hilfe verweigert enthielt gleichzeitig eine Kaskade von Vorwürfen und Nachbestellungen, übrigens auch noch zu dem am 13.12.2069 vom Obergericht schon genehmigten Geschäft. Ein unvoreingenommener Dritter bewerte nach diesen Vorgängen die weitergehenden Vorwürfe fehlender Mitwirkung und versäumter Einreichungen. Der Kollisionskurator war zweieinhalb Jahre untätig, was er vor der Richterin eingestehen musste. Unser daher gegen ihn gerichteter Ablösungsantrag vom 20.8.2021 mit Erinnerung vom 24.1.2022 wurde zurückgewiesen. Der Kurator wurde nicht kontrolliert, noch hatte er einen klaren und befristeten Auftrag. Er verabschiedete sich mit einem Honoraranspruch von von 2.200 € und wurde subkutan mit dem Antritt des gerichtlichen Erwachsenenvertreters abgelöst. Meine Strafanzeige gegen ihn wurde wegen fehlenden Anfangsverdachts zurückgewiesen. Hätte er meinen Sohn geohrfeigt, wäre die Rechtslage klar gewesen.
• Ein Hoffnungsträger war zunächst auch der neue Rechtsbeistand und gerichtliche Erwachsenenvertreter von Felix, dessen Bestellung am 16.12.2022 Rechtskraft erlangte. Die Einladung in unsere Familie und weitere Kontaktversuche waren vergeblich. Die Vorladung meiner Frau war uneinbringlich, weil sie die Personenrechte von Felix bereits an mich übertragen hatte. Ich erstatte daraufhin am 4.4.2023 einen schriftlichen Übergabebericht mit Bekanntgabe aller offenen Agenden von Felix. Erst am 11.04.2023 liefert der Vertreter seinen vierzeiligen Antrittsstatus, überging darin meinen Übergabebericht und den richterlichen Status vom 30.12.2020, als gültig bestätigt noch am 28.6.2023 (!). In einem Einspruch vom 27.4.2023 verwies ich darauf sowie auf die Unwahrheit der Behauptung, Kaufverträge seien nicht zu erlangen gewesen. Der Antrag wurde noch nicht bearbeitet. Insbesondere Kostenentscheidungen des Gerichts wurden fortan dem Vertreter zugestellt und widerspruchslos hingenommen. Felix persönlich hat der Vertreter nicht freiwillig kennen gelernt, er wird anonym vertreten. Es gibt Dissens mit der Richterin Mag. Theresia Fill über den Umfang der Vertretung. Sie muss den Umfang haben, der mir im Vertretungsverzeichnis entzogen wurde. Die Zeit läuft gegen meinen Sohn, nicht nur sein Eigentum, sondern nun auch dessen Verwaltung hängen in der Luft. Ich beantrage daher die Rückgabe der Vertretungsrechte welche mir mit Beschluss vom 29.11.2023 versagt wird. Der Rekurs in dieser Sache ist mit Beschluss des Landesgerichts vom 7.3.2024 verunglückt. Dieses gibt nicht die Vertretungsrechte zurück, sondern wertet unseren Einspruch als Ablehnung der Frau Richterin und öffnet damit ein neues Zeitfenster des wirtschaftlich untragbaren Schwebezustands.
• Exzessive Verfahrenskosten empfinden wir als Mittel unserer Disziplinierung. Sie gefährden aber auch den Bestand des gesperrten Sparbuchs von Felix auf welches die Richterin nur zugreifen kann, wenn Sie dessen schon am 13.12.2019 genehmigte Widmung zur Ersatzbeschaffung einer Ferienwohnung übergeht. Das Guthaben ist als Zwischenliquidität eines Immobilientausch so geschützt wie eine gegenständliche Realität, bereits mit einer Kaufpreisrechnung belegt und keineswegs verfügbares Geldvermögen zur Disposition seines oktroyierten Vermögensverwalters. Die Beantragung einer Verfahrenshilfe für uns Kleinverdiener verweigert dieser. Felix hätte allerdings auch geldwerte Ansprüche aus Gesundheitsschaden zu deren Verfolgung der gerichtliche Vermögensverwalter seit der Übergabe angehalten ist. Mit Antrag vom 13.2.2024 erinnere ich das Gericht daran und die endliche Entscheidung der Anspruchsvoraussetzungen die mit einem Feststellungsantrags vom 22.9.2020 seit bald vier Jahren vorgetragen sind. Dieser Antrag ob der Entzug der Ferienwohnung rechtens war, oder nicht, ist mit einem schlichten „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten und seine Zurückhaltung, trotz Mahnungen, nur mit einer Schädigungsabsicht der Richterin zu erklären.
• Mit Antrag vom 22.2.2024 „Eilt sehr – Verlustgefahr“ verweise ich auf Gefahren, die aus der Lethargie des gesetzlichen Vermögensverwalters Mag: Levovnik erwachsen. Unter anderem hat Felix im Sommer 2020 eine Ferienwohnung gekauft, besitzt eine Vormerkung im Grundbuch, muss aber den Kaufpreis erlegen und braucht für den Grundbucheintrag sodann eine nachträgliche Genehmigung aus Österreich. Eine Vorabgenehmigung für den Kauf wurde viele Male beantragt und wegen angeblich mangelnder Konkretisierung versagt. Die seit dem Antrag vom 27.12.2022 nun verlangte nachträgliche Genehmigung wurde mit Entscheidung vom 5.1.2023 in die Zuständigkeit von Mag. Levovnik verwiesen welcher diese nicht wahrnimmt. Wir erinnern im aktuellen Antrag an Fortschritte und die vernachlässigte Aufsichtspflicht von Frau Richterin Mag. Theresia Fill.
Strategische Protokollierung:
• Unsere Protokollbereinigungsanträge stammen vom 7.10.2019 (unbearbeitet), vom 29.5.2020 (entschieden am 31.8.2020), vom 16.12.2022 (zurückgewiesen am 5.1.2023) und vom 21.8.2023 (unbearbeitet).
• Nicht protokolliert wurde anlässlich der ersten „Anhörung“ vom 20.9.2019 ein programmatischer Vortrag der das Präjudiz aller bevorstehenden Entscheidungen enthielt. Die Schenkung und der sie begründende Schenkungsvertrag der Ertragsimmobilien wären wegen unvollständiger Entsprechung der gerichtlichen „Genehmigung im Vorhinein“ vom 22.04.2010 nichtig. Mit zwei geschlossenen Augen allenfalls die Schenkung aber keinesfalls der Schenkungsvertrag. Es müssen alle Einnahmen aus dem Nießbrauch zurückerstattet werden. Eine Ferienwohnung würde nicht genehmigt, es bliebe ja der Rekurs und dann wäre wohl Ruhe. Eine mögliche Nachbesserung wurde nicht zur Sprache gebracht.
Mit Antrag vom 3.1.2023 fordern wir einen versehentlich durch unseren Sohn veranlassten Mitschnitt als Erinnerungsgegenstand zuzulassen.
• Wir forderten eine Ergänzung zum Protokoll vom 3.3.2020. Frau Sylvia Seidl ist vorgeladen zum Thema „Ihre offenen Anträge“. Felix wurde vorab von der Frau Richterin ausgeladen, weshalb der Vater bei ihm daheimbleiben musste. Ersatzweise wurde Frau Seidl von der Rechtsanwältin Mag. Stella Aspernig begleitet. Sie kam in der eineinhalbstündigen Sitzung kaum zu Wort. Auf Fragen der Richterin beschrieb Frau Seidl ausführlich die Schmerzen von Felix durch den abrupten Entzug seiner Freizeitbleibe, seinen Gesundheitsstatus vor und nach 2017 und vor allem die Häufung seiner Anfälle und Verzehnfachung der Medikation die ein Gutachter bestätigen möge. Das gerichtliche Protokoll enthält dazu den lapidaren Satz: „Mein Mann möchte diese Sachverständigen-Untersuchung unbedingt, damit nachgewiesen ist, dass der Betroffene darunter leidet, dass er die Wohnung in Héviz nicht bekommt.“
• Wir ersuchten um Ergänzung des Protokolls vom 9.7.2021 um den an Johann Seidl gerichteten Zuruf: „Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken“, der in keinem Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt der Besprechung steht und dessen Präzisierung, die wir bereits mit Äußerung vom 9.12.2021 eingefordert haben. Demgegenüber enthält das Protokoll Nebensächlichkeiten wie die Ansprache der Frau Richterin mit „liebe Frau“. „Unsere liebe Frau“ ist in meiner bayrischen Heimat die Ansprache der Gottesmutter. Der befristete Nießbrauch an den Geschenken ist Finanzierungsgrundlage unseres bescheidenen Familienhaushalts. Ein Entzug des Nießbrauchs ist völlig unsinnig, weil gerade der Schenkungsvertrag dem Risikoschutz von Felix dient.
• Wir ersuchten um die Ergänzung des Protokolls vom 21.1.2022. Geladen waren Herr und Frau Seidl zum Thema „Die Eigentumswohnung in Ungarn“. Überraschend anwesend war der Kollisionskurator Mag. Trötzmüller. Der Beschluss zu seiner Bestellung stammt vom 3.3.2020 und er hat den dreiseitigen Schenkungsvertrag, den er in Punkt 4. kuratieren soll, seit dem 31.8.2020 in Händen. Die Richterin protokolliert mein Lachen als der Kurator vortrug die Verwaltung von Mietwohnungen in Ungarn wäre mit der Bestellung eines Steuerberaters getan. Nachfolgend bin ich mit einer weiteren Aktion aufgefallen, die nicht protokolliert wurde. Ich spendete lauten Beifall um die Anwesenden auf das Folgende aufmerksam zu machen. Der Anwalt gab bekannt, man könne den Schenkungsvertrag in bestehender Form akzeptieren, es solle halt eine Bestimmung angefügt werden, die den elterlichen Nießbrauch befristet. Die Frau Richterin wies ihn darauf hin, diese Begrenzung durch den Aufenthalt im gemeinsamen Haushalt sei in Punkt 4. Des Vertrags bereits vereinbart. Er kramte den Vertrag aus seiner Aktentasche und blätterte ihn gemächlich auf. Das bedeutet, der Kurator hat nach 17 Monaten seiner Tätigkeit den Vertrag noch nicht gekannt, den er bestätigen, verhandeln oder ablehnen soll. Ich wiederhole am 24.1.2022 unter Vorbringen dieses Geschehens den Ablösungsantrag gegen Mag. Trötzmüller vom 20.8.2021. Nachdem die Frau Richterin Geschehen unterdrückt reklamiere ich am 15.2.2022 ihre Befangenheit beim Herrn Gerichtsvorsteher.
• Wir ersuchten um Ergänzung des Protokolls vom 17.8.2022 auf Seite 6 um die tatsächlichen Abläufe. Für die seit 9.4.2020 beantragte, am 18.6.2020 aus Handlungsnot für Felix erworbene Ferienwohnung im Mélitó-Park war Schlüsselübergabe und die Genehmigung stand immer noch aus. Ich nutzte die Gunst der Stunde und wandte mich an die wohlmeinende Urlaubsvertretung Richterin Mag. Wallner mit einem Ergebnis das ich im Antrag vom 13.7.2021 festhielt: „Ich bitte das Gericht um dringende Feststellung ob unser Antrag vom 9.4.2020 auf Genehmigung des Erwerbs einer Eigentumswohnung am Tiefen See von Budapest Ujhegyi nachgebessert werden darf oder neu einzubringen ist. Mit einer entscheidungsreifen Neufassung würde ich eilig Herrn Rechtsanwalt Mag. Fuchs beauftragen. Ich bitte das Gericht um Abwägung des kurz bevorstehenden doppelten Verlustrisikos, Prüfung der zeitlichen Dringlichkeit der Sache und die Zusage einer zeitnahen Entscheidung.“ Frau Richterin Mag. Wallner bat telefonisch um mein Verständnis sie müsse das Ganze mit unserer urlaubenden Richterin besprechen. Im Telefonat am nächsten Morgen war die Richterin informiert, wir hätten das Gericht als Folterkammer und unseren Sohn als Justizopfer bezeichnet, versagte ihre Hilfe und schrieb darüber eine Aktennotiz. Brisanz hat die Sache, weil die Frau Richterin am 28.2.2022 den Wohnungskauf untersagte und dabei den Antrag vom 13.7.2021 überging. Das Protokoll versucht eine Verschleierung durch die belanglose Behauptung Mag. Fuchs habe sich nicht gemeldet und dass Mag. Fill „keinen Kontakt mit Mag.a Wallner aus ihrem Urlaub aufgenommen hat“. Dieser Satz ist richtig aber ein Wortspiel, die Kontaktaufnahme wird natürlich umgekehrt gewesen sein.
• Wir baten um Berichtigung des Protokolls vom 17.8.2022, Seite 2.
Die am 17.8.2022 protokollierte Aussage meiner eingeschüchterten Frau „Ich habe meinen Mann ersucht, die Lichtbilder und den Film zu beseitigen“ ist ohne Wert. Ihre tatsächliche Aussage war: Es wäre ihr lieber ihr Mann würde die Bilder zurückziehen damit sie Ruhe bekommt von diesem Gericht. Mit Verfügung vom 7.12.2022 wurde meiner Frau eine Stellungnahme eingeräumt, sie entschloss sich stattdessen mit Antrag bei der Frau Richterin vom 27.12.2022 die Personenrechte nach § 269 (1) Ziffer 7 gesamt an mich zu übertragen.
Psychoterror am Pflegschaftsgericht:
• Nach Erschöpfung meiner Frau in der Alleinvertretung wurde die Vertretung von Felix ab 20.4.2020 geteilt und sie glaubte sich nun in Sicherheit. Nicht bei Frau Richterin Mag. Fill, denn die Personenrechte Ziffer 7 waren bei Sylvia Seidl verblieben und sie wurde Zielscheibe eines Bilderverbots in Zeitungen und Internet, beginnend mit ihrer Vorladung vom 12.1.2022 und dem Vorwurf unrechtmäßiger Handlungen. Laut Protokoll sagt Sylvia Seidl aus, ihr Mann habe die Veröffentlichung vorgenommen, er habe sie darüber informiert und sie habe „ja“ dazu gesagt. Schon nach 10 Tagen am 21.1.2022 findet die Einvernahme beider Eheleute statt, das Protokoll bestätigt noch einmal das Einverständnis der Mutter mit den Bildveröffentlichungen. Das Erhebungsverfahren war sofort einzustellen. Wir richten am 9.2.2022 eine Befangenheitsbeschwerde an den Herrn Gerichtsvorsteher Dr. Waldner, welche dieser als rechtsmissbräuchlich ablegt.
• Am 24.2.2022 kommt der Gerichtspsychiater Dr. Sacher ins Haus und führt uns einmal mehr die Schwäche unseres Kindes vor. Sein Honorar geht an Felix. Im Beschluss vom 28.3.2022 teilt die Richterin mit, nach Inhalt des Gutachtens sei „davon auszugehen, dass sowohl die Anfertigung der Lichtbilder als auch deren Veröffentlichung gesetzwidrig war“. Die Rechte von Felix seien durch die gesetzliche Erwachsenenvertreterin beeinträchtigt worden, es sei ein Clearingverfahren „im Sinne des § 4a Erwachsenenschutzverordnung einzuleiten mit dem Ziel der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters insbesondere im Umfang des Rechts auf das eigene Bild.“ Das Clearing dauerte 4 Monate mit mühevoller Korrespondenz und einen dreieinhalbstündigen Hausbesuch des Juristen von Vertretungsnetz, der am 21.7.2022 resümierte im Clearingbericht „wurde nicht die Bestellung eines außenstehenden Erwachsenenvertreters empfohlen. Die Entscheidung der weiteren Vorgehensweise obliegt immer dem Gericht.“
• In der Sitzung vom 17.8.2022 wurde uns die Bestellung eines Rechtsanwalts zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit Ablöse meiner Frau bekannt gegeben. Die Argumente waren dünn und es wäre nicht Frau Richterin Mag. Theresia Fill, wenn sie dem nicht im Verhör abgeholfen hätte, das sie meiner völlig entnervten Frau bescherte. Der Tonfall veranlasste mich (protokolliert) den Saal zu verlassen um nicht die Contenance zu verlieren. Die abwegigen Formulierungen im Protokoll führten zu einem Protokollbereinigungsantrag, der im vorangehenden Kapitel wiedergegeben ist.
• Der neue Vertreter wurde am 5.1.2023 beauftragt. Mit Antrag vom 27.12.2022 konnte Frau Sylvia die Vertretungsrechte noch auf mich alten Herrn übertragen. Übrig bleibt, dass sie bei jedem Vertretungsvorgang die Lücken im Vertretungsverzeichnis zu erklären hat. Niemand außerhalb des Bezirksgerichts glaubt, dass wegen Bildchen in der Kleinen Zeitung eine Vertretung entzogen wird und vermutet größere Probleme. Das im Nachhinein ungerechtfertigte zweijährige Theater zur Demütigung einer vorbildlichen Mutter weist eine befangene Richterin aus, zumal sie die am 20.2.2024 von der Familie eingeforderte Ehrenerklärung bislang versagt.
Ablehnung des Gerichts:
• Ablehnungsbeschwerden trage ich seit dem 27.8.2020 vor. Wegen vergessener Rechtsmittelbelehrung, unzulässiger Fristerstreckung, genehmigen und absprechen einer Verfahrenshilfe, Antragsverstoß mit Wiederholung gab es fünf Einreichungen. Gegen die letzte Zurückweisung erster Instanz vom 28.9.2022 habe ich nicht mehr eingesprochen, sondern den Herrn Gerichtsvorsteher um interne Revisionsanstrengungen gebeten. Möglicherweise ein Fehler, denn daraufhin kam die Retourkutsche mit unserer Ablösung als gesetzliche Erwachsenenvertreter. Wir haben aus den abweisenden Entscheidungen gelernt, Gerichte kontrollieren die Gerichte, wenn man sich den Luxus leisten kann und ein Richter kann sich nur selbst für Befangen erklären. Wir haben Anlass zu glauben, dass unsere Richterin ihre Befangenheit nicht erkennt. So bleibt uns nur die Anregung ihres Mitgefühls die wir der Frau Richterin mit Eingabe vom 13.2.2024 unterbreiten: „Diesem Antrag schließt sich die dringende persönliche Bitte der Familie Seidl an die Frau Richterin an, unsere Akte einer Abteilung des Familiengerichts zurückzugeben, unter Vermeidung jedweder weiteren Diskussion. Die Frau Richterin möge an die Reputation des Bezirksgerichts denken, das unter ihrer Vorgängerin 5 Google-Sterne bekam, an die Situation von Felix Massimo Seidl, dem ein Erbe entgeht, das seine Mutter unter andauernd Stress und Panik nicht verwalten kann, den Vater der im 83. Lebensjahr seine Agenden für die Nachkommen zu ordnen hat, ein Finanzamt das endlich wissen möchte wem was gehört und wem welche Erträge zukommen, die Kärntner Sozialbehörden die sich Felix in einer unbescholtenen, handlungsfähigen Familie mit geordneter Wirtschaft wünschen und an Medienvertreter die nicht gerne in abstoßenden Affairen blättern."
• In welchen wirtschaftlichen Wahnsinn und welche Kostenlawine will das uns Eltern zu seinem Wohl vorgesetzte Kollegium aus Kärntner Richtern und Rechtsanwälten unseren Sohn Felix Massimo Seidl noch treiben. Irgendwo gibt es da ein Dachschaden.
Dieser ist gegenständlich. Mit einer schlichten Anzeige an die gerichtliche Vermögensverwaltung gab ich bekannt, die Terrassen von zwei Felix gehörenden Penthäusern seien undicht und es gebe Wassereintritt in den Wohnungen darunter. Man möge sich vor Wintereintritt darum kümmern. Ersatzweise ersuchte ich um Wiederherstellung meiner Handlungsvollmacht um selbst Abhilfe zu schaffen. Nachdem beides abgelehnt wurde wendete ich mich mit einem Rekursantrag an das Landesgericht. Auch dieses beschert mir keine Handlungsvollmacht, sondern deutet meinen Antrag als Ablehnung der Frau Richterin Mag.Theresia Fill und eröffnet ein Geschäftsordnungsverfahren am Erstgericht. Dieses war ohnehin beabsichtigt aber mit direkter Beantragung zur rechten Zeit und dem gezielten Vorbringen in den hier mühevoll gestalteten Seiten. Wir wurden wohl in bester Meinung des Rekursgerichts in unserer Einbringung überholt. Nun besteht die Gefahr, dass die hier gesammelten Argumente untergehen. Um das seit vier Monaten leckende Dach und meine nötige Vertretungsvollmacht kümmert sich derweil kein Mensch denn die Richterin wird sich durch den Angriff aller Handlungen entschlagen. In dieser Logik des Circulus vitiosus bewegt sich das schlichte Anliegen von Felix Massimo Seidl seit nunmehr fünf Jahren.
Rechtsweg und Beschwerden:
• Die Eingaben in Außerstreitsachen leiden unter dem massenhaften Anfall von Ehestreitigkeiten und werden in deren Routine abgetan. Bis zu meiner Ablöse habe ich jede Entscheidung der Richterin in der Causa Felix einem Rekurs zugeführt. Dass die Richterin im Einzelfall, „im Recht“ bleibt verwundert nicht angesichts der biegsamen und auf Missbrauchsverhütung ausgerichteten Materie Erwachsenenschutz und ihrem Privileg des öffentlichen Glaubens.
Trotz Gegenwind wollten wir dem Kontrollgericht beharrlich das Geflecht aus unangreifbaren Beschlüssen zutragen das in Summe Stillstand hervorruft und unseren Sohn gesundheitlich und materiell schädigt. Dem Obergericht sollte die Aktenlage umfassend bekannt sein. Zum Schaden wirkt, dass wie bereits am Bezirksgericht, die Zuständigkeiten auch am Landesgericht wechseln.
• Das Eis war mit einer richtungweisenden Entscheidung des Herrn Richters Dr. Martin Reiter gebrochen, der mit Beschluss vom 13.12.2019 eine Ferienwohnung für Felix im Durchgriff genehmigte und Anleitungen für eine lebensnahe Handhabung unserer künftigen Vorhaben lieferte. Er verlor nach eigenen Angaben danach seine Zuständigkeit.
• Es fand sich ein neuer Hoffnungsträger. Mit Beschluss vom 5.4.2022 übte Herr Richter Dr. Gerald Kerschbacher Kritik an den Verzögerungen und mahnte Fortschritte ein. Vor der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters warnte er die Frau Richterin mit Angabe von Fundstellen der Rechtsliteratur. Er verlor nach eigenen Angaben daraufhin seine Zuständigkeit. Vermeintliche Erlösung brachte seine Anmerkung, „sämtlichen Gerichtsinstanzen sei in Pflegschaftssachen eine besondere Sorgetragungsverpflichtung anheimgestellt“.
• Die in Nachfolge tätige Frau Richterin HR Dr. Maria Steflitsch äußerte im Beschluss vom 1.9.2022 ihre Rechtsmeinung bezüglich des Rechts zur Herstellung und Veröffentlichung von Bildern nicht entscheidungsfähiger Personen. Die Vertretungsrechte lägen beim gesetzlichen Erwachsenenvertreter ebenso wie die Abwägung von Interessen des Betroffenen.
• Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill nahm die Beschlüsse des Obergerichts jeweils als „Anregungen zur Kenntnis“ und bewies auch darin ihre Befangenheit.
• Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill bestimmt unser Familienleben nach Formalien des RIS-Systems, übergeht das eigene Feingefühl, Empathie oder Manuduktion und unterdrückt mündliche Vorbringen die sich dem Papier verweigern durch ihr autoritäres Auftreten. Ohne Vertrauen und Gesprächsbasis mit dem Richter ist Erwachsenenvertretung ein Höllenritt. Zur dortigen Gesprächskultur äußert das Obergericht am 15.9.2023: „Sollte in einem Rechtsmittelverfahren im Einzelfall eine Verhandlung oder Anhörung der Parteien vorgesehen oder notwendig sein, würden Sie eine entsprechende Ladung erhalten.“
• Man lernt aus Erfahrungen. Ich wurde zu einem leidlichen Kenner des Österreichischen Pflegschaftsrechts und seiner Anwendung. Nach fünf Jahren in den Mühlen der Justiz habe ich sie alle kennen gelernt: Sieben RichterInnen, die Medienstelle und den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts, drei Abteilungen, den Personalsenat und den Herrn Präsidenten des Landesgerichts, zwei Richterinnen der Justizombudsstelle, den Herrn Revisor und den Herrn Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts, den Anwalt der Finanzprokuratur, einen gerichtlichen Kollisionskurator, einen Oberstaatsanwalt und die Abteilung Außerstreitsachen des Justizministeriums, die Richtervereinigung, Präsident und Vizepräsident der Kärntner Anwaltskammer, das Münchner Institut für internationales Betreuungsrecht, die Kärntner Behindertenanwaltschaft, das Vertretungsnetz Sachwalterschaft, die Behindertensprecherin der Grünen im Parlamentsclub, die Familiengerichtshilfe, den Unabhängigen Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung, die Geichstellungsanwaltschaft im Bundeskanzleramt, die Staatsanwaltschaft Klagenfurt, die Volksanwaltschaft und das amtliche Ungarn, welches am besten abschneidet.
Der Fall Felix Massimo Seidl ist, ohne Interesse zu finden, durch alle im Außerstreitverfahren erreichbaren Instanzen gegangen, was die Frage aufwirft wie es seinen demütigen Gefährten ergehen mag und wieviel von dem Ethos der Erneuerung aus 2019 übrigblieb. Unter sein Verfahren lässt sich jedenfalls ein Schlussstrich ziehen denn alle Folgen sind eingetreten und nicht mehr zu bessern.
Grundrechte
Felix reklamiert die folgenden Rechtsverletzungen nach Art. 12 Abs.4 der UN- Behindertenrechtskonvention:
• Sein Recht auf Erhaltung einer residualen Gesundheit. Dazu diente ihm 9 Jahre lang ein Geschenk des Vaters, ein Gärtchen in Panoramalage zwischen Plattensee und Bad Heviz. Er genoss den seichten See und die preiswerten Therapien im Kurbad. Das Gericht genehmigte den Verkauf in 2018 aber bis heute nicht den Ersatz durch ein Ferienappartement am gleichen Ort. Ein medizinisches Gutachten wurde versagt. Der Verkaufserlös ist seither auf einem Sparbuch unberührt, doch aktuell zur Plünderung durch einen gewerblichen Erwachsenenvertreter freigegeben. Ein Clearingantrag zur Rechtmäßigkeit der Entscheidungen ist seit dem 22.9.2020 unbearbeitet.
• Sein Recht auf Inklusion und Erwerb. Im Vorgriff auf ein ergänzendes Erbe nach dem greisen Vater erhielt Felix drei Penthäuser in Budapest, das Gericht vermutet eine unzureichende österreichische Genehmigung und blockiert seinen Besitz seit dem 20.9.2019. Niemand weiß, wem was gehört und wem die Erträge zustehen. Felix kann nicht wirtschaften obwohl ihm der Vater als Wirtschaftsakademiker zur Seite stünde. Die Immobilien gehen in der nach vierjähriger Verfahrensdauer eingetretenen Abnutzung und Immobilienkrise einer Entwertung entgegen. Der frühzeitig beantragte Beistand eines Sachverständigen Wirtschaftstreuhänders wurde unterbunden und dem Vater auch noch die nötige Vermögensverwaltung entzogen.
• Das Recht auf seine Aura und Selbstverteidigung. Felix tritt erfolgreich an die Öffentlichkeit, erhält dezent illustrierte Presseberichte, eine Doku-Website und einen Amateurfilm. Das Gericht erklärt die Bilder nicht entscheidungsfähiger Personen irrtümlich als absolut verboten und genehmigungsfeindlich und eröffnet willkürlich ein eineinhalbjähriges Verfahren mit Strafandrohung, Gutachten und Clearing gegen seine Mutter. Ohne Bilder keine Berichterstattung, das ist Zensur ungeliebter Presse aus der Richterstube unter Missachtung der Befangenheit.
• Das geschützte Recht auf familiäre Intimität. Eine verärgerte Richterin ist seit vier Jahren bestimmendes Mitglied der Familie und nimmt nun mit einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter noch einen Juristen hinzu. Es kann nur zur Desozialisierung führen, wenn intakte familiäre Beziehungen (Nähe. Zugehörigkeit, Gemeinschaft) durch Funktionäre nach den Mechanismen von Recht (gesetzliche Ansprüche, Zuständigkeiten) ersetzt werden. Nach Enthebung seines Vorgängers im Skandal erfolgt die Nominierung des Rechtsanwalts Mag. Levovnik wieder autonom und nicht, wie beantragt, aus der Fachliste der Anwaltskammer.
• Das Recht auf einen kundigen Richter. Die Wegnahme seiner dort abgeschlossenen Agenda aus dem Familiengericht und abrupte Zuweisung in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts, ohne jede Adaption, verursacht schon bei der ersten Anhörung am 20.9.2019 einen Bruch des Versorgungskonzepts unserer Familie die seitdem Zwei-Klassen-Justiz und Diskriminierung zu spüren bekommt.

Anlagen:

Kapitel 1 – Anträge in Evidenz des Bezirks- und Landesgerichts
Kapitel 2 – Der Auslöser einer fünfjährigen Verfahrensfolge vor dem Bezirksgericht liegt Im Spätsommer 2017 und ist eine Bagatelle, ein Schrebergarten im Kaufwert von 25.000 € (10 Monate in Bearbeitung)
Kapitel 3 – Die erste Einvernahme mit Kriegserklärung durch die Richterin 6 und der erste missglückte Antrag für den Kauf einer Ferienwohnung in Bad Héviz (40 Monate in Bearbeitung und offen)
Kapitel 4 – Der alternative Vorschlag zur Güte – Ein neuer unbelasteter Antrag für den Standardkauf einer Neubauwohnung im Mélito-Park von Budapest 15% unter Preisliste des Bauträgers (28 Monate in Bearbeitung und offen)
Kapitel 5 – Die dem Gericht seit dem 27.6.2017 bekannten und wohlwollend geduldeten Schenkungen aus den Jahren 2009 und 2012 werden ohne Anlass und samt Schenkungsversprechen einer juristischen Prüfung unterzogen und das von der Richterin angestrebte unfreundliche Ergebnis in der Anhörung vom 20.9.2019 präjudiziert. (44 Monate Bearbeitung und offen)
Kapitel 6 – Der lange Weg des Protokolls der ersten Einvernahme und ein weiterer Fall von inhaltsferner Protokollierung. (24 Monate Bearbeitung und offen)
Kapitel 7 – Der gescheiterte Versuch zur Unterstützung des Verfahrens einen Gerichtssachverständigen Neurologen zum eingetretenen Gesundheitsschaden des Betroffenen und dem weiteren therapeutischen Bedarf einer Freizeitbleibe zu hören. (54 Monate in Bearbeitung und offen)
Kapitel 8 – Die mit dem Antrag vom 23.10.2019 auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung von 3 Penthäusern in Budapest verbundene Bestellung und Betätigung eines Kollisionskurators (Untätig für zweieinhalb Jahre, Abberufung unklar)
Kapitel 9 - Der lange Weg eines Ablehnungsbegehrens gegen die damals 2 Jahre ohne Ergebnis tätige Frau Richterin Mag.a Theresia Fill. (26 Monate Laufzeit, Verzicht auf ein weiteres Rechtsmittel)
Kapitel 10 - Kollektives Ungarn-Bashing an den Kärtner Gerichten. In einem Beisatz vom 7.4.2021 empfiehlt das Obergericht den Ankauf einer Ferienwohnung in Grado Pineta. Trubel und Hitze sind einem Epileptiker abträglich, wir haben auf halbem Weg eine Ferienwohnung im kultivierten Gemona del Friuli gefunden. Es dreht sich für Felix immer noch um die nachhaltige Anlage seines Sparbuchs, die bereits stattgefunden hat und einer nachträglichen Genehmigung bedarf. (14 Monate in Bearbeitung und offen)
Kapitel 11 - Die Sache entwickelt sich zu einem Wettrennen von Ablehnungsbegehren und Ablösebegehren mit beidseitiger Androhung von Strafanzeigen. Den familiären Erwachsenenvertretern sollen Vertretungsrechte entzogen werden. Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter wird bestellt. (Laufzeit 14 Monate wir haben vergeblich im Rekurs berufen) Der Vertreter ist seit dem 16.12.2022 untätig wie sein Vorgänger.

Es ist heute greifbar, dass die rechtzeitige Ablehnung der Frau Richterin und Rückführung seiner Anliegen in das in Versorgungsfragen versierte Familiengericht dem Betroffenen Felix besser getan hätte als die von Frau Richterin mit unklarem Vorsatz betriebene Einschränkung von Vater und Mutter in der gesetzlichen Erwachsenenvertretung unter einer frustrierten Richterin und ihren fortgesetzt untätigen und unkontrollierten Auftragnehmern. Die damalige Entscheidung hatte das hohe Kontrollgericht mit Beschluss vom 17.11.2022 gegen die mit Beschluss vom 4.5.2022 geäußerte Rechtsauffassung der Abteilung 4 im eigenen Hause getroffen. Ich kann nach weiteren zwei Jahren unter Verfahrensführung durch Frau Richterin Mag. Theresia Fill, ohne jeden Fortschritt, nur anregen in eine wirtschaftliche und soziale Denkweise einzutreten und aus der Sicht des gesundheitlich und materiell geschädigten Felix Massimo Seidl zu urteilen. Willkürliche Handlungen einer Richterin, die genau weiß was sie tut, sollten nicht weiter als verzeihliche Irrtümer hingenommen, Alibimaßnahmen als solche erkannt und Verschleppungen gerügt werden. Vor Allem sollte Verständnis aufgebracht werden für den totalen Vertrauensverlust auf Seiten der gesetzlichen Erwachsenenvertreter deren Not eine im Sozialbereich tätige Richterin dazu bewegen sollte, ihre Befangenheit von sich aus zu erkennen und bekannt zu geben.

DKfm. Johann Seidl e.h.


Hier noch eine Zusammenfassung des Geschehens und die verbindliche Entscheidung über diesen Rekurs, die uns einen weiteren Rechtszug nach § 24 Abs 2 JN verbietet.

Seit dem 20.9.2019 wird Felix der Ersatz seiner im Jahre 2009 als Geschenk zugeeigneten Ferienbleibe versagt, ebenso das in Ungarn verbriefte Eigentum dreier Ertragsimmobilien und der ihn schützende Schenkungsvertrag mit dem väterlichen Gönner. Zu allem Überfluss wurde der bewährte väterliche Treuhänder am 16.12.2022 in der Vermögensverwaltung nach § 269 Ziff.3 ABGB durch einen Klagenfurter Anwalt als gerichtlichen Erwachsenenvertreter abgelöst. In seinem späten Antrittsstatus vom 11.4.2023 schreibt dieser Felix verfüge über "3 Eigentumswohnungen in Budapest X. ker, Népliget". Pflichtgemäß wären diese Wohnungen auch von ihm zu verwalten. Die Richterin deckt sein eingestandenes Unvermögen mit dem hilfreichen Bemerken, wo nichts genehmigt sei wäre auch nichts zu verwalten. In Ungarn werde ich als Vater weiter mit den zunehmenden Problemen von zwischenzeitlich abgewohnten Immobilien konfrontiert, die bereits laut Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019 dringend zur Austauscherneuerung anstanden. Unter Hinweis auf das unhaltbare Vakuum beantragte ich am 23.11.2023 die Bereinigung der Vertretung, ersatzweise eine Rüge des gerichtlichen Auftragnehmers Mag. Levovnik. Wenige Tage danach meldete die Hausverwaltung mit angeschlossener Begutachtung, die Dachhaut unter den jeweils 109 qm großen Terrassen von Felix sei zerbröselt und es dringe Wasser in die darunter liegenden Wohnungen. Der Umgang der Kärntner Gerichtsorganisation mit dieser Hiobsbotschaft vor Wintereinbruch ist berichtenswert.

Das Schadensereignis berichtete ich am 27.11.2023 an das Erstgericht und urgierte den vorangegangenen Antrag auf praxisnotwendige Ordnung der Vermögensverwaltung. Am 29.11.2023 alarmierte ich auch Mag. Levovnik, es müsse sofort nach Budapest gefahren werden. Es ergeht am 29.11.2023 eine Abweisung, die gerichtlichen Vertretungen nach Z 3 und Z 7 würden unverändert fortgesetzt, weil die Erwerbe aus 2009 und 2012 noch nicht genehmigt sind. Dem Beschluss fehlt die Rechtsmittelbelehrung was mich zu einer Anfrage vom 6.12.2023 und dem Hinweis veranlasst in der Sache bliebe keine Zeit für einen Rekurs. Die Richterin behauptet in der Antwort vom 11.12.2023 ihr Recht mit dem Hinweis auf historische Beschlüsse erster und zweiter Instanz und überreicht viel zu spät die unterdrückte Rechtsmittelbelehrung. Mir gelingt trotzdem ein Rekurs am 15.12.2023 in letzter Minute. "Rekursbeschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 29.11.2023 in der Pflegschaftssache des Felix Massimo Seidl" – "Ich beantrage die volle oder beschränkte Zurückgabe der Vertretung meines Sohnes in Sachen der Immobilienverwaltung (Ziffer 3) und Personalia (Ziffer 7) an mich sowie Beurteilung meines bislang geordneten Wirtschaftens." Unsere gewaltige Akte wurde in dieser Angelegenheit bereits am 20.12.2023 an das Landesgericht übermittelt. An der Dringlichkeit einer raschen Entscheidung konnte kein Zweifel bestehen.

In unserer Not wende ich mich am 1.3.2024 mit dem Betreff "Diskriminierung und Zwei-Klassen-Justiz in den Pflegschaftsverfahren beeinträchtigter Menschen. Humanitas für Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt" an den Herrn Präsidenten des Kärntner Landesgerichts.

Die wahrscheinliche Reaktion des Senats auf die darin enthaltene Kritik folgt am 7.3.2024 und besteht aus einer Formalentscheidung. Unser Rekursantrag, gerichtet auf die eilige Erteilung einer Handlungsvollmacht wird wegen seines Beiwerks als Ablehnungsantrag gegen die amtierende Richterin gewertet und mittels Formalentscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Dies ist in hohem Maße kontraproduktiv, denn die Entscheidung über den Hauptgegenstand verschiebt sich auf den Nimmerleinstag. Die Richterin wird sich im schwebenden Verfahren jeder Tätigkeit entschlagen und ruht nun rechtens auf brisanten Rückständen. Nach zwei weiteren Jahren Status Quo hatten wir zwar einen neuerlichen Ablehnungsantrag gegen die amtierende Richterein in der Schublade. Die Klärung der akuten Vertretungsfrage war diesem jedoch vorgelagert, zumal aus dem verstoßenen Gegenstand ein weiterer Ablehnungsgrund erwuchs.

Der zuständige Herr Gerichtsvorsteher verwirft den unfreiwilligen sechsten Ablehnungsantrag als rechtsmissbräuchliche Wiederholung. Seine Entscheidung wurde am 20.4.2024 wenigstens zeitnah zugestellt.

Mit Datum vom 2.5.2024 haben wir diesem Beschluss durch Rekurs widersprochen, den mit fortgesetzten und erneuten feindlichen Handlungen der Richterin Mag. Theresia Fill gegen den Betroffenen Felix Massimo Seidl und der der Verletzung seiner Personenrechte begründen. Verwiesen wurde auch auf die Tatsache, dass die Richterin ihre Befangenheit nicht erkennt, was ihr die Abteilung 1 in der Rechtssache 22 C 264/14b und der Herr VStdBG mit Beschluss vom 11.5.2021 auch bereits zum Vorwurf machten.

Den Langmut der in Ungarn Betroffenen nähre ich mit meiner Veröffentlichung www.exklusivkreis.at, die ihnen der Translater zugänglich macht. Eigentümerversammlungen besuche ich illegal. Wasserflecken blühen, der Betondecke erodiert, es braucht neue Heizkessel, Böden, Küchen und Bäder in den Besitztümern des hilflosen Felix Massimo Seidl dem man neben seiner Enteignung auch noch die Treuhand von Vater und Mutter entzogen hat. Wir glaubten, Österreich kann nicht zulassen was in seinem Sozialraum geschieht.

Das existenzielle Anliegen einer geordneten Vertretung des beeinträchtigten Felix befindet sich noch am 2.7.2024 auf der Liste der unerledigten Causae. Ich beklage bei der Gerichts-Ombudsstelle die ungebührliche Verfahrensdauer und offensichtliche Abwicklungsmängel, die eine zeitliche Ordnung nach Antragszugang und Präferenzen der Dringlichkeit übergehen. Ich bemängle also Formalien und die Ombudsstelle unterstellt mir im abschlägigen Bescheid vom 9.7.2024 die Absicht Ergebnisse zu beeinflussen.

26.06.2024 (zugestellt am 30.7.2024) Das Landesgericht entscheidet über den Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 29.11.2023 wegen Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung und den Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 22.4.2024 auf Ablehnung der amtierenden Richterin in einem Aufwasch. „Ein weiterer Rechtszug gegen die Entscheidung des Rekursgerichts ist gesetzlich ausgeschlossen (§24 Abs 2 JN, OGH 1 Ob 173/22f)". Damit wäre nicht nur das Ablehnungsverfahren sondern auch die Vertretungsfrage abgedreht. Das Kernanliegen „Dachschaden“ wird in einer Randnotiz zusammen mit einem Stundungsbegehren abgewiesen.
Den Bericht der Hausverwaltung über Dachschäden an den Terrassen von Felix und haben wir am 27.11.2023 an das Gericht weitergeleitet. Ich verwies auf die Brisanz dieser Nachricht und den sofortigen Handlungsbedarf vor Wintereinbruch wofür mir die Vertretungsbefugnis fehlt. Das Erstgericht ignorierte diese Eingabe im Beschluss vom 29.11.2023. Umso dringlicher war deren Rekurs, den wir am 15.12.2023 beim Landesgericht einbrachten und der dort für zweieinhalb Monate lagerte. Am 1.3.2024 beklagte ich dies beim Präsidenten des Landesgerichts. Das war unklug, denn man ortete mich als Querulant. Spontan am 7.3.2024 erging ein Beschluss, jedoch nicht in der drängenden Hauptsache, sondern als ängniszurückverwiesen wurde. Durch das neue Verfahren würde unser Kernanliegen im Sand verlaufen. Diesen Verdacht haben wir mit Schreiben vom 21.3.2024 allen Beteiligten vergeblich mitgeteilt. Die Zurückweisung des Kernanliegens geht uns dann in Form einer Randnotiz neben der rüden Ablehnung unseres unfreiwilligen Ablehnungsbegehrens am 30.7.2024 zu. Die 8-monatige und nun weitergehende Verzögerung der Dachreparatur ist unter dem Risiko der Folgeschäden für Felix untragbar und Gegenstand eines neuerlichen Antrags erster Instanz. Mit der rüden Entscheidung unseres unfreiwilligen Ablehnungsantrag sind wir systematisch „abgedreht“ worden. Von einer unbilligen Wiederholung meiner Eingaben kann nicht die Rede sein, denn diese erfolgten in vier Fällen unfreiwillig und wurden vom Gericht nie interpretiert, sondern als verwirrend abgetan. Verwirrend, weil führungslos, ist aber das zugrunde liegende Geschehen.

Hier nun die 8 Monate nach Antragsstellung am 26.6.2024 ergangene und am 30.7.2024 zugestellte Entscheidung der Vertretungsfrage und Ablehnung der amtierenden Richterin:

 

 

01.08.2024 Mir werden die Beilagen zu meinem Antrag vom 23.3.2024 (Ablehnungsantrag im Rekurs) „nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens retourniert." Die 11 Mappen waren unberührt, die Verschlüsse unversehrt. Es entsteht der Eidruck, dass der mit 2,7 kg Papiergewicht ausführliche Rekurs vom 7.5.2024 vom Landesgericht nicht gewürdigt wurde. Auch die komprimierte Form der Zurückweisung vom 26.6.2024 weist darauf hin

14.08.2024 Die Richterin bleibt uns erhalten, der von Juristen empfohlene und von mir für Spittal geprüfte Wohnsitzwechsel ist für Felix untragbar. So lebt die Hoffnung, dass die zurückliegende Zäsur eine Läuterung der Richterin bewirkte, die wir Eltern nicht mehr sehen wollen. Vor der letzten Konsequenz unseres Rücktritts auch aus den Residuen unserer Vertretung (ohne Felix von der Tür zu weisen) machen wir ein Angebot zur Güte und reichen acht historische Anträge, unterlegt mit ihrer Historie, neu ein, mit dem Bemerken: „In Anbetracht meines hohen Alters ist Zeit ein Feind der Zukunftsvorsorge für unseren Sohn Felix. Wir dürfen hoffen, dass wenigstens diese Botschaft ankommt und gestatten uns, die historischen Anträge des Felix Massimo Seidl erneut einzubringen.“


Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at


An die Abteilung 6
Bezirksgericht Klagenfurt


Klagenfurt, den 13.08.2024
Aktenzeichen 58 P 45/19s


Pflegschaftssache Felix Massimo Seidl *since 2017

Das Pflegschaftsgericht sollte dem Wohl unseres Sohnes verpflichtet sein, das durch Aussitzen, Abweisungen, Entfremdung der Eltern und Produktion von Verfahrenskosten nicht befördert wird. Nach der Zäsur einer harschen Entscheidung des Landesgerichts, verglichen mit dem Hintergrund der Rechtssache 22 C 264/14b worin in personam die Befangenheit der Richterin Mag. Fill erkannt wurde, sehen wir uns entwaffnet und herausgefordert zugleich. Unsere mit 2,7 kg schwergewichtige Eingabe mit Kapiteln
• Grundrechte beeinträchtigter Menschen
• Entmündigung ihrer Angehörigen
• Unterschlagung von Eigentum
• Verfahrensführung
• Verfahrensdauer
• Verfahrensökonomie
• Verfahrensharmonie
• Kontinuität im Verfahren
wurde zu 90 % ungeöffnet zurückgereicht. Von einer schädlichen Wiederholung meiner Eingaben kann nicht die Rede sein, denn diese erfolgten in vier Fällen unfreiwillig und wurden vom Gericht nie interpretiert, sondern als verwirrend abgetan. Verwirrend, weil führungslos, ist aber das zugrunde liegende Geschehen und das Gericht sollte die schlichte Kernaussage aufgefunden haben:
„Nach der zweijährigen Tätigkeit von 5 Richtern des Bezirksgerichts, verbunden mit dem Verlust von zwei Feriensommern, und einer Intervention des Justizministeriums war im Juni 2018 Ordnung hergestellt, seine kompetente Mutter alleinige Sachwalterin und Felix Besitzer einer Ferienwohnung und dreier Eigentumswohnungen in Budapest. Barmittel gab es nicht, ein Idealfall für die Kontrollaufgaben des Pflegschaftsgerichts. Seine Richterin ging in Karenz und die Nachfolgerin hielt eine Begrüßungsveranstaltung ab, deren beweisbaren Inhalt sie weder protokollierte noch wahrhaben will. Ihren Präjudizien folgend hat Felix heute zwei gesetzliche und einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter und besitzt aus dem Verkauf der Ferienwohnung ein Sparbuch das mit exzessiven Verfahrenskosten geplündert wird. Sein Familienleben ist durch Fremdeinwirkung und Rechtssuche schwerstens belastet.
In Anbetracht meines hohen Alters ist Zeit ein Feind der Zukunftsvorsorge für unseren Sohn Felix. Wir dürfen hoffen, dass wenigstens diese Botschaft ankommt und gestatten uns, die historischen Anträge des Felix Massimo Seidl erneut einzubringen.

1. Wir beantragen hiermit die Prüfung der Tätigkeit des Kollisionskurators Mag. Michael Trötzmüller, Anzengruberstr. 51, 9020 Klagenfurt in der Zeit vom 31.8.2020 bis zu seiner Enthebung am 16.12.2022 im Hinblick auf das Wohl seines Klienten Felix Massimo Seidl einschließlich seiner Honorarforderung an diesen. Zum Gegenstand erinnern wir an unsere Beschwerden vom 20.8.2021 und 24.1.2022, das Eingeständnis seiner Unkenntnis in der Anhörung vom 21.1.2022 deren unvollständige Protokollierung wir zuletzt am 21.8.2023 rügen und den Inhalt unserer Strafanzeige vom 20.1.2023. Wir beantragten am 24.8.2022 die Einholung seiner Verfahrensakte und ersuchen nun um Einsichtnahme des Gerichts insbesondere in unseren vorbereitenden Schriftsatz und das Protokoll meines Besuchs vom 16.6.2021 in seiner Kanzlei, sowie die Prüfung und Konkretisierung seiner pauschalen Behauptung „mangelnder Kooperationsbereitschaft und Nichtvorlage angeforderter Urkunden seitens der Erwachsenenvertreter“ die wir zurückweisen. Es wäre festzuhalten, dass wir am 12.10.2023 den Vermögensverwalter Levovnik aufgefordert haben die ungebührende Honorarforderung zu bekämpfen und dafür am 9.10.2023 beim Landesgericht beantragten, die Genehmigung im Rekurs auch seiner Kanzlei zuzustellen.

2. Wir beantragen des Weiteren die Beauftragung des mit Rechtskraft vom 16.12.2022 bestellten gerichtlichen Erwachsenenvertreters Mag. Robert Levovnik, Villacher Ring 19, 9020 Klagenfurt mit der Wahrnehmung der mit Anträgen vom 12.2.2024, 22.2.2024, 23.4.2024 und 13.6.2024 angezeigten Obliegenheiten der Vermögensverwaltung in Ungarn. Wir erinnern an die fällige Entscheidung unseres Einspruchs vom 27.4.2023 gegen seinen Antrittsbericht sowie die Prüfung seiner mit Beschluss vom 13.4.2023 für den 1.3.2024 terminierten Antrittsrechnungslegung im Hinblick auf das Wohl seines Kuranden Felix. im Besonderen aber die Prüfung des Wahrheitsgehalts seiner Behauptung, „trotz mehrfacher Aufforderung der Eltern wären ihm vollständige Abschriften der zum Eigentumserwerb abgeschlossenen Kaufverträge nicht vorgelegen“, die wir mit Antrag vom 5.5.2023 begehren. Die betreffenden Dokumente sind seit dem 27.2.2018 und inzwischen vierfacher Inhalt unserer Akte. Mit Datum vom 13.6.2024 beantragten wir die Zustellung dieser Rechnungslegung an uns Erwachsenenvertreter und den Betroffenen Felix. Insbesondere interessiert die Entwicklung seines Sparguthabens, das mit unserer Rechnung vom 27.3.2023 in Höhe von 71.058,96 gänzlich bedeckt wurde.

3. Nach Prüfung dieser beiden Gegenstände beantragen wir erneut die Rüge des Vermögensverwalters wegen Verweigerung der gewissenhaften Immobilienverwaltung beziehungsweise die Rückübertragung der Vertretung an uns Angehörige verbunden mit der Aufhebung des Beschlusses vom 29.11.2023. Den Berichten der Hausverwaltung über Dachschäden an den Terrassen von Felix, die im Hinblick auf Folgeschäden im darunter liegenden Eigentum vor Wintereinbruch zu bereinigen seien haben wir am 27.11.2023 an das Gericht weitergeleitet. Ich verwies auf die Brisanz dieser Nachricht und den sofortigen Handlungsbedarf, dem ich mangels Vertretungsvollmacht nicht nachkommen kann. Das Erstgericht ignorierte diese Eingabe im Beschluss vom 29.11.2023. Umso dringlicher wurde dessen Rekurs, den wir am 15.12.2023 beim Landesgericht einbrachten und der dort für zweieinhalb Monate lagerte. Darüber und weitere Gegebenheiten beschwerten wir uns am 1.3.2024 schriftlich beim Herrn Präsidenten. Das war nicht klug, denn man beschloss mich als Querulant „abzudrehen“. Innert 7 Tagen, am 7.3.2024 erging ein Beschluss, jedoch nicht in der dringenden Hauptsache, sondern eine Formalentscheidung nach welcher unser Antrag als Ablehnungsbeschwerde umgedeutet und an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, ein neues Verfahren begann und unser Anliegen musste versanden. Diesen Fakt haben wir mit Schreiben vom 21.3.2024 allen Beteiligten vergeblich mitgeteilt. Die Zurückweisung des Kernanliegens geht uns dann in Form einer Randnotiz der rüden Ablehnung unseres unfreiwilligen Ablehnungsbegehrens am 30.7.2024 zu. Wir beantragen dieses achtmonatige Vakuum und die hemdsärmelige Entscheidung des Anliegens angesichts der verheerenden Folgen durch eine Wiederaufnahme unseres Erstantrags gut zu machen und die Verwaltung der Immobilien von Felix sofort sicherzustellen. Wünschenswert wäre die gleichzeitige Klärung der Eigentumsverhältnisse nach Maßgabe der Zurückziehung unseres Antrags vom 23.10.2019 und der in der Eingabe vom 2.8.2022 geschilderten Sachlage. Von Belang sind auch die ausweichend beantworteten Anträge vom 1.2.2024 und 20.2.2024 worin wir die Beendigung der bald 2-Jährigen Behinderung, Diskriminierung und Demütigung unserer geordneten Familie durch die Leerstellen im Vertretungsverzeichnis anzeigen. Ersatzweise beantragen wir die sofortige Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung im bestehenden Umfang an das Vertretungsnetz-Erwachsenenvertretung Klagenfurt. Unsere Wertschätzung dieses Vereins ist aktuell im Chat von Exklusivkreis ausgedrückt (Anlage) Diese Übergabe wäre auch eine geeignete Vorbereitung unserer Resignation in den noch verbliebenen Positionen unserer gesetzlichen Erwachsenenvertretung von Felix, der estern seinen 30. Geburtstag beging.

4. Wir beantragen die umgehende Entscheidung unseres Antrags vom 23.10.2019 1) auf nachtägliche pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Schenkung von drei Eigentumswohnungen in Budapest. Felix Massimo Seidl im Jahre 2012 sowie des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags mit befristetem Einbehalt der Früchte zugunsten der pflegenden Eltern.
2) auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung des ersatzweisen Erwerbs einer Ferienimmobilie durch Felix und Johann Seidl anteilig.
3) Ersatzweise erklären wir uns mit einer Entscheidung nach Aktenlage einverstanden also dem in der ersten Anhörung vom 20.9.2019 geäußerten Präjudiz der Nichtigkeit der Schenkungen und Rückführung des Eigentums. Das Gericht befände sich in einer komfortablen Situation, wichtig sei uns nur ein rasches Ergebnis.
Die Zeit ist über diesen Antrag hinweggeschritten und unsere im Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019 vorgetragene Wirtschaftsplanung wurde durchkreuzt. Wir beantragen daher seit dem 8.6.2020 und hiermit erneut zum Wohl von Felix die gutachtliche Beteiligung eines Wirtschaftstreuhänders an jedweder gerichtlichen Entscheidung über sein Eigentum. Unter den Prämissen der Einlassung des Justizministeriums vom 28.5.2018 möge der Auftrag auch die Begutachtung von Schadensfolgen der Verfahrensdauer und des Verwaltungsvakuums umfassen und die Sinnhaftigkeit übertriebener Einforderungen aus ökonomischer Sicht beleuchten.

5. Wir begehren eine beschlussmäßige Entscheidung über die Zulässigkeit und Wirkung der Zurückziehung des in Ziffer 4. beschriebenen Antrags die durch uns Erwachsenenvertreter gemeinsam für Felix am 15.09.2020 eingereicht wurde. Wir handelten in Zeitnot unserer am 20.9.2019 vorgetragenen Wirtschaftsplanung und unter dem Eindruck der Zurückweisung unserer ersten Ablehnungsbeschwerde gegen die amtierende Richterin. In der Eingabe wiederholten wir unser Angebot, eine zeitnahe Entscheidung nach Präjudiz vom 20.9.2019 und somit Aktenlage zu akzeptieren um endlich das notleidende ungarische Portfolio von Vater und Sohn freihändig zu ordnen.

6. Wir beantragen eine Entscheidung über die Gültigkeit der unserer Schenkung von Budapest-Immobilien vorangegangenen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung vom 26.01.2010 und unseres Schenkungsvertrags vom 2.8.2011. Die Dokumente werden seit dem 20.9.2019 beanstandet aber weder Gericht noch beauftragte Rechtsanwälte konnten sich bislang zu einem Hüh oder Hott entscheiden. Zum Verständnis tragen wir Folgendes vor:


Das Gericht glaubt, die Immobilien wurden nicht auf einer Versteigerung, sondern als Neubauten direkt vom Bauträger erworben, dadurch sei der Genehmigung nicht vollinhaltlich entsprochen worden und das Grundgeschäft nichtig. Wir wenden ein, in der Hauptsache sei doch die Schenkung von Immobilien genehmigt, die Maßnahme zum klaren Vorteil von Felix und die Genehmigung habe auch vor dem prüfenden Registergericht in Ungarn bestanden. Der Kauf bei Versteigerungen sei die riskanteste Form des Immobilienerwerbs die Genehmigung könne daher großzügig ausgelegt werden, außerdem befindet sich der Autor Wuzella noch im Hause und könne nach seinem Wollen befragt werden.

In Ziffer 4. unseres Schenkungsvertrags wurde Selbstkontrahieren aufgefunden, nämlich die Unterschrift meiner Frau auch als Begünstigte der Schenkung.



Gegen die gerichtsseitig so begründete Nichtigkeit des Vertrags wenden wir Folgendes ein: Der Vertrag habe auch ohne Unterschriften der Mutter Gültigkeit, weil ich der alleinige Schenkungsgeber bin. Weil wir schon damals an Wiederverkauf und Erneuerung nach der steuerlichen Behaltefrist dachten haben wir das Grundbuch nicht mit unserem Nießbrauch beschwert, Lasten von Felix also nicht dinglich gesichert. Zur Absicherung der familiären Vereinbarung hat die Mutter mit ihren angefügten Unterschriften ihr Einverständnis mit und ihre Bindung an die getroffenen Vereinbarungen deklariert. Ihre Unterschriften haben rein deklaratorischen Charakter. Bedarf der Vertrag eines Kurators, dann in Person unserer Tochter, die und nach uns Wirtin unseres Sohnes sein wird und ab dann Begünstigte und Verpflichtete des Nießbrauchs.

7. Wir beantragen die nachträgliche pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Immobilientauschs von Felix, also die endliche Ersatzbeschaffung für seine im Juli 2019 mit gerichtlicher Zustimmung veräußerte Ferienimmobilie nach sechs durch Zurückweisung eingetretenen Fehlschlägen. Die aufgezeigten gesundheitlichen Folgen des bis heute andauernden Entzugs der Freizeitimmobilie sollten in die Entscheidung einfließen
Felix braucht kein Geld, solange er im elterlichen Haushalt lebt. Neben dem gesundheitlichen Debakel saß Felix auf einem Sparguthaben aus dem Verkauf, welches seit 2019 auf Wiederanlage wartet. Am Horizont waren Krisen, und bei Stadtimmobilien wurden Schnäppchen angeboten. Wir erwarben für Felix mit Kaufvertrag vom 18.6.2020 einen Immobilienanteil im Mélitó-Park, direkt am Tiefen See von Budapest. Felix besitzt seither eine Grundbuchvormerkung. Die Verbücherung des Eigentums ist bis zum einlangen einer Genehmigung seit vier Jahren aufgeschoben:

Dieser Notvornahme ging natürlich ein ordentlicher Genehmigungsantrag vom 9.4.2020 voran der am Folgetag wegen eines unzureichenden Wertgutachtens verworfen wurde. Dieses war im Rohbau des Objekts jedoch unmöglich und unser Gutachter konnte sich nur auf die äußerst günstige Preisliste beziehen. Mit dem Bauvorschritt wurden Wertgutachten möglich, die verworfen wurden, aber das ist eine eigene Geschichte.
Die nun nachträgliche Genehmigung beantragen wir seit dem 27.12.2022. Mit Beschluss vom 5.1.2023 wurde unser Antrag in die Zuständigkeit des neu bestellten gerichtlichen Vermögensverwalters verwiesen, den wir seither daran erinnern, so im Übergabebericht vom 4.4.2023 in der Beanstandung vom 30.5.2023 und in der am 21.6.2023 protokollierten Anhörung vom 6.6.2023. Seither besitzt er Originale von Kaufvertrag, Grundbuchvormerkung und die Rechnung über den kreditierten Kaufpreis.
Wir beantragen unter Hinweis auf unseren wiederholten Antrag vom 22.2.2024 das Gericht möge hier eine Rüge der Vernachlässigung auszusprechen und eine sofortige Entscheidung und die Freigabe der benötigten Mittel durch den Zwangsverwalter veranlassen.
Die Bindung des Sparbuchs an den ersatzweisen Erwerb einer Immobilie, also sein Bestandscharakter ist dem Gericht auch nach unserer Erklärung vom 12.2.2024 unklar. Wir beantragen deshalb auch zu diesem Gegenstand die Begutachtung des unter Punkt 4 geforderten Wirtschaftsprüfers einzuholen.

Zur Eindämmung bürokratischer Einforderungen beantragen wir die Priorität des gesundheitlichen Bedarfs von Felix nach dem gewohnten Sehnsuchtsort und die Wirkungen des langjährigen Entzugs durch ein Neuropsychologisches Gutachten festzustellen das wir seit dem 5.8.2017 von diesem Gericht einfordern.
Hingewiesen sei auf einen möglichen Verfahrensmangel, der in der Unterdrückung einer Aussage des Betroffenen besteht und den die Sachwalterin schon am 20.2.2018 rügt: "Trotz seiner Beeinträchtigung ist eine klare Willensäußerung meines Sohnes Felix zu erwarten, wenn es um seine Ferien in der seit 9 Jahren gewohnten Umgebung geht". Die Frage, willst Du nach Ungarn in Dein Häusl, hätte Jubel ausgelöst. In der Erstanhörung vom 20.9.2019 fragt ihn die Richterin ob er lieber mit Papier oder Holz spielt und protokolliert das auch.

Weder das Gericht noch seine Rechtsanwälte haben Felix freiwillig zu Gesicht bekommen. In Vorbereitung der Sitzung vom 3.3.2020 wurde er sogar von seinem Verfahren ausgeladen. Will sich jemand einen Eindruck vom Umgangston in der freudlosen Abteilung 6 (Beitreibungen und Betreuungsrecht) verschaffen, er lese das Protokoll der Sitzung vom 16.2.2022 die für mich, den 83-jährigen Erwachsenenvertreter mit einem Herzanfall im Getränkekammerl endete.

8. Wir beantragen die beschlussmäßige Entscheidung und Feststellung ob der abrupte Entzug und die weitere Vorenthaltung des Erholungsorts von Felix rechtens waren. Felix war sein Sehnsuchtsort für zwei Feriensommer und trotz obergerichtlicher Genehmigung vom 13.12.2019 fortgesetzt entzogen mit gravierenden Wirkungen auf seine physiologische Entwicklung und Anfallshäufigkeit. Unser diesbezüglicher Antrag datiert vom 22.9.2020 und eine Ergänzung, die sich mit der ungebührlichen Ablehnung eines neuropsychologischen Gutachtens auseinandersetzt, vom 22.3.2021. Die Zuständigkeit ist durch Hinweis des Landesgerichts und Einlassung des Herrn Vorstehers vom 11.2.2020 und 14.1.2021 geklärt. Im Protokoll der Sitzung vom 2.10.2020 befasst sich das Gericht mit diesem Prüfungsantrag: „DKfm. Seidl wird gefragt, ob er eine Entscheidung zu ON 10 des Bandes I haben möchte, wobei DKfm. Seidl erklärt, dass er zu dieser Eingabe eine Entscheidung des Gerichtes begehrt.“ Wir erinnern laufend an die Bearbeitung, so auch im Wirtschaftsbericht per 1.11.2022 und im Übergabebericht vom 4.4.2023 an den gerichtlichen Vermögensverwalter unter Hinweis auf die Entschädigungsansprüche von Felix die vom Ergebnis dieser Entscheidung abhängen. Wir beantragen diese Entscheidung keinesfalls ohne ein psychoneurologisches Gutachten zu treffen. Dieses war nach erfolglosen Bemühungen um ein Privatgutachten als Erweiterung der am 28.1.2022 beschlossenen Tätigkeit des Neurologen Dr. Salcher in Sachen Bilderverbot von uns am 1.2.2022 beantragt und in der Sitzung vom 16.2.2022 mündlich urgiert worden. Der Antrag auf seinen medizinischen Beistand wurde am 28.2.2022 abgelehnt. In seinem Gutachten vom gleichfalls 28.2.2022 verweist Dr. Salcher trotzdem auf den Bedarf eines zweiten Gutachtens: „ Der Vater darf seinem Sohn keine Wohnung kaufen. Seit vier Jahren versucht Dipl.Kaufmann Johann Seidl vergebens seinen beeinträchtigten Sohn Felix finanziell abzusichern, weil das Gericht sein Sparbuch nicht freigibt, sind die Folgen weitreichend. Herr Dipl.Kaufmann Johann Seidl beantragt auch ein Gutachten. Laut Vater sei im Gesundheitszustand seines Sohnes Felix eine gravierende Verschlechterung der kognitiven und geistigen Fähigkeiten eingetreten.“ Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen, dass wegen Überlastung der Neurologen ein Privatgutachten für Felix nicht zu erlangen ist.

9. Wir beantragen, bezogen auf diesen Gegenstand, eine Befangenheit der Frau Richterin zu erkennen und die Beauftragung von unabhängigen Sachverständigen einer Vertretung zu übertragen. ..............................gez. DKfm. Johann Seidl e.h.


Was ist das für ein Staat in dem die Bürokratie so wuchert, dass sie beeinträchtigten Menschen den Ferienplatz und gewohnte Therapien entzieht, ihre Zukunftsvorsorge zerstört, exzessive Verfahrenskosten auferlegt, ihnen auch noch das Gesicht nimmt, ihre dagegen rebellierenden Eltern entmündigt und sie einer unverrückbaren Instanz ausliefert. Die Hilflosen werden aus dem zu ihrem Wohl geschaffenen System der Außerstreitverfahren und Angehörigenvertretung durch sakrosankte Richter hinausgedrängt und landen bei Advokaten. Gerichte werden durch Gerichte kontrolliert, wenn man sich das leisten kann.
Behindert und besitzlos ist kein Synonym, das Vorstellungsvermögen der Justiz endet aber beim Sparbuch. Dass dieser Missstand bekannt ist, zeigt das Verhalten der gelernten Österreicher die angesichts der Gegebenheiten ihre Schützlinge arm halten wie eine Kirchenmaus und dem Sozialstaat überlassen. Aber auch behinderte Menschen werden künftig erben, hoffentlich bald Löhne beziehen und jeder von uns kann seine Entscheidungskraft verlieren und landet mit seinen Gütern in den Mahlsteinen der Justiz. Was schwer geht lässt man lieber, den Gerichten kommen die Erwachsenenvertreter abhanden und mangels Auswahl sinkt deren Qualität.

Die Anliegen behinderter Menschen sind Multipolar und mit fachjuristischer Expertise schwer zu lösen. Es braucht Zugang zur Lebenssituation und Psyche der hilflosen Klienten und Beurteilungsvermögen von Entscheidungs- und Verzugsfolgen. Betreuungsmaßnahmen, die das Wohl des Betroffenen im Auge haben können nur im Einvernehmen mit den die Obsorge Tragenden getroffen werden und diese Obsorge sollte regelmäßig in der Familie bleiben. Empathie und Manuduktion sind dort zu fordern, wo sich die gesetzlichen Vertreter als Laien auf einem biegsamen Rechtsgebiet bewegen, das auf Missbrauchsverhütung gerichtet ist und einem autonomen Richter jede Möglichkeit bietet "im Recht" zu sein und trotz Vertrauensverlust unverrückbar zu agieren.
Felix befindet sich derzeit in einem Netz von Richtern und Anwälten die keine Zeit haben, Vermögensverwaltung nicht können und schlichte und alltägliche Vorgänge, wie den Tausch eines Feriengrundstücks zu bürokratischen Monstern stilisieren. Bei Ziehungen hatte der Betroffene Felix dreimal Pech, einmal als er vom ordnenden Familiengericht in die Beitreibungsabteilung verlegt wurde, zweitens als man dem kundigen Vater seine Vermögensverwaltung und der Mutter seine Personenrechte entzog und drittens als ihm honorarpflichtige Allgemeinanwälte zugeteilt wurden und nicht das multiprofessionell aufgestellte und durch ein 6-monatiges, weil dort ungeliebtes, Clearingverfahren bestens vorbereitete Vertretungsnetz.
Dass man bei der Verirrung dieser Verfahren den Sachverstand der Angehörigen (Wirtschaftsakademiker und Familienpädagogin) unterdrückt und gleichzeitig externe Sachverständige draußen hält sollte Beachtung finden. Seit Jahren werden der Beistand eines Wirtschaftstreuhänders, mehrfach das Gutachten eines Psychiaters/Neurologen und in drei Fällen die Erweiterung der Aufträge ohnehin verfügbarer Rechtsanwälte versagt und Rekursentscheidungen des Kontrollgerichts als „allgemeine Empfehlung“ vernachlässigt.
Eine gerichtsinterne Expertin drückt es prägnanter aus: Das Gericht habe strenge Prüfungspflichten aber stets zum Wohl des Betroffenen zu entscheiden. Es ist ein Armutszeugnis für die Kärntner Justiz, dass Felix, der Grundrechtsverletzungen beklagt, vom Landesgericht allein gelassen, um Mindeststandards wie die Zulassung von Gerichtssachverständigen und mangelnde Zeitbegriffe seiner Richterin kämpft und sich weitere Kosten nicht leisten kann. Eine vom Herrn Vorsteher verordnete Verfahrenshilfe hat ihm seine Richterin entrissen.


14.08.2024 Felix erhält ein Schreiben der Richterin „Sie können binnen 14 Tagen eine Rekursbeantwortung beim BG Klagenfurt einbringen.“ Dieses Vorgehen hatte das Landesgericht in einer Formalentscheidung vom 7.3.2024 angeordnet. Begleitet ist das Gerichtssschreiben fälschlich von der Kopie des Rekurses der Wiederherstellung unserer Vertretungsrechte vom 15.12.2023.


14.08.2024 Die Ausschlussfrist fällt in unsere Ferien. Ich wende mich an den Herrn Vorsteher mit der Bitte um deren Verlängerung und rüge die für einbe Rekursbeantwoprtung ungeeignete Beilage ON 464.

 


23.08.2024 Es gibt dazu eine Rückfrage, die ich mit einer email beantworte. Darin gebe ich unsere Ratlosigkeit und zeitliche Bedrängnis in der Wahrnehmung dieses voraussichtlich letzten Rechtsmittels bekannt.


23.08.2024 Felix gerät in Terminnot, die eine Bearbeitung oder Beistandssuche unmöglich macht. Er schreibt persönlich mit Unterstützung des väterlichen Schriftführers und beantragt, seinen Schriftsatz vom 14.8.2024, der sich mit dem Einlangen des Gerichtsschreibens kreuzte, als Rekursbeantwortung zu werten und seinem Wohl entsprechend zu interpretieren.

Angeschlossen ist das unter dem Datum 14.8.2024 wiedergegebenes Erinnerungsschreiben an die teils über Jahre verstoßenen Anträge verbunden mit einer allgmeinen Bewertung des Geschehens und der vermutlichen Ursachen.


12.09.2024 Mit dem Hinweis „Der Betroffene erstattete eine (auf eine Eingabe des gesetzlichen Erwachsenenvertreters verweisende) Rekursbeantwortung“ bestätigt das Gericht zwar den Eingang dieser Beschwerde beschäftigt sich aber nur mit Punkt 3. indem es die beklagten Missstände auch noch verlängert. Gegen diesen Beschluss sei ein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig „und muss von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.“


08.10.2024 Es ist unmöglich, dass sich ein außenstehender Rechtsanwalt in die verirrten Verfahren einliest. Die Vorgänge betreffen allesamt die Vermögenssphäre von Felix, also seinen informierten Vermögensverwalter Rechtsanwalt Mag. Robert Levovnik. Ich bitte ihn „durch seine Mitarbeit an der notwendigen fachjuristischen Präambel sowie durch Ausfertigung und Abgabe eines außerordentlichen Revisionsrekurses mitzuwirken“. Das Rechtsmittel ging durch Fristablauf verloren.


10.10.2024 Mit Beschluss vom 26.6.2024 entscheidet das Landesgericht fälschlich über die irreführende Umdeutung des Rekurses der Vertretungsfrage vom 15.12.2023 und übergeht die ordentliche Einreichung vom 07.05.2024, mit Beschluss vom 12.9.2024 bestätigt das Landesgericht den Erhalt der Rekursbeantwortung vom 23.8.2024 beschäftigt sich aber ausschließlich mit deren Punkt 3. Die beiden Rekurse sind kohärent und in der Hauptsache auf die Ablehnung der Frau Richterin Mag. Theresia Fill gerichtet.

Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

Über das Bezirksgericht Klagenfurt
Abteilung 6
An das ehrenwerte Richtergremium
unter Leitung von Frau
HRin Richterin Dr.in Maria Steflitsch
Landesgericht Klagenfurt

Klagenfurt, den 9.10.2024

Pflegschaftssache des Felix Massimo Seidl - Az. 1 R 379/23 i – 3 R 124/24f
Ansuchen um nochmalige Bearbeitung der kohärenten Beschlüsse vom 12. September 2024, zugestellt am 3. Oktober 2024 und vom 26. Juni 2024, zugestellt am 30. Juli 2024 wegen der Verfehlung der jeweiligen Anträge und somit offensichtliche Fehlerhaftigkeit.

In seinem Beschluss vom 12. 9. 2024 befindet das Gericht über die Rekursbeantwortung von Felix in Sachen Ablehnung der Frau Richterin Mag. Theresia Fill vom 23.8.2024, jedoch ausführlich nur mit Bezug auf die in Ziffer 3. enthaltene Beschwerde. Darin beklagt Felix die seit 16.12.2022 anhaltende Untätigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters und begehrt eine Überprüfung und seine Rüge durch das Erstgericht, ersatzweise die Übertragung der Rechte an das Vertretungsnetz oder zurück an den über Jahre bewährten Schenker der allein Abhilfe des Dachschadens leisten kann und keinerlei Vollmacht erhält Eine vom Antrag, der sogar eine geeignete Alternative in Vorschlag bringt, ausgehend unnötige Analyse endet mit dem Satz: „Eine gesetzliche Erwachsenenvertretung durch DKfm. Johann Seidl entspricht nach wie vor nicht dem Wohl des Betroffenen“. Sehr geehrtes Gericht, ein leckes Dach und Wasserflecken an den Plafonds der Miteigentümer, die fünfjährige Schwebe und Blockade seines Eigentums, das zweieinhalbjährige Verwaltungsvakuum und die Duldung der Schäden durch den zum Schutz von Felix und auf seine Kosten bestellten Rechtsanwalts sind wohl auch nach seinem Wohl zu bewerten. Bitte benennen Sie mir endlich konkrete Versäumnisse meiner Person in dieser Angelegenheit. Ich war zivilrechtlich Treuhänder von Felix, ich kann und werde dafür haften.

Unter Missachtung der in Ziffer 2. wiedergegebenen Vorwürfe und der angebotenen Alternative bestätigt das Gericht die Fortsetzung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung durch Mag. Levovnik, der, in Nachfolge eines bereits für zweieinhalb Jahre tatenlosen Kollisionskurators, eine Vermögensverwaltung in Ungarn annahm zu deren Ausübung er nach eigenem Bekunden nicht in der Lage ist. Er übernahm auch Personenrechte aus meinem Vertretungsbereich, ohne ein gewünschtes Bilderverbot der Frau Richterin Mag. Fill zu bearbeiten. Der Bewilligung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung in dieser Form standen damals die Rechtsmeinung der Abteilung 4 im eigenen Hause (4 R 137/22x) und die Aussage des mit dem Clearing beauftragten Juristen von Vertretungsnetz gegenüber, welcher bestätigt die Erwachsenenvertretung durch einen Dritten nicht befürwortet zu haben.

„Der Betroffene erstattete eine (auf eine Eingabe des gesetzlichen Erwachsenenvertreters verweisende) Rekursbeantwortung.“ Mit dieser Bemerkung wird die mit diesem Beschluss zu entscheidende Rekursbeantwortung durch Felix zwar zur Kenntnis genommen aber nicht bearbeitet. Die Hauptgegenstände wie die Ablehnung der Frau Richterin Mag. Theresia Fill sowie die dem Wirtschaften des Betroffenen abträgliche Lagerung der Anträge nach Ziffern 4. bis 8. Über die zum Wohl des Betroffenen zu interpretierende Rekursbeantwortung müsste in ihrer Gesamtheit entschieden werden.

Im Hauptgegenstand seiner Eingabe begehrt Felix also die Ablehnung der Frau Richterin Mag. Theresia Fill und nimmt Bezug auf den mit Datum vom 2.5.2024 beantragten und mit Datum vom 26.6.2024 abgewiesenen vorangehenden Rekurs. Vom Antrag ausgehend ist dieser Rekurs objektiv fehlerhaft allein schon wegen der unzulässigen Behauptung „Der Rekurswerber setzt sich in seinem Rekurs gegen die nunmehr erfolgte Zurückweisung seines neuerlichen Ablehnungsbegehrens mit der Begründung des Gerichtsvorstehers des Erstgerichts nicht näher auseinander und zeigt auch keine Unrichtigkeit dieser Begründung auf.“ Sieben Argumente und deren Résumé gegen diese Zurückweisung befinden sich mit einem Umfang von sieben Seiten an markanter Stelle des Rekurses vom 14.6.2024 und sind überschrieben mit: „Stellungnahme zum Beschluss des Herrn Gerichtsvorstehers vom 22.4.2024.“ Begleitet wurde diese Eingabe von 11 Anlagen „Kapitel 1-11“ mit dokumentierter Begründung der einzelnen Vorwürfe und einer Liste aus 45 offenen Anliegen des Felix mit einem Papiergewicht, das nur bildlich glaubhaft gemacht werden kann.

Die Mappen wurden am 28.3.2024 durch die Kanzlei des Herrn Vorstehers und sodann mit Schreiben vom 1.8.2024 vom Landesgericht ungeöffnet an den Antragsteller zurückgereicht.

Der Umfang der Gerichtsakte, welche nun bereits und damit vor Eröffnung und Begutachtung der in der Rekursbeantwortung angemahnten Anträge 520 Ordnungsnummern aufweist, ist das größte Hindernis der Rechtsfindung für Felix. Im Akt verschlingen sich die chronologisch abgelegten offenen Vorgänge zur Unlesbarkeit und die Gerichte nehmen deren mühsame Ordnung durch den Genehmigungswerber nicht an. Die nach fünf Richterstellen im Sommer 2019 zur Zufriedenheit erledigte Akte wies bei Übernahme durch die Abteilung Abteilung 4 etwa 40 ON und befindet sich auf dem Bild vom August 2020 in der Hand eines Assessors der Gerichtsleitung, der bereits damals bedauerte, daraus nicht schlau zu werden.

Dazu bekennt sich auch das Rechtsmittelgericht indem es in dem bekämpften Beschluss ausführt, dass „Uneinigkeit darüber besteht, ob bereits aktenkundige Unterlagen bzw. Angaben ausreichend sind (was angesichts von Umfang des Aktes und der unzähligen Eingaben kaum überblickbar ist.)“ Eine Verantwortung der Verfahrensführung wird daraus nicht abgeleitet.

So wie in diesem Beschluss, wurden alle Aufschiebungen des Gerichts pauschal mit einer unzureichenden Vorlage entscheidungsrelevanter Unterlagen bemäntelt und dabei der schlichte Gegenstand bürokratisiert, der sich in wenige Worte kleiden und mit einer Handvoll Dokumenten belegen lässt. Die Erläuterung samt Zukunftsabsichten der Familie lieferte die damalige Sachwalterin Sylvia Seidl im Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019 und bot in der Fußnote die notwendigen Dokumente an. Am Folgetag, der ersten „Anhörung“ hatte sie die Originale dabei, die Richterin nutzte die Zeit aber für einen Monolog, und präjudizierte alle inzwischen eingetretenen Schadensereignisse. Die Untersuchung der Schenkungen aus 2012 begann protokolliert am 27.2.2018. Am gleichen Tag hat die Sachwalterin in Deutsch und Ungarisch ausgefertigte Kaufverträge (in Kopie) eingebracht. Am 14.10.2019 forderte Mag. Fill bereits Doubletten von ihr. Mit unverständlicher Begründung in der Ladung vom 17.1.2022 bereits Tripletten. Am 24.01.2023 erfahren wir Eltern durch einlangende Übersetzungsrechnungen von dilettantischen Anforderungen bei ungarischen Behörden, welche diese mit Humor beantworten. Mit Anweisung vom 30.5.2023 fordert und erhält das Gericht die bereits morbiden historischen Besitzurkunden im Original. Gleichzeitig bemühte Mag. Levovnik die vor 11 Jahren für uns tätige Notarin und erhielt weitere Exemplare aus Budapest. Nun erst entdeckt Richterin Mag. Fill eine kleine Unreinheit in Ziffer 13 des deutschen Vertrags (Staatszugehörigkeit der Käufer) die mit einem Blick in die ungarische Version zu klären wäre. Der ganze Vertrag wird nochmals übersetzt und mit einer Honorarrechnung über 759,10 € am 16.1.2024 geliefert. Im angesprochenen Dissens mit der Richterin war ich beispielsweise in der Frage: „Wozu die schon morbiden Originale der 14-jährigen Kaufurkunden nachdem im Jahre 2018 der Wert der Schenkung mit 371.823 € festgestellt wurde, die Eigentumsverhältnisse aus den Registerauszügen hervorgehen und bereits Verjährung der ungarischen Amtshandlungen eingetreten ist.“ Zur Frage unangemessener Einforderungen der Frau Richterin nahm das Obergericht schon mit Beschluss vom 13.12.2019 Stellung. (4 R 382/19x)

Der angefochtene Beschluss nimmt auch Bezug auf ein Bilderverbot und rechtfertigt dieses. Das Verbotsverfahren begann mit Einvernahmen der Mutter Sylvia Seidl vom 12.1. und 21.1.2022 in welchen diese protokolliert Ihr Einverständnis mit Veröffentlichungen durch den Vater erklärte. Mit auffälliger Hinwendung gegenüber den zahlreichen offenen Anliegen des Mandanten wurde dieses Verbot samt Strafandrohung bis heute betrieben. Mit der späteren Unterstellung eines Ehezwists nach einer unglücklichen Aussage der von den Erhebungen genervten Mutter erfolgte ihre Ablösung und Bestellung eines gesetzlichen Erwachsenenvertreters. Die Frau Richterin, der kritische Pressebericht unangenehm sein dürften, erweiterte dadurch ihren Handlungsspielraum. Die Mutter wurde zu einer erneuten Stellungnahme aufgefordert und beantwortete diese mit einem Antrag vom 27.12.2022 nach welchem die Personenrechte nach § 289 (1) Ziff 7 zur Gänze auf den Vater übertragen wurden. Seither läuft des Verbotsverfahren, welches der gerichtliche Vertreter allerdings vernachlässigt, direkt gegen DKfm. Seidl. Die Frau Richterin ist trotz bekannter Rechtspraxis dauerhaft der Ansicht, die Anfertigung und Veröffentlichung von Bildern entscheidungsunfähiger Menschen sei absolut verboten und genehmigungsfeindlich. Das Obergericht äußert dazu in einem Beschluss vom 17.11.2022 „Durch die von seinem Vater vorgenommene Veröffentlichung von Bildern des Betroffenen könnte dieser in seinem Recht am eigenen Bild verletzt sein. Ob eine solche Verletzung vorliegt – insbesondere, ob seine berechtigten Interessen verletzt wurden (vgl. § 78 UrhG) – ist vom gesetzlichen Vertreter zu Prüfen.“ Gesetzliche Vertreter waren Herr und Frau Seidl. Wir waren in der Lage, die Wirkung von Veröffentlichungen für oder gegen Felix zutreffend einzuschätzen. Das Obergericht folgte allerdings der Version eines Ehezwists und löste die vermutet nicht durchsetzungsfähige Mutter in den Personenrechten ab.

Auslöser des Bilderverbots waren die Vorsprache der ORF Bildredaktion „Aufgezeigt“ (Frau Mag. Leb) beim Herrn Vorsteher
vier illustrierte Seiten im Magazin „News“ vom 26.11.2021
zwei bebilderte Seiten in der „Kleine Zeitung“ vom 20.1.2022
eine kritische Stellungnahme des Instituts für internationales Betreuungsrecht auf der Site
http://www.betreuungsrecht.de/category/ausland/
die eigene Websiteadresse www.exklusivkreis.at
der Amateurfilm https://youtu.be/mpkyLgTB6cU

Nach dem Verbot wurde ab Februar 2022 die Öffentlichkeitsarbeit durch DKfm. Seidl eingestellt, Website und Film wurden in den Suchmaschinen bis heute nicht beworben.

Durch die überraschende Erweiterung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auch auf die Vermögensverwaltung nach § 269 (1) Z3 löste die Frau Richterin einen bereits in ihrem Auftrag für zweieinhalb Jahre untätigen Kollisionskurator Mag. Trötzmüller ab und erweiterte somit auch auf dem intimen Gebiet der familiären Zukunftsvorsorge für Felix ihren Handlungsspielraum. Mag. Levovnik wurde umgehend mit email vom 19.1.2023 zu einem Besuch der Familie und Entgegennahme nötiger Akten eingeladen „Unsere Domizile sind nur durch die Lend getrennt und ich darf Sie nach Ihren Möglichkeiten zu einem Besuch meiner Familie und Ihres neuen Schützlings einladen“. Der Rechtsanwalt
hielt jedoch Abstand insbesondere zu Felix, den er unfreiwillig zu Gesicht bekam. Ihm wurde dann am 4.4.2924 durch DKfm. Seidl ein umfänglicher Übergabebericht zugestellt. Gegen den darauffolgenden späten, vierzeiligen und unzutreffenden Antrittsbericht hat Seidl Beschwerde eingelegt, die in Verstoß geriet.

Die der Frau Richterin durch Amtsgeschäfte in Beitreibungssachen und Insolvenzen verbundenen Rechtsanwälte haben nach eigenem Bekunden Aufträge mit Ungarn-Bezug übernommen, die sie nicht erfüllen können und befürchten daraus resultierende Haftungsfolgen. So erkläre ich mir ihre völlige Zurückhaltung im Amtsgeschäft. Diese schädigt das Mündel Felix. Im hier bekämpften Beschluss wird berichtet, die Gerichte hätten dem Mag. Levovnik alle den Vermögenssektor berührenden Beschlüsse und Kostennoten zugestellt. Diese waren von ihm zu prüfen und im geringsten Zweifel nach dem Muster seines Vorgängers Seidl zu beeinspruchen.

Insbesondere war aber eine Causa abzuwickeln, die das Gericht mit Beschluss vom 5.1.2023 in seine Zuständigkeit verwies. Noch vom Vorgänger beantragt ist die nachträgliche Genehmigung des freihändigen Kaufs einer Ferienwohnung am „Tiefen See“ von Budapest, die sich seit einem ordentlichen Antrag vom 9.4.2020, vier weiteren Anläufen und entgegen dem gesundheitlichen Bedarf von Felix in einem Genehmigungsnotstand befand. Aus diesem in Ungarn verbrieften Kauf ohne Genehmigung erwarb Felix eine Grundbuchvormerkung, die Verbücherung des Eigentums ist bis zum Eingang der österreichischen Genehmigung und des Kaufpreises aufgeschoben. Sein auf einem gesperrten Sparbuch seit 2018 entwertetes Guthaben ist die Zwischenliquidität eines bereits 2017 missglückten Tauschs seines Feriengrundstücks am Plattensee in ein örtliches Appartement. Der am 4.6.2020 als Notvornahme erfolgte Kauf eines „Schnäppchens“ vor Inflationsbeginn sollte der nachhaltigen Wiederanlage des Sparbuchs dienen. Die Verfügung über das vom Vater bislang auch gegen gerichtliche Freigaben für Lebensführung und Transportmittel verteidigte Sparguthaben hat nun Mag. Levovnik. Dieser erhielt die amtlichen Kaufurkunden im Original und am 27.03.2023 eine Rechnung über 71.058,96 €, also den darin ausgewiesenen Kaufpreis der sich mit dem Saldo des Sparbuchs deckt. Gläubiger dieser Summe ist der Vater welcher den Kauf für Felix bevorschusste und zuletzt am 27.12.2022 vergebens einen Antrag „auf zweckgebundene Freigabe des bekannten Sparguthabens des Betroffenen“ stellte. Das zu seinem Wohl angetretene Team aus Richterin und Verwalter unterdrücken dieses Anliegen des Felix Massimo Seidl kommentarlos bis zum heutigen Tag. Der Einlassung des Justizministeriums vom 28.5.2018 folgend erzeugt der Kauf einer Eigentumswohnung in Ungarn kein juristisches Problem und wirft allenfalls wirtschaftliche Fragen auf.

Der Beistand des als Wirtschaftsakademiker ausgewiesenen Vaters oder eines seit dem 6.5.2020 beantragten Wirtschaftsprüfers wird dem dringenden Anliegen des Betroffenen versagt. In dem angefochtenen Beschluss äußert das Richtergremium: „Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass sich insoweit die Verhältnisse seit Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters nicht geändert haben. Eine gesetzliche Erwachsenenvertretung durch Dkfm. Johann Seidl entspricht nach wie vor nicht dem Wohl des Betroffenen.“ Vulgo: Weil nicht weitergegangen ist, sei der Missstand zu verlängern. Versäumte Zeit und oktroyierte Sparbücher sind ein Feind des Wirtschaftens und im speziellen der Zukunftsvorsorge eines 30-jährigen beeinträchtigten Menschen, dem der 83-jährige Vater bald abhandenkommen wird. Den Gerichten hat DKfm. Seidl mehrfach vorgetragen, dass bei Vorliegen einer unkundigen und kostenträchtigen Fremdverwaltung und seinen existenziellen Bedürfnissen feindlichen Richtern dem bedauernswerten Felix Massimo Seidl das nahe Erbe nach dem greisen Vater, das aus ergänzenden Ungarn-Immobilien besteht, nicht mehr zugeschrieben werden kann.

Die vom Richtergremium mit 75 € veranschlagten Verfahrenskosten werden in realita 10.000 € überschreiten und sind durch Gerichtsentscheidungen vor allem bezüglich der gerichtlichen Vertretung und Inanspruchnahme von Rekursen bereits programmiert. Die Familie konnte in einer 10-jährigen Übung neben einem Teil der Lebenshaltungskosten von Felix auch dessen Gerichtsgebühren aus dem Nießbrauch bestreiten jedoch sein Geldvermögen wurde geschont, welches DKfm. Seidl wohl zurecht als Bestandsvermögen eines Immobilientauschs deklariert, welches zu schützen sei, wie eine reale Immobilie. Diese freiwillige Praxis wurde ausgehebelt durch ein Präjudiz der Richterin am Rande der Anhörung vom 9.7.2021 „Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken“
Der am 9.12.2021 eingebrachten Bitte um eine Präzisierung dieses Zurufs wurde nicht entsprochen. Seither kumulieren sich die Verfahrenskosten bei Felix. Eine vom Herrn Vorsteher genehmigte Verfahrenshilfe verfolgte die Richterin beim Revisor des Oberlandesgerichts. Die vierköpfige Familie Seidl verfügt über ein bescheidenes Einkommen.
Mit seiner Aufhebung der stillen Stundung gibt das Obergericht in seiner Entscheidung das Sparbuch des Felix Seidl ohne Prüfung von Herkunft, Widmung und Verbindlichkeiten für beliebige Abhebungen des Verwalters frei. Das Sparbuch ist mit vollem Guthaben zur Begleichung der Kaufschuld der Ferienwohnung bedeckt. Finden hier Abhebungen statt wäre nach vierjähriger Verhinderung einer Ferienwohnung mangels Erfüllung seiner Kaufverpflichtung der vollständige Verlust eingetreten.

Wo konkret das Gericht schwerwiegende Interessenskollisionen in der Abwicklung von in österreichischen Notariaten alltäglichen Schenkungen aus der warmen Hand mit Standardvertrag auffindet, bleibt im Verborgenen. Jedenfalls dürften diese im hier vorliegenden Fall unter Ansatz der unbestreitbaren Wertentwicklung und den im Schenkungsvertrag enthaltenen Garantien keinesfalls ausreichen die Schenkungen des wohlmeinenden Vaters im Namen des Begünstigten auszuschlagen. Das verbriefte Eigentum des Felix Massimo Seidl hängt trotzdem seit dem 20.9.2019 in der Luft und wurde im Fall der Ferienwohnung auch gegen sein gesundheitliches Interesse in eine Barschaft umgewandelt.
Die seit 2012 bewährte Verwaltung lag kostenfrei in den Händen des ungarnkundigen
Vaters. Dieser war zivilrechtlicher Treuhänder des Mündelvermögens, somit regelgebunden, zur Verwaltung und Rechnungslegung befähigt, in der Lage Haftungsverpflichtungen zu erfüllen und entgeht über seine Rechnungslegungspflicht der gerichtlichen Kontrolle nicht. Bisher wurden von DKfm. Seidl per 1.11. und zuletzt am 1.11.2023 Jahreswirtschaftsberichte eingereicht die trotz der gleichbleibenden Kernaussage, das Vermögen des Felix Seidl befände sich in einem desaströsen Zustand, geprüft und bestätigt wurden. Ein Jahresbericht des Mag. Levovnik ist bis heute nicht bekannt. Nach Rechtskraft seiner Bestellung mit dem 16.12.2022 hängt nun auch noch die in § 269 (1) Z3 klar definierte Verwaltung und Betreuung der Liegenschaften in der Luft.
Die Frau Richterin gibt nach 4 Jahren ihrer Verfahrensführung am 28. 6.2023 den folgenden Leistungsbericht:

Die entschlüsselte Botschaft ist: Wo nichts genehmigt ist, sei auch nichts zu verwalten. Das Gericht sollte aber wissen, dass durch die veranlasste Löschung der Positionen Z3 und Z7 im Vertretungsverzeichnis ein Vertretungsnotstand eintritt, wenn der gerichtliche Erwachsenenvertreter diese Aufgaben nicht voll inhaltlich erfüllt. Das Vertretungsverzeichnis ist der Ausweis für jedwede Alltagsgeschäfte auch in Ungarn. DKfm. Seidl sollte im Gerichtsauftrag aktuelle Grundbuchauszüge einholen und wurde mangels Berechtigung in Budapest abgewiesen.

In Anbetracht der Not des Betroffenen und seines betagten Vaters der seinen Nachlass an die junge Familie ordnen muss wird das Oberlandesgericht ersucht, der Rekursbeantwortung des Felix Seidl und dem resultierenden Revisionsrekurs stattzugeben, die Fortführung seiner Agenda aus der Beitreibungsabteilung in das ordnende Familiengericht zurückzuführen und zur Begrenzung des gesundheitlichen und materiellen Schadens über die Vertretung der Vermögensverwaltung und Personenrechte neu zu verfügen. Die Angehörigen welche ohnehin die existenzielle Obsorge leisten und durch ihre Immobilienschenkungen und deren nutzbringende Verwaltung Wohltäter des Sohnes bleiben möchten sind für diese Aufgabe geeignet und ihr Alltag sollte nicht weiter durch Umwege und exzessive Kosten beschwert werden. Felix Massimo Seidl beantragt, die gesetzliche Erwachsenenvertretung dem Vater als Fachmann des Wirtschaftens und der Mutter als akademische Familienpädagogin der SOS-Kinderdörfer gemeinsam oder in weiser Vorhersicht der Mutter alleine zu übertragen. Diese hatte die Alleinvertretung bis zum 20.4.2020 inne und wegen andauerndem Dissens mit der Frau Richterin Mag. Fill wurde die Vertretung damals zu ihrer Entlastung geteilt. Als Alternative wird die sofortige Ablösung des Mag. Robert Levovnik und Beauftragung des Vertretungsnetz-Erwachsenenvertretung das die Interna der Sache bestens kennt, beantragt. Angesichts der eigenen Ohnmacht in der Rechtsvertretung wollte die Familie diesen Dienst, der auch am Amtstag vom 20.4.2020 empfohlen wurde schon freiwillig beanspruchen. Mit Bescheid vom 27.8.2020 lehnte deren Obmann die Übernahme der Sachwalterschaft aus Kapazitätsgründen ab.

DKfm. Seidl wird nicht müde, den handelnden Gerichten das Beschwer von Felix vorzutragen:

Den abrupten Entzug seines seit einer Schenkung in 2008 gesundheitsfördernd genutzten Ferienhäuschens zwischen Plattensee und Bad Héviz und der fünfjährige, bis heute vergebliche Kampf um eine Ersatzbeschaffung. Die Verweigerung seines Anspruchs auf Amtshaftung und das wiederholte Unterbinden eines medizinischen Gutachtens aus verfahrensökonomischen Gründen.

Den unglaublichen Verlust väterlicher Immobilienschenkungen aus 2012 zu seiner Zukunftssicherung nach Verfügungen seiner Richterin im September 2019 die bis heute nicht beschlussmäßig vorliegen und bekämpft werden könnten. Das Gericht bestätigt den Absturz vom angehenden Realitäten-Millionär ins Armenrecht der Verfahrenshilfe in einem amtlichen Status. Niemand weiß seither, wem die Immobilien gehören und wem die Erträge zustehen.

Felix hat bereits 5 RichterInnen hinter sich als im Spätsommer 2019 seine Agenda aus der Abteilung 13 des Familiengerichts nach dem Leitsatz "Der Jurist kann Alles" in die Beitreibungsabteilung also eine beliebige Zivilabteilung des Bezirksgerichts überwiesen wurde, geschuldet der Unterbeschäftigung dieser Stelle infolge Corona-Schuldnerschutz. Felix reklamiert sein Recht auf (residuale) Gesundheit wozu ihm ein Ferienplatz diente, auf Inklusion (Erwerb) weil ihm beim Wirtschaften ein bewährter und kundiger Treuhänder zur Seite stünde und den Schutz seiner Aura und Familie. Er beklagt Diskriminierung und Zwei-Klassen-Justiz zwischen Minderjährigen und beeinträchtigten Menschen mit gleichem Versorgungsbedarf.

Man kämpft seit 2017 mit dem Pflegschaftsgericht. Felix und Vertreter beschließen in ihrer Not die vierte Kraft der Demokratie die Außensicht der Medien einzuschalten. Es gibt Reportagen in News, der Kleinen Zeitung, in Internet-Foren wird geschrieben und der ORF zeigt Interesse. Dem Inhalt kann das Gericht nicht widersprechen also verbietet es die Bilder, deren Veröffentlichung Felix ja nicht zustimmen konnte. Ohne Bilder keine weitere Berichterstattung, das ist Pressezensur aus der Richterstube.

Das auf 100 Seiten begründete Ablehnungsverfahren gegen die amtierende Richterin Frau Mag. Theresia Fill wird seit August 2020 betrieben. Es geriet in die Wirren der Zivilprozessordnung und wurde nach dem fünften Anlauf von den Eltern wegen Ermüdung zurückgezogen. Ersatzweise ersuchen die Vertreter den Herrn Vorsteher künftig seiner Aufsichtspflicht nachzukommen.

Sichtbar als Retourkutsche ihrer Ablehnung verfügt die Richterin die im Fall der Mutter teilweise und des Vaters vollständige Ablöse durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter. Es gab im Vorfeld schon einen mit Insolvenzverwaltung ausgewiesenen Rechtsanwalt als Kollisionskurator, der wegen zweijähriger Untätigkeit abgelöst wird. Nun ist mit gleicher Fachorientierung eine neue Klagenfurter Allgemeinkanzlei bestellt. Wir Eltern bekämpfen diesen Auftrag vergeblich im Rekurs.

Das Hauptverfahren dreht sich um die Interpretation einer sechszeiligen Vorausgenehmigung aus 2010 und eines 3-seitigen Schenkungsvertrags aus 2011 wozu ein Rechtsanwalt als Kollisionskurator bestellt wurde. Er war bis zu seiner kürzlichen Enthebung über zwei Jahre untätig und ist des Klientenverrats schuldig.

Was Felix aber besonders betrifft ist der Zeitdiebstahl und die Verunsicherung seiner Eltern durch bürokratische Inanspruchnahme die zwangsläufigseiner familiären Betreuung abgehen muss. Wichtig ist ihm die physische und psychische Gesundheit seiner Mutter die inzwischen das Gericht fürchtet und jeden Morgen entnervt den Briefkasten öffnet.

Wenn sich freie Medien als vierte Kraft der Demokratie verstehen, dann schulden Sie auch den Schwächsten unserer Gesellschaft Papier, Speicherplatz oder Sendezeit. Felix erhielt in 2022 vier Seiten im Magazin "News", zwei Seiten in "Kleine Zeitung" und eine illustrierte Dokumentation im Internet. Die bisherige mediale Berichterstattung ist bis zur Richtervereinigung vorgelegen und missfällt ausschließlich der betroffenen Richterin. Da die ausgewogenen Inhalte nicht zu beanstanden sind, verbietet das Gericht deren Illustration. Felix wurde auch noch das Gesicht genommen.

Durch die Einlassungen des Instituts für internationales Betreuungsrecht bestärkt, reklamiert Felix die Verletzung seiner Grundrechte.

· Sein Recht auf Erhaltung einer residualen Gesundheit. Dazu diente ihm 9 Jahre lang ein Geschenk des Vaters, ein Gärtchen in Panoramalage zwischen Plattensee und Bad Heviz. Er genoss den seichten See und die preiswerten Therapien im Kurbad. Das Gericht genehmigte den Verkauf in 2018 aber bis heute nicht den Ersatz durch ein Ferienappartement am gleichen Ort. Ein medizinisches Gutachten wurde versagt. Der Verkaufserlös ist seither auf einem Sparbuch unberührt, doch aktuell zur Plünderung durch einen gewerblichen Erwachsenenvertreter freigegeben. Ein Clearingantrag zur Rechtmäßigkeit der Entscheidungen ist seit dem 22.9.2020 unbearbeitet.

· Sein Recht auf Inklusion und Erwerb. Im Vorgriff auf ein ergänzendes Erbe nach dem greisen Vater erhielt Felix drei Penthäuser in Budapest, das Gericht vermutet eine unzureichende österreichische Genehmigung und blockiert seinen Besitz seit dem 20.9.2019. Niemand weiß, wem was gehört und wem die Erträge zustehen. Felix kann nicht wirtschaften obwohl ihm der Vater als Wirtschaftsakademiker zur Seite stünde. Die Immobilien gehen in der nach dreijähriger Verfahrensdauer eingetretenen Krisensituation der Immobilienmärkte einer Entwertung entgegen. Der frühzeitig beantragte Beistand eines Sachverständigen Wirtschaftstreuhänders wurde unterbunden.

· Das Recht auf seine Aura und Selbstverteidigung. Felix tritt erfolgreich an die Öffentlichkeit, erhält dezent illustrierte Presseberichte, eine Doku-Webseite und einen Amateurfilm. Das Gericht erklärt die Bilder nicht entscheidungsfähiger Personen irrtümlich als absolut verboten und genehmigungsfeindlich und eröffnet willkürlich ein zweijähriges Ermittlungsverfahren mit Hausbesuchen, Korrespondenz, Gutachten, Clearingverfahren, Gerichtskosten und schmerzlichen „Anhörungen“ gegen seine Mutter. Ohne Bilder keine Berichterstattung, das ist Pressezensur aus der Richterstube.

· Das geschützte Recht auf familiäre Intimität. Eine verärgerte Richterin ist seit drei Jahren bestimmendes Mitglied der Familie und nimmt nun mit einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter noch einen Juristen hinzu. Es kann nur zur Desozialisierung führen, wenn intakte familiäre Beziehungen (Nähe. Zugehörigkeit, Gemeinschaft) durch Funktionäre nach den Mechanismen von Recht (gesetzliche Ansprüche, Zuständigkeiten) ersetzt werden. Nach Enthebung seines Vorgängers im Skandal erfolgt die Nominierung wieder autonom und nicht nach Liste der Anwaltskammer oder unserem Vorschlag eines Fachanwalts, der die Sachlage schon kennt.

· Das Recht auf einen kundigen Richter. Die Wegnahme seiner dort abgeschlossenen Agenda aus dem Familiengericht und abrupte Zuweisung in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts, ohne jede Adaption, verursacht schon bei der ersten Anhörung am 20.9.2019 einen Bruch des Versorgungskonzepts unserer Familie die seitdem Zwei-Klassen-Justiz und Diskriminierung zu spüren bekommt wie Mag. Theresia Fill. Hier ein frühzeitiger Schriftverkehr.

· Er verliert sein ergänzendes Erbe nach dem greisen Vater das aus weiteren Ungarn-Immobilien besteht. Dieses Erbe kann ihm angesichts der Risiken und Kosten einer Fremdverwaltung und einer „Richterin gnadenlos“ nicht mehr zugesprochen werden

Gez. Johann Seidl e.h.

Zugehöriger Antrag und Entscheidung vom 12. September 2024,
Zugehöriger Antrag und Entscheidung vom 26. Juni 2024
Schriftverkehr mit der Leitung des Bezirksgerichts


10.10.2024 Bei der Einreichung des vorigen Schriftsatzes am Eingangsschalter des Bezirksgerichts kam es zu einer ungewöhnlichen Begegnung von Felix mit der zu seinem Schutz bestellten Richterin.


 

Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

Geschäftszahl 12 Nc 19/22p
Bezirksgericht Klagenfurt
Abteilung 5
VdBG Herrn Richter Dr. Wilhelm Waldner

Klagenfurt, den 10.10.2023


Pflegschaftssache Felix Massimo Seidl vor dem Bezirksgericht Klagenfurt zuletzt 12 NC 19/22p

Sehr geehrter Herr Vorsteher,

Ich habe am 10.10.2024 ein Ansuchen an das Rechtsmittelgericht um nochmalige Bearbeitung der kohärenten Beschlüsse vom 12. September 2024, zugestellt am 3. Oktober 2024 und vom 26. Juni 2024, zugestellt am 30. Juli 2024 wegen der Verfehlung der jeweiligen Anträge und somit offensichtliche Fehlerhaftigkeit beim Bezirksgericht eingebracht.
Bei dieser Handlung kam es zu einer ungewöhnlichen Begegnung mit Frau Richterin Mag. Theresia Fill, die mich im Namen von Felix zu einer Beschwerde veranlasst.

Felix ist ein höflicher junger Mann und begrüßt auch zufällige Passanten seiner Wahl mit einem frischen „Hallo“. Noch Keiner hat sich dem sichtbar Beeinträchtigten abgewendet oder gar Fluchtverhalten gezeigt wie die seit fünf Jahren mit seinem Schutz beauftragte Frau Richterin Mag. Theresia Fill. Dass sie seine Erwachsenenvertreter keines Blickes würdigt erklärt sich aus ihrer Befangenheit.
Diese sollte aber in eine kultivierte Form münden, wenn ihr Felix in der Freizeit begegnet, auch wenn sein Anblick geeignet ist, an eine jahrelange Bringschuld zu erinnern.

Die Begebenheit wurde umgehend in einem Protokoll festgehalten, welches ich Ihnen in der Anlage überstelle.

Mit vorzüglicher Hochachtung

gez. Johann Seidl e.h.

Anlage


29.11.2024 Überraschend erhält Felix zum zweiten Mal das Recht einer persönlichen Rekursbeantwortung.


Die Rekursbeantwortung verwendet Felix gleich um seine neue Presseaussendung bekannt zu geben und gegen das Verbot durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu rechtfertigen.

Sylvia Seidl und Felix Massimo Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

Bezirksgericht Klagenfurt
Abteilung 6

Feldkirchner Str. 6
9020 K l a g e n f u r t

Klagenfurt, den 13.12.2024.

Pflegschaftssache des Felix Massimo Seidl - Az. 1 R 379/23 i – 3 R 124/24f
Rekursbeantwortung der Eingabe vom 21.11.2024
Ich ersuche höflich in die gegenwärtige Rekursbeantwortung meine Eingabe vom 7.5.2024 zum gleichen Gegenstand einzubeziehen. Diese fand in dem Beschluss vom 23.8.2024 Az. 1 R 379/23 keine Berücksichtigung.

Der Antrag vom 7.5.2024 befindet sich in der Anlage neben den aktuellen Vorgängen in meiner Akte. Unter Anderem eine Vereinbarung die mir Teile meines inzwischen beschädigten Eigentums gegen den Eintritt meiner Eltern in eine unbestimmte Kostenlawine anbietet und die vordringliche Ferienwohnung nicht einmal erwähnt. Die Sanktion einer Weigerung gibt der Verfasser RA Mag. Levovnik mündlich bekannt. Es ist eine Rückabwicklung in Geld also die Vergrößerung meines ohnehin anlagebedürftigen Sparguthabens. Im Übrigen kämpft mein Vater weiterhin um seine Handlungsvollmachten.

Ich bedanke mich beim hohen Gericht für die nochmalige Gelegenheit einer Rekursbeantwortung, die mir früher nie gewährt wurde. Das ihr zugrundeliegende Gesuch meines Vaters vom 21.11.2024 erfolgte bereits in meinem Namen, ich erkläre mich damit einverstanden und bitte um eine Entscheidung, die meine Familie endlich entlastet. Leider gibt es Grund zur Bange, nachdem meinem Vater weitere Schritte zur Ablehnung der amtierenden Richterin versagt worden sind. Gemessen an den Ergebnissen meiner bald fünfjährigen Betreuung in der Abteilung 6 und verglichen mit meiner warmherzigen täglichen Umgebung darf ich die Frau Richterin Mag.Theresia Fill als meinen einzigen persönlichen Feind bezeichnen.

Ich verbringe die fünfte Weihnacht ohne die väterlichen Immobiliengeschenke und die eigene Ferienwohnung. Der einzig verbleibende Ausweg ist die erneute Beanspruchung der Öffentlichkeit nach zweijähriger verbotsbedingter Enthaltung die mit einer Weihnachtsaussendung ihren Anfang nehmen soll. Auch zu deren Rechtfertigung bitte ich höflich, die dort enthaltenen prägnanten Aussagen als Begründung dieser Rekursbeantwortung vortragen zu dürfen und im Bedarfsfalle ausführlich zu begründen.

Die Justiz kann nicht zulassen, was in ihrem Sozialraum geschieht. "Du hast Dein Volk gelehrt, dass der Richter menschenfreundlich sein muss" (Buch der Weisheit 12,18.19)

Felix verbringt das fünfte Weihnachten ohne die Immobiliengeschenke seines Vaters.

Was ist das für ein Staat in dem die Bürokratie so wuchert, dass sie beeinträchtigten Menschen den Ferienplatz und gewohnte Therapien entzieht, ihre Zukunftsvorsorge vernichtet, ihre Erbfolge unterbindet, exzessive Verfahrenskosten auferlegt, ihnen das Gesicht nimmt, die dagegen rebellierenden Angehörigen entmündigt, sie unverrückbaren Instanzen ausliefert, Beschwerden als Verunglimpfung abweist, einer Ungarnphobie Raum gibt, Gespräche ablehnt und sie in die Arme von Advokaten treibt. So geschehen in den siebenjährigen Pflegschaftsverfahren von Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt.

Zum Beweis des Wahrheitsgehalts dieser elf Aussagen stehen dem hohen Gericht elf Broschüren auf Anforderung umgehend zur Verfügung.

• Kapitel 1 – Anträge in Evidenz des Bezirks- und Landesgerichts
• Kapitel 2 – Der Auslöser einer fünfjährigen Verfahrensfolge vor dem Bezirksgericht liegt Im Spätsommer 2017 und ist eine Bagatelle, ein Schrebergarten im Kaufwert von 25.000 € (10 Monate in Bearbeitung)
• Kapitel 3 – Die erste Einvernahme mit Kriegserklärung durch Richterin Mag. Fill und der erste missglückte Antrag für den Kauf einer Ferienwohnung in Bad Héviz, trotz einer Genehmigung durch das Kärntner Landesgericht im Rekurs. (40 Monate in Bearbeitung)
• Kapitel 4 – Der alternative Vorschlag zur Güte – Ein neuer unbelasteter Antrag für den Standardkauf einer Neubauwohnung im Mélito-Park von Budapest 15% unter Preisliste des Bauträgers (Bis heute offen, min 2020 ohne Genehmigung als Notvornahme gekauft)
• Kapitel 5 – Die dem Gericht seit dem 27.6.2017 bekannten und wohlwollend geduldeten Schenkungen aus den Jahren 2009 und 2012 werden ohne Anlass und samt Schenkungsversprechen einer juristischen Prüfung unterzogen und das von der Richterin angestrebte unfreundliche Ergebnis in der Anhörung vom 20.9.2019 präjudiziert. (Bis heute offen)
• Kapitel 6 – Der lange Weg des Protokolls der ersten Einvernahme und drei weitere Fälle von inhaltsferner Protokollierung. (24 Monate Bearbeitung und offen)
• Kapitel 7 – Der gescheiterte Versuch zur Unterstützung des Verfahrens einen Gerichtssachverständigen Neurologen zum eingetretenen Gesundheitsschaden des Betroffenen und dem weiteren therapeutischen Bedarf einer Freizeitbleibe zu hören. (Bis heute offen)
• Kapitel 8 – Die mit dem Antrag vom 23.10.2019 auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung von 3 Penthäusern in Budapest verbundene Bestellung und Betätigung eines Kollisionskurators (zweieinhalb Jahre untätig, Abberufung, genehmigtes Honorar 2.200 €)
• Kapitel 9 - Der lange Weg eines Ablehnungsbegehrens gegen die zunächst 2 Jahre ohne Ergebnis tätige Frau Richterin Mag.a Theresia Fill. (Im Rekurs abgelehnt, weitere Eingaben verboten)
• Kapitel 10 - Kollektives Ungarn-Bashing an den Kärtner Gerichten. In einem Beisatz vom 7.4.2021 empfiehlt das Obergericht den Ankauf einer Ferienwohnung in Grado Pineta. (14 Monate in Bearbeitung und offen)
• Kapitel 11 - Die Sache entwickelt sich zu einem Wettrennen von Ablehnungsbegehren gegen die Richterin und Ablösebegehren der gesetzlichen Erwachsenenvertreter mit Androhung einer Strafanzeige wegen Verletzung von Bildrechten. Der Familie werden Vertretungsrechte entzogen. Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter wird bestellt. Der Vertreter ist seit dem 16.12.2022 untätig wie vordem sein Vorgänger. (Diese gerichtliche Vertretung sah das Obergericht im Beschluss vom 4.5.2022 kritisch, sie ist bis heute aufrecht)

Die zu meinem Schutz beauftragte Richterin ist bereit mich wegen übertriebener Formalien, die das Obergericht schon mit Beschluss vom 13.12.2019 beanstandete, gesundheitlich und materiell zu ruinieren. Das bestätigen vier jeweils zum 11.11.(!) von meinem sachverständigen Vater gelieferte und nachfolgend amtlich bestätigte Wirtschaftsberichte, sein Übergabebericht an den gerichtlichen Vermögensverwalter und die jüngste Ankündigung des Vermögensverwalters meine Immobilien demnächst zu versilbern.
Meinen treuen Eltern, die meine Obsorge im Alltag tragen, wird Misstrauen und der Verhandlungsstil einer Beitreibungsveranstaltung entgegengebracht. Meinem Gruß hat sich meine Richterin vor Kurzem durch Abwendung und Fluchtverhalten entzogen.

Meine Ansprüche waren schlicht. Ich forderte im Antrag vom 23.10.2019 von meiner damals neu bestellten Richterin die Wiederherstellung des Urzustands meines Vermögens wie er unter ihrer Vorgängerin bestand, verbessert durch die Bereinigung von ihrerseits aufgefundenen formellen Lapsi in vertretbarer Frist. Das trat im Jahresverlauf nicht ein und eine Ablehnung der Richterin wurde verworfen. Zur Schadensbegrenzung zogen meine Eltern für mich diesen Antrag zurück und ersuchten um eine sofortige Entscheidung nach Aktenlage. Die Richterin hatte beim Antritt bekannt gegebenen wegen Nichtigkeit der Vereinbarungen eine Rückführung des Eigentums anzustreben. Für mich als Betroffener ist das annehmbar, denn mein Erbe ist gesichert. Durch die Rückführung erhielte mein Vater freie Hand zur Realisierung der Wertsteigerung und klugen Erneuerung des Bestands. Die mir wichtige Ferienwohnung war vorab vom Obergericht im Rekurs genehmigt, vom Verkäufer reserviert und der Kaufpreis befand sich auf meinem Sparbuch. Nennenswerte Verfahrenskosten waren noch nicht angefallen.

Meine Mutter hatte Beistand der Kanzlei Dr. Felsberger die an einer „Anhörung“ teilnahm und nach deren Studium eine das beschriebene Vorgehen unterstützende Äußerung einbrachte. In Ungarn ist der Immobilientransfer im ersten Verwandtschaftsgrad erleichtert und völlig kostenlos.
Meine Familie hat mit meiner Epilepsie genug Umtriebe, will in Ruhe gelassen werden und mit mir die Ferienwohnung in Bad Héviz genießen. Mein Vater hat von hier aus Gelegenheit unsere gemeinsamen Immobilien zu betreuen. Wir wirtschaften aus einer Kasse, ich brauche nichts Bares, so kann mir niemand etwas wegnehmen. Die direkte richterliche Zuständigkeit würde wegfallen und fortan betreut mich eine schon vertraute Rechtspflegerin.

„So geht das nicht“ wurde von der Richterin schon öfter vernommen. Sie teilte uns mit, die Rücknahme des Antrags, sei ihrer Meinung nach nicht zulässig. Für die Kaufabwicklung der im Durchgriff durch das Obergericht genehmigten Ferienwohnung verweigerte sie die Freigabe meines Sparguthabens.

Wir beeinträchtigten Menschen sind die demütigen Klienten des Gerichts, in Klagenfurt werden unsere Agenden über alle, auch zivile Gerichtsabteilungen gestreut und dienen als Auslastungspolster. Meine Richterin leitete die Beitreibungsabteilung und erhielt Erwachsenenschutzsachen als Appendix zugewiesen. Mein Vater erlaubte sich einen Hinweis auf Diskriminierung und Zwei-Klassen-Justiz an die Justizombudsstelle sowie den Personalsenat und Präsidenten des Kärntner Landesgerichts. Die einseitige Feindschaft unserer Richterin war geboren. Ich bin ein fühlendes Wesen.

Der Fortgang ist am Umfang meiner Akte abzulesen und dem Zeitablauf in dem sie entstanden ist. Die Kostenbescheide an Felix summieren sich. Eine vom Herrn Vorsteher gewährte Verfahrenshilfe hat die Richterin beim Revisor des Oberlandesgerichtes bekämpft. Meinem Wohl förderliche Ergebnisse sind nicht einmal in Sicht. Die chronische Schutzbehauptung unzureichender Entscheidungsgrundlagen durch deren Vorlage einfach zu entkräften. Aus meinen elf angebotenen Broschüren mit einem Papiergewicht von 2,6 kg bitte ich hier nur ein Beispiel zitieren zu dürfen das meine Mutter so entnervte, dass Sie Gerichtsbriefe vor versammelter Verwandtschaft zerrissen hat.
Über die Verletzung meiner Grundrechte, ausgerechnet aus der Richterstube, informierten wir die vierte Macht unserer Demokratie Es kamen Fotografen und Berichte von News und Kleine Zeitung, das Institut für internationales Betreuungsrecht und mein Vater veröffentlichten auf ihren Websites und die ORF-Redaktion „aufgezeigt“ stellte sich beim Gericht ein. Ohne Bilder keine Presse oder gar TV.

Die ausgewogenen Berichte missfielen der Richterin. Sicher in der Sache befangen, verbot sie meinen Eltern die Herstellung und Veröffentlichung von Bildern mit meinem Gesicht. Bilder nicht entscheidungsfähiger Personen wären generell verboten und genehmigungsfeindlich. Die Richterin hätte in meiner Sache Dringenderes zu tun gehabt, verwickelte aber meine Mutter in ein eineinhalbjähriges Trommelfeuer aus Vorladungen, Korrespondenz, Hausbesuchen von Gutachter und Clearingstelle und die Androhung einer Strafverfolgung. Zweimal wurde Mutter gefragt, ob sie Veröffentlichungen zugestimmt habe und ihr „Ja“ wurde protokolliert. Bei der letzten Einvernahme hat mein Vater den Saal verlassen um die Contenance nicht zu verlieren. Die Richterin warf die Frage ein drittes Mal auf. Die Entnervte erklärte inzwischen wäre es ihr schon lieber, wenn mein Porträt aus dem Internet verschwindet damit sie ihre Ruhe (von dieser Richterin) bekommt. Im Protokoll findet sich dann, sie habe Vater ein Verbot ausgesprochen, sei zu schwach es durchzusetzen und brauche, in Konsequenz des Gerichts, einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu ihrer Unterstützung. Inzwischen fand meine Mutter einen intelligenteren Weg zum Frieden, indem sie die Vertretung meiner Personenrechte aufgab und meinem Papa übertragen ließ. Meine Mama beklagte das Geschehen bei der Justizombudsstelle die sich auf Tröstungen zurückzog. Es ist ein Kuriosum, dass nach Monaten auch mein Vater abgelöst wurde und im Vertretungsregister Streichungen erhielt. Jeder Zeitungsleser kennt aus der Veröffentlichung von Babybildern die Rechtspraxis im Umgang mit Bildern von nicht entscheidungsfähigen Menschen. Mein Vater verfasste eine Menschenrechtsbeschwerde an die Volksanwaltschaft. Mit Verweis auf die Leerstellen Im Vertretungsregister wies diese das Anliegen mangels Vertretungsberechtigung zurück.
Das Vertretungsregister war unser einziger Ausweis. Mein Vater versuchte in einem endlosen Schriftverkehr die Streichungen zu revidieren oder wenigstens eine Teilvollmacht zu erlangen.

Die Richterin durfte bislang für mich keine Rechtsgeschäfte abschließen, sondern diese lediglich genehmigen oder versagen. Dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter wurde zuletzt auch die Vermögensverwaltung zugesprochen um den beschränkten Wirkungskreis zu erweitern. Der gerichtliche Verwalter droht Felix bereits mit der Versilberung seiner Immobilien, wenn die Eltern der von ihm formulierten „Vereinbarung“ nicht Folge leisten. Der gleichen Anmaßung entspricht das Ignorieren meiner Ferienwohnung und meines Schmerzensgeldanspruchs aus deren abruptem und andauerndem Entzug. Ich bitte das hohe Gericht wenigstens den Verstoß unseres historischen Antrags vom 22.9.2020 zu beenden, welcher diesen Anspruch begründen soll.

Meine Mutter beantragte am 27.6.2017 den Verkauf meines Gartengrundstücks und dessen Ersatz durch ein Ferienappartement am selben Ort. Am 5.8.2017 benannten wir das konkretisierte Ersatzobjekt, baten um Beratung und die Beauftragung eines Sachverständigen zur Frage des gesundheitlichen Bedarfs. Meine Mutter wurde zur vorläufigen Sachwalterin bestellt. Dieser Antrag geriet durch Karenz der damaligen Richterin in Verstoß. Die Immobilie ging verloren. Mir war dann mein Sehnsuchtsort für zwei Feriensommer schmerzlich entzogen, meine Anfallshäufigkeit hat sich verzehnfacht. Wir beantragten bei Frau Richterin Mag. Theresia Fill am 22.9.2020 die Feststellung ob der abrupte Entzug und die weitere Vorenthaltung meines Erholungsortes rechtens war. Ihre Zuständigkeit war durch Einlassung des Herrn Vorstehers vom 11.2.2020 und 14.1.2021 geklärt. Wir haben unseren Antrag am 22.3.2021 wiederholt und erneut das Gutachten eines Neurologen zu den aufgetretenen Beschwerden eingefordert. Zuletzt fordern wir eine Entscheidung dieser Eingabe im Wirtschaftsbericht per 1.11.2022. Im Protokoll der Sitzung vom 2.10.2020 befasste sich die Richterin kurz mit diesem Prüfungsantrag: „DKfm. Seidl wird gefragt, ob er eine Entscheidung zu ON 10 des Bandes I haben möchte, wobei DKfm. Seidl erklärt, dass er zu dieser Eingabe eine Entscheidung des Gerichtes begehrt.“ Im Übergabebericht vom 4.4.2023 und fortlaufend, weist mein Vater den neuen gerichtlichen Vermögenstreuhänder, in dessen Händen seit seiner Beauftragung vom 5.1.2023 der Genehmigungsantrag für die Ferienwohnung liegt, auf den Rückstand und die Not einer neurologischen Begutachtung hin.

Ich bitte das hohe Gericht den anliegenden Ablehnungsantrag vom 7.5.2024 der eine gegliederte Gesamtsicht meiner Betreuung enthält, in die Entscheidung dieser Rekursbeantwortung einzubeziehen.

1. Ich beantrage die Rückleitung meiner Agenda aus der Beitreibungsabteilung in das in Versorgungsfragen versierte Familiengericht. Der alternativ empfohlene Wohnsitzwechsel oder eine Namensänderung mögen mir dadurch erspart werden.
2. Ich beantrage entsprechend den Leistungen des gerichtlichen Erwachsenenvertreters eine Rückgabe meiner Vertretung an meinen darin bewährten Vater, nötigenfalls die ersatzweise Beauftragung des kundigen Vertretungsnetz-Erwachsenenvertretung.
3. Ich beantrage die Revision der mich bedrohenden Kostenlawine aus einem mangels Führung verirrten Betreuungsverfahren, insbesondere die Honorare untätiger Rechtsanwälte und Übersetzung unsinniger Texte.
4. Ich beantrage die Frau Richterin Mag.Theresia Fill zur Entscheidung unserer Anträge vom 22.9.2020 und 22.3.2021 anzuhalten.
5. Ich bitte um neutrale Beauftragung eines Wirtschaftssachverständigen zur Klärung der Frage, ob unter Vorgaben der Frau Richterin und ihrer Auftragnehmer die Bewirtschaftung meines Immobilienvermögens überhaupt möglich ist und wie mit meinem Erbanspruch umzugehen ist, der aus ergänzenden Ungarnimmobilien besteht.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Felix und Sylvia Seidl ...................................................................................................Schriftführer

Felix Seidl Sylvia Seidl e.h..........................................................................................Johann Seidl e.h.


 

 

Autor DKfm. Johann Seidl, Linsengasse 96A, 9020 Klagenfurt

Klagenfurt, den 17. Dezember 2024