Kapitel
9 B: Der lange Weg eines Ablehnungsverfahrens gegen die Frau Richterin Mag.a
Theresia Fill dargestellt
anhand von Dokumenten.
Vorgeschichte
Felix
Massimo Seidl, ein 30-jähriger Mann mit 80 % Behinderung, wollte
vor sechs Jahren seinen neun Jahre zur Erholung genutzten Schrebergarten am
Plattensee gegen ein örtliches Ferienappartement
tauschen und brauchte die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. Der Verkauf
wurde als gewinnbringend genehmigt, die bis zur Grundbuchvormerkung durchgeführte
Ersatzbeschaffung bis heute nicht. Der Verkaufserlös liegt seither auf
einem gesperrten Sparbuch und schleichend entwertet.
Felix erhielt auch drei Eigentumswohnungen in Budapest als Zukunftsvorsorge.
Das in Ungarn registrierte Eigentum ist bis heute pflegschaftsgerichtlich nicht
genehmigt. Er ist in Szentgotthard Immobilienmillionär und in Heiligenkreuz
arm wie eine Kirchenmaus.
Die Immobilien erlangte er 2008 und 2012 durch vorab genehmigte
Schenkungen seines greisen Vaters im Vorgriff auf sein Erbe welches aus
weiteren Ungarn-Immobilien bestehen sollte. Die Familie vereinbarte damals einen
Schenkungsvertrag mit ihm, welcher den Einbehalt der Früchte solange er
im gemeinsamen Haushalt lebt und die Übernahme aller Kosten und Risiken
beinhaltet. Auch diese interne Vereinbarung ist bis heute pflegschaftsgerichtlich
nicht genehmigt.
Mag. Theresia Fill trat im Herbst 2019 in die Causa ein und zerstörte in
der ersten Anhörung die mit ihrer Vorgängerin hergestellte Ordnung
mit dem Bemerken "So geht das nicht." Felix und seine ihn
vertretenden Eltern kämpfen seither mit ungleichen Mitteln gegen die Vernichtung
des Felix zugewendeten Vermögens.
Die bislang
mit, großteils unfreiwilligen, Ablehnungsbeschwerden in erster Instanz
und vier Rekursen bekämpfte Richterin bleibt unverrückbar. Der Gerichtsvorsteher
muss den Betriebsfrieden achten und äußert zu den Chancen am Obergericht
schon frühzeitig: "Die machen das nicht." Dass man eine
Richterin mit der Behauptung ihres Unvermlögens verärgert liegt auf
der Hand und die Retourkutsche kommt umgehend. Als seit dem 20.9.2019 nicht
verfolgte Idee kommen nun das Unvermögen und Interessenskonflikte der gesetzlichen
Erwachsenenvertreter (der Eltern) ins Spiel und führen mit Wirkung vom
16.12.2022 zu ihrer Ablöse in den kritischen Gegenständen.
Der mit dem Argument des "Besserkönnens bei Vermögensverwaltung
und Personenrechten" beauftragte gerichtliche Erwachsenenvertreter (Allgemeinanwalt
Mag. Robert Levovnik) verursachte den weiteren Schwebezustand des Eigentums
bis heute sowie den Stillstand der Immobilienverwaltung unter der Logik "wo
nichts genehmigt ist gibt es auch nichts zu verwalten". Er
ist allen Anregungen der in der Obsorge verbliebenen und mit der Rechtsverfolgung
belasteten Eltern sowie jedwedem Kontakt mit seinem Mandanten abhold. Die gesundheitlichen
und wirtschaftlichen Folgen des Vakuums und die daraus resultierenden Verfahrenskosten
trägt Felix Massimo Seidl.
Systemisch
betrachtet sind "Felix" und "Mag. Fill" nur Metaphern und
gefühlt Erfahrungssubjekte und beiderseits Opfer eines Kärntner Organisationsexperiments
das die Anliegen behinderter Menschen nach Initiale und Auslastungsbedürfnis
zufällig über alle Gerichtsabteilungen (hier die Beitreibungsabteilung
6) verstreut und Allgemeinkanzleien anstelle des überlasteten Vertretungsnetz
mit ihrer Vertretung beauftragt. Darauf habe ich schon im Dezember 2021 mit
Schreiben an den Herrn Präsidenten und den Personalsenat des Landesgerichts
hingewiesen: "Als letzter Instanz der Sozialpyramide obliegt es dem
Gericht Hilflosen, das sind gleichermaßen Unmündige und beeinträchtigte
Menschen, in ihren Bedürfnissen beizustehen und ihre Rechte zu schützen.
Der Bedarf von Unmündigen, zumeist Scheidungskindern lässt sich vergleichsweise
leicht standardisieren. Ihnen stehen in Klagenfurt trotzdem vier ordentliche
Familienrichterstellen und ein hauseigener psychologischer Dienst "Familiengerichtshilfe"
zur Verfügung. Von Verfahrenskosten sind sie gänzlich befreit. Für
Scheidungskinder zeigt zusätzlich jemand auf: Rechtsanwälte, Sachverständige,
Vater und Mutter. Beeinträchtigte Klienten sind vergleichsweise demütiger
im Umgang. Verglichen mit den Scheidungskindern geht es bei ihnen um einen durch
die Erkrankung, das Alter und die residuale Ausdrucksfähigkeit individualisierten
Bedarf, um typische Einzelfälle. Der Betreuungsbedarf ist zeitlich unbegrenzt,
tiefergehend, vielfach total und eine Fehleinschätzung existenziell gefährlich.
Zunehmend sind auch Erwerbstätigkeit und Vermögen im Focus. Behinderte
sind im Außerstreitverfahren regelmäßig von Angehörigen
also juristischen Laien vertreten. Es liegt doch auf der Hand, dass diese auf
die Kompetenz und Gestaltungshilfe von ordentlichen Familienrichtern angewiesen
sind." Der Beitrag war überschrieben mit: "Diskriminierung
und Zwei-Klassen-Justiz in den Pflegschaftsverfahren beeinträchtigter Menschen.
Man kann sich den Richter nicht aussuchen, aber er sollte ausgesucht sein."
Die
Rechtfertigung des Präsidiums lautet verkürzt: "Ohne
Vorschrift keine Ordnung": "Eine gesetzliche Vorschrift,
dass Angelegenheiten der Erwachsenenvertretung den mit familienrechtlichen Verfahren
befassten Richterinnen und Richtern zuzuweisen wären, besteht nicht. Verfahrensbeteiligten
kommt auch kein Beschwerderecht gegen Entscheidungen des Personalsenates zu."
Anfang
März 2024 schrieb ich eine neue Beschwerde an den Herrn Präsidenten,
beklagte den viermaligen Wechsel der der Abteilungen 3, 4 und 1 jeweils nach
einer positiven Entscheidung der Rechtsmittelrichter und die Übung des
Erstgerichts, Rekursentscheidungen lediglich als Empfehlung abzutun. Beim Landesgericht
lagerte seit zwei Monaten der Rekurs der Vermögensverwaltung von Felix
durch einen untätigen Rechtsanwalt, begründet mit einem dringend zu
behebenden Dachschaden an den Immobilien in Budapest. Ich forderte eine sofortige
Entscheidung. Das war nicht gut. Der Beschwerde wurde umgehend entsprochen aber
nicht durch die brandeilige Rückgabe meiner Verwaltungsvollmacht, sondern
durch eine Umdeutung meines Antrags in eine Ablehnung der Richterin Mag. Theresia
Fill, um diesen dann über zwei Instanzen wegen Verletzung der Res Judikata
abzuschmettern und uns jedes weitere Rechtsmittel zu entziehen. Der abschließende
Beschluss des Obergerichts stammt vom 26.6.2024, der dringende Hauptgegenstand
wurde dort für acht Monate unterdrückt, in der Begründung in
einem Satz abgetan, der auch noch das gesperrte Sparbuch des Betroffenen zur
Plünderung freigibt und Zustellungen an den zur Rechtsverfolgung verpflichteten
Vermögensverwalter verweigert. "Mit Beschluss des Erstgerichtes
vom 29.November 2023 wurden die Anträge des DKfm. Seidl, die Vertretungsrechte
nach § 269 Abs 1 Z 3 Und Z 7 auf ihn zu übertragen, die offenen Verfahrenskosten
bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Rekursgerichts zu stunden und alle
nach dem 16. Dezember 2022 ergangenen "Gerichtsbescheide mit Vermögensbezug"
an den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Mag. Robert Levovnik zuzustellen,
zurück- bzw. abgewiesen". Der Kritik bedarf auch die darin enthaltene
Feststellung: "Der Rekurswerber setzt sich in seinem Rekurs mit der
Begründung des Gerichtsvorstehers des Erstgerichts nicht näher auseinander."
Der in der nachfolgenden Dokumentation unter Datum 7.5.2024 abgebildete
Rekurs setzt sich unter der Überschrift "Stellungnahme zum Beschluss
des Herrn Gerichtsvorstehers vom 22.4.2024" auf sieben Seiten detailliert
mit sieben Argumenten des Herrn Vorstehers auseinander und liefert dazu ein
Résumé.
Dem
gerichtsbekannt entscheidungsunfähigen Felix wurde noch ein persönliches
Recht der "Rekursbeantwortung" zugesprochen das unser Verständnis
übersteigt und auch die amtierende Richterin nicht erläutern wollte.
Inzwischen ist die damit verbundene Ausschlussfrist von 14 Tagen verstrichen,
die auch noch in unsere Ferien gefallen ist.
Es
ist ein Kuriosum, dass die Lektüre der Einlassung des
Justizministeriums vom 28.5.2018, des kurzen Herediums der Vorgängerin
vom 17.4.2019, des Lebenssituationsberichts der Sachwalterin vom 19.9.2019,
ihres Genehmigungsantrags vom 23.10.2019, die Genehmigung des Obergerichts vom
13.12.2019 und die Zurückziehung der Anträge durch Felix vom 15.9.2020,
also 40 Minuten Lesezeit, zur Beurteilung aller Vorgänge ausreicht. Das
Ergebnis der weiteren Irrungen fassen der Übergabebericht an den gerichtichen
Erwachsenenvertreter vom 4.4.2023 und der geprüfte Wirtschaftsbericht
zum 1.11.2023 zusammen.
In
der Folge wird das Ablehnungsverfahren ausführlich dokumentiert, eine
konzentrierte Chronologie der Verfahrensschritte findet sich hier.
11.08.2020
Die Frau Richterin hat bereits Kunde von unserem Vorwurf der Befangenheit.
27.08.2020
Ich möchte die Ablehnung nicht beantragen, bevor zwei grundlegende Vorwürfe
abgeklärt sind.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
Geschäftszahl
58 P 45/19s – Abteilung 6
Bezirksgericht Klagenfurt
z.Hd. Frau
Richterin Mag. Theresia Fill
Klagenfurt,
den 27.08.2020
Antrag
zur Geschäftsordnung des Familiengerichts
Sehr geehrter
Herr Vorstand,
Ich bitte Sie
diesen Termin auszusetzen, da ich ohne ausreichende Begründung keine Erklärungen
abgeben möchte.
Dafür
warte ich auf zwei Entscheidungen.
1. Neufassung des Protokolls der „Anhörung“ vom 20.09.2020
aus welcher wir die Befangenheit der Richterin ableiten werden. Ich darf anmerken,
dass wir beiden Erwachsenenvertreter in der Lage sind, jede Passage wörtlich
zu zitieren und gleich ein Beispiel liefern: 20. September 2019 9.00 Uhr Abholung
aus dem Treppenhaus „Ich bin Ihre neue Richterin, ich bin jetzt für
Sie zuständig und ich bleibe Ihnen erhalten, bis ich sterbe“ dann
am Schreibtisch „Ich habe Ihren ganzen Akt gelesen, ich weiß genau,
was Sie wollen, so geht das nicht“.
2. Bestellung
eines sachverständigen Neurologen. Wir beantragen seit Jahren die Bestellung
eines Psychologen oder Neurologen um der Bürokratie mit dem sozialen und
gesundheitlichen Bedarf unseres Sohnes gegenüber zu treten und nach möglichen
Ursachen seiner seit 2017 zunehmenden Malaise zu suchen. Die Richterin hat bereits
ihr Desinteresse an unserem Sohn ausgedrückt. Bei Ablehnung unseres Antrags
werden wir die Missachtung der sozialen Intention des Erwachsenenschutzes beklagen.
Beide Punkte
ergänzen sich durch den am 20. September 2019 bereits vorliegenden Lebenssituationsbericht
unserer Familie.
Zur Information
übersende ich meinen Antrag und den Fragenkatalog zu dem gestern absolvierten
Amtstermin. (Anlage 1 und 2)
Mit freundlichen
Grüßen
DKfm.
Johann Seidl e.h.
27.08.2020
Ich verweise auch den Herrn Vorsteher auf meinen Notstand in der Beweisführung
und bitte ihn um Hilfe bei der Klärung der unprotokollierten
Präjudizien anlässlich der ersten Anhörung.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
Geschäftszahl
58 P 45/19s – Abteilung 6
An den Herrn Vorsteher des
Bezirksgericht Klagenfurt
Dr. Wilhelm Waldner
Klagenfurt,
den 27.08.2020
Antrag zur Geschäftsordnung des Familiengerichts
Sehr geehrter
Herr Vorsteher,
Die Vorfälle
der letzten Tage veranlassen uns, als Erwachsenenvertreter unseres Sohnes Felix
Massimo Seidl, sie um die Verlegung unserer pflegschaftlichen Agenden von der
Abteilung 6 in eine geeignete Abteilung des Familiengerichts zu bitten.
Wir wurden der Richterin Mag. Fill im September 2019 nach Alphabet zugeteilt,
ohne Gewichtung unseres schon belasteten Verfahrens. Mit der Vorgängerin
war ein tragbares Verhältnis hergestellt. Frau Mag. Fill bemühte sich
nicht um Kontinuität sondern betrieb von Beginn an unsere Disziplinierung
nach eigener Handschrift im Stil einer Beitreibungshandlung. Wir werfen der
Richterin, auch in der direkten Korrespondenz, Abstand zu mittelständischen
Gepflogenheiten, Befangenheit und mangelnde soziale Kompetenz vor.
Die Richterin Frau Mag. Fill begegnet dringenden wirtschaftlichen, familiären
und gesundheitlichen Bedürfnissen unseres beeinträchtigten Sohnes
mit Praxisferne, persönlichem Abstand, Informationsverweigerung, Formalismus,
Ignoranz und der Methode der langen Bank. Wir sehen darin einen Widerspruch
zu den sozialen Intentionen des Erwachsenenschutzes, der Inklusion und den Persönlichkeitsrechten
auch dieses sehr schwachen Betroffenen.
Die Richterin vertieft sich in Rechtskommentare wo es um wirtschaftliche Sachverhalte
und vitale Lebensinteressen unserer Familie geht. Dieselbe Akribie sollte der
Abfassung von Protokollen zukommen.
Wenn die Richterin,
wenn auch mündlich, Entscheidungen bekannt gibt und Ergebnisse prognostiziert
so hat das direkten Einfluss auf Tun und Lassen der Erwachsenenvertreter. In
unserem Falle war und ist die am 20. September 2019 programmierte Blockade desaströs:
• Der vorteilhafte Kauf zweier Ferienimmobilien wurde unterbunden
• Ein unsinniges Sparbuch über 71.000 € wurde erzwungen und
gesperrt
• Die Ertragsimmobilien
in Budapest betreffend, war ein Millionenwert kurzfristig zu bewegen. Ein verbindliches
Kaufangebot über zuletzt 1,6 Mio. Euro ging verloren und das Realvermögen
des Betroffenen landete durch richterliche Verschleppung im Coronamodus.
Der Entscheidung
der Richterin vom 20. September 2019, grundsätzlich keine Ferienimmobilie
in Ungarn zu genehmigen, entspringt auch das aktuelle Verfahren. Für eine
Eigentumswohnung im Rohbau gibt es kein Wertgutachten sondern eine mit konkurrierenden
Angeboten vergleichbare Preisliste. Diese wurde von einem ungarischen Sachverständigen
evaluiert. Trotzdem und wiederholt werden wir in ein Rekursverfahren gezwungen,
unter dem klaren Risiko, auch diese Immobilie via Verfahrensdauer zu verlieren.
Die Wirkung
der beschriebenen Blockade, sowie deren Kollision mit den Interessen des Betroffenen
sind der Richterin, nach eigenem Bekunden, völlig klar.
Die erhobenen Vorwürfe kristallisieren sich aus den Handlungen und Unterlassungen
die wir in der anliegenden Chronologie wiedergeben, sie ist zugleich ein Wegweiser
durch unsere zwischenzeitlich umfängliche Akte.
Wir geben auch
die Korrespondenz der letzten Tage bekannt. Sie zeigt unser Dilemma mit dem
nötigen Beweis der Befangenheit einer Richterin welche deren Protokollierung
vergessen möchte. Wir würden Sie, sehr geehrter Herr Vorsteher herzlich
bitten, zur Klärung der Befangenheit mit der Richterin über die Vorgänge
vom 20.September 2019 zu sprechen.
Mit herzlichem
Dank und freundlichen Grüßen
Sylvia Seidl e.h.
DKfm. Johann Seidl e.h.
Anlagen
Tagaktuelle Chronik
Lebenssituationsbericht Verfasser Sylvia Seidl
Antrittsbericht Verfasser Johann Seidl
Anmahnung der am 20. Juli und noch heute offenen Anträge
Auskunftsersuchen vom 14.8.2020
Ladung vom 11.8.2020
Begründete Bitte um Aufschub vom 19.8.2020
Termin hat stattgefunden, Richterin zur Klärung nicht bereit.
11.09.2020
Trotz meiner Bitte um vorhergehende Befragung der Richterin zum Wahrheitsgehalt
des ersten Protokolls entscheidet der Herr Vorsteher sehr rasch. Er argumentiert
die Richterin sei eine gefestigte Persönlichkeit, wir trafen hingegen eine
verfestigte Persönlichkeit. Dem Beschluss war keine Rechtsmittelbelehrung
angefügt, was zu einer nochmaligen Zustellung führte.
17.9.2020
Ich erfuhr durch Zufall von der Berechtigung zum Rekurs, die nötige Verlängerung
der Abgabefrist versagte mir die Richterin.
28.09.2020
Ich bitte den Vorsteher um Verständnis, dass ich den Ablehnungsantrag erneut
einbringen möchte. Er stellt daraufhin seinen Beschluss nochmals zu, diesmal
mit Rechtsmittelbelehrung.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
Geschäftszahl
12 Nc 1297/20a-3 – Abteilung 5
An den Herrn Vorsteher des
Bezirksgericht Klagenfurt
Dr. Wilhelm Waldner
Klagenfurt, den 28.09.2020
Antrag zur Geschäftsordnung des Familiengerichts vom 27.08.2020
Sehr
geehrter Herr Vorsteher,
In
Ihrem Beschluss vom 11. September 2020 wird der Eindruck erweckt, wir hätten
bei Ihnen wiederholt gegen unsere Richterin Beschwerde geführt. Hierzu
bliebe festzuhalten, dass unsere Eingaben durch die Ihnen zugegangene Beschwerde
des Herrn Präsidenten des Landesgerichts ausgelöst wurden. (Unser
Schreiben vom 10.2.2020)
Weiters
habe ich zu beklagen, dass Ihr Beschluss vom 11.9.2020 samt Begleitpapieren
keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Von der Möglichkeit, Ihre Entscheidung
zu bekämpfen, habe ich soeben durch einen telefonischen Hinweis Ihres Sekretärs,
Herrn Christof Sinko erfahren.
Ich
beantrage, mir nachträglich eine Rechtsmittelfrist bis zum 12.10.2020 einzuräumen.
Begründung
Eine Einsichtnahme in die oben bezeichnete Akte wurde mir versagt. In meinem
Antrag vom 27.8.2020 habe ich mein Dilemma mit dem nötigen Beweis der Befangenheit
der Richterin eingestanden und angenommen, dass die Realität ihren Fragen
nicht verborgen bleibt. Ich habe nun in einer weiteren Anhörung am 2. Oktober
2020 die Chance eigene Fragen zu stellen und Ergebnisse endlich zu Protokoll
zu bringen. Bitte geben Sie mir die Chance mit den Ergebnissen in ein Rekursverfahren
gegen Ihre überraschende Entscheidung einzutreten.
2 Anlagen
Mit
freundlichen Grüßen
DKfm.
Johann Seidl e.h.
Die
Behauptung des Herrn Vorstehers, ich hätte schon früher Beschwerden
gegen Richterin Mag. Theresia Fill geführt, ist unrichtig. Diese
ging vom Herrn Präsidenten des Landesgerichts aus. Die Richterin hatte
einen positiven Beschluss des Landesgerichts über sechs Wochen vor Zustellung
gelagert und dadurch den im Rekurs genehmigten Kauf der Ferienwohnung in Bad
Heviz unterbunden. Der Herr Vorsteher hätte diesen Vorgang eher als Argument
der Ablehnung werten sollen.
16.10.2020
Ich kann endlich unseren Rekurs beim Kärntner Landesgericht einbringen.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
Geschäftszahl
58 P 45/19s - 111
An das Landesgericht Klagenfurt
Als Rekursgericht
Abteilung 4
Klagenfurt,
den 16. Oktober 2020
Antrag
Der Herr Vorsteher des Bezirksgerichts Klagenfurt hat aufgrund meiner Bitte
vom 28.9.2020 (Anlage 1) durch nochmalige Zustellung seines Beschlusses vom
11. September 2020 die Einspruchsfrist verlängert und ermöglicht uns
die Ablehnung der Richterin Maga. Theresia Fill nun im Rekurs vorzutragen. Der
Herr Vorsteher beklagt, ihm seien vorab Beschwerden zugegangen. Diese bezogen
sich nicht auf unsere Richterin, sondern auf zurückliegende Verfahrensabläufe
für deren Kontrolle wir den Herrn Vorsteher zuständig hielten. (Anlage
2)
Mit unseren zahlreichen Richtern hat auch deren Rechtssicht gewechselt. Bei
Richter 1 gibt es die „pflegeschaftliche Genehmigung im Vorhinein“
für eine Immobilienschenkung, sonst nicht. Die Richterin 3 verzeiht gewisse
Formfehler der Vergangenheit, die Richterin 6 macht eine Staatsaffaire daraus.
Mitunter wird ein Antrag vergessen. Man ist tolerant bis schikanös hinsichtlich
der Konkretisierung der Objekte. Man orientiert die Verfahrensdauer an zwingenden
Optionsklauseln eines Vorvertrags oder nicht. Eine Konstante war die Empfehlung
der mündelsicheren Anlagen Sparbuch und Staatsanleihen und diese Linie
wurde bei Richterin 6 martialisch durchgesetzt. (Anlage 3)
Zu diesem Thema schreibt mir das Institut für internationales Betreuungsrecht
folgendes: „Es ist leider eine Tatsache, dass bei Betreuungsgerichtsverfahren
die zuständigen Entscheidungsträger ihre eigenen Wertmaßstäbe
und Lebensvorstellungen zur Entscheidungsgrundlage machen.“
Der Herr Vorsteher hält fest, die Frau Richterin sei als „gefestigte
Persönlichkeit“ bekannt. Das verstärkt unser gemeinsamer Bekanntenkreis
mit dem Bemerken, sie besitze wenig Affinität zu einem konservativen Lebensentwurf.
Präambel
Folgendes erscheint absurd: Hätte der Richter 1 seine „Genehmigung
im Vorhinein“ vom 22.4.2010 allgemeiner gefasst, uns die Richterin 2 beim
Amtstermin am 27.06.2017 beraten anstatt mit Hinweis auf die Sprechzeit in 10
Minuten abgefertigt oder die Richterin 3 unseren Antrag vom 5.8.2017 nur zur
Kenntnis genommen, so besäße Felix Massimo Seidl heute kein Sparbuch
sondern vier Immobilien im Verkehrswert von einer Million Euro. Ohne Genehmigung
des Pflegschaftsgerichts hätte niemand Zugriff auf diese Immobilien, jedwedes
Risiko wäre mangels Barschaft und Erträgen völlig ausgeschlossen.
Noch gravierender für den Betroffenen ist seine Gesundheitsgefährdung
durch den abrupten Entzug seines langjährigen ungarischen Feriendomizils
im August 2017 und dessen de facto 3-jähriger Fortbestand. Wer schützt
ihn und seine genervten Eltern nun gegen eine Richterin 6, die ihn ignoriert
und dafür bekannt ist, alle Formalien „ganz genau zu nehmen“
(Zitat RA Mag. Fuchs)
Einbettung
Als unsere Anliegen Mitte September 2019 bei Frau Maga. Fill ankamen waren sie
bereits mit einer 2-jährigen Verfahrensdauer belastet und wir hatten einen
Richter und fünf Richterinnen kennen gelernt. Eine Berufungsinstanz wurde
nicht beansprucht, die Akte war etwa bei Ordnungsnummer 40 angekommen, unsere
Chronik bei Seite 4. Unter der einjährigen Regie der Richterin 6, hält
die Akte bei Ordnungsnummer 134 und unsere Chronik bei Seite 19. Wir Erwachsenenvertreter
haben dreimal das Berufungsgericht um Hilfe gebeten.
Im Juli 2019 war ein verunglücktes Grundstücksgeschäft (Kauf
und Verkauf) bei Richterin 5 abgeschlossen und es wurden tragbare Richtlinien
für den nächstfolgenden Genehmigungsantrag vereinbart. In der Begründung
ihrer Kaufgenehmigung vom 13.6.2018 führte die Richterin seinerzeit aus:
„Der Betroffene bekommt nun die Möglichkeit, seine Ferien in Ungarn
in seiner gewohnten Umgebung zu verbringen.“
Die Wohnung war ihm aber ein Jahr und zwei Feriensommer durch das Gericht schmerzlich
entzogen worden. Dadurch verärgert haben wir die Ombudsstelle Graz und
das Münchner Institut für internationales Betreuungsrecht angerufen
was der Richterin 6 augenscheinlich missfallen hat. Unser Unmut richtete sich
aber nicht gegen die zuletzt aktive Richterin 5, die zweimal positiv entschied,
das „Ungarnbashing“ im Bezirksgericht beendet und im Interesse des
Betroffenen das Justizministerium zur Klärung eingeschaltet hat.
Auslöser seiner Misere und des folgenden dreijährigen Papierkriegs
war vielmehr die schlichte Unterdrückung meines Genehmigungsantrags vom
5.8.2017 durch die damalige Richterin 3.
Zu diesem möglichen Fehlverhalten habe ich die Ombudsstelle, den Herrn
Vorsteher und aktuell mit Datum vom 22.9.2020 auch Maga. Fill um Klärung
gebeten. (Anlage 4)
Begründung
Die Richterin 6 ist mit einer Einvernahme der Erwachsenenvertreterin am 20.9.2020
angetreten. Sie teilte mit, unsere Akte vollständig gelesen zu haben unsere
Absichten waren ihr aus dem Antrittsbericht bekannt. Die Richterin teilte uns
in strenger Tonlage mit, wie steinhart sie in Sachen der Ferienimmobilie und
der Ertragsimmobilien in Ungarn entscheiden werde. Das Protokoll der einstündigen
Sitzung wurde routiniert aufgesprochen, meine Frau unterschrieb was ihr hingelegt
wurde. Der einjährige Kampf um das Protokoll dieser Sitzung ist bekannt.
Den hauptsächlichen Inhalt der Sitzung festzuhalten erschien uns wichtig
um die fehlende Kontinuität des bei Richterin 5 festgelegten Verfahrens
und die Befangenheit der Richterin 6 uns gegenüber bei künftigen Entscheidungen
aufzuzeigen.
Uns wurde der Eindruck vermittelt, der Beschluss bezüglich der Ertragsimmobilien
in Budapest ergehe zeitnah ohne unsere Beteiligung und das Ergebnis wäre
eine der zwei vorgetragenen Varianten, je nachdem ob „mit offenen oder
geschlossenen Augen“ entschieden wird.
Da sich die Richterin einem umfassenden Protokoll entzieht, habe ich ihr nach
zahlreichen Interventionen mit Schreiben vom 26.9.2020 einen klaren Fragenkatalog
vorgelegt, diesen Fragen entzieht sie sich mit Hinweis auf das leere Protokoll.
(Anlage 5)
Nun hat aber meine Frau am 31. 10. 2019 eine Stellungnahme zu den strittigen
Punkten abgegeben, diese ermöglicht Rückschlüsse auf das beherrschende
Thema dieser Veranstaltung. (Anlage 6)
Es erschließt sich zusätzlich aus der Materialanforderung in der
gerichtlichen Ladung vom 19.8.2019 (Anlage 7)
Die
präjudizierte Linie verfolgte die Richterin in zwei folgenden Genehmigungsverfahren
mit unzulässigen, ersatzweise unfairen Mitteln: Durch 6- wöchige Verzögerung
der Zustellung des Rekursbeschlusses beziehungsweise 5-wöchige Verzögerung
des Vorlageberichts und schikanöse Formalien. Jeder Immobilienkauf lässt
sich durch Verfahrensdauer verhindern. Das war bereits impliziert als die Richterin
am 20.9.2020 erklärte, einen Immobilienkauf in Ungarn auf keinen Fall zu
genehmigen und die Erwachsenenvertreterin auf den Rekurs verwies.
Wir
waren erleichtert, mit der Richterin 5 einen gangbaren Weg durch den Paragraphendschungel
gefunden zu haben, den sie mit Beschluss vom 17.4.2019 und einem ergänzenden
Telefongespräch bestätigte. (Anlage 8)
Vier
Wochen später fanden wir uns bei einer deklarierten „Richterin gnadenlos“
Schon zu Beginn ihres 11-monatigen Verwirrspiels um ein faires Protokoll haben
wir das Vertrauen zu dieser Richterin verloren.
Am
24.2.2020 wollte sich die Richterin mit meiner Frau telefonisch zu einem Vorsprachetermin
für den 4. März verabreden und forderte sie auf diesmal unseren Sohn
daheim zu lassen. Das hat meine Frau irritiert.
Sie sagte ab und bat vor einem nächsten Gespräch erst einmal das zurückliegende
wahrheitsgemäß zu protokollieren. Vier Tage später folgte eine
amtliche Vorladung. Ich blieb daheim um den Sohn zu beaufsichtigen, gab meiner
Frau drei Fragen in Schriftform mit und stellte diese vorab der Richterin und
der Anwältin zu. Meine Frau kam während der 11/2 stündigen Sitzung
trotz Rechtsbeistand nicht zu Wort sondern wurde ihrerseits befragt, die auf
die Aussage bezogene Niederschrift war wiederum zu beanstanden.
Nach
der Ausladung unseres Sohnes war meine Frau genervt und meinte ich mache alles
falsch. Ich glaubte ein gestandener Anwalt könnte sie beruhigen. Ich beauftragte
daher noch vor der Sitzung vom 3. März die Kanzlei Dr. Felsberger. Die
Agenda übernahm die dort tätige Anwältin Mag. Aspernig. Unsere
Anwältin äußerte in ihrer 5-wöchigen Tätigkeit extern
nur ein Schreiben an die Richterin, unser Schenkungsvertrag sei wegen „Selfcontracting“
in einem Punkt ungültig. (Anlage 7)
Dies führte zu keiner Reaktion, denn das Gericht betrachtete bereits den
ganzen Vertrag als nichtig und zwar mangels eines Kollisionskurators.
Meine
Frau war weiter verunsichert, zu ihrer Entlastung habe ich eine Teilung der
Erwachsenenvertretung angeboten und durch die Hilfe von Herrn Mag. Fuchs auch
erreicht. Mein Pulver gegen unsere unzugängliche Richterin hatte ich aber
rasch verschossen.
Nun
hatte ich die Neuausrichtung des Vertretungsnetzwerks nach dem neuen Erwachsenenschutzgesetz
verfolgt, die Personalaufstockung und das Anforderungsprofil der Mitarbeiter
gelesen und war der Meinung, die Experten könnten meinen Sohn wirkungsvoller
vertreten, weil sie im Gegensatz zur Richterin seinen materiellen und gesundheitlichen
Bedarf verstehen.
Am
18.8.2020 fand ich mich zum ‚Amtstermin bei Frau Maga. Schwingl ein mit
der hauptsächlichen Frage nach den Modalitäten meines Rücktritts
und meiner Befürchtung, die Vertretung könne einem freiberuflichen
Rechtsanwalt zugesprochen werden.
Die
Richterin riet zu einer Voranfrage beim Vertretungsnetz. Der Geschäftsführer
teilt mir mit Schreiben vom 27.8.2020 mit, die zur Verfügung stehenden
Kapazitäten seien ausgelastet und das Vertretungsnetz habe auch nicht die
Möglichkeit auf eine richterliche Entscheidung mehr Einfluss zu nehmen,
als jeder andere bestellte Erwachsenenvertreter auch.
Ich
glaube, im Interesse meines Schützlings, alle Möglichkeiten ausgeschöpft
zu haben und wende mich zuletzt an den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts um
für mich und meine Frau die Ablehnung unserer Richterin bekannt zu geben.
Deren Stellungnahme durften wir nicht einsehen, wir haben somit dem Landesgericht
keine neuen Argumente vorzutragen und es widerstrebt mir auch, diese zu Papier
zu bringen.
Wir
sind eine vierköpfige Familie, Eltern Sylvia und Johann, Kinder Regina
und Felix Seidl und bitten nötigenfalls hierzu um persönliche Anhörung.
Soeben
erhält meine Frau die Mitteilung sie könne ihren Antrag auf nachträgliche
Genehmigung meiner Schenkung nicht zurückziehen „weil nur die vertretene
Person Partei ist.“ Mit welchem Recht wurde dann unser Sohn, wie vorbeschrieben,
von einer Anhörung ausgeladen, die eben diesen Antrag zum Gegenstand hatte.
Auch müsste ein sonach vom Gericht betriebenes Sanierungsverfahren wohl
gerichtsintern abgewickelt werden und dürfte den Betroffenen nicht mit
den Kosten eines Rechtsanwalts belasten. (Anlage 10)
Zur
Vorbereitung des gegenständlichen Rekursantrags hatte ich Akteneinsicht
beantragt und bewilligt bekommen. Die Kanzleileiterin hatte die Akten eine Woche
lang nicht verfügbar und ich beantragte eine Verlängerung der Einspruchsfrist
aus diesem Grunde. Diese lehnt die Richterin mit heutigem Schreiben ab. Freilich
hätte sie sehen können, dass dieser Antrag überholt ist, weil
in dem sie betreffenden Beschluss des Vorstehers vom 11.9.2020 die Rechtsmittelbelehrung
fehlt. Wir haben diesen Beschluss seit 3 Wochen, die Richterin behauptet, er
habe ihr nicht vorgelegen. Damen und Herren, wir glauben nichts mehr. (Anlage
11)
Soeben
erhalte ich auch das Protokoll der Einvernahme vom 2.10.2020. Es hat Bezug zu
meinem Antrag an das Landesgericht vom 6.10.2020. Die Richterin erklärt,
warum wir die vom Landesgericht mit Entscheidung vom 13.12.2019 genehmigte
Immobilie in Bad Héviz nun doch nicht kaufen können und entschlägt
sich aller diesbezüglichen Anfragen. (Anlage 12)
DKfm.
Johann Seidl e.h.
Der
Eingabe sind 12 Anlagen beigefügt
11.11.2020
Der Rekurs wird zurückgewiesen, weil die Frau Richterin erklärte nicht
befangen zu sein.
14.01.2021
Ich versuche den Glauben der Frau Richterin an ihre Unbefangenheit mit einigen
Argumenten zu erschüttern.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
Geschäftszahl
58 P 45/19s
An das Bezirksgericht
Klagenfurt
- Abteilung 6 –
z. Hd. Frau Richterin Mag. Fill
Klagenfurt,
den 14.01.2021
Sehr geehrtes
Gericht,
In Ihrem Beschluss von 30. Dezember 2020 bin ich aufgefordert, mich als Treuhänder
zum Stand des Sparkontos des Betroffenen Felix Seidl zu erklären. Die zusätzliche
gerichtliche Anfrage bei unserem Bankier empfinden wir als mindestens peinlich.
Mit der Freigabe von Kontoabhebungen zu Konsumzwecken aus einem zweckbestimmten
Bestandskonto greifen Sie in ein zur Genehmigung vorliegendes bzw. genehmigtes
Rechtsgeschäft in unzulässiger Weise ein, indem Sie es unmöglich
machen.
Wir notieren seit Ihrem im Oktober 2019 erfolgten Zutritt in das seit dem 31.3.2019
laufende Verfahren bereits 8 destruktive Eingriffe dieser Art, sowie eine Verfahrensverzögerung
um weitere 14 Monate.
1. Sie waren
bis zum 10.4.2020 der Meinung nach § 219 AGBG sei nur der Erwerb inländischer
Liegenschaften gestattet.
2. Sie stellen den sie korrigierenden Rekursbeschluss mit 6-wöchiger Verspätung
zu.
3. Sie bezweifeln den Inhalt dieses Beschlusses und blockieren uns die Zahlungsmittel.
4. Sie laden den Betroffenen persönlich vom Verfahren aus.
5. Sie verlangen in Beschlussfolge gesteigerte Dokumente zur Konkretisierung,
die unter Zeit- und Kostendruck und dem seit ON 92 anerkannten Interesse des
Betroffenen unangebracht sind.
6. Sie verweigern die Tätigkeit eines Sachverständigen Psychologen/Neurologen
7. Unseren dringenden Antrag auf Inanspruchnahme eines Zivilverfahrens entscheiden
Sie nach 2 Monaten mit der Empfehlung eines weiteren 3-monatigen Rechtswegs.
8. Auf Anfrage zur Weiterführung unseres Ablehnungsantrags lesen Sie einem
80-jährigen motorisch Ihren Bildschirm vor. Der Rekurs ist nachher verspätet.
Sie durften
am 20.10.2019 zur Begrüßung meiner Familie unprotokolliert erklären,
einen Immobilienkauf in Ungarn keinesfalls zu genehmigen, ohne einen Antrag
gesehen zu haben. Die aufgelisteten Beschwerden lassen Ihre Strategie in diesem
Vorhaben erkennen. Sie greifen damit in ein am 31.3.2019 beantragtes und am
13.12.2019 genehmigtes Rechtsgeschäft ein.
Im Jargon des
Instituts für Rechtssoziologie ist das von Ihnen geleitete Pflegschaftsverfahren
Ausdruck psychischer Gewalt durch Familienrichter. Der Herr Vorsteher lässt
uns zu alledem wissen, ein Richter dürfe sich irren und auch etwas vergessen.
Mit freundlichen
Grüßen
DKfm.
Johann Seidl e.h.
09.02.2021
Das Obergericht hatte seine Zurückweisung auch mit Fristversäumnis
begründet die mir aufgrund der Wirren einer wiederholten Zustellung mit
neuer Frist nicht zugerechnet werden kann. Ich bitte daher den Herrn Vorsteher
einen neuerlichen Ablehnungsantrag entgegen zu nehmen.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
Geschäftszahl
12 Nc 16/21w-6
Bezirksgericht Klagenfurt
Abteilung 5
VdBG
Herrn Richter Dr. Wilhelm Waldner
Klagenfurt, den 9.Februar.2021
Eilige
Anfrage zu Ihrer Entscheidung vom 1.2.2021 eilt – eilt - eilt
Sehr
geehrter Herr Vorsteher,
Auf
die Einspruchsmöglichkeit gegen Ihren Beschluss, zugestellt am 15.9.2020
hat mich Ihr Sekretär am 28.9. 2020 hingewiesen. Noch am gleichen Tag,
also innerhalb der Rechtsmittelfrist, rügte ich bei Ihnen die fehlende
Rechtsmittelbelehrung und erklärte meine Absicht, den Rekurs zu beantragen.
Die nochmalige Zustellung am 5.10.2020 habe ich als Wiedereinsetzung verstanden
und den formellen Rekursantrag am 16.10.2020 eingebracht. Das Landesgericht
entschied: „Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung ist auch bei anwaltlich
nicht vertretenen Parteien ohne Einfluss auf die Rechtsmittelfrist“ und
wies unseren Antrag zurück.
In
Ihrem aktuellen Beschluss vom 1.2.2021 übertragen Sie der Richterin Maga.
Fill weiterhin die Zuständigkeit für unsere notleidenden Verfahren:
Enteignung des Betroffenen von seinen Immobilien in Budapest seit dem 20.9.2019
Verfahrensdauer für das Zuerkennen einer Ferienwohnung in Bad Heviz 15
Monate
Verfahrensdauer für ersatzweise Zuerkennung einer Ferienwohnung im Ujhgyi
Park 10 Monate.
Ich bitte Sie um Mitteilung, ob Ihre jüngste Entscheidung und die nun anhängende
Rechtsmittelbelehrung mich in den Stand versetzen, meinen missglückten
Rekursantrag auf Ablehnung der Frau Richterin Maga. Fill beim Landesgericht
nochmals einzubringen.
Wegen der wieder auftretenden Terminenge werde ich versuchen, Sie telefonisch
zu erreichen oder bitte um mailing oder Telefon Ihrer Abteilung.
Mit
freundlichen Grüßen
DKfm.
Johann Seidl e.h.
22.02.2021
Diesen neuerlichen Ablehnungsantrag reiche ich dann mit meiner Frau gemeinsam
ein.
Dkfm.
Johann Seidl – Sylvia Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
Geschäftszahl
58 P 45/19s – Abteilung 6
An
den Herrn Vorsteher des
Bezirksgericht Klagenfurt
Dr. Wilhelm Waldner
Antrag
zur Geschäftsordnung der Familiengerichts
Ablehnung der Frau Richterin Maga. Theresia Fill
Sehr geehrter Herr Vorsteher,
mit
Schreiben vom 9. Februar habe ich unsere liebe Not mit dem Rekurs Ihrer Entscheidung
vom 11.9.2020 dargestellt. Hauptsächliche Grundlage Ihrer Entscheidung
war die Erklärung unserer Frau Richterin, sie fühle sich nicht befangen.
Als Ergebnis der Entscheidung vom 1.2.2021 taucht nun auf, dass sie ihre Befangenheit
nicht einschätzen kann. Sie empfehlen unsere Richterin als gefestigte Persönlichkeit,
wir haben eine bürokratisch fixierte Persönlichkeit kennengelernt,
die in Kenntnis des rechtswidrigen Entzugs seines Erholungsplatzes im August
2017 (siehe unseren Feststellungantrag vom 22.9.2020) und gegen die Entscheidung
des Landesgerichts vom 13.12.2019, unserem kranken Sohn diesen weiterhin vorenthält,
ihn vom Verfahren auslädt und auch noch den ärztlichen Schutz versagt.
Die Richterin folgt, mit erkennbar rechtsstrategischen Mitteln ein Konzept,
das sie am 20.9.2019 vorgetragen hat und nach aktuellem Status auch realisieren
konnte. In unseren Augen geht es der Richterin darum, ein Präjudiz zu verteidigen,
um jeden Preis. Eine Manutationspflicht ist ihr unbekannt. Wir bitten Sie, sehr
geehrter Herr Vorsteher nun auch in unsere Sicht des begründeten Anscheins
dieser Befangenheit einzutreten, unseren neuerlichen Antrag wohlwollend zu genehmigen
und die Verlegung unserer Anliegen in eine Fachabteilung des Bezirksgerichts
anzuordnen. Wegen der Außenwirkung ist das wohl auch zum Besten der Behörde.
Den
Umfang dieses Antrags bitte ich mir nicht nachzutragen, wegen meines hohen Alters
danke ich auch an das nach-mir und was meine Familie unter dieser Richterin
erwarten würde, wenn das Erbe angetreten ist. Sie hat uns zur Begrüßung
vorausschauend mitgeteilt, „Ich bin jetzt für Sie zuständig
und ich bleibe Ihnen erhalten bis ich sterbe“.
Als
unsere Anliegen im September 2019 bei Frau Maga. Fill ankamen waren sie bereits
mit einer 2-jährigen Verfahrensdauer belastet und wir hatten einen Richter
und fünf Richterinnen kennen gelernt. Die Schenkung der Ertragsimmobilien
in Budapest lag seit dem 27.6.2917 auf dem Tisch, die 3. Richterin Frau Maga.
Eicher bemerkte dazu „Gut, das ist halt einmal passiert“. Sein Freizeitdomizil
am Plattensee wurde dem Betroffenen von dieser Richterin jedoch ausdrücklich
und durch Unterdrückung eines Genehmigungsantrags vom 5.8.2017 für
zwei Feriensommer schmerzlich entzogen. Eine Berufungsinstanz haben wir 2 Jahre
lang nicht beansprucht, unsere Akte war bei Ordnungsnummer 40 angekommen, unsere
Chronik bei Seite 4. Unter der einjährigen Regie der Richterin Maga. Fill,
hält die Akte bei ON 160 und unsere Chronik bei Seite 27. Wir Erwachsenenvertreter
haben viermal das Berufungsgericht beansprucht.
Im
Juli 2019 war ein Grundstücksgeschäft (Kauf und Verkauf) bei Richterin
5 MMag. Anna Leitsberger abgeschlossen. Die Richterin hat die Richtlinien für
den ersatzweisen Neukauf in Bad Héviz, beschlussmäßig festgelegt.
Dieser verfahrensleitende Beschluss mit Begleitschreiben vom 17.4.2019, die
diesbezügliche Einlassung des Justizministeriums vom 18.5.2018, ein Gutachten
des Instituts für internationales Betreuungsrecht vom 17.8.2018 und unser
umfassender Lebenssitutionsbericht vom19.9.2919, sowie die noch schlanke Akte
lagen der Richterin Maga. Fill bei der ersten „Anhörung“ vor.
In
unserem ersten Antrag auf Ablehnung vom 27.8.2020 haben wir den Herrn Vorsteher
gebeten, in einem Gespräch mit der Frau Richterin den Inhalt dieser „Anhörung“
zu klären, über den schon bei Erscheinen des Protokolls ein Wahrheitsstreit
ausgebrochen ist. Die damalige Strafpredigt der Richterin war der Auslöser
unseres Misstrauens, unserer Forderung nach Schriftverkehr und das Weitertragen
aller Beschlüsse in die zweite Instanz. Leider wurde mir die Einsicht in
die Darlegungen der Richterin bei der Akteneinsicht am 21.9.2020 verwehrt und
ich bin deshalb gezwungen, dieses Anliegen nochmal umfänglicher vorzutragen
und Sie, sehr geehrter Herr Vorsteher, um Klärung insbesondere der Vorgänge
am 20.9.2018 und möglichst mit persönlicher Vorladung meiner Familie
zu ersuchen.
Unverzüglich
nach Zustellung des Protokolls der „Anhörung“ vom 20.9.2019
protestierte die Erwachsenenvertreterin telefonisch, die Richterin verlangte
eine schriftliche Äußerung, die wir am gleichen Tag, dem 7.10.2019,
gleich im Zusammenhang unserer Chronologie überbrachten. Wir wollten eine
Korrektur des Protokolls welches zudem noch fasch datiert war, wenigstens aber
eine Stellungnahme zum Wahrheitsgehalt unseres Gegenprotokolls.
Fünf Anmahnungen haben nicht geholfen und so stellten wir am 29.5.2020
einen formellen, begründeten Antrag auf Korrektur des gegenständlichen
Protokolls, verbunden mit dem Hinweis auf eine neuerliche Schwachstelle im Protokoll
der nächsten Sitzung vom 20.9.2019. Anlage 1
Auch
diesen Antrag mussten wir zweimal mahnen.
Offensichtlich veranlasst durch unseren Antrag auf Ablehnung vom 27.8.2020 hat
die Frau Richterin am 31.8.2020 den Turbo eingeschaltet und in einen Sammelbeschluss
die offenen Eingaben abgearbeitet. Nach einem Jahr Bestürmung durch unsere
Äußerungen entscheidet die Richterin lapidar, sie werde das falsche
Datum ändern: „Die Ausfertigungen des Protokolls vom 20. 09. 2019
werden berichtigt, sodass das Datum statt 19.09.2019 zu lauten hat: 20.09.2019.“
Dieser Beschluss ist an Arroganz nicht zu übertreffen und ich bin veranlasst,
am 26.09.2020 klare Wahrheitsfragen zu stellen. Anlage 2
Das
Erinnerungsvermögen der Frau Richterin haben wir durch die zahlreichen
Eingaben ausreichend wachgehalten. Ihre Stellungnahme dazu ist im Protokoll
vom 16.10.2020 auf Seite 6 wiedergegeben und enthält den Hinweis auf ein
leeres Protokoll und den Vorwurf der unwahren Darstellung.
Als
Zeuge bin in der Lage die Äußerungen der Richterin gegenüber
der Erwachsenenvertreterin wortgetreu wiederzugeben. Meinen Hinweis darauf bewertet
sie als „strafrechtliche Frage, die sie ad hoc nicht beantworten kann.“
Die Sitzung kann auch aus der bezugnehmenden Korrespondenz zu rekonstruieren.
Für
Punkt 5 der Wahrheitsfragen ist Frau Rechtsanwältin Mag. Aspernig zuständig.
Die abwegige Protokollierung beweist das Desinteresse der Richterin an gesundheitlichen
Bedürfnissen des Betroffenen und ist Ausgangspunkt für die spätere
Ablehnung eines Sachverständigen Neurologen im Sammelbeschluss vom 31.8.2020.
Auf
den, auch nach Feststellungen des Landesgerichts vom 13.12.2019, unhaltbaren
Fixierungen, baut eine 15 Monate währende Strategie der Verhinderung auf:
Ablehnung des vorgenannten Beschlusses der Kontrollbehörde, Zurückhaltung
von Zahlungsmitteln, ultimative Haftungsforderungen, das Interesse an Einkommen
und Vermögen der Erwachsenenvertreter, Einziehung unserer Immobilienbuchhaltung
samt übersetzten Belegen, weitere unbezahlbare Übersetzungsbegehren
für Gutachten und Verträge ohne jeden Erkenntniswert, willkürliche
Definition von entscheidungsrelevanten Unterlagen, fortgesetzte Zustellungsmängel
zu Lasten des Betroffenen, Missachtung und Ausladung des Betroffenen Felix vom
Verfahren, Verweigerung einer Antragsrücknahme, Abstinenz von Kommunikation,
vollständige Vernachlässigung der Manutationspflicht gegenüber
einem 80-jährigen juristischen Laien im Außerstreitverfahren und
die lange Bank. Hierzu gebe ich in der Sitzung vom 2.10.2020 zu Protokoll: „Ich
möchte mich über die Verfahrensdauer in allen Belangen betreffend
das Verfahren 58 P 45/19s des Bezirksgerichts Klagenfurt beschweren“.
Anlage 3
Das
Misstrauen gegenüber der Richterin gründet auf einem als Anhörung
getarnten einstündigen desaströsen Monolog zur Begrüßung
meiner Familie mit grausiger Präjudizierung aller Anliegen. Wir haben den
bösen Empfang und das „so geht das nicht“ der Richterin als
Reaktion auf die vorangegangene gutachtliche Inanspruchnahme der Justizombudsstelle
und des Instituts für internationales Betreuungsrecht gewertet. Die Frau
Richterin ist durch einen Eid beschwert und wird sich einem klärenden Gespräch
gewiss nicht entziehen. Ich bitte Sie, sehr geehrter Herr Vorsteher, mit Rücksicht
auf den Betroffenen Felix, dem das Bezirksgericht Klagenfurt nun seit bald 4
Jahren sein Freizeitdomizil vorenthält, um Nachdruck
in dieser Frage. Diskussionswürdig ist auch, wie die Richterin Ihre Funktion
in unserer Familie sieht und zu hören, aus welchem Anlass sie glaubt, Felix
bräuchte den behördlichen Schutz vor Vater und Mutter. Wir haben zu
dieser Veranstaltung auch 19 Kritikpunkte vorbereitet, die sich, vom Umfang
her, der Schriftform entziehen. Zum Beispiel beklagen wir die mangelnde Kontinuität
des am 20.0.2019 im Flug übernommenen Verfahrens:
Frau Richterin 5 schreibt zur Konkretisierung des Immobilienkaufs braucht es
keinen unterschrieben Vertrag, die Richterin 6. fordert diesen in ihrem Beschluss
vom 10. November 2019. Wertgutachten erscheint in Paranthese, schon hier beginnt
die abwegige Forderung nach vollständiger notarieller Übersetzung
von 30.seitigen Gutachten, ohne Erkenntniswert für die Richterin, die sich
der Betroffene nicht leisten kann. Außerdem, was soll die eingeforderte
Kosten-Nutzenvision für eine Ferienwohnung zur familiären Nutzung.
Es sind diese empfundenen Schikanen, die uns an die Ignoranz, ja den bösen
Willen der Richterin glauben machen.
Wir bitten Sie, sehr geehrter Herr Vorsteher, um Ihr Verständnis für
unser auch daraus resultierendes Befreiungsbedürfnis.
In
der nachfolgenden Begründung beschränke ich mich auf die Ferienimmobilien.
Im Rahmen der nachträglichen Genehmigung der Ertragsimmobilien in Budapest
wird gegen unseren Willen und unter Missachtung der Rücknahme unseres diesbezüglichen
Antrags vom 15.9.2020 ein Rechtsanwalt Mag. Trötzmüller tätig.
Ich rechne mit der Hilfe des Rechtsanwalts in dieser Causa. Der Frau Richterin
habe ich am 27.1.2021 mitgeteilt:
„Der Kurator kann dem Betroffenen die Ertragsimmobilien nur über
einen reinen Tisch zusprechen. Im Hinblick auf die missglückten Antragsverfahren
für die Ferienwohnungen, die Verfahrensdauer zur Genehmigung der Ertragsimmobilien
mit verlorener Option und Landung
im nachcoronalen Immobilienmarkt sowie der Missachtung des klaren Lebenssituationsberichts,
wird ihm der Erwachsenenvertreter erklären: „Die Immobilien sind
unter dieser Richterin nicht zu verwalten.“
Klagenfurt, den 22. Februar 2021
DKfm.
Johann Seidl e.h.
25.03.2021
Die Abweisung finden wir ungehörig, schließlich
hatte der Herr Vorsteher das Fristversäumnis mit zu verantworten.
02.06.2021
Ich bitte um Gehör beim Landesgericht und weise auf die Not unserer Vertretung
und den Bedarf einer Verfahrenshilfe hin.
7.6.2021
Wohl auf Empfehlung gewährt der Herr Vorsteher Felix eine Verfahrenshilfe
für die weitere Fortsetzung der Ablehnungsbeschwerde. Felix könnte
sich nun einen Rechtsbeistand leisten.
Diese
Rechtshilfe wird die Frau Richterin unter Parteinahme beim Revisor des Oberlandesgerichts
bekämpfen.
28.06.2021
Die Verfahrenshilfe unterbricht alle Einspruchsfristen. Ich wende mich daher
an die Präsidentschaftskanzlei zur Klärung der nun gültigen Rechtsmittelfrist
für das Ablehnungsbegehren, das sich seit dem 27.8.2020 auf einem holprigen
Weg befindet. Das am 2.6.2021 eingebrachte flüchtige Rekursantrag
diente nur der Sicherung der Einspruchsfrist, ist hoffentlich unwirksam oder
kann nachgebessert werden.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
An
die
Präsidentschaftskanzlei am
Landesgericht Klagenfurt
Klagenfurt, den 28.Juni 2021
Aktenzeichen 1 R 172/20v
Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin Maga. Theresia Fill
wegen Verfahrensverschleppung, Nichtbeachtung von Optionsterminen, Fehlentscheidungen,
inhaltsferner Protokollierung, Verweigerung von Gutachtern, fehlender Manuduktion,
schikanöser Anforderung von Dokumenten, Wirtschaftsferne und Abstand zu
bürgerlichen Wertvorstellungen, Brüskierung der familiären Erwachsenvertreter,
Mangel an Empathie gegenüber dem Betroffenen und seine persönliche
Ausladung vom Verfahren.
Betroffener:
Felix Massimo Seidl, geb. 13.08.1994 in Salzburg, 80% Beeinträchtigung,
Tagesklient in der Lebenshilfe Kärnten, Wohnung bei den Eltern: 9020 Klagenfurt,
Linsengasse 96A
Sehr geehrte Damen und Herren,
Unser
Ablehnungsantrag gegen die uns am 20.9.2019 in Nachfolge zugeteilte Richterin
Frau Mag.a Theresia Fill hat einen langen Weg zu Ihnen und mir ist die weitere
Handhabung nicht mehr klar, wie das gesamte 4-jährige Geschehen mit Ergebnis:
„Vom Millionär ins Armenrecht“ „Von der Naturtherapie
in die Ambulanz“ „Vom Gesundheitswert des Sparbuchs“ „Der
beeinträchtigte Felix in den Mühlen des Familiengerichts“
27.8.2020
Ich habe einen Ablehnungsantrag an den Herrn Vorsteher gerichtet
11.9.
2020 Es erfolgte ein ablehnender Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung
28.9.2020
Ich erfahre durch Zufall vom Kanzleileiter Herrn Simko, dass ein Einspruch möglich
wäre.
28.9.2020
Ich rüge das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung und bitte um Verlängerung
der Rechtsmittelfrist da ich einen Rekurs einbringen möchte.
2.10.2020
Sitzung bei der Richterin, ich bitte um Auskunft was zu tun ist. Richterin holt
eine
Internetseite und liest mir diese im Eilzugstempo vor, ich habe nur „Wiedereinsetzung“
verstanden.
5.10.2020
Nochmalige Zustellung der Entscheidung, nun mit einer Standard-Rechtsmittelbelehrung
versehen, die mir 14 Tage Zeit gibt. Ich nutze diese Frist und halte sie ein.
16.10.2020
Antwort auf mein Schreiben vom 28.9.2020 die Rechtsmittelfrist könne nicht
verlängert werden.
16.10.2020
Formeller Rekursantrag an das Landesgericht gegen die Entscheidung vom 11.9.2020
16.10.2020
Einlangen des Protokolls der Sitzung vom 2.10.2020. Die Richterin führt
zur Sache aus,
„dass ihrer Ansicht nach eine fehlende Rechtsmittelbelehrung bei der unvertretenen
Partei die Versäumung der Rechtsmittelfrist einen Wiedereinsetzungsgrund
darstellt. Dieser Wiedereinsetzungsantrag ist binnen 14 Tagen ab Kenntnis des
Wiedereinsetzungsgrundes beim Gericht einzubringen und die versäumte Prozesshandlung
gleichzeitig vorzunehmen“. Dieser Hinweis kam leider zu spät.
6.11.2020
Auskunft der Richterin, unser Akt wurde bereits am 11.10. an das LG gegeben
und befinde sich noch dort.
11.11.2020
Zurückweisung des Rekursantrags. Ich hätte sofort mit der Rüge
einen Rekursantrag einbringen müssen. Mein diesbezügliches Schreiben
vom 28.9. wird nicht als Antrag sondern lediglich als Ankündigung eines
Antrags interpretiert. Der Antrag ist um 3 Tage verspätet.
9.2.2021
Nach weiteren negativen Erfahrungen mit der Frau Richterin, Frage an den Herrn
Vorsteher ob neuerlich ein Ablehnungsantrag gestellt werden darf.
22.2.2021
Zweiter formeller Ablehnungsantrag an den Herrn Vorsteher
25.3.2021
Ablehnung dieses Antrags in aller Kürze. Der Herr Vorsteher wirbt um Verständnis,
da die
Geschäftsverteilung vom Personalsenat entschieden werde, er habe im Akt
keinen Anhalt gefunden, dass medizinische Gutachten abgelehnt werden.
1.4.2021
Auskunft der Richterin, unser Akt ging am 17.3. wiederum an das Landesgericht
gegangen und befinde sich noch dort.
19.4.2021
Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe für den bevorstehenden Rekurs.
Das dem vor Tätigkeit der Richterin Millionär Felix ist ein Sparbuch
verblieben, dies sei aber Bestandsvermögen aus einem Immobilienverkauf
und muss einem ersatzweisen Immobilienkauf in voller Höhe zugeführt
werden.
22.4.2021
Mitteilung an den Herrn Vorsteher die Familie befände sich vom 25.4. bis
16.5. mit dem Sohn im Sanatorium und bittet, keine Zustellungen vorzunehmen.
Natürlich
erhalten wir Zustellungen und zwar am 27.4. und 30.4.
Meldung
und nochmalige Zustellung der ablehnenden Entscheidung vom 25.3. am 22.5. 2021
25.5.2021
Schreiben an den Herrn Präsidenten des Landesgerichts nach Empfehlung eines
Richters
mit der Bitte um ein Schlichtungsgespräch mit meiner Familie. Der Herr
Präsident möge interne Meinungen zu unserem Fall hören. Der Herr
Präsident verlangt einen förmlichen Antrag, den 3 Richter seiner Abteilung
entscheiden werden.
2.6.2021
Zweiter Rekursantrag an das Landesgericht. Ich habe bis zum letzten Moment auf
eine
Entscheidung zur Verfahrenshilfe gewartet. Den Antrag habe ich sodann aus Textbausteinen
eilig
Improvisiert, wobei es auch noch zu einer Auslassung beim Druck gekommen ist,
die ich am 3.6.2021 nachgebessert habe.
7.6.2021
zugestellt am 14.6.2021 Die am 19.4.2021 beantragte Amtshilfe wird genehmigt.
Die Genehmigung kommt zu spät. Auskunft des Gerichts dazu, alle Fristen
seien gehemmt. Die sichtbar großherzige Aktion des Herrn Vorstehers, zur
Selbstreinigung des Gerichts nach Eingriffen in unsere Familie, hart am Rand
des Menschenrechts, kommt bei unserer Richterin nicht gut an. Sie veranlasst
das Einschreiten eines Revisors gegen diese humanitäre Entscheidung.
16.6.2021
eingelangt am 25.6.2021 Zweitschrift eines Rekursantrags des Revisors am Oberlandesgericht
an das Kärntner Landesgericht. Dieses möge die Aufhebung der Verfahrenshilfe
verfügen.
Sehr
geehrte Damen und Herren Richter, ich gerate einmal mehr zwischen die Mahlsteine.
Ich
darf Ihnen mitteilen, dass noch kein Rechtsvertreter beauftragt wurde also,
über die weitere Verunsicherung des Betroffenen und seines Treuhänders
hinaus, kein Schaden entsteht.
Ich
bitte Sie nun um Auskunft, wie ich weiter verfahren soll. Aufgrund der flüchtigen
Ausführung meines Antrags vom 2.6.2021 wäre ich dankbar, wenn dieser
zurückgereicht würde und ich eine neue Frist bekäme. Mein Vortrag
wäre zwischenzeitlich auch zu aktualisieren. Dieser Antrag ist mir sehr
wichtig, ich habe die 80 überschritten und kann meine junge Familie nicht
mit einer verärgerten Richterin und einem destruierten Vermögen zurücklassen.
Grüße
von Felix, mit vorzüglicher Hochachtung
DKfm.
Johann Seidl e.h.
23.07.2021
Der Herr Vorsteher gewährt mir eine großzügige
Frist für den anstehenden Rekurs des Ablehnungsverfahrens. Der
flüchtige Antrag vom 2.6.2021 ist ohne Relevanz. Um des Friedens Willen
ziehe ich meinen Antrag auf Verfahrenshilfe zurück.
.
29.09.2021
Das Landesgericht weist unseren Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichts
vom 25.3.2021 als verspätet zurück. Die Fristzusagen des Herrn Vorstehers
werden nicht anerkannt.
05.11.2021
Konsequent bringe ich beim Erstgericht meinen dritten Ablehnungsantrag ein,
zusammen mit einem erklärenden Begleitschreiben.
Als
Begründung folgen 29 Seiten
17.11.2021
Die Abweisung durch den Herrn Vorsteher ist schon Routine.
02.12.2021 Wir haben als Treuhänder von Felix das
auszugleichen was ihm seine Richterin antut. Ein neuer Anlauf beim Rechtsmittelgericht
ist unausweichlich. Der
folgend wiedergegebene Rekursantrag ist übrigens beim Bezriksgericht in
Verstoß geraten und mußte nach 9 Monaten wiederholt werden.
10.08.2022
Der beschriebene Rekursantrag ist beim Bezirksgericht für 9 Monate in Verstoß
geraten und wurde dem Landesgericht nicht vorgelegt.
13.8.2022
Durch den Verstoß waren wir gezwungen diese Rekursbeschwerde mit aktualisierter
Begründung nochmals einzureichen.
01.09.2022
Dem wiederholten Rekurs wurde nicht Folge gegeben.
28.09.2022
Mein Schreiben vom 13.8.2022 an das Landesgericht wurde als Ablehnungsantrag
gewertet und dem Bezirksgericht zur Erstentscheidung zugeleitet. In
der Rekursbeantwortung vom 1.9.2022 wird das Bezirksgericht angewiesen über
diesen offenen Antrag noch zu entscheiden. Das erfolgt in gewohnter Routine.
17.10.2022
Ich verzichte auf einen neuerlichen Rekurs, bitte den Herrn Vorsteher ersatzweise
seine Aufsichtspflichten wahrzunehmen.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
Geschäftszahl
12 Nc 19/22p
Bezirksgericht Klagenfurt
Abteilung 5
VdBG Herrn
Richter Dr. Wilhelm Waldner
Klagenfurt,
den 17.10.2022
Pflegschaftssache Felix Massimo Seidl vor dem Bezirksgericht Klagenfurt
zuletzt 12 NC 19/22p
Betreff:
Ablehnungsbegehren gegen die Richterin Mag.a Theresia Fill zurückgewiesen
mit Entscheidung des Rekursgerichts vom 1.9.2022 mit Anordnung einer Neuverhandlung
vor dem Erstgericht.
Sehr geehrter Herr Vorsteher,
Es ist als
Kuriosum anzusehen, dass im Ablehnungbegehren gegen die Frau Richterin Mag.a
Theresia Fill das Obergericht wegen Formalien, die einem juristischen Laien
im Außerstreitverfahren sicher nicht anzulasten sind, auch im dritten
Anlauf zu keiner Entscheidung der Hauptsache kommt und ich auf diese nach zweijährigem
Papierkrieg nun verzichten kann. Ich darf mitteilen, dass wir gegen die von
Ihnen aktuell ausgesprochene vierte Ablehnung der Befangenheit von Frau Richterin
Mag.a Theresia Fill beim Vorstand der Rekursabteilung dem Herrn Richter Dr.
Gerald Kerschbacher wegen beidseitiger Übermüdung nicht mehr einsprechen.
Dies im Vertrauen auf die Abhilfe unserer Beschwerden vom 21. Juli 2022 deren
Entsprechung der Herr Richter in seinem Beschluss vom 4.5.2022 angemahnt und
Ihre Vertretung Frau Richterin Mag.a Löbel telefonisch zugesagt hat. Ich
liefere Ihnen nachfolgend die dafür notwendigen Details zur Verfahrensführung
der Abteilung 4 auch in überschaubarer digitaler Form.
Das
Schreiben hat 16 Seiten und verweist zusätzlich auf die Inhalte der Homepage
www.exklusivkreis.at und die Geschichte
des Ablehnungsverfahrens in http://yantra.wappenschmuck.eu
2024. Nach zwei Jahren ohne jeden Fortschritt
ist die Zeit ist reif für einen neuerlichen Ablehnungsantrag, denn die
Frau Richterin hat neue Zeichen ihrer Arroganz gesetzt.
1.
Die Verfahrensdauer hat sich entsprechend verlängert und die Richterin
bestätigt immer noch den status quo aus 2019. Sie mißachtet die Kritik
des Obergerichts vom 4.5.2022.
2.
Trotz unerledigter Hauptsachen betreibt die Richterin ein Bilderverbot und bedroht
eineinhalb Jahre lang meine Frau mit Clearingverfahren, Gutachten, Vorladungen,
Korrespondenz und Strafverfolgung. Das geschieht offenkundig zur Bekämpfung
unliebsamer Presse.
3.
Die
Richterin verweigert die Entlassung eines über zweieinhalb Jahre untätigen
Kollisionskurators, bestätigt seine Honorarforderung von 2.200 € und
duldet die unwahre Behauptung mangelnder Mitwirkung der Erwachsenenvertreter.
4.
Die Richterin verfügt die Ablösung von uns Eltern durch einen gerichtlichen
Erwachsenenvertreter in unseren Kernkompetenzen Personenrecht und Vermögensverwaltung.
Sie ignoriert unsere Beschwerden seiner Untätigkeit, falscher Antrittsrechnungslegung
und unterlassener Verfolgung der Interessen seines Mündels.
5.
Die weitere Verschleppung von aktuell 29 Anträgen insbesondere aber des
Feststellungsantrags vom 22.9.2020 mit Ergänzungen vom 22.3.2021, dessen
beschlussmäßige Entscheidung schriftlich zugesagt wurde und deren
Ergebnis die Grundlage von Amtshaftungsansprüchen des geschädigten
Felix ist.
6.
Die Verweigerung der Wahrheitsfragen in den Protokollbereinigungsanträgen
vom 16.12.2022 sowie 21.8.2023 und Feststellungsanträgen vom 27.4.2023,
5.5.2023 und 21.6.2023.
Aus
Kanzleiraison wird wahrscheinlich kein Kärntner Anwalt unsere Ablehnung
gegen die streitbare Mag. Fill vertreten. Durch meine Veröffentlichung
melden sich allerdings Leidensgenossen bei mir und ich höre deftige Bemerkungen.
15.12.2023
Mit dem heutigen Rekurs begehre ich eigentlich, wegen Verwahrlosung
der Budapester Immobilien, die Rückführung meiner Vollmachten nach
(Z 3) und (Z 7) aus § 269 (1) ABGB. Ich bin literarisch veranlagt
und liefere gerne Einbettungen. Dies wurde mir diesmal zum Verhängnis,
weil das Landesgericht den Text als neue Ablehnungsbeschwerde interpretieren
wird.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
An das ehrenwerte
Richtergremium
unter Leitung von Frau
HRin Richterin Dr.in Maria Steflitsch
Landesgericht Klagenfurt
Klagenfurt, den 15. Dezember 2023
Aktenzeichen Landesgericht 1 R 173/23w
Aktenzeichen Bezirksgericht 58 P 45/19s
Rekursbeschwerde
gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 29.11.2023 in der Pflegschaftssache
des Felix Massimo Seidl – Der beeinträchtigte Felix Massimo Seidl
aus Klagenfurt erlebt ein fünftes Weihnachten mit leeren Händen. Den
82-jährigen Vater DKfm. Johann Seidl belastet seine Ohnmacht und die Sorge
um einen ungeordneten Nachlass.
Hohes Gericht,
Wir waren des
naiven Glaubens, die verärgerte Frau Richterin Mag.a Theresia Fill könne
unserer Familie schließlich nichts wegnehmen. Doch sie kann!
Sie zwingt uns zu teuren Anwälten, oktroyiert Honorare untätiger Helfer,
teure Auflagen, Gebühren und nimmt uns die Zeit und Kraft, die wir für
unsere pflegenden Verrichtungen bräuchten. Durch mangelnden Beistand zwingt
uns der gerichtliche Verwalter zur Inanspruchnahme externen Rechtsbeistands
für unseren Sohn. Die Richterin pflegt beliebigen Austausch mit ihm auf
Kosten ihres Schutzbefohlenen und wird ihn mit der Gegenstandsbewertung nicht
enttäuschen. Ansprüche sind rasch durchgesetzt, denn Beitreibung und
Pflegschaft befinden sich in der Abteilung 6 in einer Hand. Felix ist die Familie,
wir wirtschaften aus einer Kasse, da macht es auch keinen Unterschied, wenn
man Rechnungen auf uns Eltern umadressiert.
Wir waren auch
der Meinung grundsätzlich dürfe die Frau Richterin ein Geschäft
nur genehmigen oder die Genehmigung versagen, dem Geschäft aber keine inhaltlich
abweichende Fassung geben und haben das auch in ihrem Beschluss vom 31.8.2020
so gelesen. Doch sie kann! Mit dem schlichten Argument einer
besseren Vertretung und gegen die am 4.5.2022 geäußerte Auffassung
des Obergerichts wird ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt und dieser
ist jetzt Felix in Persona. Nach einem Jahr ohne Bewährung ist die Frage
des Besserkönnens wohl beantwortet, das Immobilienvermögen seither
ohne effektive und bevollmächtigte Verwaltung, das Sparbuch weiter der
Entwertung ausgesetzt und das Argument der Schädigung unseres Sohnes durch
Portraitveröffentlichung und eines Zwists in unserer Ehe wohl endlich vom
Tisch.
Durch unsere
Dauerverbindung seit Herbst 2019 ist das Kärntner Landesgericht mit mit
den Grundzügen unseres Verfahrens vor dem Bezirksgericht Klagenfurt vertraut.
Als alter Herr würde ich meiner Familie gerne geordnete Existenzgrundlagen
hinterlassen.
• Die aktuellen Verhältnisse bildet mein bestätigter Wirtschaftsbericht
per 1.11.2023 ab.
• Mein Sohn sollte in Besitz einer Ferienwohnung gelangen, noch offen
ist unser Antrag vom 22.9.2020. Wir beantragten die Feststellung ob der abrupte
Entzug und die weitere Vorenthaltung seines Erholungsortes rechtens war. Die
Zuständigkeit war durch Einlassung des Herrn Vorstehers vom 11.2.2020 und
14.1.2021 geklärt. Wir haben unseren Antrag am 22.3.2021 wiederholt und
erneut das Gutachten eines Neurologen zu aufgetretenen Beschwerden eingefordert.
In der Not des weiteren Stillstands wurde die Justizombudsstelle angerufen.
Zuletzt fordern wir eine Entscheidung dieser Eingabe im Wirtschaftsbericht per
1.11.2022. Im Protokoll der Sitzung vom 2.10.2020 befasste sich die Richterin
kurz mit diesem Prüfungsantrag: „DKfm. Seidl wird gefragt, ob er
eine Entscheidung zu ON 10 des Bandes I haben möchte, wobei DKfm. Seidl
erklärt, dass er zu dieser Eingabe eine Entscheidung des Gerichtes begehrt.“
Je nach Ergebnis der Rechtsauskunft bitte ich im Übergabebericht vom 4.4.2023
den Vermögensverwalter Amtshaftung aus erlittenen Schmerzen zu verfolgen.
• Mein Sohn sollte Eigentümer von Ertragsimmobilien sowie Berechtigter
wie Verpflichteter eines Schenkungsvertrags mit befristetem Rückbehalt
der Früchte bleiben. Am 23.10.2019 stellte meine Gattin den Antrag auf
nachtägliche pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Schenkung von
drei Eigentumswohnungen in Budapest im Jahre 2011 sowie des zugrunde liegenden
Schenkungsvertrags. Der Antrag nahm Bezug auf ihren umfassenden Lebenssitutationsbericht
vom 19.9.2019. Niemand weiß seither wem was gehört und wem die Erträge
der Immobilien zustehen. Wir haben diesen Antrag gemeinsam für Felix am
15.9.2020 aus Zeitnöten unseres Plans und Abweisung unseres Ablehnungsantrags
zurückgezogen und um sofortige Entscheidung nach Aktenlage (Präjudiz
der Nichtigkeit vom 20.9.2019) gebeten. Wir erhielten nur eine protokollierte
Meinung, die Erhebungen wurden ohne Eile fortgesetzt.
Das
dritte Anliegen ist Gegenstand des hier angefochtenen Beschlusses vom 29. November
2023. Ich beantrage die volle oder beschränkte Zurückgabe der Vertretung
meines Sohnes in Sachen der Immobilienverwaltung (Ziffer 3) und Personalia (Ziffer
7) an mich sowie Beurteilung meines bislang geordneten Wirtschaftens und Zurückweisung
des geäußerten Verdachts.
In Sachen
der Schenkung von Budapester
Ertragsimmobilien fügt das Gericht den bisher bekannten und anschließend
wiedergegebenen Argumenten einen neuen Verhinderungsgrund hinzu. „Die
pflegschaftsbehördliche Genehmigung wird unter anderem nur möglich
sein, wenn der Betroffene im Zusammenhang mit diesen Wohnungen keine Aufwendungen
wie z.B. Erhaltungs- und Instandhaltungskosten zu bezahlen haben wird. Die von
DKfm. Seidl in seinen bisherigen Eingaben insbesondere jene in der Eingabe,
datiert mit 27.11.2023, genannten Kosten werden jedenfalls von den Eltern des
Betroffenen zu tragen sein.“
Das Eigentum
von Felix ist in Ungarn verbüchert und besteht zweifellos weiterhin. Eine
Aberkennung oder Verwertung wäre wirtschaftlicher Nonsens, weil sein Erbe
nach dem greisen Vater aus ergänzenden Ungarn-Immobilien bestehen soll.
Also entstanden und entstehen ihm Kosten des Betriebs und der Instandhaltung
die durch die vierjährige Verzögerung der planmäßigen Erneuerung
des Bestandes einen Umfang erreichen, der über Jahre hinaus von den Mieterträgen
nicht gedeckt sein wird. Ich darf hier einen typischen Circulus vitiosus aufzeigen.
Die Verpflichtung zur Übernahme seiner Kosten und selbst außergewöhnlichen
Risiken durch uns Eltern resultiert aus einem Schenkungsvertrag vom 2. August
2011 dessen Rechtmäßigkeit nach zweieinhalbjährigem Einsatz
des Kollisonskurators Mag. Trötzmüller und in seiner Nachfolge nach
einjährigem Einsatz des gerichtlichen Erwachsenenvertreters Mag. Levovnik
immer noch in Frage steht. Wir sind im Innenverhältnis unserem Sohn zur
Einhaltung des Versprechens verpflichtet haben aber nach Außen nichts
zu sagen. Zusätzlich gehen wir seit Jahren mit der Unsicherheit um ob unsere
Handlungen einer juristischen Prüfung standhalten oder nicht. Der Frau
Richterin ist unser Wirtschaften aus vierjähriger Handhabung unter ihrer
Aufsicht bekannt, per 14.11.2023 wurde unser letzter Jahresbericht bestätigt.
Der Verdacht finanzieller Verwerfungen die einer Genehmigung im Weg stehen könnten
ist völlig aus der Luft gegriffen und auch unseren Eingaben von April bis
November nicht zu entnehmen. Diese fordern anhand von Fallbeispielen eindringlich
die Voraussetzung für die Prüfung, Vereinbarung und Durchführung
routinemäßiger Zahlungen zu schaffen, nämlich die rechtliche
Ausstattung einer dazu befugten Person. Wir verlangen ein Ende der Blockade
jeglichen Wirtschaftens durch das Gericht und einen hier wahrscheinlich pflichtwidrig
untätigen gerichtlichen Vermögensverwalter. Hier die auf diesen Wunsch
bezugnehmenden Eingaben:
27.04.2023
Das Vertretungsverzeichnis wurde mit viermonatiger Verzögerung bereinigt,
Vermeintlich legitimiert, habe ich noch unaufschiebbare Verwaltungshandlungen
vorgenommen und zeige diese dem Gericht an. Ich bitte meine Zuständigkeiten
gegen den gerichtlichen Vermögensverwalter abzugrenzen und im Falle meiner
vollständigen Ablösung den neuen Vertreter mit der Entgegennahme aller
bei mir liegenden Dokumente zu beauftragen. Die Antwort des Gerichts vom 9.5.2023
ist kryptisch, dem Vertreter bin ich bis dato nicht begegnet.
17.05.2023 Ein Küchenboden ist zu erneuern und Rückstände von
Betriebskosten bei den Mietern anzumahnen, ich lege eine Mieterliste bei.
21.06.2023 Eine prominente Mieterin hat ohne Ankündigung ihre Küche
erneuert, der Fall ist einvernehmlich zu schlichten. Mangels meiner Legitimation
wird die Partei unseren Felix klagen.
27.11.2023 Die Hausverwaltung meldet zwei undichte Terrassen und Wasser in den
darunter liegenden Wohnungen. Das ist vor Wintereinbruch brandeilig, es sind
Haftungsfragen zu klären und Arbeiten in Gang zu bringen. Wir bitten um
sofortige Erteilung einer Vollmacht. Der diesbezüglich Eilantrag wird umgehend
durch hier angegriffene Entscheidung des Erstgerichts beantwortet. Diese
geht auf unser dringendes Anliegen einer persönlichen Vollmacht nicht ein,
sondern bewertet es ausschließlichen als Demissionsantrag gegen den seit
einem Jahr untätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter Mag. Levovnik.
Ich stehe vor einer Großreparatur und den Interessenten einer Lösung
wie ein begossener Pudel.
In den zitierten
vier Eingaben zeigen wir irreguläre Wirtschaft an, aber diese ist nicht
unser Wunsch und entsteht durch Rechtsverhältnisse die keiner mehr versteht
umso weniger als diese ein Gericht verursacht und ein beeinträchtigter
junger Mann betroffen ist. Seit Jahren habe ich meine Vertretungsberechtigung
durch die vom ungarischen Staatsnotar bestätigte Eintragung im Vertretungsverzeichnis
ausgewiesen. Seit der gerichtlichen Löschung bin ich Vertreter ohne Vertretungsmacht
und wurde zum Beispiel am Schalter des Grundbuchamts mangels Berechtigung zurückgewiesen.
Im Gerichtsinteresse wollte ich aktuelle Registerauszüge besorgen. Es
ist jedenfalls unzulässig mit dem Vorwurf von Unterlassungen die Genehmigung
von Schenkungsvertrag und Erwerbsvorgängen weiter zu verzögern.
Derartige Vorwürfe ergeben sich nicht aus dem Inhalt der Akte des Felix
Massimo Seidl. Nach meiner Ansicht bedürfen die Mietverträge keiner
gesonderten Bewilligung denn deren Handhabung ist im Schenkungsvertrag geregelt.
Über mein Wirtschaften darf ich mit der beiliegenden Anlage berichten
und bitte um Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit. Alle Betriebskosten
sind beglichen. Für Reparaturen ist eine dreistellige Barrücklage
gebildet.
PS. Unter Anderem aus der Höhe der Betriebskosten für freistehende
Penthäuser (109 qm Wohnung, 169 qm Terrasse) inklusive Wasser, Heizung,
Gas und Garagen sowie den Steueraspekten möge das Gericht sehen warum Felix
in Ungarn veranlagt wird.
In dem auch
nach Meinung des Justizministeriums wirtschaftlich zu beurteilenden Verfahren
und ohne Rücksicht auf die Hilfsbedürftigkeit von uns juristischen
Laien bereitet die Frau Richterin reichlich spät einen neuen Verzögerungsgegenstand
auf. Stellt man die Frage wer war zuerst die Henne oder das Ei, ließe
sich diese im Gericht ungeliebte Schenkung über ein im Zeitpunkt der Hergabe
nicht vorhandenes Eigentum, also ihre Unmöglichkeit aushebeln. Nachträglich
wäre die Abstinenz der zu seiner Heilung berufenen Kuratoren entschuldigt.
Der Kurator Mag. Trötzmüller, den ich übrigens bei der Staatsanwaltschaft,
mit Ergebnis mangelnden Anfangsverdachts, angezeigt habe gab zum Abschluss der
Anhörung vom 21.1.2022 einen Zwischenbescheid. Man könne den Schenkungsvertrag
in bestehender Form akzeptieren. Es sollte aber eine Bestimmung angefügt
werden, wonach der elterliche Nießbrauch begrenzt wird und zwar auf Bestehen
eines gemeinsamen Haushalts. Die Frau Richterin verwies ihn darauf, diese Beschränkung
sei bereits Inhalt des Vertrages, und befinde sich in dessen Abschnitt 4. Mag.
Trötzmüller holte daraufhin den 3-seitigen Vertrag aus der Aktentasche
und blätterte ihn gemächlich durch. Der Rest war Schweigen und mein
Beifall um den Vorfall zu markieren. Der Kurator hat nach 17 Monaten seiner
Tätigkeit den Vertrag nicht einmal gekannt, den er kuratieren sollte.
Die neuerdings betriebene Nichtigkeit geht von Formalien aus, deren Umsetzung
sich der Richterin verbirgt. Es gibt Verfügungsberechtigung vor dem Eigentum
und der geschriebene Vertrag zwischen Wirtschaftsleuten unterliegt seiner einvernehmlichen
Erfüllung danach. Nach meiner Einschätzung sollte unser nächster
Rekurs bereits in Arbeit gehen
Ich komme in
dem Zusammenhang nicht umhin in einer kurzen Chronologie aufzuzeigen, was bisher
einer zeitgerechten Bearbeitung im Wege stand. Dieses war der in Wellen behauptete
Mangel an entscheidungsnotwendigen Unterlagen.
Die Frau Richterin
hatte eine Akte aus etwa 40 ON übernommen und nach eigener Bekundung auch
gelesen. Wir durften bei der Erstanhörung am 20.9.2019 annehmen, die schockierenden
Festlegungen der Richterin, alle Handlungen wären mangels Entsprechung
der Genehmigung vom 22.4.2010 nichtig, hätten Substanz und ihre Auswirkungen
in Ungarn wären bedacht. Dazu hätte es ausreichender Belege bereits
in der Vorbereitung bedurft. Wegen damals unbelegter Präjudizien haben
wir vier Jahre Stillstand, den Verschleiß von drei Rechtsanwälten,
exzessive Verfahrenskosten und schließlich unsere Entmündigung als
Erwachsenenvertreter zu beklagen und die Immobilien von 2023 sind nicht mehr
die Immobilien, die am 20.9.2019 zum Verkauf anstanden.
Am 27.02.2018 fand eine Anhörung von uns Eltern in der Abteilung 13 der
Frau Richterin Mag. Eicher statt. Verhandelt wurde die Antrittsberichterstattung
der neu bestellten Sachwalterin Sylvia Seidl. Erklärt wurden das Sparguthaben,
die drei Eigentumswohnungen in Budapest und die Einkommenssituation von Felix.
Unsere Familie bezieht für ihn Pflegegeld, erhöhte Familienbeihilfe
und die in einem Schenkungsvertrag vereinbarten Erträge seiner Immobilien.
Das Gericht forderte von uns belegte Auskunft über die Gestehungskosten
der Eigentumswohnungen, die ich mit einem Begleitschreiben noch am selben Tag
einreichte. Die Einreichung bestand aus Scans der Abrechnungen der Erwerbskosten
und den Kopien sämtlicher Kaufverträge, ausgefertigt in Ungarisch
und deutscher Sprache. Die Urkunden befanden sich seither bei der Akte.
Die Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl hatte die Originale aller uns verfügbaren
Dokumente wieder zu der ersten Einvernahme am 20.9.2019 in der Aktentasche dabei
und im dort übergebenen Lebenssituationsbericht schriftlich angeboten,
im Einzelnen „(Schenkungsvertrag vom 02.08.2011, Kaufverträge vom
29.08.2011, Grundbuchauszüge vom 10.05.2012, Schätzgutachten vom 12.02.2018,
Kaufangebot vom 15.07.2019).“ Die Richterin trug unserer schockierten
Familie vor, unsere Schenkungen seien mangels Entsprechung einer Vorabgenehmigung
des Bezirksgerichts vom 22.4.2010 ohnehin nichtig und nahm davon keine Kenntnis.
Am 14.10.2019 forderte sie die angebotenen Dokumente jedoch ein, sowie ergänzend
die Ertragsrechnungen seit Übernahme und alle historischen Mietverträge
in Original und Übersetzung. Die Erwachsenenvertreterin lieferte alles
am 4.11.2019, die Kopien der zweisprachig ausgefertigten Kaufverträge wurden
wegen der entbehrlichen Passagen verkürzt auf ihre operativen Seiten. Das
Gericht war zufrieden und forderte lediglich am 3.3.2020 noch eine notarielle
Übersetzung der einzeiligen Grundbuchauszüge, die geliefert wurde.
Herr Rechtsanwalt Mag. Trötzmüller wurde am 31.8.2020 als Kollisionskurator
bestellt und mit der Begutachtung von Genehmigung und Schenkungsvertrag beauftragt.
Er meldete sich nach neun Monaten am 10.6.2021 telefonisch, er könne die
Begutachtung aufnehmen ihm fehlen jedoch Unterlagen wie deutschsprachige Kaufverträge
und notariell übersetzte Grundbuchauszüge. Wir verweisen ihn auf die
vollständige Gerichtsakte und benachrichtigen auch die Richterin von seiner
Beschwerde.
In einer Ladung vom 17.12.2021 fordert das Gericht eine Volltextversion der
Kaufverträge: "Ihnen wird aufgetragen zum Termin die Kaufverträge
mitzubringen, mit denen die Eigentumswohnung für Felix Seidl in Budapest
erworben wurde, ohne dass ein Fruchtgenussrecht für die Eltern des Betroffenen
eingeräumt wurde." Die Begründung ist unverständlich. Eine
Nießbrauchsvereinbarung zwischen Schenker und Empfänger kann niemals
Inhalt eines Kaufvertrags zwischen Bauträger und Käufer sein. Am 1.2.2022
übergab ich eine vollständig kopierte Garnitur deutsch/ungarisch eines
Kaufvertrags mit dem Bemerken, die übrigen Verträge seien ident, was
aus den vorliegenden Fragmenten hervorgeht. Die Eingabe wurde nicht beanstandet.
Am 24.01.2023 erfahren wir durch einlangende Übersetzungsrechnungen von
dilettantischen Anforderungen bei ungarischen Behörden. Die Anfragen stünden
"im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen für
die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Erwerbs der drei Eigentumswohnungen
in Budapest vorliegen oder nicht." Dreieinhalb Jahre nach unserem Antrag
auf nachträgliche Genehmigung vom 23.10.2019, der auch noch zurückgezogen
wurde, werden neue Grundbuchauszüge und historische Registerakten eingefordert.
Die Bescheide aus Ungarn sind humorvoll abweisend enthalten jedoch eine Nachbesserungsfrist
von drei Wochen, welche die Richterin nicht wahrgenommen hat. Die Ungarn verlangten
exakte Fundstellen, also Grundbuchnummern oder ersatzweise genaue Adressangaben
die der Richterin im Akt vorgelegen sind.
Mit Anweisung vom 30.5.2023 fordert das Gericht dann von uns die historischen
Besitzurkunden im Original ein, die von uns für Felix in einem Bankschließfach
verwahrt wurden. Das Protokoll von Freitag, dem 21.6.2023 gibt ein unbeholfenes
halbstündiges Procedere wieder, jedenfalls brachte ich gleich Montag früh
das Gewünschte in die Kanzlei Levovnik, wo drei Urkundensätze betreffend
Tara Park und ein Urkundensatz betreffend Mélitó-Park in ein Dokumentregister
der Anwaltschaft eingelesen wurden. Wir durften die Originale, die schon Patina
aufweisen, in unserer Obhut behalten.
Am 13.10.2023 gibt Mag. Levovnik auch bekannt, von der Notarin und Verfasserin
der drei Kaufverträge vom 29. August 2011 Duplikate angefordert und erhalten
zu haben. Die jahrelange Ansammlung von Doubletten diente ganz offensichtlich
der Verschleierung einer ungebührlichen Verfahrensdauer und die unbewiesene
Behauptung mangelnder Mitwirkung verfehlte auch ihre Wirkung bei den Beschwerdestellen
nicht, die einer unlesbaren Akte gegenüberstehen. Als Folge der Verschleppung
sind nun aktualisierte Registerauszüge gefordert, nachdem meinen Erklärungen
niemand vertraut. Ich hatte diese, als ich noch Handlungsvollmacht besaß,
mit Schreiben vom 24.10.2022 und 10.7.2022 dem Gericht längst angeboten.
Der Frau Richterin ist die Nachbestellung im Juni 2022 wegen dilettantischer
Anforderung nicht gelungen (Anlage 1) Mag. Levovnik bestätigt heute auch
seinen Misserfolg und fordert mich zur Mithilfe auf. Das ungarische Grundbuch
ist digitalisiert, ich habe unverzüglich dem Wunsch des Verwalters entsprochen,
die nötigen Anträge eingegeben und bin beim nächsten Ungarnaufenthalt
darum bemüht.
Wegen mangelnder Vertretungsberechtigung wurde ich am Schalter des Grundbuchamts
abgewiesen. (Anlage 2) Wenn mir das Gericht keine Vollmacht erteilt oder selbst
tätig wird, wird der Vermögensverwalter einen Korrespondenzanwalt
einschalten, nebst notarieller Übersetzung wird die Rechnung wieder an
Felix gehen. Den am 16.12.2022 rechtskräftig eingesetzten Vertreter Mag.
Levovnik plagt jedenfalls keine Eile. Laut Beschluss vom 13.04.2023 ist seine
Antrittsrechnungslegung bis zum 1.3.2024 terminiert und seine Wirkungsperiode
auf drei Jahre vorausbestimmt.
Jede Vertretungsberechtigung fehlt mir auch zur Erledigung der Rechtsgeschäfte
von Felix in Ungarn in denen ich mich bis zur Löschung der Ziffer 3 am
20.4.2023 durch meine im Vertretungsverzeichnis bestätigte Vollmacht ausweisen
konnte. Der Meinung der Frau Richterin wo nichts genehmigt ist, sei auch nichts
zu verwalten folgt nicht einmal ihr Auftragnehmer indem er im späten Antrittsbericht
vom 11.3.2023 schreibt: „Die derzeitige finanzielle Lage des Betroffenen
ist jedoch unverändert und verfügt dieser nach wie vor über folgende
Vermögenswerte: a) Sparbuch… b) 3 Eigentumswohnungen in Budapest
X. ker. Népliget, Köbanyai ut 45a, Top I 41, Top J II 41 und Top
J I 41.“ Die Auffassung der Richterin mag rechtens sein, bringt aber
den Betroffenen Felix wirtschaftlich um Kopf und Kragen.
In der Definition von Vermögensverwaltung sind wir im Dissens, sie umfasst
per definitionem auch Forderungen, Verbindlichkeiten und Ansprüche, die
ein Treuhänder unter Sorgfaltspflicht zu verfolgen hat, zusätzlich
obliegt ihm die Vertretung wirtschaftlicher Belange vor Gericht. Dass die Bestellung
des gerichtlichen Vermögensverwalters zu früh erfolgte haben wir bereits
am 30.6.2022 und 20.7.2022 beanstandet und vorgetragen, dass die Frau Richterin
„meine Ablösung als Vermögensverwalter mit großer Hast
betreibt und vor der Auswahl eines besser geeigneten Nachfolgers wenigstens
feststehen sollte was zu verwalten ist.“
Mangels Genehmigung des Erwerbs, konnte entgegen der Planung über 4 Jahre
hinweg das Anlageprojekt auch nicht veräußert werden. Dieser Umstand
betraf auch den verbundenen Hälfte-Anteil des Vaters. Die seitherige Wertentwicklung
am europäischen Markt für Luxusimmobilien ist bekannt und der entgangene
Gewinn in Bälde abschätzbar. Jedenfalls wird Irgendjemand in der realen
Welt der Krisen den hilflosen Felix in Ungarn und vor sämtlichen Behörden
vertreten müssen. Niemand weiß wem was gehört und wem der Ertrag
zusteht, wir werden deshalb seit Jahren vom Finanzamt vorläufig veranlagt.
Dessen Anfrage vom 5.12.2022 beantwortet die Frau Richterin so:
Nachdem sich
der gerichtliche Vermögensverwalter und die Frau Richterin seit einem Jahr
einer wirksamen Vertretung entziehen besteht Handlungsbedarf und ich habe der
Frau Richterin bereits am 21.6.2023 und dem Landesgericht mit Rekursantrag vom
28.7.2023 dieses Anliegen mangelnder Vertretungsbefugnis vorgetragen. Wegen
Wasserschäden an jeweils 169 qm Dachterrassen die noch vor Kälteeinbruch
zu beheben sind, gewinnt es eine Brisanz welche das Erstgericht in dem bekämpften
Beschluss verkennt. Die sofortige Herstellung der Vertretungsmacht nach einjährigem
Vakuum ist Anlass meiner heutigen Rekursbeschwerde an den hohen Senat.
Diese ist vorerst
letztes Glied einer Ihnen bekannten Beschwerdeserie, denn das Wohl des Sohnes
ist unserer Familie heilig. Kein Vater dürfte den Frevel an der Gesundheit
und Vorsorge des kranken Kindes, den Entzug seiner Verantwortung und auch noch
die Kosten dieser Untaten hinnehmen. Einen greisen Vater drücken auch noch
die Zeit und die fällige Erbregelung. Die unter der Vorgängerin Richterin
Mmag. Anna Leitsberger kostenfrei hergestellte Ordnung wird von einer Richterin
aufgeschnürt die Felix beantragte Gutachter und den Schutz der Familie
entzieht, in die Zuständigkeit wechselnder, untätiger Advokaten zwingt,
diese nicht kontrolliert und dem Opfer exzessive Kosten auflastet und damit
es auch richtig weh tut die vom Amtsvorsteher am 7.6.2021 zugesagte Verfahrenshilfe
gleich am 16.6.2021 durch Beschwerde an den Revisor das Oberlandesgericht bekämpft.
Wir vermuten auch hier eine Befangenheit, denn es ging um ihre Ablehnung. Dass
die Richterein ihre Befangenheit nicht erkennt wurde mit Anträgen vom 20.1.2021,
vom 9.2.2022 und 15.2.2022 angezeigt und teilweise positiv entschieden. Es gab
bestrittene Einflussnahme auf die stellvertretende Richterin Mag.a Wallner aus
dem Urlaub, die die in einer verschleppten Sache angerufen war.
Es ist heute greifbar, dass die Ablehnung der Richterin und Rückführung
seiner Anliegen in das bewährte Familiengericht dem Betroffenen Felix besser
getan hätte als die gefühlte Retourkutsche, also die holprige Einschränkung
von Vater und Mutter in der gesetzlichen Erwachsenenvertretung.
Zu der akribischen
Suche der weiter unbehelligten Richterin nach Stolpersteinen um die Verfahrensdauer
zu rechtfertigen tritt die Ablenkung auf Nebenschauplätze wie das Verbot
der Illustration unangenehmer Presse und Öffentlichkeit mit einer Erhebung
von beinahe zwei Jahren gegen meine Frau. Um die Einwilligung von Felix außer
Frage zu stellen wurde ein neurologisches Gutachten in Auftrag gegeben das man
ihm zur Unterstützung des Bedarfs nach einer Ferienwohnung versagte. Auch
in diesem Gegenstand haben wir die gefühlte Befangenheit der Frau Richterin
angezeigt. und auf die Fülle unerledigter Anträge verwiesen, die den
neuen Schauplatz Bilderverbot nicht gerade rechtfertigen. Meiner Frau wurden
Strafanzeige und Unterlassungsklage angedroht und mit der unhaltbaren Behauptung
eines Ehezwists Herr Mag. Levovnik mit deren Exekution beauftragt, die aus gutem
Grund im Sand verlief. Wir empfinden Befangenheit darin diese Sache die mit
dem Rechtsirrtum begann, öffentliche Bilder entscheidungsunfähiger
Menschen seien objektiv verboten und nicht genehmigungsfähig, in dem hier
angefochtenen Beschluss erneut anzufachen zumal mir meine Gattin mit Antrag
bei der Richterein vom 27.12.2022 und registriert am13.1.2023 die Rechte aus
§ 269 Abs1 Z3 sogar übertragen hat. Den Bildervorwurf benutzt die
Frau Richterin als letztes Argument gegen die aus Sachzwängen notwendige
Trennung der Vermögensverwaltung in einen Kollisionskurator Mag. Levovnik
und den operativ tätigen Erwachsenenvertreter Johann Seidl mit Ausstattung
nach § 269 Abs1 Z3 die in der Ära Mag. Trötzmüller bereits
existierte. Ich bitte den hohen Senat nach der Entwertung des Bilderarguments
dieser Lösung zuzustimmen. Es möge auch an die Situation von Mag.
Levovnik gedacht werden der das Wohl eines Mündels das er nicht einmal
kennt verantworten soll zumal dieses unter weiterer Aufsicht der Frau Richterin
Mag.a Theresia Fill gewissen Risiken unterliegen wird. Ihr Schatten liegt auch
auf seiner Amtsführung, die ich mit bislang unerledigten Anträgen
des Nicht nur meine gegen seine Amtsführung in offenen Anträgen vom
27.4.2023, 5.5.2023 und 17.5.2023 einer begründeten Kritik unterzog. Eine
Wirkungsperiode von drei Jahren ist undenkbar. Felix kann unter Zuständigkeit
der Zivilabteilung 6 sowie Kosten und Risiko der Fremdverwaltung sein logisches
Erbe nicht länger zugeschrieben werden. Wie im Genehmigungsantrag vom 23.10.2019
beschrieben, besitzt er nur ein Torso.
In meinem ausführlichen
Übergabebericht vom 4.4.2023 habe ich Herrn Mag. Levovnik gebeten, pflichtgemäß
die Ablehnung der Frau Richterin zu prüfen. Ich möge Verständnis
haben, er könne das nicht. Das entspricht auch der Kanzleiraison anderer
Kärntner Anwälte.
Dass nach einem zwangsweise um vier Jahre überzogenen Plan das Objekt Tara
Park eine freihändige Sanierung braucht dürfte außer Zweifel
stehen. Unter der Kontrolle einer Klagenfurter Allgemeinkanzlei und einer Richterin,
die Alles ganz genau nimmt bin ich da überfordert. Sie studiert soeben
reichlich spät die historischen Kaufverträge. Die drei Verträge
sind untereinander deckungsgleich und liegen dreifach in Doubletten vor. Bei
einem Exemplar fehlt die Seite 3. Ich werde zum Bankschließfach von Felix
beordert um deren Ersatz zu besorgen.
Ich habe aber auch das andere Gesicht des Klagenfurter Bezirksgerichts kennen
gelernt und Vertrauen und Gesprächsbereitschaft gefunden. Die Lethargie
seines gerichtlichen Rechtsvertreters zwingt Felix zu Aufträgen an externe
Rechtsbeistände um eine Lösung zu finden.
An eine Verwertung
der Immobilien ist nach Abnutzung und Marktlage nicht einmal zu denken. Dieser
Stein ist nun schon ins Wasser gefallen.
Dem gegenüber
gäbe es auffallende Prioritäten wie die nachhaltige Anlage das gesperrten
Sparbuchs von Felix das seit 5 Jahren und weiter täglich entwertet wird.
Wenigstens das sollte passieren nachdem ihm gegen seinen Wunsch und zum Schaden
seiner Gesundheit zweimal der Kauf einer Ferienwohnung versagt wurde und dies
sogar gegen eine obergerichtliche Genehmigung vom 13.12.2019. Seine physiologische
Entwicklung und verzehnfachte Anfallshäufigkeit haben die Richterin nicht
interessiert. Deren dezente Dokumentation in einem Amateurfilm belegt sie mit
einem Bilderverbot. Der Vermögensverwalter erwähnt den Ersatz der
Ferienwohnung und die damit verbundene nachhaltige Anlage des Sparbuchs weder
im Antrittsbericht noch bearbeitet er unseren Antrag auf nachträgliche
Genehmigung des in der Not erfolgten Ankaufs. Anlässlich der verfahrensleitenden
Sitzung vom 3.3.2020 hatte meine Frau im Beisein unserer Anwältin Gelegenheit
die Entzugsfolgen der neun Jahre gewohnten Freizeitbleibe von Felix zu beschreiben.
Die Richterin exzerpierte gefühlskalt im Protokoll:
Das seit Einzahlung in 2018 gesperrte Sparguthaben ist die Zwischenliquidität
eines Immobilientauschs, also unantastbares Bestandsvermögen wie eine materialisierte
Immobilie. Die Frau Richterin gestattete meiner Frau den Kauf eines Automobils
und im Rahmen einer mündlichen Aufklärung die Entnahme von 10.000
€ pro Jahr. Das Guthaben wäre ohne mein Einschreiten bereits verbraucht.
Der Herr Vorsteher erhielt auf meine Beschwerde darüber einen lückenhaften
Bericht und schreibt am 7.3.2023:
Im Beschluss
der Frau Richterin vom 10.4.2020 wird die mündliche Zusage bestätigt:
Die vom Obergericht mit Beschluss vom 13.12.2019 genehmigte Ferienwohnung in
Bad Heviz ging verloren, weil die Richterin diesen Beschluss erst nach 6 Wochen
zustellen ließ, der Verkäufer zwischenzeitlich den Kaufpreisreis
erhöhte und der zivile Rechtsweg für eine Amtshaftungsklage nicht
zugestanden wurde. Alternativ erbaten wir mit Antrag vom 9.4.2020 die Genehmigung
einer Ferienwohnung im Melitó-Park, direkt am tiefen See von Budapest.
Wir hätten längst im eigenen Namen gekauft, aber es ging ja auch um
die Anlage des Sparbuchs von Felix. Der wegen einer Optionsfrist in der Vorvereinbarung
eilige Antrag vom 9.4.2020 wurde am nächsten Tag abgelehnt.
Es war das Schreiben eines Sachverständigen in deutscher Sprache angeschlossen
in welchem die Preisliste als sehr günstig bewertet wird. Auf Erschwernisse
durch den totalen Lockdowndown in Ungarn wurde hingewiesen. Wir konnten mit
einem Corona-Rabatt von 15 % unter Preisliste kaufen. Ein Bewertungsgutachten
war schon deshalb nicht möglich, weil sich die Liegenschaft, ein Jahr vor
Schlüsselübergabe, im Rohbauzustand befand. Natürlich konnte
man auch mit Flexibilität des Bauträgers in der Terminfrage rechnen,
was auch zutraf. Wir machten weitere Vorstöße, mit dem Baufortschritt
wurden dann Gutachtem möglich und endlich lagen 3 gleichlautende Gutachten
mit in Deutsch ausgefertigter Bewertungsseite vor, welche die Richterin als
drei Zettel bezeichnete. Um die Konditionen von 2020 zu sichern kauften wir
die Immobilie. Felix erhielt eine Grundbuchvormerkung und wird eingetragen,
wenn er den anteiligen Kaufpreis erlegt.
Felix wird seine Defizite nicht mehr aufholen, aber wir haben inzwischen eine
geeignete Ferienwohnung in Gemona. Sonach geht nur noch um die nachhaltige Anlage
seines Sparguthabens von 71.000 €. Dieses Guthaben ist aktuell gefährdet
durch die oktroyierten Kosten von Kollisionskurator, Erwachsenenvertretung,
Übersetzungen und Gebühren. Die Frau Richterin hat unser Familieneinkommen
abgefragt und freundlicherweise Formulare für eine Erneuerung der Verfahrenshilfe
zugestellt, die der Vermögensverwalter nicht wahrnimmt.
Das Objekt
Melitó-Park ist zweifellos ausreichend konkretisiert. Deckungsgleich
mit der Eingabe aus 2019 habe ich am 27.12.2022 einen Antrag auf nachträgliche
Genehmigung und Kuratur des anliegenden Nutzungsvertrags gestellt. Die Richterin
verweist ihn mit Beschluss vom 5.1.2023 in die Zuständigkeit des Vermögensverwalters
der das Zeitfenster ignoriert. Im Antrittsstatus vom April findet das Vorhaben
keine Erwähnung.
Das mündelwürdige Nutzungskonzept des Objekts deckt sich mit dem für
die Ertragsimmobilien im Jahre 2011. Es handelt sich um einen Neubau im Luxussegment
in bester Lage. Der Verkauf der Wohnanlage ist zu 90 % fertiggestellt, damit
entfällt ein Bauträgerrisiko. Es existiert eine 5-jährige Mängelhaftung
des Bauträgers. Ein Nießbrauchsvertrag mit Risikoübernahme und
das gemeinsame Eigentum schützt den jungen Anleger, der den Ertrag im Familienhaushalt
ohnehin genießt. Das Objekt wird plangemäß vor erkennbarem
Renovierungsbedarf und frühestens am Ende der steuerlichen Mindestbehaltefrist
von 5 Jahren ertragssteuerfrei verkauft. Der Erlös wird innerhalb eines
Jahres auf die Ersatzimmobilie übertragen, dadurch entfällt anteilig
die vierprozentige Grunderwerbsteuer. Wir verlangen bescheidene Mieten die zu
einer
freundschaftlichen Langzeitnutzung führen. Die Wohnungsnachfrage in Budapest
ist gewaltig. Österreicher mit Liegenschaftserträgen werden in Ungarn
mit einem einheitlichen Ertragssteuersatz von 5% abschließend besteuert
und Umsatzsteuern entfallen. Betriebskosten, Reparaturkosten, Rechtskosten oder
Gebühren sind ein Bruchteil des in Österreich Üblichen. Mietverträge
sind wertgesichert und wenn notariell gefertigt übernimmt der Staat etwaige
Delogierungen
Die Freudlosigkeit
in der Abteilung 6 und der Fall Felix sind vielen Mitarbeitern des Bezirksgerichts
bekannt, der von Journalisten beanspruchten Medienstelle und dem feinsinnigen
Herrn Vorsteher sogar geläufig. Es ist kaum zu glauben, dass kein Kärntner
Amtsjurist und keine Amtsjuristin die Grundrechtsverletzungen an Felix erkennt
die das Münchner Institut für internationales Betreuungsrecht schon
2020 auf seiner Website reklamiert und die unsere verbotene Bilddokumentation
eindringlich darstellt.
• Sein Recht auf Erhaltung einer residualen Gesundheit.
Dazu diente ihm 9 Jahre lang ein Geschenk des Vaters, ein Gärtchen in Panoramalage
zwischen Plattensee und Bad Heviz. Er genoss den seichten See und die preiswerten
Therapien im Kurbad. Das Gericht genehmigte den Verkauf in 2018 aber bis heute
nicht den Ersatz durch ein Ferienappartement am gleichen Ort. Ein medizinisches
Gutachten wurde versagt. Der Verkaufserlös ist seither auf einem Sparbuch
von den Eltern unberührt, doch aktuell zur Plünderung durch einen
gewerblichen Erwachsenenvertreter freigegeben. Ein Clearingantrag zur Rechtmäßigkeit
der Entscheidungen ist seit dem 22.9.2020 unbearbeitet.
• Sein Recht auf Inklusion und Erwerb. Im Vorgriff auf
ein ergänzendes Erbe nach dem greisen Vater erhielt Felix drei Penthäuser
in Budapest, das Gericht vermutet eine unzureichende österreichische Genehmigung
und blockiert seinen Besitz seit dem 20.9.2019. Niemand weiß, wem was
gehört und wem die Erträge zustehen. Felix kann nicht wirtschaften
obwohl ihm der Vater als Wirtschaftsakademiker zur Seite stünde. Die Immobilien
gehen in der nach vierjähriger Verfahrensdauer eingetretenen Krisensituation
der Immobilienmärkte und der fortgesetzten Abnutzung ihrer Entwertung entgegen.
Der frühzeitig beantragte Beistand eines Sachverständigen Wirtschaftstreuhänders
wurde versagt.
• Das Recht auf seine Aura und Selbstverteidigung. Felix
tritt erfolgreich an die Öffentlichkeit, erhält dezent illustrierte
Presseberichte, eine Doku-Website und einen Amateurfilm. Das Gericht befindet
die Bilder nicht entscheidungsfähiger Personen irrtümlich als absolut
verboten und genehmigungsfeindlich und eröffnet willkürlich ein einjähriges
Verfahren mit Gutachten und Clearingstelle gegen seine Mutter. Ohne Bilder keine
Berichterstattung, das ist Pressezensur aus der Richterstube.
• Das geschützte Recht auf familiäre Intimität.
Eine verärgerte Richterin ist seit vier Jahren bestimmendes Mitglied
der Familie und nimmt nun mit einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter noch
einen Juristen hinzu. Es kann nur zur Desozialisierung führen, wenn intakte
familiäre Beziehungen (Nähe. Zugehörigkeit, Gemeinschaft) durch
Funktionäre nach den Mechanismen von Recht (gesetzliche Ansprüche,
Zuständigkeiten) ersetzt werden. Nach Enthebung seines Vorgängers
nach einem Skandal erfolgt die Nominierung wieder autonom und nicht nach Liste
der Anwaltskammer oder Vorschlag der Betroffenen.
• Das Recht auf einen kundigen Richter. Die Wegnahme
seiner dort abgeschlossenen Agenda aus dem Familiengericht und abrupte Zuweisung
in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts, ohne deren Adaption, verursacht
schon bei der ersten Anhörung am 20.9.2019 einen Bruch des Versorgungskonzepts
unserer Familie die seitdem Zwei-Klassen-Justiz und Diskriminierung zu spüren
bekommt die dem Herrn Präsidenten des Landesgerichts frühzeitig vorgetragen
wurden.
"Du hast
Dein Volk gelehrt, dass der Richter menschenfreundlich sein muss" (Buch
der Weisheit 12,18.19). Die Justiz sollte nicht zulassen, was in ihrem Sozialraum
geschieht zumal ihre Organe dort schlichte Behördenfunktion wahrnehmen
die einer Weisungsfreiheit nicht notwendig bedarf.
Die Kontrolle
über die Gerichte haben die Gerichte, das wird im Kontakt mit Behindertenanwälten,
Funktionären, Räten und Ausschüssen klar. Die Ansicht der Frau
Präsidentin em. Dr. Irmgard Griss durfte ich dem hohen Gericht schon vortragen.
Die Frau Volksanwältin Dr. Sylvia Martinowsky-Papházy (01 51505-122)
hat keine Machtbefugnis aber eine Meinung zu den Geschehnissen um den kranken
Felix.
Der Geschäftsführer von Vertretungsnetz Mag. Martin Marlovits konstatiert,
man sei aufeinander angewiesen und eine Lösung der verfahrenen Situation
fände sich nur im Gespräch. Wir Erwachsenenvertreter finden uns hingegen
in der Beitreibungsabteilung 6 auf dem Schuldnerbankerl und im Verhör.
Das 11-seitige Protokoll einer 11/2- stündigen Einzelsitzung vom 16.2.2022
hat mehr Aussagekraft als meine ganze Beschwerde hier. Mittendrin bekam ich
Atemnot und versuchte die Maske zu lockern. Die Richterin befahl mir, die Nase
zu bedecken obwohl wir einen Abstand von 5 Metern hatten und sie sich hinter
Glas befand. Ich bekam Herzzustände und musste abbrechen trotzdem sollte
ich noch einen Folgetermin vereinbaren. In der Getränkekammer erlitt ich
dann einen Herzanfall.
Ein glänzender
Schlichter und Moderator mit Kenntnis beider Seiten ging dem Verfahren durch
die Ablehnung des Fachanwalts für Familienrecht und Vizepräsidenten
der Anwaltskammer Mag. Fuchs verloren. Zur Regelung der Erwachsenenvertretung
meinte er: „Die haben Sie abgedreht, das ist nicht in Ordnung“.
Während
unserer Zuständigkeit bis zum Antritt des Mag. Levovnik mit Rechtskraft
vom 16.12.2023 trugen wir Erwachsenenvertreter jede Entscheidung der Frau Richterin
Mag.a Theresia Fill auch dem Obergericht vor. Dass die Richterin „im Recht“
bleibt verwundert nicht angesichts der biegsamen und auf Mißbrauchsverhütung
orientierten Materie Erwachsenenschutz die im Einzelfall und speziell der familiären
Vertretung lebensnah zu dosieren wäre. Dem Kontrollgericht wollten wir
deshalb trotz Misserfolg stückweise das Geflecht zutragen das in Summe
unseren Sohn ruiniert. Schade nur dass, wie schon am Bezirksgericht, die Zuständigkeiten
wechseln. Die richtungweisende Entscheidung des Herrn Richters Dr. Reiter vom
13.12.2019 und diejenige des Herrn Richters Dr. Kerschbacher vom 5.4.2022 brachten
deren Ablöse, diejenige der Frau HRin Dr. Steflitsch vom 1.9.2022 zum Streitgegenstand
Bilderverbot wurde übergangen. Ich war laut Vertretungsverzeichnis
als Vater und Berechtigter nach Ziffer 7 in der Lage und Willens Bilder von
Felix in seriösen Medien zu verantworten. Mit der Löschung meiner
Befugnis per 20.4.2023 hat man Felix auch noch das Gesicht genommen.
Felix hat vier
Gerichtsakte gefüllt. Der mir zugängliche hat 500 ON und bald 4000
Seiten. Wegen der, über lange Zeit unerledigten Vorgänge verschlingen
sich diese ineinander. Ein Assessor des Herrn Vorstehers reklamierte schon vor
zwei Jahren eine Unlesbarkeit. Mehr Komfort bietet meine gegliederte und deckungsgleiche
chronologische Dokumentation, die
auch auf die wichtigsten Dokumente verweist. Eine komprimierte Darstellung bietet
mein Jahreswirtschaftsbericht per 1.11.2023
mit Beilagen.
Eine wirtschaftliche
Betrachtungsweise ist nicht Sache der Kärntner Gerichte. Meine alarmierenden
jährlichen Wirtschaftsberichte zuletzt per 1.11.2023 werden bestätigt
aber nicht wahrgenommen. Ebenso wenig wie die schon am 18.5.2018 geäußerte
Meinung des Justizministeriums die auf alle Immobilienerwerbe auszudehnen wäre.
Immobilien
für junge Menschen kauft man am richtigen Platz, nicht als ruhendes Rentenobjekt,
sondern zur Realisierung von Wertzuwächsen, Erneuerung bevor die Reparaturen
beginnen und Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile. Auch beeinträchtigte
Menschen haben ein Recht auf Erwerb und die Chance dazu, wenn Ihnen ein kundiger
Treuhänder beisteht und sie gar eingebunden sind in ein gemeinsames Vorhaben
wie im Falle Felix und durch Haftungsübernahme jeden Risikos ledig. Die
Zeit ist ein Feind des Konzepts, das meine Frau der Richterin im Lebenssituationsbericht
vom 19.9.2019 nebst Dokumenten unterbreitet hat:
„Eigentumswohnungen (Penthäuser) am Budapester Volksgarten GB
38440/57/J/22, 38440/57/J/43, 38440/57/F/22
Erworben am 29.08.2011 zu netto 96 Mio. Forint (340.000 € zum historischen
Kurs)
Wert der Schenkung inklusive Nebenkosten und Adaptierung brutto 100 Mio. Forint
( 350.000 €)
Der Verkehrswert laut Schätzgutachten der Sachverständigen Burai zum
12.02.2018
betrug 183 Mio. Forint (586.000 €). Dieser Wert wird verifiziert durch
das darüber liegende Kaufangebot der Maklerfirma Cartagena Holding Kft.
vom 15.07.2019. Ungarische Immobilien können nach einer Behaltefrist von
5 Jahren steuerfrei veräußert werden. Unsere Bauten sind gut 10 Jahre
alt, Reparaturaufwendungen in Sicht und die Immobilienkonjunktur auf einem Kulminationspunkt.
Die Wertsteigerung sollte daher realisiert werden und eine Umschichtung in Neubauten
stattfinden.
Der Mietertrag von Ungarn-Immobilien ist vergleichsweise bescheiden, interessant
ist die Wertentwicklung der Substanz. Mit aus diesem Grunde erfolgte die seinerzeitige
Schenkung unter Rückbehalt des Fruchtgenusses nach Maßgabe der Widmung
vom 02.08.2011. Der darin vereinbarte Fruchtgenuss ist auflösend bedingt.
(Schenkungsvertrag vom 02.O8.2011, Kaufverträge vom 29.08.2011, Grundbuchauszüge
vom 10.05.2012, Schätzgutachten vom 12.02.2018, Kaufangebot vom 15.07.2019)
Felix hat keine sonstigen Verbindlichkeiten.“
Der Standort war gut gewählt, denn Ungarn hatte die beste Wertentwicklung
EU-weit. Die Frau Richterin bekämpfte das über acht Jahre erfolgreiche
Projekt mit dem Werkzeug eines Juristen, der Alles ganz genau nimmt. Die Schenkung
sei mangels Entsprechung einer Genehmigung aus 2010 nichtig, denn es wurde nicht
auf einer Gerichtsauktion sondern vom Bauträger gekauft.
Wir haben eingewendet, in der Hauptsache sei doch die Schenkung von Immobilien
genehmigt, die Maßnahme zum klaren Vorteil von Felix und die Genehmigung
habe auch vor dem prüfenden Registergericht in Ungarn bestanden. Der Kauf
bei Versteigerungen sei die riskanteste Form des Immobilienerwerbs die Genehmigung
wäre deshalb großzügig auszulegen, außerdem wäre
der ausstellende Richter Mag. Wuzella noch im Hause und könne nach seinem
Wollen befragt werden.
Später
wurde der Lapsus eines Selbstkontrahierens in Ziffer 4 des Schenkungsvertrags
aufgefunden, nämlich die doppelte Unterschrift meiner Frau auch als Begünstigte
der Schenkung.
Gegen die gerichtsseitig so begründete Nichtigkeit des Vertrags haben wir
Folgendes eingewendet: Der Vertrag habe auch ohne Unterschriften der Mutter
Gültigkeit, weil ich der alleinige Schenkungsgeber bin. Weil wir schon
damals an den Wiederverkauf dachten haben wir das Grundbuch nicht mit unserem
Nießbrauch beschwert und der Vertrag gilt nur intern. Zur Sicherheit von
Felix hat die Mutter mit ihren angefügten Unterschriften lediglich ihr
Einverständnis mit der getroffenen Regelung deklariert. Ihre Unterschriften
haben rein deklaratorische Wirkung. Diese Einwilligung hatte ich durch eine
gleichgewichtige Immobilienschenkung erwirkt. Hätte es einer weiteren Unterschrift
bedurft so naheliegend von unserer lieben Tochter als Mitbetroffene und nach
uns hoffentlich Wirtin von Felix und damit Begünstigte des Nießbrauchs.
Nicht von der
Richterin, sondern von RA Dr. Toriser haben wir von der Möglichkeit einer
nachträglichen Genehmigung erfahren und meine Gattin hat diese am 23.10.2019
mit einem ausführlichen Exkurs in die Gegebenheiten beantragt. Wir haben
diese Nachbesserung, solange für Felix vorteilhaft, mit großem Nachdruck
verfolgt und im Sinn der ministeriellen Einlassung und aus Kenntnis des gegebenen
Vakuums bei Gericht mit Antrag vom 6.5.2020 die Mitwirkung eines testierfähigen
Wirtschaftstreuhänders beantragt.
Es wurde am 3.3.2020 die Bestellung eines Kollisionskurators bekannt gegeben,
der sich in Person von RA Mag. Trötzmüller am 10.6.2021 nach über
einem Jahr bei mir meldete. Vorher hatten wir aber bereits die Reißleine
gezogen. Ich war meiner entnervten Frau beigesprungen, wir haben die Vertretung
geteilt und ich sah meine erste Pflicht in der Ablehnung der unserer Logik unzugänglichen
Richterin. Der Kollisionskurator war unsichtbar und wir erhielten die Abweisung
unseres Begehrens durch den Herrn Vorsteher. Am Folgetag, dem 15.9.2020 zogen
wir Eltern für Felix den Antrag auf Nachbesserung zurück und verlangten
eine schnelle Entscheidung nach Aktenlage also Präjudiz vom 20.9.2019.
Nach exakt 2 Jahren Schwebezustand war Felix eine beliebige Entscheidung lieber
als keine. Wir erhielten den protokollierten Hinweis, nach Meinung der Richterin
stünde uns dieser Rückzug nicht zu. Richterin meine dieser Antrag
stünde uns nicht zu. Die Richterin belastet Felix fortan mit einer Honorarlawine
von untätigen Rechtsanwälten und uns Erwachsenenvertreter mit Nachforderungswellen
bis hin zu den heute 3-fach vorliegenden Doubletten der Kaufverträge. Uns
besonders bedrückende Wahrheitsfragen stellen wir als Protokollbereinigungsanträge
vom 16.12.2022 und 21,8.2023 und Feststellungsanträge vom 5.5.2023, 21.6.2023
und 20.10.2023 die unbearbeitet bleiben.
Am 3.3.2020
fand eine richtungweisende Sitzung statt. Auf gerichtsinterne Empfehlung hatten
wir die Wirtschaftskanzlei Dr. Felsberger mit der Wahrnehmung der Rechte von
Felix beauftragt. Entscheidungsrelevante Dokumente waren der Frau Richterin
wie vorbeschrieben bereits bei der Antrittsveranstaltung vom 20.9.2019 angeboten
und schließlich auf Anforderung und in erweitertem Umfang am 4.11.2019
geliefert. Vorab am 7.10.2019 lieferten wir auch eine Kopie des bereits gesperrten
Sparbuchs das aus dem Verkauf seiner Ferienwohnung stammt. Auf diese Einlieferungen
die Sie mit ON 65 und ON 61bezeichnet nimmt die Frau Richterin im folgenden
Protokoll der Sitzung Bezug. Dort fordert die Richterin noch die notarielle
Übersetzung der einzeiligen Grundbuchauszüge und die genaue Adresse
des Bankinstituts. Beides wurde unverzüglich eingereicht. Der Antrag vom
23.10.2019 war somit zur Zufriedenheit belegt. Der renommierte Anwalt Dr. Felsberger
sollte die Richterin bei der Erhebung der Interessenlage des Betroffenen und
Interpretation der Verträge unterstützen. Seine Vertretung Mag.a Aspernig
konferierte anlässlich der Sitzung eine Stunde mit der Frau Richterin.
Ich war absent, die Frau Richterin hatte unseren Sohn von der Veranstaltung
ausgeladen und mir oblag die Fürsorge daheim. Die Verfahrensplanung stellte
sich im folgenden Beschluss vom 10.3.2020 dann recht übersichtlich dar.
Allerdings waren seit Antragstellung bereits 5 Monate verstrichen.
Die Kanzlei empfahl uns, die enge Vertrags- und Beschlussauslegung der Richterin
und behauptete Nichtigkeit aller Vereinbarungen zum Vorteil von Felix zu nutzen,
ihn durch Rückführung der Geschenke von den sich abzeichnenden bürokratischen
Lasten zu befreien und mir ein freihändiges Wirtschaften zu ermöglicht
das schon zu diesem Zeitpunkt dringend geboten war. In einer kurzen Äußerung
an das Gericht vom 5.3.2020 verwies die Kanzlei auf die Nichtigkeit des Schenkungsvertrags
und wollte gegen die Bestellung eines Kollisionskurators einsprechen. Der Eigentumswechsel
zwischen Verwandten ersten Grades ist in Ungarn einfach und kostenlos. Wir Eltern
konnten dem Konzept jedoch nicht folgen, denn Felix würde in absehbarer
Zeit wieder ungarische Immobilien erben. Um einer raschen Lösung willen
erklärte ich mich am 17.4.2020 mit der beabsichtigten Kuratur einverstanden
und verzichtete im Vorhinein auf einen Rekurs. Erst heute nach 4-jährigen
Hürden wird mir die weise Voraussicht der damaligen Empfehlung der Kanzlei
Dr. Felsberger bewusst.
Am 10.6.2021
also nach weiteren 15 Monaten meldete sich dann ein Kollisionskurator Mag. Trötzmüller
telefonisch bei mir. Wir hatten längst die Reißleine gezogen und
mit Antrag vom 15.9.2020, unter anderem wegen seines Fernbleibens, unseren Antrag
vom 23.10.2019 auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung zurückgenommen.
Meine Frau hatte im damaligen Antrag dem Gericht beide Optionen offengelassen,
dieses befand sich in einer komfortablen Lage. Uns war es schon gleichgültig
wie und was entschieden wird, nur im Interesse unserer bekannten Wirtschaftsplanung
bitte rasch. Ich richte es Felix dann im Testament.
In dem bestrittenen
Beschluss nimmt das Erstgericht auch Stellung zu den Möglichkeiten einer
Stundung. Vor deren Ausspruch möchte die Frau Richterin wissen, welche
Rechtsmittel wir ergreifen. Es ist Sache von Mag. Levovnik diesen Aufschub zu
beantragen der ja auch die Belastungen vornehmen wird. Er ist in Kontakt und
kann diese Rechtsmittel korrekt benennen.
Das Ergebnis
unseres unverschuldet fünfmal vorgetragenen Ablehnungsbegehrens war überraschend.
Richter und Richterinnen können sich nur selbst für Befangen erklären.
Das Justizministerium erklärt beim Erwerb von ungarischen Liegenschaften
gebe es kein juristisches, sondern allenfalls ein wirtschaftliches Problem.
Grundsätzlich darf das Gericht ein Geschäft nur genehmigen oder die
Genehmigung versagen, dem Geschäft aber keine inhaltlich abweichende Fassung
geben. Die Richterin ist aber gerade dabei und zwar über den gerichtlichen
Erwachsenenvertreter und mit vernichtender Wirkung. Wenn sie, wie hier und im
Parallelfall der Ferienimmobilien in der Materie unsicher ist und Gutachter
ablehnt handelt sie dann nicht gegen den Amtseid? Gibt es keine Richtlinien,
die im Umgang mit behinderten Menschen besondere Achtsamkeit gebieten? Ist nicht
der Anschein von Menschenrechtsverletzungen Grund genug ein derart auffälliges
Verfahren einer Revision zu unterziehen?
Diese Fragen versuche ich auch dem Herrn Rechtsanwalt Mag. Levovnik aufzudrängen,
er übernimmt Logik und Zeithorizont des Gerichts. Nicht einmal ihm ist
der Umfang seines Auftrags geläufig, lediglich die vorgeschrieben Dauer
von 3 Jahren.
Derweil unterliegen
wir Eltern dem Zwang des Faktischen. In der Realität hat Felix Ansprüche
gegen mich aus dem in unserem Schenkungsvertrag vereinbarten Nießbrauch,
dessen Fehlerhaftigkeit oder Gültigkeit bis zum 9.7.2021 noch in Frage
stand. Mit dem Zuruf „das mit dem Nießbrauch können Sie sich
gleich abschminken“ am Rand der Sitzung vom 9.7.2021 schuf die Richterin
weitere Verwirrung. Mein Antrag vom 9.12.2021 auf Präzisierung dieses Ausspruchs
und meine diesbezügliche Protokollbeschwerde vom 16.12.2022 blieben ohne
Kommentar. An den zur Verwertung in rechter Zeit bestimmten Immobilien nagt
derweil der Zahn der Zeit. In dieser verwaschenen Lage wird mir entweder am
16.12.2022 mit rechtskräftiger Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters
oder am 20.4.2023 mit der Löschung im Vertretungsverzeichnis die Vertretungsbefugnis
in Vermögenssachen meines Sohnes entzogen. Im Innenverhältnis bin
ich meinem Sohn zur Übernahme aller Lasten verpflichtet nach außen
bin ich Vertreter ohne Vertretungsmacht. Herr Mag. Levovnik erklärt mir,
er sei außerstande Immobilien in Ungarn zu verwalten. Wenn man das Vertretungsverzeichnis
nicht korrigieren will muss angesichts drängender Ereignisse eine Entscheidung
Hüh oder Hott zumindest über den Schenkungsvertrag fallen, der ja
den Betroffenen schützt. Doch die Frau Richterin findet wieder ein Haar
in der Suppe und Äußert dies ohne Berechtigung in dem angefochtenen
Beschluss vom 23.11.2023.
Die Rechtsmittelberechtigung
war bis gestern unklar so dass die gegenständliche Beschwerde unter Zeitdruck
entstand, ich bitte daher die Holprigkeit von Text und Argumenten freundlich
nachzusehen.
gez.
DKfm. Johann Seidl
07.03.2024
In Ungarn ist "Feuer am Dach", genauer es dringt Wasser von unseren
Dachterrassen in die darunter liegenden Wohnungen und ich brauche eine Vollmacht.
Das Landesgericht hat unsere Akte am 20.12.2023 und arbeitet schon 3 Monate
daran, den Spruch erwarten wir mit Ungeduld und haben uns schon an den Herrn
Präsident gewendet. Durch mein Story-Telling, deutet der Senat
meine Einbringung als neuerlichen Antrag auf Ablehnung der Richterin Mag. Theresia
Fill und verweist ihn ohne Beschluss zur Sache an die erste Instanz zur Bearbeitung
zurück.
21.03.2024
Der Schritt kam überraschend, denn wir haben bereits einen fertigen Ablehnungsantrag
in der Schublade, den dieser Beschluss nun überholt. Priorität für
Felix haben die Vollmachten, die nun besonders gefährdet sind, denn die
Richterin kann sich jeder Handlung entschlagen. Wie weit darf sich ein Gericht
noch abheben? Ich gebe nun die schubladierte Beschwerde als Rekurs an das Landesgericht.
Um dem Gericht wiederum meinen Respekt zu erweisen, hat die Eingabe samt Anlagen
ein Gewicht von 2,7 kg.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
An das ehrenwerte
Richtergremium
unter Leitung von Frau
HRin Richterin Dr.in Maria Steflitsch
Landesgericht
Klagenfurt
Klagenfurt, den 20. März 2023
Aktenzeichen 1 R 379/23i
Stellungnahme
zum Beschluss vom 7. März 2024
Sehr geehrte
Frau Vorsitzende,
Die Erweiterung
meiner Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 29. November 2023
auf eine Ablehnung der Frau Richterin Mag. Theresia Fill zeugt vom Wohlwollen
des Senats in unserer Sache, durchkreuzt allerdings unsere Planung.
Die geschäftsordnungsgemäße Behandlung dieses Anliegens durch
das Erstgericht ist uns aus fünf historischen Einreichungen bekannt. Wir
müssen diesmal zielgenau und konzentriert argumentieren und haben deshalb
rechtskundige Beratung in Anspruch genommen und einen logischen Aufbau der Texte
über KI erarbeitet.
Im Interesse von Felix bitten wir Sie höflich diesen mit wochenlanger Mühe
und hohen Kosten gerade fertiggestellten formellen Antrag oder zumindest seine
Argumente im Ablehnungsverfahren ergänzend zuzulassen.
Meine Angaben im Ihnen vorliegenden Rekursantrag sind als allgemeine Sachverhaltsdarstellung
zu verstehen, weder aktuell noch vollständig. Sie wurden schon einmal vorgetragen
und sind beim Herrn Gerichtsvorsteher Dr. Waldner chancenlos, der die Eingabe
bereits als rechtsmissbräuchlich gewertet hat.
Das eigentliche
Anliegen meines Rekurses war „Feuer am Dach“ in Budapest. In zwei
Penthäusern von Felix ist die Dachhaut zerbröselt. Von den großen
Terrassen dringt Wasser in die darunter liegenden Wohnungen. Dringender kann
ein Defekt nicht sein und größer die Haftungsfolgen eines Zeitverzugs.
Der gerichtliche Vermögensverwalter und die Frau Richterin wenden sich
ab und mir sind seit Jahresfrist alle Vollmachten entzogen. Im dringenden Interesse
von Felix musste eilig mein Eintrag im Vertretungsverzeichnis hergestellt werden,
mit dem ich mich in Ungarn auszuweisen habe. Bislang sind 4 Monate vergangen
und die Rückverweisung durch den Senat wird nichts verändern, denn
der Zeithorizont der Frau Richterin Mag. Theresia Fill ist wohl bekannt.
Als Testimonial
für meine Bemühungen um einen relevanten Ablehnungsantrag sende ich
die Kostenbelege und eine Frontseite des versandfertigen Antrags.
Grüße
von Felix, mit vorzüglicher Hochachtung
DKfm.
Johann Seidl e.h.
22.04.2024
Dieser
sechste Antrag an die erste Instanz wird vom Herrn Vorsteher als rechtsmissbräuchliche
Wiederholung zurückgewiesen. Dass die "res judicata" die Richterin
schützt und nicht den von ihr objektiv geschädigten, ohne väterlichen
Beistand hilflosen Bittsteller ist bemerkenswert und ebenso, daß der Verfasser
bzw. die Verfasserin in diesen ziellosen Verfahren noch eine Entscheidungsharmonie
auffindet.
07.05.2024
Ich übergebe nun nach konzentrierten Arbeitstagen
meine Stellungnahme zu dem Beschluss des Herrn Vorstehers vom 22.4.2024 und
den formellen und gezielten Rekursantrag auf Ablehnung der Frau Richterin Mag.
Theresia Fill. Der Antrag hat 26 Seiten und die 11 Anlagen wiegen 2,7 Kg. Ich
glaube ernsthaft Masse macht Klasse, auch bei den Gerichten.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
Landesgericht
Klagenfurt
Abteilung 1
z.Hd. Frau HRin Richterin Dr. Maria Steflitsch
Klagenfurt,
den 07.05.2024
Az. 1 R 379/23 i
Pflegschaftssache Felix Massimo Seidl vor dem Bezirksgericht Klagenfurt
zuletzt 12 NC 14/24f-9
Antrag auf Rekurs des Beschlusses vom 22. April 2024, dem Betroffenen zugestellt
am 29.4.2024
(1) Ich bitte für meinen Sohn Felix Massimo Seidl die Befangenheit
der Frau Richterin Mag. Theresia Fill in dem Verfahren 58 P 45/19s zu erkennen
und die Rückführung seiner Agenda an das in Versorgungsfragen versierte
Familiengericht. Es würde dadurch der Zuordnung von Erwachsenenschutzsachen
in anderen großen Bezirksgerichten Österreichs entsprochen.
(2) Die Frau Richterin versäumt die Kontrolle über ihre übrigens
kollegial in Exekution und Insolvenzen ausgewiesenen Auftragnehmer. Wegen deren
Untätigkeit bitte ich für meinen Sohn Felix das Erstgericht zu dieser
Aufsichtspflicht anzuhalten.
a) Die Anhörung des Kollisionskurators Mag. Michael Trötzmüller,
Anzengruberstr. 51, 9020 Klagenfurt zum Inhalt und den Ergebnissen seiner zweieinhalbjährigen
Amtsführung, Einsichtnahme in seinen Verfahrensakt, Bekanntgabe des Inhalts
und der ordnungsgemäßen Befristung seines Auftrags vom 31.8.2020
sowie im Besonderen seiner Behauptung mangelnder Kooperationsbereitschaft und
Nichtvorlage angeforderter Urkunden seitens der Erwachsenenvertreter durch Konkretisierung
der pauschalen Vorwürfe.
b) Die Einvernahme des mit Rechtskraft vom 16.12.2022 bestellten und angeblich
mit Beschluss vom 5.1.2023 beauftragten gerichtlichen Erwachsenenvertreters
Mag. Robert Levovnik, Villacher Ring 19, 9020 Klagenfurt zur Wahrnehmung seines
Auftrags der Vermögensverwaltung und Bildverfolgung sowie meines Übergabeberichts
vom 4.4.2023 und insbesondere zum Wahrheitsgehalt der Behauptung, trotz mehrfacher
Aufforderung der Eltern wären ihm vollständige Abschriften der zum
Eigentumserwerb abgeschlossenen Kaufverträge nicht vorgelegen. Diese sind
seit dem 27.2.2018 Inhalt unserer Akte. In diesen Tagen steht ein formeller
Rechenschaftsbericht von Mag. Levovnik an. Zu dessen Mindestinhalt habe ich
mit Antrag vom 23.4.2024 Anregungen vorgetragen.
(3) Wir beantragen das Gutachten eines Psychoneurologen in der Sache Ferienwohnung
seit dem 5.8.2017 und das Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders in der
Sache der Ertragswohnungen seit dem 8.6.2020. Inzwischen geht es nicht mehr
um die Unterstützung von Genehmigungsansuchen, sondern eine Bewertung der
eingetretenen Schäden. Zuletzt baten wir die Frau Richterin mit Schreiben
vom 23.4.2024 endlich zu handeln. Weil ein Ergebnis auch unseren Ablehnungantrag
unterstützen dürfte bitte ich das hohe Richtergremium auch diesbezüglich
das Erstgericht anzuregen und diese sensible Auftragsvergabe möglichst
in die Hände der geschätzten Amtsvertretung Frau Richterin Mag. Wallner
zu legen.
PS.
Sehr geehrte gnädige Frau, das Landesgericht räumt meinem Sohn ein
bislang unbekanntes Recht der Verfahrensbeteiligung und -beeinspruchung ein
über dessen technische Wahrnehmung ich am 21.3.2024 unsere Frau Richterin
vergeblich um Auskunft gebeten habe. Dieses Rechtsmittel wird ihm voraussichtlich
verloren gehen.
Stellungnahme
zum Beschluss des Herrn Gerichtsvorstehers vom 22.4.2024.
Dieses Schreiben
ist ein Abgesang auf das Außerstreitverfahren und die gesetzliche Vertretung
beeinträchtigter Menschen durch Angehörige und somit juristische Laien.
Je nach Autorenschaft verstehen wir es als weitere Demütigung unserer Familie
oder wohlmeinend fehlerhafte Vorlage für das zu betreibende Rekursverfahren.
Argument
1: Unsere Beschwerde wäre „im Wesentlichen damit begründet,
dass die abgelehnte Richterin voreingenommen sei.“
Unser Vorwurf ist im Grundsatz nicht persönlicher Natur, sondern betrifft
das Kärnten-spezifische System, ausgerechnet die sozialen Anliegen beeinträchtigter
Menschen, nach Initiale zufällig, auf alle Gerichtabteilungen zu verteilen
die einer Auslastung bedürfen. Jeder Pflegerechtsfall ist ein Einzelfall
und konfrontiert das juristische Fachwissen mit dem gesunden Menschenverstand.
Dem Herrn Vorsteher sind die unterschiedlichen Talente seiner Amtsträger
wohl bekannt und somit das Risiko divergierender Entscheidungen. Felix, der
von einer Zivilabteilung in das kundige Familiengericht wechselte und sodann
wieder in eine Zivilabteilung zurückverwiesen wurde ist das Erfahrungssubjekt
eines Organisationsfehlers. Die seit 4 Jahren unter Beschwerden amtierende Richterin
mit Fachausrichtung „Beitreibungen“, der die Affinität zu beeinträchtigten
Schicksalen abgeht, könnte wie Felix als Opfer der autoritär verfügten
Geschäftsordnung gesehen werden. Ihre dokumentierte Frustration am ersten
Tag wäre da ein Hinweis. Pech für Felix, dass die Agenden „Sch“
und „S“ getrennt wurden. Ich kam nach 6-monatiger Verwirrung meiner
alleinvertretenden Frau und 4 Monaten eigener Erfahrungen mit folgenden schriftlichen
Fragen zum Amtstag vom 18.08.2020 und wurde mit klarem Kopf entlassen:
Zitat:
Unsere Anliegen als gemeinsame Erwachsenenvertreter von Felix Seidl
Intention Erwachsenenschutzgesetz
Schutz des Betroffenen vor Übervorteilung durch formale Regeln und die
Rechnungslegungspflicht. Stärkung des Selbstbestimmungsrechts. Mündelsichere
Anlagen vorschreiben. Das Instrumentarium des Richters ist am Worst Case der
Benachteiligung orientiert und bedarf der Anpassung wo familiäre Obsorge
gesichert ist?
Jeder Fall ist ein Einzelfall?
Soziale und qualitative Elemente abwägen im Hinblick das Wohlbefinden und
die Gesundheit des Betroffenen?
Soll der Richter um Vertrauensbildung bemüht sein? (Thema Eintritt in familiäre
Intimität)
Solvenz und Qualifikation der Erwachsenenvertreter berücksichtigen?
Praxis und Ergebnis der bisherigen Verwaltungstätigkeit der Erwachsenenvertreter
gewichten? (wenn langjährig bekannt)
Herkunft des Mündelvermögens und Notwendigkeiten seiner zeitgemäßen
Verwaltung berücksichtigen?
Restwillen und offenkundigen Bedarf des Betroffenen erheben? (Thema Persönlichkeitsrecht)
Das Versorgungskonzept auf das Alter des Betroffenen beziehen? (Thema Erwerbsalter
und Gleichstellung)
Risikofaktor einer Handlung im Verhältnis zur Potenz des Betroffenen sehen
(Schrebergarten in einem Millionenportefeuille)
Beratungspflichten, Hilfestellung und Nachsicht bei den Erwachsenenvertretern
als juristischen Laien?
Protokollierungsvorschriften
Kann gegen das Tonbandprotokoll einer „Anhörung“ eingesprochen
werden (Datum und Inhalt) Muss über einen diesbezüglichen Antrag formell
entschieden werden. Gibt es notfalls eine Erhebung mit Anhörung von Zeugen?
Akteneinsicht
Habe ich ein Recht auf Einsicht in unsere Gerichtsakte (Thema Unterdrückung
eines Antrags aus 2017) Wo ist der Antrag zu stellen und darf ich Kopien fertigen?
Ablehnungsantrag gegen unsere Richterin Frau Mag. Theresia Fill
Wo ist dieser Antrag einzureichen Ist eine Begründung zu fertigen mit welchen
Beweismitteln (Problem mit Protokoll)?
Kündigung meiner Erwachsenenvertretung
Ich möchte die Vertretung von Felix bezüglich seiner Vermögensverwaltung
auf das Vertretungsnetzwerk übertragen um die Durchsetzungskraft seiner
Anliegen zu erhöhen. Wo kann der Antrag gestellt werden. Wie ist sicherzustellen,
dass Felix auch beim Vertretungsnetzwerk landet und nicht bei einem beliebigen
Rechtsanwalt?
Sachverständiger Neurologe
Um den gesundheitlichen Bedarf von Felix nach einer Ferienwohnung zu erheben
müsste seit Jahren ein neurologischer Gutachter bestellt werden. Wie kann
ich das urgieren?
Voreingenommenheit
festzustellen ist Sache der Psychologen aber ist es nicht symptomatisch, wenn
die amtierende Richterin diese Fragen offenlässt und sie sich immer noch
stellen?
Argument
2: Unsere Beschwerde wäre „im Wesentlichen damit begründet,
dass die abgelehnte Richterin die gestellten Anträge nicht genehmige“.
Vorab ist durch
geeignete Befragung festzustellen ob der Betroffene eigene Wünsche äußern
möchte. Im Falle Felix also die Frage ober nach Ungarn möchte in sein
Häusl. Protokolliert wurde die Frage ober lieber mit Holz oder Papier spielt.
Das Gericht kann Rechtsgeschäfte genehmigen oder ablehnen, ihnen aber keine
andere Richtung geben, auch wenn Frau Richterin Mag. Theresia Fill dies über
eine gerichtliche Erwachsenenvertretung versucht, so ist sie jedenfalls einer
zügigen Verfahrensführung und deren Ökonomie verpflichtet. Nun
kann aber die Verkehrsanschauung oder bisherige Übung auch zu einer Genehmigung
zwingen. Im Verweigerungsfall kann dann fehlender Wirklichkeitssinn vorgeworfen
werden. Es liegt in der Logik, dass in diesem Fall über die streitige Sache
ein Sachverständigengutachten einzuholen wäre. Dann erhebt sich die
Frage nach Sachverstand, Bonität, Bewährung und Beziehungsnähe
des gesetzlichen Erwachsenenvertreters und katholischen Ritters DKfm Johann
Seidl. Nachdem dieser vertrauenswürdig, als Treuhänder berichtspflichtig
ist und für Drittgeschäfte haftet, sollte seine Meinung entscheidend
sein und sogar eine außenstehende Fachmeinung erübrigen. Seine Vaterstelle
durch nochmal rechtkundige Gerichtsfunktionäre zu beschränken fällt
aus dem Rahmen und ist eine feindliche Handlung gegen den Betroffenen Felix
Massimo Seidl, zumal es sich um eine langfristige, kostenpflichtige Aktion handelt,
die er sich nicht leisten kann und zu welcher schon negative Wirkungen eingetreten
sind..
Diesen idealen
Prozessaufbau hat der Herr Vorsteher vermutlich im Auge, wenn er in seinem werten
Schreiben von dem hohen. „Gebot der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie“
spricht.
Bleibt die
Frage ob die Causa Felix das gesunde Rechtsempfinden oder den gesunden Menschenverstand
tatsächlich verletzt. Dazu ein kleiner Exkurs:
Jeder würde sich heute wünschen im Jahr 2018 in Panoramalage zwischen
Plattensee und Bad Héviz ein Feriengrundstück erworben zu haben,
wo die Werte explodieren und die Gesundbrunnen eines Weltkulturerbes zu genießen
sind.
Jeder wäre froh schon 2012 der Geldentwertung durch den Erwerb von drei
Penthäuser in zentraler Parklage von Budapest entkommen zu sein, wo Wertentwicklung
und Vermietung ein Selbstläufer sind und es sich auch noch um ein Geschenk
handelt.
Risiken sind auszuschließen, weil so ein Besitz versilbert werden kann
und jedenfalls ein positiver Wert der Schenkung bleibt. Dem schwachen Empfänger
wurden zusätzlich Verwaltung, Risikoübernahme des laufenden Betriebs
und Werterhaltung seiner Penthäuser vom väterlichen Schenker garantiert,
die Ferienbleibe wird familiär genutzt und versorgt. Nichts ist ungewöhnlich,
natürlich muss man in Europa angekommen sein um die Handlungen zu beurteilen.
Ein oktroyiertes Sparbuch anstelle der Ferienwohnung hat in dieser Logik keinen
Platz.
Unbegreiflich,
dass die Vorgänge nicht als absolut positive Schenkung durchgehen und genehmigungsfrei
sind, wie ein Geldgeschenk. Jedenfalls ist der Erwerb nur mit Vorteilen für
den Empfänger verbunden und nach dem vorbeschriebenen idealen Verfahrensmuster
zügig abzuwickeln sowie von Hemmungen zu befreien, anstatt diese akribisch
zu vermehren.
Der gesunde
Menschenverstand ortet „olle Kamellen“, halt einmal passiert, verjährt,
dem Betroffenen unwichtig dem sein Vermögen nach dem greisen Vater ohnehin
zukommen würde, wenn nur die Gerichtsinstanz wechselt. Dieser Meinung war
auch die Vorgängerin im Amt Frau Richterin MMag. Anna Leitsberger welche
die Angelegenheit vor ihrer Karenz im Herbst 2010 mit Umsicht geordnet hinterließ.
Es ist ein
Kuriosum, dass die Lektüre des Herediums dieser Richterin, des Lebenssituationsberichts
der Sachwalterin vom 19.9.2019, ihres Genehmigungsantrags vom 23.10.2019 und
dessen Zurückziehung mit Schreiben vom 15.9.2020 ausreicht um die weiteren
Verirrungen in 400 ON zu qualifizieren. Von jeher ist uns gleichgültig
in welche Richtung entschieden wird, weil die Immobilien in jedem Fall in der
Familie bleiben. Im Gegensatz zum Vorwurf des Herrn Vorstehers beklagen
wir also nicht unangenehme Entscheidungen, sondern die vierjährige Unterdrückung
unserer historischen Anträge und die kostenträchtigen Alibihandlungen
und Beschuldigungen zur Bemäntelung des Zeitbedarfs.
Argument
3: Unser Schriftsatz besteht aus verworrenen, unklaren, sinn- oder
zwecklosen Ausführungen.
Durch die vom Gericht vergessene Rechtsmittelbelehrung und Bekanntgabe des Einspruchsrechts
erst 3 Tage vor Fristende war ich bei der Abfassung in Zeitnot und habe das
Landesgericht ausdrücklich um Nachsicht von Formulierungsmängeln gebeten.
Der diskreditierte Schriftsatz war zudem nicht auf Ablehnung der Richterin Mag.
Theresia Fill gerichtet, sondern auf die Wiederherstellung unserer Vertretungsmacht
in der über ein Jahr vernachlässigten Verwaltung der ungarischen Immobilien.
Zur Objektivierung des Vorwurfs habe ich meinen Text in „Neuroflash“
eingelesen. Der aus 6.838 Wörtern und 671 Sätzen bestehende Text ist
in 34 Minuten inhalterfassend zu lesen. Er liegt mit 3,5 von 4 KS-Punkten nahe
der Präzision.
Den irritierten EntscheidungsträgerInnen wäre unterstützend der
Akteninhalt zugänglich, der mögliche Beitrag der langjährig begleitenden
Damen Barbara Freithofer und MMag. Michaela Eigner-Pleschberger, sowie meine
übersichtlich gegliederte Dokumentation auf der Website www.exklusivkreis.at
samt Amateurfilm.
Als Nebenprodukt ergab die KI-Analyse, dass die Beschlüsse der Gerichtsleitung
vom 11.9.2020 und 7.3.2024 nicht aus derselben Feder stammen.
Argument
4: Der Ablehnungsantrag ist aufgrund Res judicata nicht mehr zulässig
und als rechtsmissbräuchlich zu werten.
Unser Lift wird sehr hochgefahren. Angesichts der schlichten Anliegen von Felix
Massimo Seidl eine bescheidene Ferienbleibe und Geschenke seines Vaters zu erlangen
müsste sein Beharren und das Behördeninteresse an seinem Ausschluss
wohl abgewogen werden. Vor der Res judikata steht Justitia und schützt
primär die Lebensäußerungen und Grundrechte der Hilfsbedürftigen
und ihre gesetzlichen Vertreter gegen systemische Behinderung. Interessant für
den weiteren Rechtsweg erscheint, dass die Inanspruchnahme der Res judicata
auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs verweist die wir uns
nur wünschen können.
Argument
5: Der Sachvortrag ergehe sich in Wiederholungen, denn es seien bereits
fünf gestellte Ablehnungsanträge in erster Instanz abgewiesen.
Dass es unter Mitverschulden der Gerichtsleitung zu diesen mehrfachen Vorlagen
kam wird verschwiegen. Anlass waren eine vergessene Rechtmittelbelehrung, eine
vermeintliche Fristunterbrechung durch zugestandene Verfahrenshilfe, eine unzulässig
verfügte Fristverlängerung, die Beigabe einer veralteten Rechtsmittelbelehrung
und der achtmonatige Verstoß eines Rekursantrags der daraufhin zu wiederholen
war. Gegen die letzte vom Obergericht angeregte Entscheidung des Herrn Vorstehers
vom 28.9.2022 haben wir nicht mehr eingesprochen. Seitdem sind bald 2 Jahre
vergangen in denen statt Verfahrensfortschritten der Status Quo kultiviert wurde.
Allein diese Tatsache besitzt Neuigkeitswert. Sie zerstört Werte, die der
Zeit unterliegen und muss beklagt werden. Verwiesen sei auf meine vom Gericht
bestätigten jährlichen Wirtschaftsberichte zu Faschingsbeginn. Wiederholte
Beschwerden können durchaus rechtens sein. Erlauben Sie mir in dem Zusammenhang
auf im Berichtszeitraum neu und zusätzlich entstandene und im Antrag beklagte
Konflikte hinzuweisen:
(1) Überbordende Verfahrenskosten die sich Felix nicht
leisten kann. Die Verursacherin und Beitreibungsstelle in Persona lässt
einen willfährigen gerichtlichen Vermögensverwalter unter Missachtung
einer vorrangigen Vertragsverbindlichkeit auf das Sparbuch von Felix zugreifen
und unterbindet die seit dem 23.10.2019 beantragte, am 13.12.2019 auch genehmigte
und am 18.6.2020 als Notvornahme vollzogene Ersatzbeschaffung der Ferienwohnung
von Felix durch Entzug der Mittel. Das anhängend an den Beschluss des Herrn
Vorstehers nun dritte Angebot einer Verfahrenshilfe ist aufgrund der doppelten
Vorgeschichten als Verhöhnung anzusehen. Da alle Verfehlungen der Richterin
die Vermögenssphäre von Felix betreffen wäre die Vertretung der
Ablehnungsbeschwerde Sache des Vermögensverwalters und Rechtsanwalts Mag.
Levovnik und wurde diesem auch vergeblich abverlangt.
(2) Späte und unsinnige Einforderungen in der Hauptsache.
Die Untersuchung der Schenkungen begann protokolliert am 27.2.2018 und wir haben
am gleichen Tag die Erwerbskostenabrechnungen und in Deutsch und Ungarisch ausgefertigte
Kaufverträge in Kopien eingebracht. Am 14.10.2019 fordert Mag. Fill bereits
Doubletten. Mit unsinniger Begründung in der Ladung vom 17.1.2022 bereits
Tribletten. Am 24.01.2023 erfahren wir durch einlangende Übersetzungsrechnungen
von dilettantischen Anforderungen bei ungarischen Behörden. Mit Anweisung
vom 30.5.2023 fordert sie von uns die historischen Originalurkunden ein und
wir liefern auch diese. Gleichzeitig bemühte Mag. Levovnik die vor 11 Jahren
für uns tätige Notarin und erhielt weitere Exemplare aus Budapest.
Nun erst entdeckt Richterin Mag. Fill eine kleine Unreinheit in Ziffer 13 des
deutschen Vertrags (Staatszugehörigkeit der Käufer) die mit einem
Blick in die ungarische Version zu klären wäre. Der ganze Vertrag
wird nochmals übersetzt und mit einer Honorarrechnung über 759,10
€ am 16.1.2024 geliefert. Das ist exakt 6 Jahre nach Einreichung und ich
darf die Richterin auch fragen: Wozu braucht sie morbide Originale der 14-jährigen
Kaufurkunden nachdem im Jahre 2018 der Wert der Schenkung mit 371.823 €
festgestellt wurde, die Eigentumsverhältnisse aus den Registerauszügen
hervorgehen und Verjährung der Amtshandlungen eingetreten ist. Doch nicht
genug der konstruierten Hindernisse. Im Beschluss vom 29.11.2023 vermutet die
Richterin Unregelmäßigkeiten einer Verwaltung, die sie mir vor einem
Jahr entzogen hat und Verstöße gegen die Pflichten eines Schenkungsvertrags
der seit vier Jahren nicht genehmigt wurde und nach dem schon am 9.7.2021 getätigten
Ausruf „Das mir dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken“
auch keine Chancen hat. Beim Durchblättern der Kaufvertragsoriginale mit
Mag. Levovnik am 21.6.2023 bemerkte die Richterin „Das was wir suchen
ist da nicht dabei.“ Worauf ich mich mit einem Hilfsangebot am 10.7.2023
gemeldet habe. Eine neue Recherche ist in Gang, dem Vernehmen nach zum Gegenstand:
„Was war zuerst das Huhn oder das Ei.“ Jedenfalls erklärt sich
daraus der weitere Zeitverlust.
(3) Die Abweisung des Ablösebegehrens gegen den Kollisionskurator
Trötzmüller wegen Bestellung ohne formalen Auftrag und Fristsetzung,
2-jähriger Untätigkeit, Unfähigkeit und Befangenheit. Das Obergericht
bescheinigte dem „zuständigen Pflegschaftsgericht, es werde nicht
umhin kommen sich mit den in den zahlreichen Eingaben des gesetzlichen Erwachsenenvertreters
aufgeführten Bedenken und Säumnissen näher auseinenanderzusetzen".
Diese Anregung blieb ohne Reaktion. Am 24.08.2022 beantrage ich deshalb, die
Akte der Kanzlei einzuholen und unserem Verfahrensakt anzufügen. Mit Beschluss
vom 1.9.2022 wurde Trötzmüller nicht wegen seiner Verfehlungen, sondern
mit Rechtskraft der Bestellung des Nachfolgers Mag. Levovnik subkutan enthoben.
Am 5.12.2022 richtete ich ein weiteres Ablösebegehren gegen den auf seiner
Website mit Schwerpunkt „Beitreibungssachen“ ausgewiesenen gerichtlichen
Erwachsenenvertreter Mag. Levovnik wegen Interessenverbindung mit der kollegial
tätigen Richterin. Wir hatten den im Erwachsenenschutz kundigen Rechtsanwalt
Mag. Fuchs für die Funktion vorgeschlagen, dem Befangenheit unterstellt
wurde. Es erscheint unzulässig, dass die Richterin einen willfährigen
Anwalt einfach aus dem Hut zaubert, nachdem die letzte solcherart autonome Bestellung
von Mag. Trötzmüller gründlich daneben ging. Die Resultate der
17-monatigen Tätigkeit des neuen Hoffnungsträgers liegen heute auf
dem Tisch.
(4) In Inflationszeiten ginge es für den neuen Treuhänder
pflichtgemäß um die nachhaltige Anlage des seit 5 Jahren gesperrten
und entwerteten Sparbuchs von Felix. Diese ist durch die Notveranlagung in eine
Ferienwohnung im Mélitó-Park von Budapest von mir seit dem 18.6.2020
zu Corona-Konditionen und vor Beginn der Teuerung bestens vorbereitet. Eine
Notlage bestand seinerzeit, weil unser ordentlicher Genehmigungsantrag vom 9.4.2020
schon am 10.4.2020 wegen unzureichendem Wertgutachten zurückgewiesen wurde,
dieses aber in der Rohbauphase objektiv unmöglich war. Unser sofortiger
Rekurs wurde von der Richterin fünf Wochen vor Weitergabe gelagert und
dies mit mit der coronabedingten Aufhebung aller Fristen gerechtfertigt. Im
Objekt fand die Schlüsselübergabe statt, das zeige ich am 13.07.2021
an und „bitte das Gericht um dringende Feststellung ob unser Antrag vom
9.4.2020 auf Genehmigung des Erwerbs einer Eigentumswohnung am Tiefen See von
Budapest nachgebessert werden darf oder neu einzubringen ist. Mit einer entscheidungsreifen
Neufassung würde ich eilig Herrn Rechtsanwalt Mag. Fuchs beauftragen“.
Das Ersuchen wurde übergangen und nach der gewohnten Überlegungspause
kam am 28.2.2022 eine erneute Ablehnung. Zuletzt wurde eine nachträgliche
pflegschaftsbehördliche Genehmigung 27.12.2022 beantragt, die mit Beschluss
vom 5.1.2023 in die Zuständigkeit des Mag. Levovnik verwiesen wurde. Die
Fortführung des Antrags, die wir fortlaufend und im Übergabebericht
vom 4.4.2023 dringlichst einfordern unterdrückt das Team Mag. Fill/Mag.
Levovnik auch nach der aktuellen Erinnerung vom 22.2.2024.
Weitergehende
und neu gelegte Stolpersteine sind weiters die Verweigerung von Sachverständigen,
inhaltskonformer Protokollierung, Rechts- und Verfahrensauskünften, einer
Ehrenerklärung für die im Vertretungsverzeichnis gedemütigte
Familie, der Beendigung des Verwaltungsnotstands der Immobilien und vor Allem
der Kenntnisnahme von der Zurückziehung unserer Anträge durch Felix
am 15.9.2020. Die genannten Evidenzen dokumentiert die Liste der am 1. Mai 2024
unerledigten Anträge (Anlage 1) welche dem Herrn Vorsteher vorlag.
Argument
6: Die Verunglimpfung der Frau Richterin Mag. Theresia Fill in unseren
Rechtsmitteln und Veröffentlichungen
Die Klagenfurter Rechtsanwälte äußern deftigere Dinge. Die Frau
Richterin ist verletzlich, protokolliert sie doch am 9.7.2021 die Anrede mit
der Wortfolge „Meine liebe Frau“ als beleidigend. „Unsere
liebe Frau“ ist in meiner Heimat die Ansprache der Gottesmutter. Nach
Außen haben wir eine streitbare Richterin beobachtet, die sich auch von
der Gerichtshierarchie nicht überfahren lässt. Sie hat damit gedroht
und würde uns wegen Missachtung des Bilderverbots oder unwahren Inhalten
meiner Veröffentlichung eiskalt vor den Kadi bringen, wenn das tunlich
wäre. Ich darf auf die Multipolarität des Pflegschaftsverfahrens hinweisen,
welche die juristische Keule dieser Richterin infrage stellt. Zum juristischen
Fachwissen treten der zitierte gesunde Menschenverstand, der Zugang zur Psyche
und das Beurteilungsvermögen der Folgen insbesondre den Wirkungen der Zeit.
Ohne diese Werte würde der Karren des Felix Massimo Seidl von einem einäugigen
Pferd gezogen, das den Galopp nicht kennt und seinen Kutscher hätte man
vom Bock gezerrt.
Argument
7: Ich äußere pauschale Anschuldigungen gegen die abgelehnte
Richterin.
Im Einzelnen: „Böswilligkeit der handelnden Richterin“, „Die
Richterin bekämpft ihr unangenehme Presse aus der Richterstube“,
„Psychoterror Pflegschaftsgericht“.
Hierzu ist anzumerken, dass die Vorstandskanzlei die Anlagen 2 bis 11 zu diesem
Antrag als unnötig zurückgegeben hat. Hinter jeder der als Pauschalvorwürfe
abgetanen Beschwerden steht eine dieser detaillierten Anlagen samt zugehörigen
Dokumenten.
Von Psychoterror ist meine Frau bis zur völligen Erschöpfung betroffen
und ersuchte in einer Krisenphase um Vorsprache beim Landesgericht. Die Entmündigung
von uns Eltern und das Beharren der Frau Richterin haben nicht zur Entspannung
beigetragen.
Résumé
Der allen Beschwerdestellen schon vorliegende Bericht der Frau Richterin, nun
vom 4.4.2024, wird vom Herrn Vorsteher nicht zitiert und uns die Einsichtnahme
verweigert. Von jeher werden uns darin Versäumnisse nach ((ON 87, 89, 92,
111, 152, 270) vorgeworfen. Die unbearbeiteten Feststellungsanträge vom
20.8.2021, 5.5.2023 und 21.6.2023 und vier Anträge der aktuellen Evidenzliste
beschäftigen sich mit diesem Thema. Generell ist festzustellen, dass unter
den bürokratischen Vorgaben der Frau Richterin auf dem schnellen Markt
des Internets keine vorteilhafte Immobilie erworben werden kann.
Der Herr Vorsteher bekennt sich am Ende zum Gebot der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie.
Der Schutzbefohlene der Kärntner Gerichte Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt
musste ein Kontrastprogramm erleben. Es gelingt mir hoffentlich in der nachfolgenden
Begründung meiner Anträge und den umfänglich dokumentierten Anlagen,
die väterliche Entrüstung hintan zu halten und dem hohen Richtergremium
geziemende Argumente in geordneter Form vorzutragen.
Begründung
der Anträge (1) bis (3) auf Ablehnung der Frau Richterin Mag. Theresia
Fill, Überprüfung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung durch Mag.
Trötzmüller und Mag. Levovnik und die Berufung von Sachverständigen
zur weiteren Klärung der anhängigen Verfahren.
Betroffene
Personen:
• Erwachsenenvertreter: DKfm. Johann Seidl, 83 Jahre alt beschäftigt
sich mit Heraldik und politischen Themen, Familiengerichtsbarkeit und Menschenrechtsverletzungen.
• Erwachsenenvertreter: Sylvia Seidl, 57 Jahre alt, arbeitet als Sozialpädagogin
• Betroffener: Felix Seidl, 29 Jahre alt, mit einer 80-prozentigen Behinderung
ist ein junger Mann, der in einem Justizfall verwickelt ist, der mit einem Ferienhaus
am Plattensee und Renditeimmobilien in Budapest zusammenhängt.
Hintergrund:
• Im Jahr 2009 wurde für ihn ein Schrebergarten zwischen Bad Heviz
und Plattensee erworben, um Felix’ Gesundheit zu fördern.
• 2012 wurden für ihn drei Eigentumswohnungen in Budapest erworben,
um Felix’ Zukunftsvorsorge zu dienen.
Motivation für Schenkungen:
• Der Vater (Wirtschaftsakademiker) schenkte Felix diese Immobilien als
Grundstein eines mit seiner Hilfe zu mehrenden Realvermögens.
• Felix sollte damit und in Verbindung mit seinem Erbe finanziell abgesichert
sein und nach den Eltern keine Last für andere darstellen.
Rechtliche Herausforderungen:
• Die Schenkungen waren im Innenverhältnis als ausschließlich
positive Schenkungen gestaltet und somit genehmigungsfrei wie ein Geldgeschenk
• Anfechtung der Rechtsgeschäfte aufgrund mangelhafter Entsprechung
einer vorhandenen Genehmigung und Kollision in einem Punkt des elterlichen Schenkungsvertrags.
• Mehrfache Ablehnung der Ersatzbeschaffung einer Ferienwohnung wegen
unzureichender Konkretisierung.
• Entzug der elterlichen Vertretungsrechte.
Aktueller Status:
• Nach sechs Jahren vor dem Bezirksgericht und vier Jahren mit ausschließlicher
Aktenerzeugung gibt es immer noch keinen Fortschritt.
• Felix ist dauerhaft Inhaber eines gesperrten Sparbuchs und bezieht Pflegegeld,
sein Unterhalt bleibt den Eltern überlassen. Der aktuelle Wirtschaftsbericht
per 1.11.2023 belegt Felix sei gesundheitlich und materiell ruiniert.
Richter und Richterinnen:
• Insgesamt haben sechs Richter und Richterinnen erster Instanz an diesem
Fall gearbeitet. Einige von ihnen haben versagt, indem sie bürokratische
Formalien über den Wohlstand und den gesundheitlichen Bedarf des Felix
Seidl gestellt haben. Wegen Karenz der bis 2018 tätigen Richterin kam die
Akte in das Familiengericht, wo Mitte 2019 das Anlagekonzept vollständig
wieder hergestellt war. Auch die dort hilfreiche Frau Richterin ging in Karenz.
• Die Akte Felix wurde sodann ohne deren erkennbare Adaptierung in die
Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts überwiesen. Durch das langfristige
Corona-Moratorium dürfte hier Auslastungsbedarf bestanden haben. Die neue
und sechste Richterin führt Erwachsenenschutzsachen der Initiale „S“,
als Appendix ihrer Zivilabteilung. Die Eltern empfanden das, verbunden mit ersten
Amtshandlungen, als Diskriminierung ihres sozialen Anliegens, welches weiterhin
dem in Versorgungsfragen kundigen Familiengericht zuzuordnen wäre. Am 27.12.2021
und aktuell 1.3.2024 beschwerten sie sich vergeblich beim Herrn Präsidenten
des Kärntner Landesgerichts.
• Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill hat bereits bei der Vorstellung
alle bevorstehenden Entscheidungen präjudiziert. Sie ist bekannt dafür
“alles ganz genau zu nehmen” und führt das Verfahren mit ungebührender
Strenge.
• Pflegschaftsmaßnahmen die das Wohl des Betroffenen im Auge haben
können nur im Einvernehmen mit den vertretenden und Obsorge tragenden Angehörigen
getroffen werden. Man ist aufeinander angewiesen. Die Richterin verhandelt autoritär
und im Stil einer Beitreibungsveranstaltung. Sie stempelt die Wohltäter
von Felix zu Tätern.
Vertrauensbruch:
• Nach einem Vertrauensbruch durch das inhaltsferne Protokoll der ersten
Sitzung im Oktober 2019 hat Familie Seidl für Felix auf schriftlichen Austausch
mit der Richterin umgestellt. Die Hauptakte umfasst etwa 500 Ordnungsnummern.
Streitgegenstand:
• Langjährig und weiterhin der Genehmigung entzogen ist das schlichte
und in Notariaten alltägliche Versorgungskonzept des Schenkers das eine
ausschließliche Veranlagung des Sohnes in Immobilien unter befristetem
Einbehalt der Früchte vorsieht. Die bescheidenen Erträge fließen
in den gemeinsamen Haushalt.
• Beschnitten wird auch deren Verwaltung durch den väterlichen Treuhänder.
Speziell Auslandsimmobilien in der Hand junger Menschen sind nicht statisch
zu sehen. Wertsteigerungen sind zu realisieren und einem Erneuerungsbedarf rechtzeitig
nachzugehen. Klagenfurter Rechtsanwälte können das á priori
nicht und juristischer Sachverstand sollte sich bei Richterin finden.
• Unter der Orientierungslosigkeit und den übertriebenen Auflagen
des Gerichts deren Eingang nicht einmal wahrgenommen oder inhaltlich bewertet
wird, ist jede externe und auch familieninterne Vermögensverwaltung objektiv
unmöglich und Felix verliert auch noch das Erbe nach dem greisen Vater,
das aus ergänzenden Ungarn-Immobilien bestehen würde.
Leidtragender:
• Felix ist das wahre Opfer in diesem Fall, der unter dem Aufschub von
Entscheidungen und dem am 20.9.2019 bekannt gegebenen Vorsatz der Frau Richterin
Mag. Theresia Fill gelitten hat, einen vermeintlich zu komplizierten Betreuungsfall
durch dessen formale Nichtigkeit loszuwerden. Wegen der bequemeren Handhabe
neigt die Richterin gesperrten Sparbüchern zu.
• Dem Besitz von Felix widerfährt ein Worst-Case-Szenario. Ein Juristenmonopol
aus wechselnden Anwälten und der Richterin Mag.a Theresia Fill führt
seine Wirtschaft anstelle des kundigen Vaters und Schenkers seiner ungarischen
Immobilien. Felix kann sich die dadurch anfallenden Honorare nicht leisten.
• Im August 2017 wurde ihm sein geliebter Ferienplatz abrupt entzogen
und seither kein Ersatz zugestanden. Sein Gesundheitsschaden wird von der Richterin
Mag. Theresia Fill unterdrückt und seine Entschädigung vom gerichtlichen
Vermögensverwalter nicht betrieben.
• Sein der Ersatzbeschaffung gewidmetes Sparbuch verliert seit 4 Jahren
an Wert und ist der Plünderung durch exzessive Verfahrenskosten ausgesetzt.
• Durch ein Bilderverbot in der kritischen Presse nimmt man ihm auch noch
das Gesicht.
• Felix’ Fall ist ein Krimi aus dem realen Leben, der von Behördenwillkür
und sozialer Inkompetenz handelt. Das Bezirksgericht Klagenfurt hat Felix’
Leben beeinträchtigt und seine Urlaubsträume in Ungarn zunichte gemacht.
Seine Erfahrungen rechtfertigen das Misstrauen der Familie Seidl in die Unvoreingenommenheit
der Frau Richterin Mag. Theresia Fill und den Verdacht von „Kollegialität
im Versagen“ weiterer Instanzen.
Alternativloses Versorgungskonzept:
• Neben aktuell toxischem Geldvermögen sind Immobilien die einzige
genehmigungsfähige Anlageform für Mündelgeld.
• Die Schenkungen erfolgten im Vorgriff auf das Erbe von Felix, das aus
ergänzenden Ungarn-Immobilien bestehen sollte. Eine ausschließliche
Immobilienveranlagung von Felix, der Bares erst in Jahrzehnten benötigt,
ist alternativlos, niemand kann ihm etwas wegnehmen.
• Ohne den schützenden Schenkungsvertrag träfe Felix das Risiko
eines Wirtschaftsbetriebs. Das von seiner Richterin am 20.9.2019 anvisierte
Konstrukt, Schenkung gültig – Schenkungsvertrag nichtig, wäre
nicht einmal genehmigungsfähig.
• Mit ihren vierjährigen Eingriffen in die alternativlose Ordnung
legte Frau Richterin Mag. Theresia Fill Stolpersteine für den Betroffenen,
aber auch für sich selbst.
• Sie war war durch den Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019, die „Anhörung“
vom 20.9.2019 und den ausführlichen Genehmigungsantrag vom 23.10.2019 mit
den Absichten der Erwachsenenvertreterin bestens vertraut. Mit 40 ON war auch
die Akte noch übersichtlich. Jeder unvoreingenommene Laie würde erkennen,
dass die Zeit ein Feind dieser Planung ist und das Konstrukt zusammenbricht,
wenn ihm ein Element entzogen wird. Noch am Rand der Sitzung vom 9.7.2021 rief
mir die Frau Richterin Mag. Theresia Fill ärgerlich zu: „Das mit
dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken.“
Erklärungsbedürftige Rechtsirrtümer
• Mit ihrer Verhinderungs- und Verzögerungstaktik verstößt
die Frau Richterin Mag. Theresia Fill gegen alle Behindertenrechtskonventionen
dieser Welt und war durch ein Gutachten
des Instituts für internationales Betreuungsrecht schon bei Aktenübernahme
auf die Verletzung von Personenrechten hingewiesen. Der Wiener Verfassungsjurist
Dr. Wolfram Proksch durfte kürzlich den Herrn Gerichtsvorsteher sowie den
amtierenden gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit seiner Einschätzung
der Rechtsverletzungen bekannt machen.
• Alle folgenden Verirrungen hat die Frau Richterin Mag. Theresia Fill
schon bei der Antrittsveranstaltung am 20.9.2019 mit der Ansage präjudiziert
sie könne Immobilien in Ungarn laut ABGB nicht genehmigen, uns stünde
ja der Rekurs offen und dann wäre endgültig Ruhe. Die Schockwirkung
war gewollt denn diese Richterin irrt sich nicht mehr in Basics des bürgerlichen
Rechts. Sie ist voreingenommen denn ihre Aussagen sind willkürlich, nicht
fundiert und ohne Kalkül der Folgen. Was zur Vorbereitung nötig war
besorgt sie sich erst am 12.10.2022 und 24.10.2022 übrigens erfolglos in
Ungarn. Es dauerte bis zum 10.4.2020 bis die Richterin immer noch wackelig protokollierte:
"Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff "inländische"
Liegenschaften gemäß § 219 ABGB solche gemeint sind, die sich
in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche
Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten".
Den Weg ihre Verhinderungspraxis künftig auf Wertgutachten zu verlagern
hat sie damit gleich geöffnet. Die positive Aussage "Davon, dass der
Erwerb einer Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteils in Héviz bzw.
Ungarn Felix Massimo Seidl zum offenbaren Vorteil gereicht, geht die zuständige
Richterin aus." wurde nicht weiterverfolgt. Die Frau Richterin hatte sich
jedenfalls über den Inhalt der damals mit 40 ON noch schlanken Akte hinweggesetzt.
Das Justizministerium hatte mit Einlassung vom 18.6.2018 ausgesprochen, bei
der Anschaffung einer Eigentumswohnung in Ungarn handle es nicht um eine rechtliche,
sondern allenfalls wirtschaftliche Tatsachenfrage. Dass die Frau Richterin den
ganzen Akt gelesen hat protokolliert sie am 2.10.2020.
• Der Frau Richterin war die Rechtspraxis im Umgang mit Bildern nicht
entscheidungsfähiger Personen aus der Kleinen Zeitung bekannt, wo regelmäßig
Babyfotos erscheinen. Mit Beschluss vom 28.3.2022 teilt die Richterin mit, sowohl
die Anfertigung von Lichtbildern als auch deren Veröffentlichung seien
gesetzeswidrig und beruft sich auf Urteile aus der Sachwalter-Ära. Mit
Beschluss vom 14.7.2022 gibt sie bekannt solche Bilder seien absolut verboten
und vertretungsfeindlich. Zur aktuellen Rechtslage nimmt das Obergericht mit
Beschluss vom 17.11.2022 Stellung: Das Recht am eigenen Bild sei nicht absolut
verboten und vertretungsfeindlich. Entscheidungen stehen dem Erziehungsberechtigten
oder gesetzlichen Erwachsenenvertretern zu. Bleibt die Frage, ob Felix durch
unsere Veröffentlichungen in seinen Interessen verletzt wurde. „Ob
eine solche Verletzung vorliegt (vgl. § 18 Urhebergesetz) ist vom gesetzlichen
Vertreter zu prüfen.“
Trotz des dadurch verbesserten Kenntnisstandes wiederholte die Frau Richterin
Mag. Theresia Fill die Verbotsprozedur, ließ mich mit Wirkung vom 18.4.2023
im Vertretungsverzeichnis streichen und übertrug die Rechte nach 269 (1)
Z7 einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit dem Auftrag zur Exekution bei
mir. Diese wurde bislang nicht vollzogen, weil der Anwalt im Gegensatz zur Richterin
meine Rechte kennt. Nach neuer Sozialdoktrin sollen Beeinträchtigungen
in der Gesellschaft sichtbar sein. Ich war sehr wohl in der Lage und Willens
die Verantwortung für Bildveröffentlichungen zu tragen denn Felix
braucht angesichts seiner Historie den Schutz der vierten Kraft unseres Gemeinwesens.
Die ganze zunächst gegen meine Frau gerichtete Aktion des Bilderverbots
und seine vorrangige eineinhalb-jährige Verfolgung trotz Bearbeitungsrückständen
in den Hauptsachen steht im Licht der Befangenheit, ja Böswilligkeit der
handelnden Richterin Mag. Theresia Fill. Ohne Bilder keine Berichterstattung.
Die Richterin bekämpft ihr unangenehme Presse aus der Richterstube was
ihr in Persona nicht zustehen dürfte und sie befangen macht. Ich habe diesen
Umstand dem Herrn Vorsteher zur Kenntnis gebracht.
• Mit der Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters in der Bilderfrage
wurden gleichzeitig auch meine Befugnisse der Vermögensverwaltung nach
§ 269 (1) Z 3 gelöscht. Viel zu früh, wie ich beanstanden durfte,
denn die Frau Richterin Mag. Theresia Fill erklärte selbst: Wo nichts genehmigt
sei, sei auch nichts zu verwalten. Mit dem Entzug der Vollmacht hängen
nun nicht nur die Eigentumsrechte, sondern seit 15 Monaten auch die Administration
der ungarischen Liegenschaften in der Luft. Nach eigenem Befinden ist es der
Klagenfurter Einzelkanzlei Mag. Levovnik unmöglich einer Verwaltung in
Ungarn nachzukommen, zumal gerade Großreparaturen und die Indexanpassung
der Mietverträge anstehen.
• Die Frau Richterin missachtete durch unsere Ablösung eine gegensätzliche
Auffassung des Obergerichts vom 4.5.2022. Dieses sah Bildchen in der Kleinen
Zeitung und den Formalstreit über Schenkungen des besorgten Vaters nicht
ausreichend für eine derart drastische und kostenintensive Maßnahme
und widersprach der Planung von Frau Richterin Mag. Theresia Fill mit Angabe
von Fundstellen der Rechtspraxis. Die Ausübung der Vertretertätigkeit
durch eine andere Person müsse „relativ besser dem Wohl (bzw. hier
dem Interesse) der betroffenen Person entsprechen, was wiederum die amtswegige
Klärung der Frage erfordert, wie sich der Vertreterwechsel nicht nur auf
das psychische Wohlbefinden des Betroffenen, sondern (ja nach Aufgabenstellung)
vor allem auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Vertretenen auswirken
könnte.“ Soviel Sorgfalt ist nicht Sache der Frau Richterin und wir
stehen nach 15-monatiger Abstinenz des gerichtlichen Vertreters Mag. Levovnik
in Nachfolge einer zweieinhalb-jährigen Abstinenz seines Vorgängers
Mag. Trötzmüller vor einem Scherbenhaufen. Die Frau Richterin duldet
die Untätigkeit ihrer Auftragnehmer Trötzmüller und Levovnik
und gestattet ihnen die unhaltbare Schutzbehauptung fehlender Dokumente. Findet
sich so viel Nachlässigkeit im Vorgehen einer nach Außen peniblen
Richterin darf Vorsatz nicht ausgeschlossen werden.
Inflationäre Einforderungen
• Unter den Vorgängerinnen waren drei Immobilientransaktionen mit
erträglichen Einforderungen genehmigt worden. Die Erwachsenenvertreterin
und gute Mutter verdiente Vertrauen, zumal es ausschließlich um wohlmeinende
Schenkungen ging und sich die gute Tat in zehn Jahren bewährt hatte. Ich
war Zuschauer ihrer ersten Disziplinierung mit schriller Stimme und nach Einsicht
des Protokolls sehr froh, dass unser Sohn eine Handyaufzeichnung ausgelöst
hatte. Wir begreifen schnell, diese Richterin kann alles von uns verlangen,
was sie für entscheidungsnotwendig hält, wir befinden uns in Gottes
Hand. Das geschieht dann ausgiebig:
o Gegenstand einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung kann nur ein bestimmter,
von der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin unterzeichneter Vertrag sein. (ON
68)
o ein Gutachten einer/eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum
Wert der Immobilie in deutscher Sprache, wobei das gesamte Gutachten von einer/m
gerichtlich beeideten Dolmetscherin/Dolmetscher oder OFFI Ltd. (ungarischer
Staatsnotar) in die deutsche Sprache zu übersetzen ist. (Beschluss vom
28.2.2022)
o Der Kaufpreis darf den Verkehrswert nicht überschreiten. (ON 92)
o Aufstellung der vom Betroffenen zu tragenden Lasten sowie des konkreten Nutzens
der Immobilie. (ON 89)
o Sollte mit dem Ankauf eine materielle Kollision verbunden sein, wird es allenfalls
auch erforderlich sein, eine Kollisionskuratorin/einen Kollisionskurator für
den Betroffenen zu bestellen. (Beschluss vom 9.3.2020)
o Angabe von Personen, die bereit sind Kosten des Erwerbs und des laufenden
Betriebs zu übernehmen.
Das Auffinden und Ausverhandeln einer für Felix passenden Immobilie ist
mühevoll und teuer. Es wäre unsinnig, im Genehmigungsverfahren diese
Mühe zu vergessen. Die obigen Einforderungen, die ja schrittweise geschärft
wurden, sind schon aus Zeitgründen nicht zu erfüllen und eine Zumutung
für den Verkäufer der sein Offert unter Genehmigungsrisiko für
Wochen binden soll und noch dazu ein Schnäppchen unter Verkehrswert soll
es sein. Das dominierende Risiko beim Kauf, die Bauträgerbonität wird
nicht abgefragt. Der Nutzen (hier dringender gesundheitlicher Bedarf von Felix)
wird zwar abgefragt, aber im Genehmigungsprozess missachtet.
Die Richterin müsste auch berücksichtigen, dass beim Kauf einer Ferienwohnung
für Felix nur 7 % seiner Vermögenswerte bewegt werden.
• Unterdrückt wird auch die mit Beschluss vom 13.12.2019 des Obergerichts
geäußerte Meinung, das Gericht solle die Eltern nicht mit überzogenen
Kontrollmechanismen belasten. „Die Rechtsauffassung des Erstgerichts,
wonach nur ein bereits vorliegender, schon abgeschlossener Vertrag Gegenstand
der gerichtlichen Genehmigung sein kann, ist seit dem Außerstreitgesetz
2003 überholt.“ „Es kann daher aus der Sicht des Pflegschaftsgerichtes
nur angezeigt sein, die vorbildlich handelnden Eltern bei ihren geplanten Maßnahmen
(die durchwegs im Sinne der bestmöglichen Wahrung des Wohls ihres Sohnes
liegen) zu unterstützen und allenfalls zu beraten, nicht jedoch sie durch
Überzogene Kontroll- und Prüfungsmechanismen zu belasten.“
• Ein angeblich fehlender, tatsächlich vorliegender aber nicht notwendiger
Kaufvertrag verursachte den für Felix schmerzhaften Verlust der Ferienwohnung
in Bad Heviz. Die Frau Richterin unterdrückte das Schreiben Ihrer Vorgängerin
vom 17.04.2019 mit Anweisungen für den nächsten Genehmigungsantrag.
Ein bereits unterfertigter Kaufvertrag sei dafür nicht erforderlich. Das
Rekursgericht bestätigte diese Meinung und genehmigte den Kauf am 13.12.2019.
Im Beschluss vom 10.3.2020 stellt die Frau Richterin diese Genehmigung infrage.
Sie sei ohne Nennung eines bestimmten Objektes oder eines bestimmten Kaufpreises
erfolgt. Hier übergeht die Frau Richterin den Akteninhalt, der tatsächlich
aus einem ausgefertigten Kaufvertrag vom 11.10.2019 und einem Wertgutachten
vom 8.11.2019 besteht. Die Frau Richterin war außerdem in der Sache befangen,
denn sie hatte ein persönliches Interesse an der Abwendung dieser Rekursentscheidung.
Sie hatte durch eine sechswöchige Lagerung vor Zustellung des Rekursbeschlusses
eine Preiserhöhung des Verkäufers verursacht, diese ist dokumentiert
in einem weiteren Kaufvertrag vom 5.1.2020 der sich ebenfalls bei der Akte befindet.
Wir haben auf den Ankauf nie verzichtet, die Ferienwohnung in Bad Heviz ging
Felix durch die Preiserhöhung um 37.000 € und das Verbot seiner Amtshaftungsklage
verloren. Der Herr Vorsteher hat später die Befangenheit der Richterin
mit Beschluss vom 1.2.2021 im Zusammenhang mit nun einer 3-monatigen Lagerung
dieses Amtshaftungsbegehrens bestätigt.
• Im Zusammenhang mit dem Verlust der Ferienwohnung stehende und der Richterin
daher unangenehme Anträge vom 22.9.2020 und 22.3.2021 lagern seit 41 Monaten.
Beantragt wird, die Richterin möge feststellen, dass der abrupte Entzug
des Feriengrundstücks und die weitere Verweigerung eines Ersatzobjekts
unrechtmäßig gewesen sei. Die Verschleppung der protokolliert am
2.10.2020 zugesagten beschlussmäßigen Entscheidung haben wir zuletzt
mit Antrag vom 13.2.2024 beanstandet.
• Die Frau Richterin ist mit dem Vortrag von Versäumnissen aus (ON
87,89,92,111,152,270) bei allen Beschwerdestellen erfolgreich die sich in der
gewaltigen Akte nicht mehr zurechtfinden und gestattet auch ihren Auftragnehmern
dieses Alibi zur Bemäntelung ihrer Untätigkeit. Das Protokoll vom
2.10.2020 besteht aus einem verwirrenden Forderungskatalog in einer Sache die
allein im dominierenden Gesundheitsinteresse bedingungslos und ohne Verzug zu
genehmigen war. Es wird gefordert und gleichzeitig verhindert, denn zweimal
beantragte rechtskundige Unterstützung wurde mir versagt. Unsere detaillierten
Feststellungsanträge vom 5.5.2023, 30.5.2023 und 21.6.2023 mit Nachweis
der tatsächlichen Einbringungen wurden nicht bearbeitet.
• Die empfundenen Schikanen gipfeln im Genehmigungsprozess der Ferienwohnung
im Mélitó Park der mit Antrag vom 9.4.2020 begann und Beschluss
vom Folgetag, dem 10.4.2020 abgeschlossen war. Im Corona-Lockdown wurde eine
deutschsprachige Beurteilung der Preisliste durch den größten ungarischen
Immobilienmakler vorgelegt. Ein Vollgutachten war im Rohbauzustand des Projekts
nicht möglich. Die erste Zurückweisung wurde mit fehlendem Wertgutachten
begründet. Mit Baufortschritt wurden Gutachten möglich und es gab
drei gleichlautende Bewertungen. Das Objekt wurde gekauft und der letzte einer
Reihe von Anträgen vom 27.12.2022 lautet auf nachträgliche Genehmigung.
Die Richterin verwies ihn am 5.1.2023 in die Zuständigkeit des gerichtlichen
Vermögensverwalters. Vom 22.2.2024 datiert unsere letzte Beschwerde der
Erledigung bei der Frau Richterin Mag. Theresia Fill.
• Bei Geschäften mit Ausländern sind ungarische Notare verpflichtet
das Verständnis des Vertragsinhalts zu garantieren. Daher bekommt man vorlaufend
eine Übersetzung die von Notar und Vertragsparteien ausgefertigt wird.
Ihr Inhalt ist höchst glaubwürdig. In Ziffer 13. befindet sich eine
kleine Unschärfe, es wird auf Österreich verwiesen aber die Staatsangehörigkeit
von Vater und Sohn ist nicht ausformuliert. Bei gutem Willen könnte man
in den ungarischen Originalen nachsehen. Die Verträge befinden sich seit
dem 4.11.2019 in gescannter Form bei der Akte, inzwischen gibt es davon Tripletten.
Ihr Wert steht aber in Frage, denn das Eigentum erschließt sich nicht
aus historischen Verträgen, sondern den tagaktuellen Auszügen des
Katasters. Doubletten wurden in Wellen verlangt, immer wenn die Verfahrensdauer
zu rechtfertigen war. Die Richterin wird von dem für Eingaben zuständigen
Vermögensverwalter Mag. Levovnik offensichtlich im Stich gelassen und agiert
in Panik. Die nochmalige Vollübersetzung der Kaufverträge wurde noch
am 25.2.2024 einer Gerichtsdolmetscherin übertragen, weil zu prüfen
sei, "ob der Erwerb der drei Eigentumswohnungen in Ungarn für den
Betroffenen nachträglich pflegschaftsbehördlich zu genehmigen ist.“
Felix wurde mit der Honorarrechnung von 670 € belastet. Kurios: Es gibt
nichts mehr zu genehmigen. Die am 19.9.2019 vorgetragene Wirtschaftsplanung
wurde verpasst. Die Immobilien vom März 2024 sind nicht mehr die vom September
2019 und als Mündelvermögen unvertretbar. Am Kulminationspunkt, dem
15.9.2020
und vor dem Auftritt des Kurators haben wir für unseren Sohn den Antrag
auf nachträgliche Genehmigung vom 23.10.2019 zurückgezogen und sofortiges
Hü oder Hott verlangt. Die Frau Richterin betreibt das Verfahren seither
in Eigenregie und als autoritäre Partei.
Ablehnung von Sachverständigen
• Dass sich Pflegschaftsverfahren interdisziplinär orientieren sollten
und nicht ausschließlich am RIS-Bildschirm ist eine Binsenwahrheit, welche
auch die Richtervereinigung vertritt. Frau Richterin Mag. Theresia Fill neigt
hingegen Rechtsanwälten zu. Das in seinem Fall einberufene Juristenmonopol
erwies sich für Felix als die teuerste und ineffektivste Lösung und
dürfte wohl jeder Logik der Prozessökonomie widersprechen.
• Den Beistand eines Neuropsychiaters beantragen wir seit dem 5.8.2017
und zuletzt mit Antrag vom 13.2.2024. Weil kein Psychiater Privatgutachten übernimmt,
befinden wir uns in Abhängigkeit von einem gerichtlichen Auftrag. Das Obergericht
bestätigt die Unterlassung mit dem Argument der Prozessökonomie die
allerdings in den übrigen Belangen gröblich vernachlässigt wurde.
Zu Erhebungen im Rahmen des Bilderverbots war der Neurologe Dr. Raoul Sacher
beauftragt und kam ins Haus. Mit Antrag vom 1.2.2022 bat ich um Erweiterung
seiner Tätigkeit auf die Beurteilung der Gesundheitsschäden von Felix.
Diese wurde uns am 28.2.2022 mit dem unzutreffenden Argument versagt, aus der
Akte sei kein Sachverhalt ersichtlich der eine Abklärung erfordert. In
seinem Gutachten vom 28.2.2022 wies der Sachverständige Dr. Sacher die
Richterin auf den Bedarf eines weiteren Gutachtens hin: „Herr Dipl.Kaufmann
Johann Seidl beantragt auch ein Gutachten. Laut Vater sei im Gesundheitszustand
seines Sohnes Felix eine gravierende Verschlechterung der kognitiven und geistigen
Fähigkeiten eingetreten.“
• Mit Bezug auf die Immobilienbewertung gibt es Abweichungen in Ungarn,
wo kommerzielle Gutachten routinemäßig von Schätzern kommen
die in einem Verband organisiert sind und von diesem zugelassen werden. Die
Gerichte vereidigen nur Forensiker die ihre Aufträge von dort und den Notariaten
beziehen. In dem seit 9.4.2020 betriebenen Genehmigungsverfahren der inzwischen
vierten Ferienwohnung wurden zwei private Gutachten zurückgewiesen. Dem
darob verwunderten Notar gelang es, einen deutschsprachigen Gerichtsforensiker
Dipl-Ing. József Tóth anzusprechen. Dieser erklärte ohne
gerichtliches Einverständnis könne er auch nur ein Privatgutachten
erstellen und dieses hätten wir ja bereits. In meinem Antrag vom 14.12.2020
bat ich die Frau Richterin diese Genehmigung auszusprechen, die Präzisierung
ihrer Übersetzungswünsche an den Sachverständigen und legte alle
Personalia des Forensikers bei um der Frau Richterin auch einen direkten oder
persönlichen Kontakt zu ermöglichen. Der Gutachter zog sich später
zurück. Der Zurückweisung dieser universellen ungarischen Informationsquelle
in deutscher Sprache folgte zwei Jahre später eine dilettantische Korrespondenz
mit ungarischen Behörden, die kabarettreif beantwortet wurde und auf Kosten
von Felix zu übersetzen war.
• Spätestens durch das Erkenntnis des Justizministeriums aus 2018
stand fest, beim Erwerb von ungarischen Realitäten seien überwiegend
wirtschaftliche Tatsachenfragen zu klären. Als am 3.3.2020 feststand, dass
die Frau Richterin einen Kollisionskurator über den Schenkungsvertrag bestellen
wird, haben wir mit Antrag vom 06.05.2020 die Einsetzung eines Wirtschaftstreuhänders
gefordert. Dieser solle gleich meine Wirtschaftsführung prüfen, meine
Abschlüsse testieren und in der Schadensermittlung tätig werden. Der
Antrag wurde unterdrückt. Ohne Einschaltung von Wirtschaftsverstand wird
das Gericht auch heute nicht über den durch Zeitversäumnis kritischen
Erwerb der Ertragsimmobilien entscheiden dürfen. Als logische Kuratorin,
weil von der Schenkung mitbetroffen und unsere Nachfolgerin in der Obsorge,
stand aus der Familie die gute Schwester von Felix kostenlos zur Verfügung.
• Zur Klärung der damals bereits verirrten Verfahren wurde von uns
die Klagenfurter Kanzlei Dr. Felsberger eingeschaltet und deren Anwältin
Mag. Aspernig vertrat meine Frau bei der Anhörung vom 3.3.2020. Von ihr
kam der Rat, das Angebot der Frau Richterin vom 20.9.2019 anzunehmen und die
Nichtigkeit der Schenkungen zu verfolgen. Auch bei ihr setzte sich die Erkenntnis
durch, dass unter der Richterin Mag. Fill nicht zu wirtschaften sei und die
Geschenke Felix eher belasten. Mit einer Äußerung vom 6.3.2020 bestätigte
Frau Mag. Aspernig deshalb die Unwirksamkeit des Schenkungsvertrags wegen Kontrahierens
mit sich selbst. Ihr Einverständnis auch mit der Variante „Nichtigkeit“
hatte meine Frau mit Antrag vom 23.10.2019 bereits bekannt gegeben. Alles um
den Preis einer zeitnahen Entscheidung. Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill
hat beide Äußerungen unterdrückt, die seitens der Anwältin
war mit eineem Honorar von 2.500 € verbunden.
• Der Kollisionskurator wurde am 3.3.2020 angekündigt, am 31.8.2020
bestellt und meldete sich am 10.06.2021 bei mir. Zeit spielt im Büro von
Frau Richterin Mag. Theresia Fill keine Rolle. Unseren Antrag vom 23.10.2019
aufgrund dessen der Kurator Mag. Trötzmüller tätig wurde hatten
wir Eltern für Felix bereits am 15.9.2020 zurückgezogen. Ich sah sein
Einschreiten aber auch als Chance und beantragte frühzeitig am 6.5.2020
eine Erweiterung seiner Aufgabe zur Unterstützung in den unerledigten Kausen,
deren Einforderungen mir über den Kopf gewachsen waren. Mein Anliegen wurde
mit Beschluss vom 30.12.2020 untersagt. Einen gleichen Vorstoß unternahm
ich am 10.6.2021 und wurde im Beschluss vom 28.6.2021 abgewiesen. Ausgerechnet
dieser Beschluss der die Hilfe verweigert enthielt gleichzeitig eine Kaskade
von Vorwürfen und Nachbestellungen, übrigens auch noch zu dem am 13.12.2069
vom Obergericht schon genehmigten Geschäft. Ein unvoreingenommener Dritter
bewerte nach diesen Vorgängen die weitergehenden Vorwürfe fehlender
Mitwirkung und versäumter Einreichungen. Der Kollisionskurator war zweieinhalb
Jahre untätig, was er vor der Richterin eingestehen musste. Unser daher
gegen ihn gerichteter Ablösungsantrag vom 20.8.2021 mit Erinnerung vom
24.1.2022 wurde zurückgewiesen. Der Kurator wurde nicht kontrolliert, noch
hatte er einen klaren und befristeten Auftrag. Er verabschiedete sich mit einem
Honoraranspruch von von 2.200 € und wurde subkutan mit dem Antritt des
gerichtlichen Erwachsenenvertreters abgelöst. Meine Strafanzeige gegen
ihn wurde wegen fehlenden Anfangsverdachts zurückgewiesen. Hätte er
meinen Sohn geohrfeigt, wäre die Rechtslage klar gewesen.
• Ein Hoffnungsträger war zunächst auch der neue Rechtsbeistand
und gerichtliche Erwachsenenvertreter von Felix, dessen Bestellung am 16.12.2022
Rechtskraft erlangte. Die Einladung in unsere Familie und weitere Kontaktversuche
waren vergeblich. Die Vorladung meiner Frau war uneinbringlich, weil sie die
Personenrechte von Felix bereits an mich übertragen hatte. Ich erstatte
daraufhin am 4.4.2023 einen schriftlichen Übergabebericht mit Bekanntgabe
aller offenen Agenden von Felix. Erst am 11.04.2023 liefert der Vertreter seinen
vierzeiligen Antrittsstatus, überging darin meinen Übergabebericht
und den richterlichen Status vom 30.12.2020, als gültig bestätigt
noch am 28.6.2023 (!). In einem Einspruch vom 27.4.2023 verwies ich darauf sowie
auf die Unwahrheit der Behauptung, Kaufverträge seien nicht zu erlangen
gewesen. Der Antrag wurde noch nicht bearbeitet. Insbesondere Kostenentscheidungen
des Gerichts wurden fortan dem Vertreter zugestellt und widerspruchslos hingenommen.
Felix persönlich hat der Vertreter nicht freiwillig kennen gelernt, er
wird anonym vertreten. Es gibt Dissens mit der Richterin Mag. Theresia Fill
über den Umfang der Vertretung. Sie muss den Umfang haben, der mir im Vertretungsverzeichnis
entzogen wurde. Die Zeit läuft gegen meinen Sohn, nicht nur sein Eigentum,
sondern nun auch dessen Verwaltung hängen in der Luft. Ich beantrage daher
die Rückgabe der Vertretungsrechte welche mir mit Beschluss vom 29.11.2023
versagt wird. Der Rekurs in dieser Sache ist mit Beschluss des Landesgerichts
vom 7.3.2024 verunglückt. Dieses gibt nicht die Vertretungsrechte zurück,
sondern wertet unseren Einspruch als Ablehnung der Frau Richterin und öffnet
damit ein neues Zeitfenster des wirtschaftlich untragbaren Schwebezustands.
• Exzessive Verfahrenskosten empfinden wir als Mittel unserer Disziplinierung.
Sie gefährden aber auch den Bestand des gesperrten Sparbuchs von Felix
auf welches die Richterin nur zugreifen kann, wenn Sie dessen schon am 13.12.2019
genehmigte Widmung zur Ersatzbeschaffung einer Ferienwohnung übergeht.
Das Guthaben ist als Zwischenliquidität eines Immobilientausch so geschützt
wie eine gegenständliche Realität, bereits mit einer Kaufpreisrechnung
belegt und keineswegs verfügbares Geldvermögen zur Disposition seines
oktroyierten Vermögensverwalters. Die Beantragung einer Verfahrenshilfe
für uns Kleinverdiener verweigert dieser. Felix hätte allerdings auch
geldwerte Ansprüche aus Gesundheitsschaden zu deren Verfolgung der gerichtliche
Vermögensverwalter seit der Übergabe angehalten ist. Mit Antrag vom
13.2.2024 erinnere ich das Gericht daran und die endliche Entscheidung der Anspruchsvoraussetzungen
die mit einem Feststellungsantrags vom 22.9.2020 seit bald vier Jahren vorgetragen
sind. Dieser Antrag ob der Entzug der Ferienwohnung rechtens war, oder nicht,
ist mit einem schlichten „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten
und seine Zurückhaltung, trotz Mahnungen, nur mit einer Schädigungsabsicht
der Richterin zu erklären.
• Mit Antrag vom 22.2.2024 „Eilt sehr – Verlustgefahr“
verweise ich auf Gefahren, die aus der Lethargie des gesetzlichen Vermögensverwalters
Mag: Levovnik erwachsen. Unter anderem hat Felix im Sommer 2020 eine Ferienwohnung
gekauft, besitzt eine Vormerkung im Grundbuch, muss aber den Kaufpreis erlegen
und braucht für den Grundbucheintrag sodann eine nachträgliche Genehmigung
aus Österreich. Eine Vorabgenehmigung für den Kauf wurde viele Male
beantragt und wegen angeblich mangelnder Konkretisierung versagt. Die seit dem
Antrag vom 27.12.2022 nun verlangte nachträgliche Genehmigung wurde mit
Entscheidung vom 5.1.2023 in die Zuständigkeit von Mag. Levovnik verwiesen
welcher diese nicht wahrnimmt. Wir erinnern im aktuellen Antrag an Fortschritte
und die vernachlässigte Aufsichtspflicht von Frau Richterin Mag. Theresia
Fill.
Strategische Protokollierung:
• Unsere Protokollbereinigungsanträge stammen vom 7.10.2019 (unbearbeitet),
vom 29.5.2020 (entschieden am 31.8.2020), vom 16.12.2022 (zurückgewiesen
am 5.1.2023) und vom 21.8.2023 (unbearbeitet).
• Nicht protokolliert wurde anlässlich der ersten „Anhörung“
vom 20.9.2019 ein programmatischer Vortrag der das Präjudiz aller bevorstehenden
Entscheidungen enthielt. Die Schenkung und der sie begründende Schenkungsvertrag
der Ertragsimmobilien wären wegen unvollständiger Entsprechung der
gerichtlichen „Genehmigung im Vorhinein“ vom 22.04.2010 nichtig.
Mit zwei geschlossenen Augen allenfalls die Schenkung aber keinesfalls der Schenkungsvertrag.
Es müssen alle Einnahmen aus dem Nießbrauch zurückerstattet
werden. Eine Ferienwohnung würde nicht genehmigt, es bliebe ja der Rekurs
und dann wäre wohl Ruhe. Eine mögliche Nachbesserung wurde nicht zur
Sprache gebracht.
Mit Antrag vom 3.1.2023 fordern wir einen versehentlich durch unseren Sohn veranlassten
Mitschnitt als Erinnerungsgegenstand zuzulassen.
• Wir forderten eine Ergänzung zum Protokoll vom 3.3.2020. Frau Sylvia
Seidl ist vorgeladen zum Thema „Ihre offenen Anträge“. Felix
wurde vorab von der Frau Richterin ausgeladen, weshalb der Vater bei ihm daheimbleiben
musste. Ersatzweise wurde Frau Seidl von der Rechtsanwältin Mag. Stella
Aspernig begleitet. Sie kam in der eineinhalbstündigen Sitzung kaum zu
Wort. Auf Fragen der Richterin beschrieb Frau Seidl ausführlich die Schmerzen
von Felix durch den abrupten Entzug seiner Freizeitbleibe, seinen Gesundheitsstatus
vor und nach 2017 und vor allem die Häufung seiner Anfälle und Verzehnfachung
der Medikation die ein Gutachter bestätigen möge. Das gerichtliche
Protokoll enthält dazu den lapidaren Satz: „Mein Mann möchte
diese Sachverständigen-Untersuchung unbedingt, damit nachgewiesen ist,
dass der Betroffene darunter leidet, dass er die Wohnung in Héviz nicht
bekommt.“
• Wir ersuchten um Ergänzung des Protokolls vom 9.7.2021 um den an
Johann Seidl gerichteten Zuruf: „Das mit dem Nießbrauch können
Sie sich gleich abschminken“, der in keinem Zusammenhang mit dem sonstigen
Inhalt der Besprechung steht und dessen Präzisierung, die wir bereits mit
Äußerung vom 9.12.2021 eingefordert haben. Demgegenüber enthält
das Protokoll Nebensächlichkeiten wie die Ansprache der Frau Richterin
mit „liebe Frau“. „Unsere liebe Frau“ ist in meiner
bayrischen Heimat die Ansprache der Gottesmutter. Der befristete Nießbrauch
an den Geschenken ist Finanzierungsgrundlage unseres bescheidenen Familienhaushalts.
Ein Entzug des Nießbrauchs ist völlig unsinnig, weil gerade der Schenkungsvertrag
dem Risikoschutz von Felix dient.
• Wir ersuchten um die Ergänzung des Protokolls vom 21.1.2022. Geladen
waren Herr und Frau Seidl zum Thema „Die Eigentumswohnung in Ungarn“.
Überraschend anwesend war der Kollisionskurator Mag. Trötzmüller.
Der Beschluss zu seiner Bestellung stammt vom 3.3.2020 und er hat den dreiseitigen
Schenkungsvertrag, den er in Punkt 4. kuratieren soll, seit dem 31.8.2020 in
Händen. Die Richterin protokolliert mein Lachen als der Kurator vortrug
die Verwaltung von Mietwohnungen in Ungarn wäre mit der Bestellung eines
Steuerberaters getan. Nachfolgend bin ich mit einer weiteren Aktion aufgefallen,
die nicht protokolliert wurde. Ich spendete lauten Beifall um die Anwesenden
auf das Folgende aufmerksam zu machen. Der Anwalt gab bekannt, man könne
den Schenkungsvertrag in bestehender Form akzeptieren, es solle halt eine Bestimmung
angefügt werden, die den elterlichen Nießbrauch befristet. Die Frau
Richterin wies ihn darauf hin, diese Begrenzung durch den Aufenthalt im gemeinsamen
Haushalt sei in Punkt 4. Des Vertrags bereits vereinbart. Er kramte den Vertrag
aus seiner Aktentasche und blätterte ihn gemächlich auf. Das bedeutet,
der Kurator hat nach 17 Monaten seiner Tätigkeit den Vertrag noch nicht
gekannt, den er bestätigen, verhandeln oder ablehnen soll. Ich wiederhole
am 24.1.2022 unter Vorbringen dieses Geschehens den Ablösungsantrag gegen
Mag. Trötzmüller vom 20.8.2021. Nachdem die Frau Richterin Geschehen
unterdrückt reklamiere ich am 15.2.2022 ihre Befangenheit beim Herrn Gerichtsvorsteher.
• Wir ersuchten um Ergänzung des Protokolls vom 17.8.2022 auf Seite
6 um die tatsächlichen Abläufe. Für die seit 9.4.2020 beantragte,
am 18.6.2020 aus Handlungsnot für Felix erworbene Ferienwohnung im Mélitó-Park
war Schlüsselübergabe und die Genehmigung stand immer noch aus. Ich
nutzte die Gunst der Stunde und wandte mich an die wohlmeinende Urlaubsvertretung
Richterin Mag. Wallner mit einem Ergebnis das ich im Antrag vom 13.7.2021 festhielt:
„Ich bitte das Gericht um dringende Feststellung ob unser Antrag vom 9.4.2020
auf Genehmigung des Erwerbs einer Eigentumswohnung am Tiefen See von Budapest
Ujhegyi nachgebessert werden darf oder neu einzubringen ist. Mit einer entscheidungsreifen
Neufassung würde ich eilig Herrn Rechtsanwalt Mag. Fuchs beauftragen. Ich
bitte das Gericht um Abwägung des kurz bevorstehenden doppelten Verlustrisikos,
Prüfung der zeitlichen Dringlichkeit der Sache und die Zusage einer zeitnahen
Entscheidung.“ Frau Richterin Mag. Wallner bat telefonisch um mein Verständnis
sie müsse das Ganze mit unserer urlaubenden Richterin besprechen. Im Telefonat
am nächsten Morgen war die Richterin informiert, wir hätten das Gericht
als Folterkammer und unseren Sohn als Justizopfer bezeichnet, versagte ihre
Hilfe und schrieb darüber eine Aktennotiz. Brisanz hat die Sache, weil
die Frau Richterin am 28.2.2022 den Wohnungskauf untersagte und dabei den Antrag
vom 13.7.2021 überging. Das Protokoll versucht eine Verschleierung durch
die belanglose Behauptung Mag. Fuchs habe sich nicht gemeldet und dass Mag.
Fill „keinen Kontakt mit Mag.a Wallner aus ihrem Urlaub aufgenommen hat“.
Dieser Satz ist richtig aber ein Wortspiel, die Kontaktaufnahme wird natürlich
umgekehrt gewesen sein.
• Wir baten um Berichtigung des Protokolls vom 17.8.2022, Seite 2.
Die am 17.8.2022 protokollierte Aussage meiner eingeschüchterten Frau „Ich
habe meinen Mann ersucht, die Lichtbilder und den Film zu beseitigen“
ist ohne Wert. Ihre tatsächliche Aussage war: Es wäre ihr lieber ihr
Mann würde die Bilder zurückziehen damit sie Ruhe bekommt von diesem
Gericht. Mit Verfügung vom 7.12.2022 wurde meiner Frau eine Stellungnahme
eingeräumt, sie entschloss sich stattdessen mit Antrag bei der Frau Richterin
vom 27.12.2022 die Personenrechte nach § 269 (1) Ziffer 7 gesamt an mich
zu übertragen.
Psychoterror am Pflegschaftsgericht:
• Nach Erschöpfung meiner Frau in der Alleinvertretung wurde die
Vertretung von Felix ab 20.4.2020 geteilt und sie glaubte sich nun in Sicherheit.
Nicht bei Frau Richterin Mag. Fill, denn die Personenrechte Ziffer 7 waren bei
Sylvia Seidl verblieben und sie wurde Zielscheibe eines Bilderverbots in Zeitungen
und Internet, beginnend mit ihrer Vorladung vom 12.1.2022 und dem Vorwurf unrechtmäßiger
Handlungen. Laut Protokoll sagt Sylvia Seidl aus, ihr Mann habe die Veröffentlichung
vorgenommen, er habe sie darüber informiert und sie habe „ja“
dazu gesagt. Schon nach 10 Tagen am 21.1.2022 findet die Einvernahme beider
Eheleute statt, das Protokoll bestätigt noch einmal das Einverständnis
der Mutter mit den Bildveröffentlichungen. Das Erhebungsverfahren war sofort
einzustellen. Wir richten am 9.2.2022 eine Befangenheitsbeschwerde an den Herrn
Gerichtsvorsteher Dr. Waldner, welche dieser als rechtsmissbräuchlich ablegt.
• Am 24.2.2022 kommt der Gerichtspsychiater Dr. Sacher ins Haus und führt
uns einmal mehr die Schwäche unseres Kindes vor. Sein Honorar geht an Felix.
Im Beschluss vom 28.3.2022 teilt die Richterin mit, nach Inhalt des Gutachtens
sei „davon auszugehen, dass sowohl die Anfertigung der Lichtbilder als
auch deren Veröffentlichung gesetzwidrig war“. Die Rechte von Felix
seien durch die gesetzliche Erwachsenenvertreterin beeinträchtigt worden,
es sei ein Clearingverfahren „im Sinne des § 4a Erwachsenenschutzverordnung
einzuleiten mit dem Ziel der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters
insbesondere im Umfang des Rechts auf das eigene Bild.“ Das Clearing dauerte
4 Monate mit mühevoller Korrespondenz und einen dreieinhalbstündigen
Hausbesuch des Juristen von Vertretungsnetz, der am 21.7.2022 resümierte
im Clearingbericht „wurde nicht die Bestellung eines außenstehenden
Erwachsenenvertreters empfohlen. Die Entscheidung der weiteren Vorgehensweise
obliegt immer dem Gericht.“
• In der Sitzung vom 17.8.2022 wurde uns die Bestellung eines Rechtsanwalts
zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit Ablöse meiner Frau bekannt gegeben.
Die Argumente waren dünn und es wäre nicht Frau Richterin Mag. Theresia
Fill, wenn sie dem nicht im Verhör abgeholfen hätte, das sie meiner
völlig entnervten Frau bescherte. Der Tonfall veranlasste mich (protokolliert)
den Saal zu verlassen um nicht die Contenance zu verlieren. Die abwegigen Formulierungen
im Protokoll führten zu einem Protokollbereinigungsantrag, der im vorangehenden
Kapitel wiedergegeben ist.
• Der neue Vertreter wurde am 5.1.2023 beauftragt. Mit Antrag vom 27.12.2022
konnte Frau Sylvia die Vertretungsrechte noch auf mich alten Herrn übertragen.
Übrig bleibt, dass sie bei jedem Vertretungsvorgang die Lücken im
Vertretungsverzeichnis zu erklären hat. Niemand außerhalb des Bezirksgerichts
glaubt, dass wegen Bildchen in der Kleinen Zeitung eine Vertretung entzogen
wird und vermutet größere Probleme. Das im Nachhinein ungerechtfertigte
zweijährige Theater zur Demütigung einer vorbildlichen Mutter weist
eine befangene Richterin aus, zumal sie die am 20.2.2024 von der Familie eingeforderte
Ehrenerklärung bislang versagt.
Ablehnung des Gerichts:
• Ablehnungsbeschwerden trage ich seit dem 27.8.2020 vor. Wegen vergessener
Rechtsmittelbelehrung, unzulässiger Fristerstreckung, genehmigen und absprechen
einer Verfahrenshilfe, Antragsverstoß mit Wiederholung gab es fünf
Einreichungen. Gegen die letzte Zurückweisung erster Instanz vom 28.9.2022
habe ich nicht mehr eingesprochen, sondern den Herrn Gerichtsvorsteher um interne
Revisionsanstrengungen gebeten. Möglicherweise ein Fehler, denn daraufhin
kam die Retourkutsche mit unserer Ablösung als gesetzliche Erwachsenenvertreter.
Wir haben aus den abweisenden Entscheidungen gelernt, Gerichte kontrollieren
die Gerichte, wenn man sich den Luxus leisten kann und ein Richter kann sich
nur selbst für Befangen erklären. Wir haben Anlass zu glauben, dass
unsere Richterin ihre Befangenheit nicht erkennt. So bleibt uns nur die Anregung
ihres Mitgefühls die wir der Frau Richterin mit Eingabe vom 13.2.2024 unterbreiten:
„Diesem Antrag schließt sich die dringende persönliche Bitte
der Familie Seidl an die Frau Richterin an, unsere Akte einer Abteilung des
Familiengerichts zurückzugeben, unter Vermeidung jedweder weiteren Diskussion.
Die Frau Richterin möge an die Reputation des Bezirksgerichts denken, das
unter ihrer Vorgängerin 5 Google-Sterne bekam, an die Situation von Felix
Massimo Seidl, dem ein Erbe entgeht, das seine Mutter unter andauernd Stress
und Panik nicht verwalten kann, den Vater der im 83. Lebensjahr seine Agenden
für die Nachkommen zu ordnen hat, ein Finanzamt das endlich wissen möchte
wem was gehört und wem welche Erträge zukommen, die Kärntner
Sozialbehörden die sich Felix in einer unbescholtenen, handlungsfähigen
Familie mit geordneter Wirtschaft wünschen und an Medienvertreter die nicht
gerne in abstoßenden Affairen blättern."
• In welchen wirtschaftlichen Wahnsinn und welche Kostenlawine will das
uns Eltern zu seinem Wohl vorgesetzte Kollegium aus Kärntner Richtern und
Rechtsanwälten unseren Sohn Felix Massimo Seidl noch treiben. Irgendwo
gibt es da ein Dachschaden.
Dieser ist gegenständlich. Mit einer schlichten Anzeige an die gerichtliche
Vermögensverwaltung gab ich bekannt, die Terrassen von zwei Felix gehörenden
Penthäusern seien undicht und es gebe Wassereintritt in den Wohnungen darunter.
Man möge sich vor Wintereintritt darum kümmern. Ersatzweise ersuchte
ich um Wiederherstellung meiner Handlungsvollmacht um selbst Abhilfe zu schaffen.
Nachdem beides abgelehnt wurde wendete ich mich mit einem Rekursantrag an das
Landesgericht. Auch dieses beschert mir keine Handlungsvollmacht, sondern deutet
meinen Antrag als Ablehnung der Frau Richterin Mag.Theresia Fill und eröffnet
ein Geschäftsordnungsverfahren am Erstgericht. Dieses war ohnehin beabsichtigt
aber mit direkter Beantragung zur rechten Zeit und dem gezielten Vorbringen
in den hier mühevoll gestalteten Seiten. Wir wurden wohl in bester Meinung
des Rekursgerichts in unserer Einbringung überholt. Nun besteht die Gefahr,
dass die hier gesammelten Argumente untergehen. Um das seit vier Monaten leckende
Dach und meine nötige Vertretungsvollmacht kümmert sich derweil kein
Mensch denn die Richterin wird sich durch den Angriff aller Handlungen entschlagen.
In dieser Logik des Circulus vitiosus bewegt sich das schlichte Anliegen von
Felix Massimo Seidl seit nunmehr fünf Jahren.
Rechtsweg und Beschwerden:
• Die Eingaben in Außerstreitsachen leiden unter dem massenhaften
Anfall von Ehestreitigkeiten und werden in deren Routine abgetan. Bis zu meiner
Ablöse habe ich jede Entscheidung der Richterin in der Causa Felix einem
Rekurs zugeführt. Dass die Richterin im Einzelfall, „im Recht“
bleibt verwundert nicht angesichts der biegsamen und auf Missbrauchsverhütung
ausgerichteten Materie Erwachsenenschutz und ihrem Privileg des öffentlichen
Glaubens.
Trotz Gegenwind wollten wir dem Kontrollgericht beharrlich das Geflecht aus
unangreifbaren Beschlüssen zutragen das in Summe Stillstand hervorruft
und unseren Sohn gesundheitlich und materiell schädigt. Dem Obergericht
sollte die Aktenlage umfassend bekannt sein. Zum Schaden wirkt, dass wie bereits
am Bezirksgericht, die Zuständigkeiten auch am Landesgericht wechseln.
• Das Eis war mit einer richtungweisenden Entscheidung des Herrn Richters
Dr. Martin Reiter gebrochen, der mit Beschluss vom 13.12.2019 eine Ferienwohnung
für Felix im Durchgriff genehmigte und Anleitungen für eine lebensnahe
Handhabung unserer künftigen Vorhaben lieferte. Er verlor nach eigenen
Angaben danach seine Zuständigkeit.
• Es fand sich ein neuer Hoffnungsträger. Mit Beschluss vom 5.4.2022
übte Herr Richter Dr. Gerald Kerschbacher Kritik an den Verzögerungen
und mahnte Fortschritte ein. Vor der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters
warnte er die Frau Richterin mit Angabe von Fundstellen der Rechtsliteratur.
Er verlor nach eigenen Angaben daraufhin seine Zuständigkeit. Vermeintliche
Erlösung brachte seine Anmerkung, „sämtlichen Gerichtsinstanzen
sei in Pflegschaftssachen eine besondere Sorgetragungsverpflichtung anheimgestellt“.
• Die in Nachfolge tätige Frau Richterin HR Dr. Maria Steflitsch
äußerte im Beschluss vom 1.9.2022 ihre Rechtsmeinung bezüglich
des Rechts zur Herstellung und Veröffentlichung von Bildern nicht entscheidungsfähiger
Personen. Die Vertretungsrechte lägen beim gesetzlichen Erwachsenenvertreter
ebenso wie die Abwägung von Interessen des Betroffenen.
• Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill nahm die Beschlüsse des Obergerichts
jeweils als „Anregungen zur Kenntnis“ und bewies auch darin ihre
Befangenheit.
• Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill bestimmt unser Familienleben nach
Formalien des RIS-Systems, übergeht das eigene Feingefühl, Empathie
oder Manuduktion und unterdrückt mündliche Vorbringen die sich dem
Papier verweigern durch ihr autoritäres Auftreten. Ohne Vertrauen und Gesprächsbasis
mit dem Richter ist Erwachsenenvertretung ein Höllenritt. Zur dortigen
Gesprächskultur äußert das Obergericht am 15.9.2023: „Sollte
in einem Rechtsmittelverfahren im Einzelfall eine Verhandlung oder Anhörung
der Parteien vorgesehen oder notwendig sein, würden Sie eine entsprechende
Ladung erhalten.“
• Man lernt aus Erfahrungen. Ich wurde zu einem leidlichen Kenner des
Österreichischen Pflegschaftsrechts und seiner Anwendung. Nach fünf
Jahren in den Mühlen der Justiz habe ich sie alle kennen gelernt: Sieben
RichterInnen, die Medienstelle und den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts,
drei Abteilungen, den Personalsenat und den Herrn Präsidenten des Landesgerichts,
zwei Richterinnen der Justizombudsstelle, den Herrn Revisor und den Herrn Vizepräsidenten
des Oberlandesgerichts, den Anwalt der Finanzprokuratur, einen gerichtlichen
Kollisionskurator, einen Oberstaatsanwalt und die Abteilung Außerstreitsachen
des Justizministeriums, die Richtervereinigung, Präsident und Vizepräsident
der Kärntner Anwaltskammer, das Münchner Institut für internationales
Betreuungsrecht, die Kärntner Behindertenanwaltschaft, das Vertretungsnetz
Sachwalterschaft, die Behindertensprecherin der Grünen im Parlamentsclub,
die Familiengerichtshilfe, den Unabhängigen Monitoringausschuss zur Umsetzung
der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung, die Geichstellungsanwaltschaft
im Bundeskanzleramt, die Staatsanwaltschaft Klagenfurt, die Volksanwaltschaft
und das amtliche Ungarn, welches am besten abschneidet.
Der Fall Felix Massimo Seidl ist, ohne Interesse zu finden, durch alle im Außerstreitverfahren
erreichbaren Instanzen gegangen, was die Frage aufwirft wie es seinen demütigen
Gefährten ergehen mag und wieviel von dem Ethos der Erneuerung aus 2019
übrigblieb. Unter sein Verfahren lässt sich jedenfalls ein Schlussstrich
ziehen denn alle Folgen sind eingetreten und nicht mehr zu bessern.
Grundrechte
Felix reklamiert die folgenden Rechtsverletzungen nach Art. 12 Abs.4
der UN- Behindertenrechtskonvention:
• Sein Recht auf Erhaltung einer residualen Gesundheit. Dazu diente ihm
9 Jahre lang ein Geschenk des Vaters, ein Gärtchen in Panoramalage zwischen
Plattensee und Bad Heviz. Er genoss den seichten See und die preiswerten Therapien
im Kurbad. Das Gericht genehmigte den Verkauf in 2018 aber bis heute nicht den
Ersatz durch ein Ferienappartement am gleichen Ort. Ein medizinisches Gutachten
wurde versagt. Der Verkaufserlös ist seither auf einem Sparbuch unberührt,
doch aktuell zur Plünderung durch einen gewerblichen Erwachsenenvertreter
freigegeben. Ein Clearingantrag zur Rechtmäßigkeit der Entscheidungen
ist seit dem 22.9.2020 unbearbeitet.
• Sein Recht auf Inklusion und Erwerb. Im Vorgriff auf ein ergänzendes
Erbe nach dem greisen Vater erhielt Felix drei Penthäuser in Budapest,
das Gericht vermutet eine unzureichende österreichische Genehmigung und
blockiert seinen Besitz seit dem 20.9.2019. Niemand weiß, wem was gehört
und wem die Erträge zustehen. Felix kann nicht wirtschaften obwohl ihm
der Vater als Wirtschaftsakademiker zur Seite stünde. Die Immobilien gehen
in der nach vierjähriger Verfahrensdauer eingetretenen Abnutzung und Immobilienkrise
einer Entwertung entgegen. Der frühzeitig beantragte Beistand eines Sachverständigen
Wirtschaftstreuhänders wurde unterbunden und dem Vater auch noch die nötige
Vermögensverwaltung entzogen.
• Das Recht auf seine Aura und Selbstverteidigung. Felix tritt erfolgreich
an die Öffentlichkeit, erhält dezent illustrierte Presseberichte,
eine Doku-Website und einen Amateurfilm. Das Gericht erklärt die Bilder
nicht entscheidungsfähiger Personen irrtümlich als absolut verboten
und genehmigungsfeindlich und eröffnet willkürlich ein eineinhalbjähriges
Verfahren mit Strafandrohung, Gutachten und Clearing gegen seine Mutter. Ohne
Bilder keine Berichterstattung, das ist Zensur ungeliebter Presse aus der Richterstube
unter Missachtung der Befangenheit.
• Das geschützte Recht auf familiäre Intimität. Eine verärgerte
Richterin ist seit vier Jahren bestimmendes Mitglied der Familie und nimmt nun
mit einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter noch einen Juristen hinzu. Es kann
nur zur Desozialisierung führen, wenn intakte familiäre Beziehungen
(Nähe. Zugehörigkeit, Gemeinschaft) durch Funktionäre nach den
Mechanismen von Recht (gesetzliche Ansprüche, Zuständigkeiten) ersetzt
werden. Nach Enthebung seines Vorgängers im Skandal erfolgt die Nominierung
des Rechtsanwalts Mag. Levovnik wieder autonom und nicht, wie beantragt, aus
der Fachliste der Anwaltskammer.
• Das Recht auf einen kundigen Richter. Die Wegnahme seiner dort abgeschlossenen
Agenda aus dem Familiengericht und abrupte Zuweisung in die Beitreibungsabteilung
des Bezirksgerichts, ohne jede Adaption, verursacht schon bei der ersten Anhörung
am 20.9.2019 einen Bruch des Versorgungskonzepts unserer Familie die seitdem
Zwei-Klassen-Justiz und Diskriminierung zu spüren bekommt.
Anlagen:
• Kapitel
1 – Anträge in Evidenz des Bezirks- und Landesgerichts
• Kapitel 2 –
Der Auslöser einer fünfjährigen Verfahrensfolge vor dem Bezirksgericht
liegt Im Spätsommer 2017 und ist eine Bagatelle, ein Schrebergarten im
Kaufwert von 25.000 € (10 Monate in Bearbeitung)
• Kapitel 3 –
Die erste Einvernahme mit Kriegserklärung durch die Richterin 6 und der
erste missglückte Antrag für den Kauf einer Ferienwohnung in Bad Héviz
(40 Monate in Bearbeitung und offen)
• Kapitel 4 –
Der alternative Vorschlag zur Güte – Ein neuer unbelasteter Antrag
für den Standardkauf einer Neubauwohnung im Mélito-Park von Budapest
15% unter Preisliste des Bauträgers (28 Monate in Bearbeitung und offen)
• Kapitel 5 –
Die dem Gericht seit dem 27.6.2017 bekannten und wohlwollend geduldeten Schenkungen
aus den Jahren 2009 und 2012 werden ohne Anlass und samt Schenkungsversprechen
einer juristischen Prüfung unterzogen und das von der Richterin angestrebte
unfreundliche Ergebnis in der Anhörung vom 20.9.2019 präjudiziert.
(44 Monate Bearbeitung und offen)
• Kapitel 6 –
Der lange Weg des Protokolls der ersten Einvernahme und ein weiterer Fall von
inhaltsferner Protokollierung. (24 Monate Bearbeitung und offen)
• Kapitel 7 –
Der gescheiterte Versuch zur Unterstützung des Verfahrens einen Gerichtssachverständigen
Neurologen zum eingetretenen Gesundheitsschaden des Betroffenen und dem weiteren
therapeutischen Bedarf einer Freizeitbleibe zu hören. (54 Monate in Bearbeitung
und offen)
• Kapitel 8 –
Die mit dem Antrag vom 23.10.2019 auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung
von 3 Penthäusern in Budapest verbundene Bestellung und Betätigung
eines Kollisionskurators (Untätig für zweieinhalb Jahre, Abberufung
unklar)
• Kapitel 9 - Der
lange Weg eines Ablehnungsbegehrens gegen die damals 2 Jahre ohne Ergebnis tätige
Frau Richterin Mag.a Theresia Fill. (26 Monate Laufzeit, Verzicht auf ein weiteres
Rechtsmittel)
• Kapitel 10 -
Kollektives Ungarn-Bashing an den Kärtner Gerichten. In einem Beisatz vom
7.4.2021 empfiehlt das Obergericht den Ankauf einer Ferienwohnung in Grado Pineta.
Trubel und Hitze sind einem Epileptiker abträglich, wir haben auf halbem
Weg eine Ferienwohnung im kultivierten Gemona del Friuli gefunden. Es dreht
sich für Felix immer noch um die nachhaltige Anlage seines Sparbuchs, die
bereits stattgefunden hat und einer nachträglichen Genehmigung bedarf.
(14 Monate in Bearbeitung und offen)
• Kapitel 11 -
Die Sache entwickelt sich zu einem Wettrennen von Ablehnungsbegehren und Ablösebegehren
mit beidseitiger Androhung von Strafanzeigen. Den familiären Erwachsenenvertretern
sollen Vertretungsrechte entzogen werden. Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter
wird bestellt. (Laufzeit 14 Monate wir haben vergeblich im Rekurs berufen) Der
Vertreter ist seit dem 16.12.2022 untätig wie sein Vorgänger.
Es
ist heute greifbar, dass die rechtzeitige Ablehnung der Frau Richterin und Rückführung
seiner Anliegen in das in Versorgungsfragen versierte Familiengericht dem Betroffenen
Felix besser getan hätte als die von Frau Richterin mit unklarem Vorsatz
betriebene Einschränkung von Vater und Mutter in der gesetzlichen Erwachsenenvertretung
unter einer frustrierten Richterin und ihren fortgesetzt untätigen und
unkontrollierten Auftragnehmern. Die damalige Entscheidung hatte das hohe Kontrollgericht
mit Beschluss vom 17.11.2022 gegen die mit Beschluss vom 4.5.2022 geäußerte
Rechtsauffassung der Abteilung 4 im eigenen Hause getroffen. Ich kann
nach weiteren zwei Jahren unter Verfahrensführung durch Frau Richterin
Mag. Theresia Fill, ohne jeden Fortschritt, nur anregen in eine wirtschaftliche
und soziale Denkweise einzutreten und aus der Sicht des gesundheitlich und materiell
geschädigten Felix Massimo Seidl zu urteilen. Willkürliche Handlungen
einer Richterin, die genau weiß was sie tut, sollten nicht weiter als
verzeihliche Irrtümer hingenommen, Alibimaßnahmen als solche erkannt
und Verschleppungen gerügt werden. Vor Allem sollte Verständnis aufgebracht
werden für den totalen Vertrauensverlust auf Seiten der gesetzlichen Erwachsenenvertreter
deren Not eine im Sozialbereich tätige Richterin dazu bewegen sollte, ihre
Befangenheit von sich aus zu erkennen und bekannt zu geben.
DKfm.
Johann Seidl e.h.
Hier
noch eine Zusammenfassung des Geschehens und die verbindliche Entscheidung über
diesen Rekurs, die uns einen weiteren Rechtszug nach § 24 Abs 2 JN verbietet.
Seit dem 20.9.2019
wird Felix der Ersatz seiner im Jahre 2009 als Geschenk zugeeigneten Ferienbleibe
versagt, ebenso das in Ungarn verbriefte Eigentum dreier Ertragsimmobilien und
der ihn schützende Schenkungsvertrag mit dem väterlichen Gönner.
Zu allem Überfluss wurde der bewährte väterliche Treuhänder
am 16.12.2022 in der Vermögensverwaltung nach § 269 Ziff.3 ABGB durch
einen Klagenfurter Anwalt als gerichtlichen Erwachsenenvertreter abgelöst.
In seinem späten Antrittsstatus vom 11.4.2023 schreibt dieser Felix verfüge
über "3 Eigentumswohnungen in Budapest X. ker, Népliget".
Pflichtgemäß wären diese Wohnungen auch von ihm zu verwalten.
Die Richterin deckt sein eingestandenes Unvermögen mit dem hilfreichen
Bemerken, wo nichts genehmigt sei wäre auch nichts zu verwalten. In Ungarn
werde ich als Vater weiter mit den zunehmenden Problemen von zwischenzeitlich
abgewohnten Immobilien konfrontiert, die bereits laut Lebenssituationsbericht
vom 19.9.2019 dringend zur Austauscherneuerung anstanden. Unter Hinweis auf
das unhaltbare Vakuum beantragte ich am 23.11.2023 die Bereinigung der Vertretung,
ersatzweise eine Rüge des gerichtlichen Auftragnehmers Mag. Levovnik. Wenige
Tage danach meldete die Hausverwaltung mit angeschlossener Begutachtung, die
Dachhaut unter den jeweils 109 qm großen Terrassen von Felix sei zerbröselt
und es dringe Wasser in die darunter liegenden Wohnungen. Der Umgang der Kärntner
Gerichtsorganisation mit dieser Hiobsbotschaft vor Wintereinbruch ist berichtenswert.
Das Schadensereignis
berichtete ich am 27.11.2023 an das Erstgericht und urgierte den vorangegangenen
Antrag auf praxisnotwendige Ordnung der Vermögensverwaltung. Am 29.11.2023
alarmierte ich auch Mag. Levovnik, es müsse sofort nach Budapest gefahren
werden. Es ergeht am 29.11.2023 eine Abweisung, die gerichtlichen Vertretungen
nach Z 3 und Z 7 würden unverändert fortgesetzt, weil die Erwerbe
aus 2009 und 2012 noch nicht genehmigt sind. Dem Beschluss fehlt die Rechtsmittelbelehrung
was mich zu einer Anfrage vom 6.12.2023 und dem Hinweis veranlasst in der Sache
bliebe keine Zeit für einen Rekurs. Die Richterin behauptet in der Antwort
vom 11.12.2023 ihr Recht mit dem Hinweis auf historische Beschlüsse erster
und zweiter Instanz und überreicht viel zu spät die unterdrückte
Rechtsmittelbelehrung. Mir gelingt trotzdem ein Rekurs am 15.12.2023 in letzter
Minute. "Rekursbeschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 29.11.2023
in der Pflegschaftssache des Felix Massimo Seidl" – "Ich beantrage
die volle oder beschränkte Zurückgabe der Vertretung meines Sohnes
in Sachen der Immobilienverwaltung (Ziffer 3) und Personalia (Ziffer 7) an mich
sowie Beurteilung meines bislang geordneten Wirtschaftens." Unsere gewaltige
Akte wurde in dieser Angelegenheit bereits am 20.12.2023 an das Landesgericht
übermittelt. An der Dringlichkeit einer raschen Entscheidung konnte kein
Zweifel bestehen.
In unserer
Not wende ich mich am 1.3.2024 mit dem Betreff "Diskriminierung und Zwei-Klassen-Justiz
in den Pflegschaftsverfahren beeinträchtigter Menschen. Humanitas für
Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt" an den Herrn Präsidenten des Kärntner
Landesgerichts.
Die wahrscheinliche
Reaktion des Senats auf die darin enthaltene Kritik folgt am 7.3.2024 und besteht
aus einer Formalentscheidung. Unser Rekursantrag, gerichtet auf die eilige Erteilung
einer Handlungsvollmacht wird wegen seines Beiwerks als Ablehnungsantrag gegen
die amtierende Richterin gewertet und mittels Formalentscheidung an das Erstgericht
zurückverwiesen. Dies ist in hohem Maße kontraproduktiv, denn die
Entscheidung über den Hauptgegenstand verschiebt sich auf den Nimmerleinstag.
Die Richterin wird sich im schwebenden Verfahren jeder Tätigkeit entschlagen
und ruht nun rechtens auf brisanten Rückständen. Nach zwei weiteren
Jahren Status Quo hatten wir zwar einen neuerlichen Ablehnungsantrag gegen die
amtierende Richterein in der Schublade. Die Klärung der akuten Vertretungsfrage
war diesem jedoch vorgelagert, zumal aus dem verstoßenen Gegenstand ein
weiterer Ablehnungsgrund erwuchs.
Der zuständige
Herr Gerichtsvorsteher verwirft den unfreiwilligen sechsten Ablehnungsantrag
als rechtsmissbräuchliche Wiederholung. Seine Entscheidung wurde am 20.4.2024
wenigstens zeitnah zugestellt.
Mit Datum vom
2.5.2024 haben wir diesem Beschluss durch Rekurs widersprochen, den mit fortgesetzten
und erneuten feindlichen Handlungen der Richterin Mag. Theresia Fill gegen den
Betroffenen Felix Massimo Seidl und der der Verletzung seiner Personenrechte
begründen. Verwiesen wurde auch auf die Tatsache, dass die Richterin ihre
Befangenheit nicht erkennt, was ihr die Abteilung 1 in der Rechtssache 22 C
264/14b und der Herr VStdBG mit Beschluss vom 11.5.2021 auch bereits zum Vorwurf
machten.
Den Langmut
der in Ungarn Betroffenen nähre ich mit meiner Veröffentlichung www.exklusivkreis.at,
die ihnen der Translater zugänglich macht. Eigentümerversammlungen
besuche ich illegal. Wasserflecken blühen, der Betondecke erodiert, es
braucht neue Heizkessel, Böden, Küchen und Bäder in den Besitztümern
des hilflosen Felix Massimo Seidl dem man neben seiner Enteignung auch noch
die Treuhand von Vater und Mutter entzogen hat. Wir glaubten, Österreich
kann nicht zulassen was in seinem Sozialraum geschieht.
Das existenzielle
Anliegen einer geordneten Vertretung des beeinträchtigten Felix befindet
sich noch am 2.7.2024 auf der Liste der unerledigten Causae. Ich beklage bei
der Gerichts-Ombudsstelle die ungebührliche Verfahrensdauer und offensichtliche
Abwicklungsmängel, die eine zeitliche Ordnung nach Antragszugang und Präferenzen
der Dringlichkeit übergehen. Ich bemängle also Formalien und die Ombudsstelle
unterstellt mir im abschlägigen Bescheid vom 9.7.2024 die Absicht Ergebnisse
zu beeinflussen.
26.06.2024
(zugestellt am 30.7.2024) Das Landesgericht entscheidet über den Rekurs
gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 29.11.2023 wegen Beendigung der gerichtlichen
Erwachsenenvertretung und den Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts vom
22.4.2024 auf Ablehnung der amtierenden Richterin in einem Aufwasch. „Ein
weiterer Rechtszug gegen die Entscheidung des Rekursgerichts ist gesetzlich
ausgeschlossen (§24 Abs 2 JN, OGH 1 Ob 173/22f)". Damit wäre
nicht nur das Ablehnungsverfahren sondern auch die Vertretungsfrage abgedreht.
Das Kernanliegen „Dachschaden“ wird in einer Randnotiz zusammen
mit einem Stundungsbegehren abgewiesen.
Den Bericht der Hausverwaltung über Dachschäden an den Terrassen von
Felix und haben wir am 27.11.2023 an das Gericht weitergeleitet. Ich verwies
auf die Brisanz dieser Nachricht und den sofortigen Handlungsbedarf vor Wintereinbruch
wofür mir die Vertretungsbefugnis fehlt. Das Erstgericht ignorierte diese
Eingabe im Beschluss vom 29.11.2023. Umso dringlicher war deren Rekurs, den
wir am 15.12.2023 beim Landesgericht einbrachten und der dort für zweieinhalb
Monate lagerte. Am 1.3.2024 beklagte ich dies beim Präsidenten des Landesgerichts.
Das war unklug, denn man ortete mich als Querulant. Spontan am 7.3.2024 erging
ein Beschluss, jedoch nicht in der drängenden Hauptsache, sondern als ängniszurückverwiesen
wurde. Durch das neue Verfahren würde unser Kernanliegen im Sand verlaufen.
Diesen Verdacht haben wir mit Schreiben vom 21.3.2024 allen Beteiligten vergeblich
mitgeteilt. Die Zurückweisung des Kernanliegens geht uns dann in Form einer
Randnotiz neben der rüden Ablehnung unseres unfreiwilligen Ablehnungsbegehrens
am 30.7.2024 zu. Die 8-monatige und nun weitergehende Verzögerung der Dachreparatur
ist unter dem Risiko der Folgeschäden für Felix untragbar und Gegenstand
eines neuerlichen Antrags erster Instanz. Mit der rüden Entscheidung unseres
unfreiwilligen Ablehnungsantrag sind wir systematisch „abgedreht“
worden. Von einer unbilligen Wiederholung meiner Eingaben kann nicht die Rede
sein, denn diese erfolgten in vier Fällen unfreiwillig und wurden vom Gericht
nie interpretiert, sondern als verwirrend abgetan. Verwirrend, weil führungslos,
ist aber das zugrunde liegende Geschehen.
Hier
nun die 8 Monate nach Antragsstellung am 26.6.2024 ergangene und am 30.7.2024
zugestellte Entscheidung der Vertretungsfrage und Ablehnung der amtierenden
Richterin:
01.08.2024
Mir werden die Beilagen zu meinem Antrag vom 23.3.2024 (Ablehnungsantrag im
Rekurs) „nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens retourniert."
Die 11 Mappen waren unberührt, die Verschlüsse unversehrt. Es
entsteht der Eidruck, dass der mit 2,7 kg Papiergewicht ausführliche Rekurs
vom 7.5.2024 vom Landesgericht nicht gewürdigt wurde. Auch die komprimierte
Form der Zurückweisung vom 26.6.2024 weist darauf hin
14.08.2024
Die Richterin bleibt uns erhalten, der von Juristen empfohlene und von mir für
Spittal geprüfte Wohnsitzwechsel ist für Felix untragbar. So lebt
die Hoffnung, dass die zurückliegende Zäsur eine Läuterung der
Richterin bewirkte, die wir Eltern nicht mehr sehen wollen. Vor der letzten
Konsequenz unseres Rücktritts auch aus den Residuen unserer Vertretung
(ohne Felix von der Tür zu weisen) machen wir ein Angebot zur Güte
und reichen acht historische Anträge, unterlegt mit ihrer Historie, neu
ein, mit dem Bemerken: „In Anbetracht meines hohen Alters ist Zeit
ein Feind der Zukunftsvorsorge für unseren Sohn Felix. Wir dürfen
hoffen, dass wenigstens diese Botschaft ankommt und gestatten uns, die historischen
Anträge des Felix Massimo Seidl erneut einzubringen.“
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
An die Abteilung
6
Bezirksgericht Klagenfurt
Klagenfurt, den 13.08.2024
Aktenzeichen 58 P 45/19s
Pflegschaftssache Felix Massimo Seidl *since 2017
Das
Pflegschaftsgericht sollte dem Wohl unseres Sohnes verpflichtet sein, das durch
Aussitzen, Abweisungen, Entfremdung der Eltern und Produktion von Verfahrenskosten
nicht befördert wird. Nach der Zäsur einer harschen Entscheidung des
Landesgerichts, verglichen mit dem Hintergrund der Rechtssache 22 C 264/14b
worin in personam die Befangenheit der Richterin Mag. Fill erkannt wurde, sehen
wir uns entwaffnet und herausgefordert zugleich. Unsere mit 2,7 kg schwergewichtige
Eingabe mit Kapiteln
• Grundrechte beeinträchtigter Menschen
• Entmündigung ihrer Angehörigen
• Unterschlagung von Eigentum
• Verfahrensführung
• Verfahrensdauer
• Verfahrensökonomie
• Verfahrensharmonie
• Kontinuität im Verfahren
wurde zu 90 % ungeöffnet zurückgereicht. Von einer schädlichen
Wiederholung meiner Eingaben kann nicht die Rede sein, denn diese erfolgten
in vier Fällen unfreiwillig und wurden vom Gericht nie interpretiert, sondern
als verwirrend abgetan. Verwirrend, weil führungslos, ist aber das zugrunde
liegende Geschehen und das Gericht sollte die schlichte Kernaussage aufgefunden
haben:
„Nach der zweijährigen Tätigkeit von 5 Richtern des Bezirksgerichts,
verbunden mit dem Verlust von zwei Feriensommern, und einer Intervention des
Justizministeriums war im Juni 2018 Ordnung hergestellt, seine kompetente Mutter
alleinige Sachwalterin und Felix Besitzer einer Ferienwohnung und dreier Eigentumswohnungen
in Budapest. Barmittel gab es nicht, ein Idealfall für die Kontrollaufgaben
des Pflegschaftsgerichts. Seine Richterin ging in Karenz und die Nachfolgerin
hielt eine Begrüßungsveranstaltung ab, deren beweisbaren Inhalt sie
weder protokollierte noch wahrhaben will. Ihren Präjudizien folgend hat
Felix heute zwei gesetzliche und einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter und
besitzt aus dem Verkauf der Ferienwohnung ein Sparbuch das mit exzessiven Verfahrenskosten
geplündert wird. Sein Familienleben ist durch Fremdeinwirkung und Rechtssuche
schwerstens belastet.
In Anbetracht meines hohen Alters ist Zeit ein Feind der Zukunftsvorsorge für
unseren Sohn Felix. Wir dürfen hoffen, dass wenigstens diese Botschaft
ankommt und gestatten uns, die historischen Anträge des Felix Massimo Seidl
erneut einzubringen.
1.
Wir beantragen hiermit die Prüfung der Tätigkeit des Kollisionskurators
Mag. Michael Trötzmüller, Anzengruberstr. 51, 9020 Klagenfurt in der
Zeit vom 31.8.2020 bis zu seiner Enthebung am 16.12.2022 im Hinblick auf das
Wohl seines Klienten Felix Massimo Seidl einschließlich seiner Honorarforderung
an diesen. Zum Gegenstand erinnern wir an unsere Beschwerden vom 20.8.2021 und
24.1.2022, das Eingeständnis seiner Unkenntnis in der Anhörung vom
21.1.2022 deren unvollständige Protokollierung wir zuletzt am 21.8.2023
rügen und den Inhalt unserer Strafanzeige vom 20.1.2023. Wir beantragten
am 24.8.2022 die Einholung seiner Verfahrensakte und ersuchen nun um Einsichtnahme
des Gerichts insbesondere in unseren vorbereitenden Schriftsatz und das Protokoll
meines Besuchs vom 16.6.2021 in seiner Kanzlei, sowie die Prüfung und Konkretisierung
seiner pauschalen Behauptung „mangelnder Kooperationsbereitschaft und
Nichtvorlage angeforderter Urkunden seitens der Erwachsenenvertreter“
die wir zurückweisen. Es wäre festzuhalten, dass wir am 12.10.2023
den Vermögensverwalter Levovnik aufgefordert haben die ungebührende
Honorarforderung zu bekämpfen und dafür am 9.10.2023 beim Landesgericht
beantragten, die Genehmigung im Rekurs auch seiner Kanzlei zuzustellen.
2.
Wir beantragen des Weiteren die Beauftragung des mit Rechtskraft vom 16.12.2022
bestellten gerichtlichen Erwachsenenvertreters Mag. Robert Levovnik, Villacher
Ring 19, 9020 Klagenfurt mit der Wahrnehmung der mit Anträgen vom 12.2.2024,
22.2.2024, 23.4.2024 und 13.6.2024 angezeigten Obliegenheiten der Vermögensverwaltung
in Ungarn. Wir erinnern an die fällige Entscheidung unseres Einspruchs
vom 27.4.2023 gegen seinen Antrittsbericht sowie die Prüfung seiner mit
Beschluss vom 13.4.2023 für den 1.3.2024 terminierten Antrittsrechnungslegung
im Hinblick auf das Wohl seines Kuranden Felix. im Besonderen aber die Prüfung
des Wahrheitsgehalts seiner Behauptung, „trotz mehrfacher Aufforderung
der Eltern wären ihm vollständige Abschriften der zum Eigentumserwerb
abgeschlossenen Kaufverträge nicht vorgelegen“, die wir mit Antrag
vom 5.5.2023 begehren. Die betreffenden Dokumente sind seit dem 27.2.2018 und
inzwischen vierfacher Inhalt unserer Akte. Mit Datum vom 13.6.2024 beantragten
wir die Zustellung dieser Rechnungslegung an uns Erwachsenenvertreter und den
Betroffenen Felix. Insbesondere interessiert die Entwicklung seines Sparguthabens,
das mit unserer Rechnung vom 27.3.2023 in Höhe von 71.058,96 gänzlich
bedeckt wurde.
3.
Nach Prüfung dieser beiden Gegenstände beantragen wir erneut die Rüge
des Vermögensverwalters wegen Verweigerung der gewissenhaften Immobilienverwaltung
beziehungsweise die Rückübertragung der Vertretung an uns Angehörige
verbunden mit der Aufhebung des Beschlusses vom 29.11.2023. Den Berichten der
Hausverwaltung über Dachschäden an den Terrassen von Felix, die im
Hinblick auf Folgeschäden im darunter liegenden Eigentum vor Wintereinbruch
zu bereinigen seien haben wir am 27.11.2023 an das Gericht weitergeleitet. Ich
verwies auf die Brisanz dieser Nachricht und den sofortigen Handlungsbedarf,
dem ich mangels Vertretungsvollmacht nicht nachkommen kann. Das Erstgericht
ignorierte diese Eingabe im Beschluss vom 29.11.2023. Umso dringlicher wurde
dessen Rekurs, den wir am 15.12.2023 beim Landesgericht einbrachten und der
dort für zweieinhalb Monate lagerte. Darüber und weitere Gegebenheiten
beschwerten wir uns am 1.3.2024 schriftlich beim Herrn Präsidenten. Das
war nicht klug, denn man beschloss mich als Querulant „abzudrehen“.
Innert 7 Tagen, am 7.3.2024 erging ein Beschluss, jedoch nicht in der dringenden
Hauptsache, sondern eine Formalentscheidung nach welcher unser Antrag als Ablehnungsbeschwerde
umgedeutet und an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, ein neues Verfahren
begann und unser Anliegen musste versanden. Diesen Fakt haben wir mit Schreiben
vom 21.3.2024 allen Beteiligten vergeblich mitgeteilt. Die Zurückweisung
des Kernanliegens geht uns dann in Form einer Randnotiz der rüden Ablehnung
unseres unfreiwilligen Ablehnungsbegehrens am 30.7.2024 zu. Wir beantragen dieses
achtmonatige Vakuum und die hemdsärmelige Entscheidung des Anliegens angesichts
der verheerenden Folgen durch eine Wiederaufnahme unseres Erstantrags gut zu
machen und die Verwaltung der Immobilien von Felix sofort sicherzustellen. Wünschenswert
wäre die gleichzeitige Klärung der Eigentumsverhältnisse nach
Maßgabe der Zurückziehung unseres Antrags vom 23.10.2019 und der
in der Eingabe vom 2.8.2022 geschilderten Sachlage. Von Belang sind auch die
ausweichend beantworteten Anträge vom 1.2.2024 und 20.2.2024 worin wir
die Beendigung der bald 2-Jährigen Behinderung, Diskriminierung und Demütigung
unserer geordneten Familie durch die Leerstellen im Vertretungsverzeichnis anzeigen.
Ersatzweise beantragen wir die sofortige Übertragung der gerichtlichen
Erwachsenenvertretung im bestehenden Umfang an das Vertretungsnetz-Erwachsenenvertretung
Klagenfurt. Unsere Wertschätzung dieses Vereins ist aktuell im Chat von
Exklusivkreis ausgedrückt (Anlage) Diese Übergabe wäre auch eine
geeignete Vorbereitung unserer Resignation in den noch verbliebenen Positionen
unserer gesetzlichen Erwachsenenvertretung von Felix, der estern seinen 30.
Geburtstag beging.
4.
Wir beantragen die umgehende Entscheidung unseres Antrags vom 23.10.2019 1)
auf nachtägliche pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Schenkung
von drei Eigentumswohnungen in Budapest. Felix Massimo Seidl im Jahre 2012 sowie
des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags mit befristetem Einbehalt der Früchte
zugunsten der pflegenden Eltern.
2) auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung des ersatzweisen Erwerbs einer
Ferienimmobilie durch Felix und Johann Seidl anteilig.
3) Ersatzweise erklären wir uns mit einer Entscheidung nach Aktenlage einverstanden
also dem in der ersten Anhörung vom 20.9.2019 geäußerten Präjudiz
der Nichtigkeit der Schenkungen und Rückführung des Eigentums. Das
Gericht befände sich in einer komfortablen Situation, wichtig sei uns nur
ein rasches Ergebnis.
Die Zeit ist über diesen Antrag hinweggeschritten und unsere im Lebenssituationsbericht
vom 19.9.2019 vorgetragene Wirtschaftsplanung wurde durchkreuzt. Wir beantragen
daher seit dem 8.6.2020 und hiermit erneut zum Wohl von Felix die gutachtliche
Beteiligung eines Wirtschaftstreuhänders an jedweder gerichtlichen Entscheidung
über sein Eigentum. Unter den Prämissen der Einlassung des Justizministeriums
vom 28.5.2018 möge der Auftrag auch die Begutachtung von Schadensfolgen
der Verfahrensdauer und des Verwaltungsvakuums umfassen und die Sinnhaftigkeit
übertriebener Einforderungen aus ökonomischer Sicht beleuchten.
5.
Wir begehren eine beschlussmäßige Entscheidung über die Zulässigkeit
und Wirkung der Zurückziehung des in Ziffer 4. beschriebenen Antrags die
durch uns Erwachsenenvertreter gemeinsam für Felix am 15.09.2020 eingereicht
wurde. Wir handelten in Zeitnot unserer am 20.9.2019 vorgetragenen Wirtschaftsplanung
und unter dem Eindruck der Zurückweisung unserer ersten Ablehnungsbeschwerde
gegen die amtierende Richterin. In der Eingabe wiederholten wir unser Angebot,
eine zeitnahe Entscheidung nach Präjudiz vom 20.9.2019 und somit Aktenlage
zu akzeptieren um endlich das notleidende ungarische Portfolio von Vater und
Sohn freihändig zu ordnen.
6.
Wir beantragen eine Entscheidung über die Gültigkeit der unserer Schenkung
von Budapest-Immobilien vorangegangenen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung
vom 26.01.2010 und unseres Schenkungsvertrags vom 2.8.2011. Die Dokumente werden
seit dem 20.9.2019 beanstandet aber weder Gericht noch beauftragte Rechtsanwälte
konnten sich bislang zu einem Hüh oder Hott entscheiden. Zum Verständnis
tragen wir Folgendes vor:
Das Gericht glaubt, die Immobilien wurden nicht auf einer Versteigerung, sondern
als Neubauten direkt vom Bauträger erworben, dadurch sei der Genehmigung
nicht vollinhaltlich entsprochen worden und das Grundgeschäft nichtig.
Wir wenden ein, in der Hauptsache sei doch die Schenkung von Immobilien genehmigt,
die Maßnahme zum klaren Vorteil von Felix und die Genehmigung habe auch
vor dem prüfenden Registergericht in Ungarn bestanden. Der Kauf bei Versteigerungen
sei die riskanteste Form des Immobilienerwerbs die Genehmigung könne daher
großzügig ausgelegt werden, außerdem befindet sich der Autor
Wuzella noch im Hause und könne nach seinem Wollen befragt werden.
In
Ziffer 4. unseres Schenkungsvertrags wurde Selbstkontrahieren aufgefunden, nämlich
die Unterschrift meiner Frau auch als Begünstigte der Schenkung.
Gegen die gerichtsseitig so begründete Nichtigkeit des Vertrags wenden
wir Folgendes ein: Der Vertrag habe auch ohne Unterschriften der Mutter Gültigkeit,
weil ich der alleinige Schenkungsgeber bin. Weil wir schon damals an Wiederverkauf
und Erneuerung nach der steuerlichen Behaltefrist dachten haben wir das Grundbuch
nicht mit unserem Nießbrauch beschwert, Lasten von Felix also nicht dinglich
gesichert. Zur Absicherung der familiären Vereinbarung hat die Mutter mit
ihren angefügten Unterschriften ihr Einverständnis mit und ihre Bindung
an die getroffenen Vereinbarungen deklariert. Ihre Unterschriften haben rein
deklaratorischen Charakter. Bedarf der Vertrag eines Kurators, dann in Person
unserer Tochter, die und nach uns Wirtin unseres Sohnes sein wird und ab dann
Begünstigte und Verpflichtete des Nießbrauchs.
7.
Wir beantragen die nachträgliche pflegschaftsbehördliche Genehmigung
eines Immobilientauschs von Felix, also die endliche Ersatzbeschaffung für
seine im Juli 2019 mit gerichtlicher Zustimmung veräußerte Ferienimmobilie
nach sechs durch Zurückweisung eingetretenen Fehlschlägen. Die aufgezeigten
gesundheitlichen Folgen des bis heute andauernden Entzugs der Freizeitimmobilie
sollten in die Entscheidung einfließen
Felix braucht kein Geld, solange er im elterlichen Haushalt lebt. Neben dem
gesundheitlichen Debakel saß Felix auf einem Sparguthaben aus dem Verkauf,
welches seit 2019 auf Wiederanlage wartet. Am Horizont waren Krisen, und bei
Stadtimmobilien wurden Schnäppchen angeboten. Wir erwarben für Felix
mit Kaufvertrag vom 18.6.2020 einen Immobilienanteil im Mélitó-Park,
direkt am Tiefen See von Budapest. Felix besitzt seither eine Grundbuchvormerkung.
Die Verbücherung des Eigentums ist bis zum einlangen einer Genehmigung
seit vier Jahren aufgeschoben:
Dieser
Notvornahme ging natürlich ein ordentlicher Genehmigungsantrag vom 9.4.2020
voran der am Folgetag wegen eines unzureichenden Wertgutachtens verworfen wurde.
Dieses war im Rohbau des Objekts jedoch unmöglich und unser Gutachter konnte
sich nur auf die äußerst günstige Preisliste beziehen. Mit dem
Bauvorschritt wurden Wertgutachten möglich, die verworfen wurden, aber
das ist eine eigene Geschichte.
Die nun nachträgliche Genehmigung beantragen wir seit dem 27.12.2022. Mit
Beschluss vom 5.1.2023 wurde unser Antrag in die Zuständigkeit des neu
bestellten gerichtlichen Vermögensverwalters verwiesen, den wir seither
daran erinnern, so im Übergabebericht vom 4.4.2023 in der Beanstandung
vom 30.5.2023 und in der am 21.6.2023 protokollierten Anhörung vom 6.6.2023.
Seither besitzt er Originale von Kaufvertrag, Grundbuchvormerkung und die Rechnung
über den kreditierten Kaufpreis.
Wir beantragen unter Hinweis auf unseren wiederholten Antrag vom 22.2.2024 das
Gericht möge hier eine Rüge der Vernachlässigung auszusprechen
und eine sofortige Entscheidung und die Freigabe der benötigten Mittel
durch den Zwangsverwalter veranlassen.
Die Bindung des Sparbuchs an den ersatzweisen Erwerb einer Immobilie, also sein
Bestandscharakter ist dem Gericht auch nach unserer Erklärung vom 12.2.2024
unklar. Wir beantragen deshalb auch zu diesem Gegenstand die Begutachtung des
unter Punkt 4 geforderten Wirtschaftsprüfers einzuholen.
Zur
Eindämmung bürokratischer Einforderungen beantragen wir die Priorität
des gesundheitlichen Bedarfs von Felix nach dem gewohnten Sehnsuchtsort und
die Wirkungen des langjährigen Entzugs durch ein Neuropsychologisches Gutachten
festzustellen das wir seit dem 5.8.2017 von diesem Gericht einfordern.
Hingewiesen sei auf einen möglichen Verfahrensmangel, der in der Unterdrückung
einer Aussage des Betroffenen besteht und den die Sachwalterin schon am 20.2.2018
rügt: "Trotz seiner Beeinträchtigung ist eine klare Willensäußerung
meines Sohnes Felix zu erwarten, wenn es um seine Ferien in der seit 9 Jahren
gewohnten Umgebung geht". Die Frage, willst Du nach Ungarn in Dein Häusl,
hätte Jubel ausgelöst. In der Erstanhörung vom 20.9.2019 fragt
ihn die Richterin ob er lieber mit Papier oder Holz spielt und protokolliert
das auch.
Weder
das Gericht noch seine Rechtsanwälte haben Felix freiwillig zu Gesicht
bekommen. In Vorbereitung der Sitzung vom 3.3.2020 wurde er sogar von seinem
Verfahren ausgeladen. Will sich jemand einen Eindruck vom Umgangston in der
freudlosen Abteilung 6 (Beitreibungen und Betreuungsrecht) verschaffen, er lese
das Protokoll der Sitzung vom 16.2.2022 die für mich, den 83-jährigen
Erwachsenenvertreter mit einem Herzanfall im Getränkekammerl endete.
8.
Wir beantragen die beschlussmäßige Entscheidung und Feststellung
ob der abrupte Entzug und die weitere Vorenthaltung des Erholungsorts von Felix
rechtens waren. Felix war sein Sehnsuchtsort für zwei Feriensommer und
trotz obergerichtlicher Genehmigung vom 13.12.2019 fortgesetzt entzogen mit
gravierenden Wirkungen auf seine physiologische Entwicklung und Anfallshäufigkeit.
Unser diesbezüglicher Antrag datiert vom 22.9.2020 und eine Ergänzung,
die sich mit der ungebührlichen Ablehnung eines neuropsychologischen Gutachtens
auseinandersetzt, vom 22.3.2021. Die Zuständigkeit ist durch Hinweis des
Landesgerichts und Einlassung des Herrn Vorstehers vom 11.2.2020 und 14.1.2021
geklärt. Im Protokoll der Sitzung vom 2.10.2020 befasst sich das Gericht
mit diesem Prüfungsantrag: „DKfm. Seidl wird gefragt, ob er eine
Entscheidung zu ON 10 des Bandes I haben möchte, wobei DKfm. Seidl erklärt,
dass er zu dieser Eingabe eine Entscheidung des Gerichtes begehrt.“ Wir
erinnern laufend an die Bearbeitung, so auch im Wirtschaftsbericht per 1.11.2022
und im Übergabebericht vom 4.4.2023 an den gerichtlichen Vermögensverwalter
unter Hinweis auf die Entschädigungsansprüche von Felix die vom Ergebnis
dieser Entscheidung abhängen. Wir beantragen diese Entscheidung keinesfalls
ohne ein psychoneurologisches Gutachten zu treffen. Dieses war nach erfolglosen
Bemühungen um ein Privatgutachten als Erweiterung der am 28.1.2022 beschlossenen
Tätigkeit des Neurologen Dr. Salcher in Sachen Bilderverbot von uns am
1.2.2022 beantragt und in der Sitzung vom 16.2.2022 mündlich urgiert worden.
Der Antrag auf seinen medizinischen Beistand wurde am 28.2.2022 abgelehnt. In
seinem Gutachten vom gleichfalls 28.2.2022 verweist Dr. Salcher trotzdem auf
den Bedarf eines zweiten Gutachtens: „ Der Vater darf seinem Sohn keine
Wohnung kaufen. Seit vier Jahren versucht Dipl.Kaufmann Johann Seidl vergebens
seinen beeinträchtigten Sohn Felix finanziell abzusichern, weil das Gericht
sein Sparbuch nicht freigibt, sind die Folgen weitreichend. Herr Dipl.Kaufmann
Johann Seidl beantragt auch ein Gutachten. Laut Vater sei im Gesundheitszustand
seines Sohnes Felix eine gravierende Verschlechterung der kognitiven und geistigen
Fähigkeiten eingetreten.“ Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen, dass
wegen Überlastung der Neurologen ein Privatgutachten für Felix nicht
zu erlangen ist.
9. Wir beantragen,
bezogen auf diesen Gegenstand, eine Befangenheit der Frau Richterin zu erkennen
und die Beauftragung von unabhängigen Sachverständigen einer Vertretung
zu übertragen. ..............................gez.
DKfm. Johann Seidl e.h.
Was ist das für ein Staat in dem die Bürokratie so wuchert, dass sie
beeinträchtigten Menschen den Ferienplatz und gewohnte Therapien entzieht,
ihre Zukunftsvorsorge zerstört, exzessive Verfahrenskosten auferlegt, ihnen
auch noch das Gesicht nimmt, ihre dagegen rebellierenden Eltern entmündigt
und sie einer unverrückbaren Instanz ausliefert. Die Hilflosen werden aus
dem zu ihrem Wohl geschaffenen System der Außerstreitverfahren und Angehörigenvertretung
durch sakrosankte Richter hinausgedrängt und landen bei Advokaten. Gerichte
werden durch Gerichte kontrolliert, wenn man sich das leisten kann.
Behindert und besitzlos ist kein Synonym, das Vorstellungsvermögen der
Justiz endet aber beim Sparbuch. Dass dieser Missstand bekannt ist, zeigt das
Verhalten der gelernten Österreicher die angesichts der Gegebenheiten ihre
Schützlinge arm halten wie eine Kirchenmaus und dem Sozialstaat überlassen.
Aber auch behinderte Menschen werden künftig erben, hoffentlich bald Löhne
beziehen und jeder von uns kann seine Entscheidungskraft verlieren und landet
mit seinen Gütern in den Mahlsteinen der Justiz. Was schwer geht lässt
man lieber, den Gerichten kommen die Erwachsenenvertreter abhanden und mangels
Auswahl sinkt deren Qualität.
Die Anliegen behinderter
Menschen sind Multipolar und mit fachjuristischer Expertise schwer zu lösen.
Es braucht Zugang zur Lebenssituation und Psyche der hilflosen Klienten und
Beurteilungsvermögen von Entscheidungs- und Verzugsfolgen. Betreuungsmaßnahmen,
die das Wohl des Betroffenen im Auge haben können nur im Einvernehmen mit
den die Obsorge Tragenden getroffen werden und diese Obsorge sollte regelmäßig
in der Familie bleiben. Empathie und Manuduktion sind dort zu fordern, wo sich
die gesetzlichen Vertreter als Laien auf einem biegsamen Rechtsgebiet bewegen,
das auf Missbrauchsverhütung gerichtet ist und einem autonomen Richter
jede Möglichkeit bietet "im Recht" zu sein und trotz Vertrauensverlust
unverrückbar zu agieren.
Felix befindet sich derzeit in einem Netz von Richtern und Anwälten die
keine Zeit haben, Vermögensverwaltung nicht können und schlichte und
alltägliche Vorgänge, wie den Tausch eines Feriengrundstücks
zu bürokratischen Monstern stilisieren. Bei Ziehungen hatte der Betroffene
Felix dreimal Pech, einmal als er vom ordnenden Familiengericht in die Beitreibungsabteilung
verlegt wurde, zweitens als man dem kundigen Vater seine Vermögensverwaltung
und der Mutter seine Personenrechte entzog und drittens als ihm honorarpflichtige
Allgemeinanwälte zugeteilt wurden und nicht das multiprofessionell aufgestellte
und durch ein 6-monatiges, weil dort ungeliebtes, Clearingverfahren bestens
vorbereitete Vertretungsnetz.
Dass man bei der Verirrung dieser Verfahren den Sachverstand der Angehörigen
(Wirtschaftsakademiker und Familienpädagogin) unterdrückt und gleichzeitig
externe Sachverständige draußen hält sollte Beachtung finden.
Seit Jahren werden der Beistand eines Wirtschaftstreuhänders, mehrfach
das Gutachten eines Psychiaters/Neurologen und in drei Fällen die Erweiterung
der Aufträge ohnehin verfügbarer Rechtsanwälte versagt und Rekursentscheidungen
des Kontrollgerichts als „allgemeine Empfehlung“ vernachlässigt.
Eine gerichtsinterne Expertin drückt es prägnanter aus: Das Gericht
habe strenge Prüfungspflichten aber stets zum Wohl des Betroffenen zu entscheiden.
Es ist ein Armutszeugnis für die Kärntner Justiz, dass Felix, der
Grundrechtsverletzungen beklagt, vom Landesgericht allein gelassen, um Mindeststandards
wie die Zulassung von Gerichtssachverständigen und mangelnde Zeitbegriffe
seiner Richterin kämpft und sich weitere Kosten nicht leisten kann. Eine
vom Herrn Vorsteher verordnete Verfahrenshilfe hat ihm seine Richterin entrissen.
14.08.2024
Felix erhält ein Schreiben der Richterin „Sie können binnen
14 Tagen eine Rekursbeantwortung beim BG Klagenfurt einbringen.“
Dieses Vorgehen hatte das Landesgericht in einer Formalentscheidung vom 7.3.2024
angeordnet. Begleitet ist das Gerichtssschreiben fälschlich von der Kopie
des Rekurses der Wiederherstellung unserer Vertretungsrechte vom 15.12.2023.
14.08.2024
Die Ausschlussfrist fällt in unsere Ferien. Ich wende mich an den Herrn
Vorsteher mit der Bitte um deren Verlängerung und rüge die für
einbe Rekursbeantwoprtung ungeeignete Beilage ON 464.
23.08.2024
Es gibt dazu eine Rückfrage, die ich mit einer email beantworte. Darin
gebe ich unsere Ratlosigkeit und zeitliche Bedrängnis in der Wahrnehmung
dieses voraussichtlich letzten Rechtsmittels bekannt.
23.08.2024
Felix gerät in Terminnot, die eine Bearbeitung oder
Beistandssuche unmöglich macht. Er schreibt persönlich mit Unterstützung
des väterlichen Schriftführers und beantragt, seinen Schriftsatz vom
14.8.2024, der sich mit dem Einlangen des Gerichtsschreibens kreuzte, als Rekursbeantwortung
zu werten und seinem Wohl entsprechend zu interpretieren.
Angeschlossen
ist das unter dem Datum 14.8.2024 wiedergegebenes Erinnerungsschreiben an
die teils über Jahre verstoßenen Anträge verbunden mit einer
allgmeinen Bewertung des Geschehens und der vermutlichen Ursachen.
12.09.2024
Mit dem Hinweis „Der Betroffene erstattete eine (auf eine Eingabe
des gesetzlichen Erwachsenenvertreters verweisende) Rekursbeantwortung“
bestätigt das Gericht zwar den Eingang dieser Beschwerde beschäftigt
sich aber nur mit Punkt 3. indem es die beklagten Missstände auch noch
verlängert. Gegen diesen Beschluss sei ein außerordentlicher Revisionsrekurs
zulässig „und muss von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt
unterfertigt sein.“
08.10.2024
Es ist unmöglich, dass sich ein außenstehender Rechtsanwalt in die
verirrten Verfahren einliest. Die Vorgänge betreffen allesamt die Vermögenssphäre
von Felix, also seinen informierten Vermögensverwalter Rechtsanwalt Mag.
Robert Levovnik. Ich bitte ihn „durch seine Mitarbeit an der notwendigen
fachjuristischen Präambel sowie durch Ausfertigung und Abgabe eines außerordentlichen
Revisionsrekurses mitzuwirken“. Das Rechtsmittel ging durch Fristablauf
verloren.
10.10.2024
Mit Beschluss vom 26.6.2024 entscheidet das Landesgericht fälschlich über
die irreführende Umdeutung des Rekurses der Vertretungsfrage vom 15.12.2023
und übergeht die ordentliche Einreichung vom 07.05.2024, mit Beschluss
vom 12.9.2024 bestätigt das Landesgericht den Erhalt der Rekursbeantwortung
vom 23.8.2024 beschäftigt sich aber ausschließlich mit deren Punkt
3. Die beiden Rekurse sind kohärent und in der Hauptsache auf die Ablehnung
der Frau Richterin Mag. Theresia Fill gerichtet.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
Über das
Bezirksgericht Klagenfurt
Abteilung 6
An das ehrenwerte Richtergremium
unter Leitung von Frau
HRin Richterin Dr.in Maria Steflitsch
Landesgericht Klagenfurt
Klagenfurt,
den 9.10.2024
Pflegschaftssache
des Felix Massimo Seidl - Az. 1 R 379/23 i – 3 R 124/24f
Ansuchen um nochmalige Bearbeitung der kohärenten Beschlüsse vom 12.
September 2024, zugestellt am 3. Oktober 2024 und vom 26. Juni 2024, zugestellt
am 30. Juli 2024 wegen der Verfehlung der jeweiligen Anträge und somit
offensichtliche Fehlerhaftigkeit.
In seinem Beschluss vom
12. 9. 2024 befindet das Gericht über die Rekursbeantwortung von Felix
in Sachen Ablehnung der Frau Richterin Mag. Theresia Fill vom 23.8.2024, jedoch
ausführlich nur mit Bezug auf die in Ziffer 3. enthaltene Beschwerde. Darin
beklagt Felix die seit 16.12.2022 anhaltende Untätigkeit des gerichtlichen
Erwachsenenvertreters und begehrt eine Überprüfung und seine Rüge
durch das Erstgericht, ersatzweise die Übertragung der Rechte an das Vertretungsnetz
oder zurück an den über Jahre bewährten Schenker der allein Abhilfe
des Dachschadens leisten kann und keinerlei Vollmacht erhält Eine vom Antrag,
der sogar eine geeignete Alternative in Vorschlag bringt, ausgehend unnötige
Analyse endet mit dem Satz: „Eine gesetzliche Erwachsenenvertretung durch
DKfm. Johann Seidl entspricht nach wie vor nicht dem Wohl des Betroffenen“.
Sehr geehrtes Gericht, ein leckes Dach und Wasserflecken an den Plafonds der
Miteigentümer, die fünfjährige Schwebe und Blockade seines Eigentums,
das zweieinhalbjährige Verwaltungsvakuum und die Duldung der Schäden
durch den zum Schutz von Felix und auf seine Kosten bestellten Rechtsanwalts
sind wohl auch nach seinem Wohl zu bewerten. Bitte benennen Sie mir endlich
konkrete Versäumnisse meiner Person in dieser Angelegenheit. Ich war zivilrechtlich
Treuhänder von Felix, ich kann und werde dafür haften.
Unter Missachtung der in
Ziffer 2. wiedergegebenen Vorwürfe und der angebotenen Alternative bestätigt
das Gericht die Fortsetzung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung durch Mag.
Levovnik, der, in Nachfolge eines bereits für zweieinhalb Jahre tatenlosen
Kollisionskurators, eine Vermögensverwaltung in Ungarn annahm zu deren
Ausübung er nach eigenem Bekunden nicht in der Lage ist. Er übernahm
auch Personenrechte aus meinem Vertretungsbereich, ohne ein gewünschtes
Bilderverbot der Frau Richterin Mag. Fill zu bearbeiten. Der Bewilligung der
gerichtlichen Erwachsenenvertretung in dieser Form standen damals die Rechtsmeinung
der Abteilung 4 im eigenen Hause (4 R 137/22x) und die Aussage des mit dem Clearing
beauftragten Juristen von Vertretungsnetz gegenüber, welcher bestätigt
die Erwachsenenvertretung durch einen Dritten nicht befürwortet zu haben.
„Der Betroffene erstattete
eine (auf eine Eingabe des gesetzlichen Erwachsenenvertreters verweisende) Rekursbeantwortung.“
Mit dieser Bemerkung wird die mit diesem Beschluss zu entscheidende Rekursbeantwortung
durch Felix zwar zur Kenntnis genommen aber nicht bearbeitet. Die Hauptgegenstände
wie die Ablehnung der Frau Richterin Mag. Theresia Fill sowie die dem Wirtschaften
des Betroffenen abträgliche Lagerung der Anträge nach Ziffern 4. bis
8. Über die zum Wohl des Betroffenen zu interpretierende Rekursbeantwortung
müsste in ihrer Gesamtheit entschieden werden.
Im Hauptgegenstand seiner
Eingabe begehrt Felix also die Ablehnung der Frau Richterin Mag. Theresia Fill
und nimmt Bezug auf den mit Datum vom 2.5.2024 beantragten und mit Datum vom
26.6.2024 abgewiesenen vorangehenden Rekurs. Vom Antrag ausgehend ist dieser
Rekurs objektiv fehlerhaft allein schon wegen der unzulässigen Behauptung
„Der Rekurswerber setzt sich in seinem Rekurs gegen die nunmehr erfolgte
Zurückweisung seines neuerlichen Ablehnungsbegehrens mit der Begründung
des Gerichtsvorstehers des Erstgerichts nicht näher auseinander und zeigt
auch keine Unrichtigkeit dieser Begründung auf.“ Sieben Argumente
und deren Résumé gegen diese Zurückweisung befinden sich
mit einem Umfang von sieben Seiten an markanter Stelle des Rekurses vom 14.6.2024
und sind überschrieben mit: „Stellungnahme zum Beschluss des Herrn
Gerichtsvorstehers vom 22.4.2024.“ Begleitet wurde diese Eingabe von 11
Anlagen „Kapitel 1-11“ mit dokumentierter Begründung der einzelnen
Vorwürfe und einer Liste aus 45 offenen Anliegen des Felix mit einem Papiergewicht,
das nur bildlich glaubhaft gemacht werden kann.
Die Mappen wurden am 28.3.2024
durch die Kanzlei des Herrn Vorstehers und sodann mit Schreiben vom 1.8.2024
vom Landesgericht ungeöffnet an den Antragsteller zurückgereicht.
Der Umfang der Gerichtsakte,
welche nun bereits und damit vor Eröffnung und Begutachtung der in der
Rekursbeantwortung angemahnten Anträge 520 Ordnungsnummern aufweist, ist
das größte Hindernis der Rechtsfindung für Felix. Im Akt verschlingen
sich die chronologisch abgelegten offenen Vorgänge zur Unlesbarkeit und
die Gerichte nehmen deren mühsame Ordnung durch den Genehmigungswerber
nicht an. Die nach fünf Richterstellen im Sommer 2019 zur Zufriedenheit
erledigte Akte wies bei Übernahme durch die Abteilung Abteilung 4 etwa
40 ON und befindet sich auf dem Bild vom August 2020 in der Hand eines Assessors
der Gerichtsleitung, der bereits damals bedauerte, daraus nicht schlau zu werden.
Dazu bekennt sich auch das
Rechtsmittelgericht indem es in dem bekämpften Beschluss ausführt,
dass „Uneinigkeit darüber besteht, ob bereits aktenkundige Unterlagen
bzw. Angaben ausreichend sind (was angesichts von Umfang des Aktes und der unzähligen
Eingaben kaum überblickbar ist.)“ Eine Verantwortung der Verfahrensführung
wird daraus nicht abgeleitet.
So wie in diesem Beschluss,
wurden alle Aufschiebungen des Gerichts pauschal mit einer unzureichenden Vorlage
entscheidungsrelevanter Unterlagen bemäntelt und dabei der schlichte Gegenstand
bürokratisiert, der sich in wenige Worte kleiden und mit einer Handvoll
Dokumenten belegen lässt. Die Erläuterung samt Zukunftsabsichten der
Familie lieferte die damalige Sachwalterin Sylvia Seidl im Lebenssituationsbericht
vom 19.9.2019 und bot in der Fußnote die notwendigen Dokumente an. Am
Folgetag, der ersten „Anhörung“ hatte sie die Originale dabei,
die Richterin nutzte die Zeit aber für einen Monolog, und präjudizierte
alle inzwischen eingetretenen Schadensereignisse. Die Untersuchung der Schenkungen
aus 2012 begann protokolliert am 27.2.2018. Am gleichen Tag hat die Sachwalterin
in Deutsch und Ungarisch ausgefertigte Kaufverträge (in Kopie) eingebracht.
Am 14.10.2019 forderte Mag. Fill bereits Doubletten von ihr. Mit unverständlicher
Begründung in der Ladung vom 17.1.2022 bereits Tripletten. Am 24.01.2023
erfahren wir Eltern durch einlangende Übersetzungsrechnungen von dilettantischen
Anforderungen bei ungarischen Behörden, welche diese mit Humor beantworten.
Mit Anweisung vom 30.5.2023 fordert und erhält das Gericht die bereits
morbiden historischen Besitzurkunden im Original. Gleichzeitig bemühte
Mag. Levovnik die vor 11 Jahren für uns tätige Notarin und erhielt
weitere Exemplare aus Budapest. Nun erst entdeckt Richterin Mag. Fill eine kleine
Unreinheit in Ziffer 13 des deutschen Vertrags (Staatszugehörigkeit der
Käufer) die mit einem Blick in die ungarische Version zu klären wäre.
Der ganze Vertrag wird nochmals übersetzt und mit einer Honorarrechnung
über 759,10 € am 16.1.2024 geliefert. Im angesprochenen Dissens mit
der Richterin war ich beispielsweise in der Frage: „Wozu die schon morbiden
Originale der 14-jährigen Kaufurkunden nachdem im Jahre 2018 der Wert der
Schenkung mit 371.823 € festgestellt wurde, die Eigentumsverhältnisse
aus den Registerauszügen hervorgehen und bereits Verjährung der ungarischen
Amtshandlungen eingetreten ist.“ Zur Frage unangemessener Einforderungen
der Frau Richterin nahm das Obergericht schon mit Beschluss vom 13.12.2019 Stellung.
(4 R 382/19x)
Der angefochtene Beschluss
nimmt auch Bezug auf ein Bilderverbot und rechtfertigt dieses. Das Verbotsverfahren
begann mit Einvernahmen der Mutter Sylvia Seidl vom 12.1. und 21.1.2022 in welchen
diese protokolliert Ihr Einverständnis mit Veröffentlichungen durch
den Vater erklärte. Mit auffälliger Hinwendung gegenüber den
zahlreichen offenen Anliegen des Mandanten wurde dieses Verbot samt Strafandrohung
bis heute betrieben. Mit der späteren Unterstellung eines Ehezwists nach
einer unglücklichen Aussage der von den Erhebungen genervten Mutter erfolgte
ihre Ablösung und Bestellung eines gesetzlichen Erwachsenenvertreters.
Die Frau Richterin, der kritische Pressebericht unangenehm sein dürften,
erweiterte dadurch ihren Handlungsspielraum. Die Mutter wurde zu einer erneuten
Stellungnahme aufgefordert und beantwortete diese mit einem Antrag vom 27.12.2022
nach welchem die Personenrechte nach § 289 (1) Ziff 7 zur Gänze auf
den Vater übertragen wurden. Seither läuft des Verbotsverfahren, welches
der gerichtliche Vertreter allerdings vernachlässigt, direkt gegen DKfm.
Seidl. Die Frau Richterin ist trotz bekannter Rechtspraxis dauerhaft der Ansicht,
die Anfertigung und Veröffentlichung von Bildern entscheidungsunfähiger
Menschen sei absolut verboten und genehmigungsfeindlich. Das Obergericht äußert
dazu in einem Beschluss vom 17.11.2022 „Durch die von seinem Vater vorgenommene
Veröffentlichung von Bildern des Betroffenen könnte dieser in seinem
Recht am eigenen Bild verletzt sein. Ob eine solche Verletzung vorliegt –
insbesondere, ob seine berechtigten Interessen verletzt wurden (vgl. §
78 UrhG) – ist vom gesetzlichen Vertreter zu Prüfen.“ Gesetzliche
Vertreter waren Herr und Frau Seidl. Wir waren in der Lage, die Wirkung von
Veröffentlichungen für oder gegen Felix zutreffend einzuschätzen.
Das Obergericht folgte allerdings der Version eines Ehezwists und löste
die vermutet nicht durchsetzungsfähige Mutter in den Personenrechten ab.
Auslöser des Bilderverbots
waren die Vorsprache der ORF Bildredaktion „Aufgezeigt“ (Frau Mag.
Leb) beim Herrn Vorsteher
vier illustrierte Seiten im Magazin „News“ vom 26.11.2021
zwei bebilderte Seiten in der „Kleine Zeitung“ vom 20.1.2022
eine kritische Stellungnahme des Instituts für internationales Betreuungsrecht
auf der Site
http://www.betreuungsrecht.de/category/ausland/
die eigene Websiteadresse www.exklusivkreis.at
der Amateurfilm https://youtu.be/mpkyLgTB6cU
Nach dem Verbot wurde ab
Februar 2022 die Öffentlichkeitsarbeit durch DKfm. Seidl eingestellt, Website
und Film wurden in den Suchmaschinen bis heute nicht beworben.
Durch die überraschende
Erweiterung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auch auf die Vermögensverwaltung
nach § 269 (1) Z3 löste die Frau Richterin einen bereits in ihrem
Auftrag für zweieinhalb Jahre untätigen Kollisionskurator Mag. Trötzmüller
ab und erweiterte somit auch auf dem intimen Gebiet der familiären Zukunftsvorsorge
für Felix ihren Handlungsspielraum. Mag. Levovnik wurde umgehend mit email
vom 19.1.2023 zu einem Besuch der Familie und Entgegennahme nötiger Akten
eingeladen „Unsere Domizile sind nur durch die Lend getrennt und ich darf
Sie nach Ihren Möglichkeiten zu einem Besuch meiner Familie und Ihres neuen
Schützlings einladen“. Der Rechtsanwalt
hielt jedoch Abstand insbesondere zu Felix, den er unfreiwillig zu Gesicht bekam.
Ihm wurde dann am 4.4.2924 durch DKfm. Seidl ein umfänglicher Übergabebericht
zugestellt. Gegen den darauffolgenden späten, vierzeiligen und unzutreffenden
Antrittsbericht hat Seidl Beschwerde eingelegt, die in Verstoß geriet.
Die der Frau Richterin durch
Amtsgeschäfte in Beitreibungssachen und Insolvenzen verbundenen Rechtsanwälte
haben nach eigenem Bekunden Aufträge mit Ungarn-Bezug übernommen,
die sie nicht erfüllen können und befürchten daraus resultierende
Haftungsfolgen. So erkläre ich mir ihre völlige Zurückhaltung
im Amtsgeschäft. Diese schädigt das Mündel Felix. Im hier bekämpften
Beschluss wird berichtet, die Gerichte hätten dem Mag. Levovnik alle den
Vermögenssektor berührenden Beschlüsse und Kostennoten zugestellt.
Diese waren von ihm zu prüfen und im geringsten Zweifel nach dem Muster
seines Vorgängers Seidl zu beeinspruchen.
Insbesondere war aber eine
Causa abzuwickeln, die das Gericht mit Beschluss vom 5.1.2023 in seine Zuständigkeit
verwies. Noch vom Vorgänger beantragt ist die nachträgliche Genehmigung
des freihändigen Kaufs einer Ferienwohnung am „Tiefen See“
von Budapest, die sich seit einem ordentlichen Antrag vom 9.4.2020, vier weiteren
Anläufen und entgegen dem gesundheitlichen Bedarf von Felix in einem Genehmigungsnotstand
befand. Aus diesem in Ungarn verbrieften Kauf ohne Genehmigung erwarb Felix
eine Grundbuchvormerkung, die Verbücherung des Eigentums ist bis zum Eingang
der österreichischen Genehmigung und des Kaufpreises aufgeschoben. Sein
auf einem gesperrten Sparbuch seit 2018 entwertetes Guthaben ist die Zwischenliquidität
eines bereits 2017 missglückten Tauschs seines Feriengrundstücks am
Plattensee in ein örtliches Appartement. Der am 4.6.2020 als Notvornahme
erfolgte Kauf eines „Schnäppchens“ vor Inflationsbeginn sollte
der nachhaltigen Wiederanlage des Sparbuchs dienen. Die Verfügung über
das vom Vater bislang auch gegen gerichtliche Freigaben für Lebensführung
und Transportmittel verteidigte Sparguthaben hat nun Mag. Levovnik. Dieser erhielt
die amtlichen Kaufurkunden im Original und am 27.03.2023 eine Rechnung über
71.058,96 €, also den darin ausgewiesenen Kaufpreis der sich mit dem Saldo
des Sparbuchs deckt. Gläubiger dieser Summe ist der Vater welcher den Kauf
für Felix bevorschusste und zuletzt am 27.12.2022 vergebens einen Antrag
„auf zweckgebundene Freigabe des bekannten Sparguthabens des Betroffenen“
stellte. Das zu seinem Wohl angetretene Team aus Richterin und Verwalter unterdrücken
dieses Anliegen des Felix Massimo Seidl kommentarlos bis zum heutigen Tag. Der
Einlassung des Justizministeriums vom 28.5.2018 folgend erzeugt der Kauf einer
Eigentumswohnung in Ungarn kein juristisches Problem und wirft allenfalls wirtschaftliche
Fragen auf.
Der Beistand des als Wirtschaftsakademiker
ausgewiesenen Vaters oder eines seit dem 6.5.2020 beantragten Wirtschaftsprüfers
wird dem dringenden Anliegen des Betroffenen versagt. In dem angefochtenen Beschluss
äußert das Richtergremium: „Dem Erstgericht ist beizupflichten,
dass sich insoweit die Verhältnisse seit Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters
nicht geändert haben. Eine gesetzliche Erwachsenenvertretung durch Dkfm.
Johann Seidl entspricht nach wie vor nicht dem Wohl des Betroffenen.“
Vulgo: Weil nicht weitergegangen ist, sei der Missstand zu verlängern.
Versäumte Zeit und oktroyierte Sparbücher sind ein Feind des Wirtschaftens
und im speziellen der Zukunftsvorsorge eines 30-jährigen beeinträchtigten
Menschen, dem der 83-jährige Vater bald abhandenkommen wird. Den Gerichten
hat DKfm. Seidl mehrfach vorgetragen, dass bei Vorliegen einer unkundigen und
kostenträchtigen Fremdverwaltung und seinen existenziellen Bedürfnissen
feindlichen Richtern dem bedauernswerten Felix Massimo Seidl das nahe Erbe nach
dem greisen Vater, das aus ergänzenden Ungarn-Immobilien besteht, nicht
mehr zugeschrieben werden kann.
Die vom Richtergremium mit
75 € veranschlagten Verfahrenskosten werden in realita 10.000 € überschreiten
und sind durch Gerichtsentscheidungen vor allem bezüglich der gerichtlichen
Vertretung und Inanspruchnahme von Rekursen bereits programmiert. Die Familie
konnte in einer 10-jährigen Übung neben einem Teil der Lebenshaltungskosten
von Felix auch dessen Gerichtsgebühren aus dem Nießbrauch bestreiten
jedoch sein Geldvermögen wurde geschont, welches DKfm. Seidl wohl zurecht
als Bestandsvermögen eines Immobilientauschs deklariert, welches zu schützen
sei, wie eine reale Immobilie. Diese freiwillige Praxis wurde ausgehebelt durch
ein Präjudiz der Richterin am Rande der Anhörung vom 9.7.2021 „Das
mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken“
Der am 9.12.2021 eingebrachten Bitte um eine Präzisierung dieses Zurufs
wurde nicht entsprochen. Seither kumulieren sich die Verfahrenskosten bei Felix.
Eine vom Herrn Vorsteher genehmigte Verfahrenshilfe verfolgte die Richterin
beim Revisor des Oberlandesgerichts. Die vierköpfige Familie Seidl verfügt
über ein bescheidenes Einkommen.
Mit seiner Aufhebung der stillen Stundung gibt das Obergericht in seiner Entscheidung
das Sparbuch des Felix Seidl ohne Prüfung von Herkunft, Widmung und Verbindlichkeiten
für beliebige Abhebungen des Verwalters frei. Das Sparbuch ist mit vollem
Guthaben zur Begleichung der Kaufschuld der Ferienwohnung bedeckt. Finden hier
Abhebungen statt wäre nach vierjähriger Verhinderung einer Ferienwohnung
mangels Erfüllung seiner Kaufverpflichtung der vollständige Verlust
eingetreten.
Wo konkret das Gericht schwerwiegende
Interessenskollisionen in der Abwicklung von in österreichischen Notariaten
alltäglichen Schenkungen aus der warmen Hand mit Standardvertrag auffindet,
bleibt im Verborgenen. Jedenfalls dürften diese im hier vorliegenden Fall
unter Ansatz der unbestreitbaren Wertentwicklung und den im Schenkungsvertrag
enthaltenen Garantien keinesfalls ausreichen die Schenkungen des wohlmeinenden
Vaters im Namen des Begünstigten auszuschlagen. Das verbriefte Eigentum
des Felix Massimo Seidl hängt trotzdem seit dem 20.9.2019 in der Luft und
wurde im Fall der Ferienwohnung auch gegen sein gesundheitliches Interesse in
eine Barschaft umgewandelt.
Die seit 2012 bewährte Verwaltung lag kostenfrei in den Händen des
ungarnkundigen
Vaters. Dieser war zivilrechtlicher Treuhänder des Mündelvermögens,
somit regelgebunden, zur Verwaltung und Rechnungslegung befähigt, in der
Lage Haftungsverpflichtungen zu erfüllen und entgeht über seine Rechnungslegungspflicht
der gerichtlichen Kontrolle nicht. Bisher wurden von DKfm. Seidl per 1.11. und
zuletzt am 1.11.2023 Jahreswirtschaftsberichte eingereicht die trotz der gleichbleibenden
Kernaussage, das Vermögen des Felix Seidl befände sich in einem desaströsen
Zustand, geprüft und bestätigt wurden. Ein Jahresbericht des Mag.
Levovnik ist bis heute nicht bekannt. Nach Rechtskraft seiner Bestellung mit
dem 16.12.2022 hängt nun auch noch die in § 269 (1) Z3 klar definierte
Verwaltung und Betreuung der Liegenschaften in der Luft.
Die Frau Richterin gibt nach 4 Jahren ihrer Verfahrensführung am 28. 6.2023
den folgenden Leistungsbericht:
Die entschlüsselte Botschaft ist: Wo nichts genehmigt ist, sei auch nichts
zu verwalten. Das Gericht sollte aber wissen, dass durch die veranlasste Löschung
der Positionen Z3 und Z7 im Vertretungsverzeichnis ein Vertretungsnotstand eintritt,
wenn der gerichtliche Erwachsenenvertreter diese Aufgaben nicht voll inhaltlich
erfüllt. Das Vertretungsverzeichnis ist der Ausweis für jedwede Alltagsgeschäfte
auch in Ungarn. DKfm. Seidl sollte im Gerichtsauftrag aktuelle Grundbuchauszüge
einholen und wurde mangels Berechtigung in Budapest abgewiesen.
In Anbetracht der Not des
Betroffenen und seines betagten Vaters der seinen Nachlass an die junge Familie
ordnen muss wird das Oberlandesgericht ersucht, der Rekursbeantwortung des Felix
Seidl und dem resultierenden Revisionsrekurs stattzugeben, die Fortführung
seiner Agenda aus der Beitreibungsabteilung in das ordnende Familiengericht
zurückzuführen und zur Begrenzung des gesundheitlichen und materiellen
Schadens über die Vertretung der Vermögensverwaltung und Personenrechte
neu zu verfügen. Die Angehörigen welche ohnehin die existenzielle
Obsorge leisten und durch ihre Immobilienschenkungen und deren nutzbringende
Verwaltung Wohltäter des Sohnes bleiben möchten sind für diese
Aufgabe geeignet und ihr Alltag sollte nicht weiter durch Umwege und exzessive
Kosten beschwert werden. Felix Massimo Seidl beantragt, die gesetzliche Erwachsenenvertretung
dem Vater als Fachmann des Wirtschaftens und der Mutter als akademische Familienpädagogin
der SOS-Kinderdörfer gemeinsam oder in weiser Vorhersicht der Mutter alleine
zu übertragen. Diese hatte die Alleinvertretung bis zum 20.4.2020 inne
und wegen andauerndem Dissens mit der Frau Richterin Mag. Fill wurde die Vertretung
damals zu ihrer Entlastung geteilt. Als Alternative wird die sofortige Ablösung
des Mag. Robert Levovnik und Beauftragung des Vertretungsnetz-Erwachsenenvertretung
das die Interna der Sache bestens kennt, beantragt. Angesichts der eigenen Ohnmacht
in der Rechtsvertretung wollte die Familie diesen Dienst, der auch am Amtstag
vom 20.4.2020 empfohlen wurde schon freiwillig beanspruchen. Mit Bescheid vom
27.8.2020 lehnte deren Obmann die Übernahme der Sachwalterschaft aus Kapazitätsgründen
ab.
DKfm. Seidl wird nicht müde,
den handelnden Gerichten das Beschwer von Felix vorzutragen:
Den abrupten Entzug seines
seit einer Schenkung in 2008 gesundheitsfördernd genutzten Ferienhäuschens
zwischen Plattensee und Bad Héviz und der fünfjährige, bis
heute vergebliche Kampf um eine Ersatzbeschaffung. Die Verweigerung seines Anspruchs
auf Amtshaftung und das wiederholte Unterbinden eines medizinischen Gutachtens
aus verfahrensökonomischen Gründen.
Den unglaublichen Verlust
väterlicher Immobilienschenkungen aus 2012 zu seiner Zukunftssicherung
nach Verfügungen seiner Richterin im September 2019 die bis heute nicht
beschlussmäßig vorliegen und bekämpft werden könnten. Das
Gericht bestätigt den Absturz vom angehenden Realitäten-Millionär
ins Armenrecht der Verfahrenshilfe in einem amtlichen Status. Niemand weiß
seither, wem die Immobilien gehören und wem die Erträge zustehen.
Felix hat bereits 5 RichterInnen
hinter sich als im Spätsommer 2019 seine Agenda aus der Abteilung 13 des
Familiengerichts nach dem Leitsatz "Der Jurist kann Alles" in die
Beitreibungsabteilung also eine beliebige Zivilabteilung des Bezirksgerichts
überwiesen wurde, geschuldet der Unterbeschäftigung dieser Stelle
infolge Corona-Schuldnerschutz. Felix reklamiert sein Recht auf (residuale)
Gesundheit wozu ihm ein Ferienplatz diente, auf Inklusion (Erwerb) weil ihm
beim Wirtschaften ein bewährter und kundiger Treuhänder zur Seite
stünde und den Schutz seiner Aura und Familie. Er beklagt Diskriminierung
und Zwei-Klassen-Justiz zwischen Minderjährigen und beeinträchtigten
Menschen mit gleichem Versorgungsbedarf.
Man kämpft seit 2017
mit dem Pflegschaftsgericht. Felix und Vertreter beschließen in ihrer
Not die vierte Kraft der Demokratie die Außensicht der Medien einzuschalten.
Es gibt Reportagen in News, der Kleinen Zeitung, in Internet-Foren wird geschrieben
und der ORF zeigt Interesse. Dem Inhalt kann das Gericht nicht widersprechen
also verbietet es die Bilder, deren Veröffentlichung Felix ja nicht zustimmen
konnte. Ohne Bilder keine weitere Berichterstattung, das ist Pressezensur aus
der Richterstube.
Das auf 100 Seiten begründete
Ablehnungsverfahren gegen die amtierende Richterin Frau Mag. Theresia Fill wird
seit August 2020 betrieben. Es geriet in die Wirren der Zivilprozessordnung
und wurde nach dem fünften Anlauf von den Eltern wegen Ermüdung zurückgezogen.
Ersatzweise ersuchen die Vertreter den Herrn Vorsteher künftig seiner Aufsichtspflicht
nachzukommen.
Sichtbar als Retourkutsche
ihrer Ablehnung verfügt die Richterin die im Fall der Mutter teilweise
und des Vaters vollständige Ablöse durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter.
Es gab im Vorfeld schon einen mit Insolvenzverwaltung ausgewiesenen Rechtsanwalt
als Kollisionskurator, der wegen zweijähriger Untätigkeit abgelöst
wird. Nun ist mit gleicher Fachorientierung eine neue Klagenfurter Allgemeinkanzlei
bestellt. Wir Eltern bekämpfen diesen Auftrag vergeblich im Rekurs.
Das Hauptverfahren dreht
sich um die Interpretation einer sechszeiligen Vorausgenehmigung aus 2010 und
eines 3-seitigen Schenkungsvertrags aus 2011 wozu ein Rechtsanwalt als Kollisionskurator
bestellt wurde. Er war bis zu seiner kürzlichen Enthebung über zwei
Jahre untätig und ist des Klientenverrats schuldig.
Was Felix aber besonders
betrifft ist der Zeitdiebstahl und die Verunsicherung seiner Eltern durch bürokratische
Inanspruchnahme die zwangsläufigseiner familiären Betreuung abgehen
muss. Wichtig ist ihm die physische und psychische Gesundheit seiner Mutter
die inzwischen das Gericht fürchtet und jeden Morgen entnervt den Briefkasten
öffnet.
Wenn sich freie Medien als
vierte Kraft der Demokratie verstehen, dann schulden Sie auch den Schwächsten
unserer Gesellschaft Papier, Speicherplatz oder Sendezeit. Felix erhielt in
2022 vier Seiten im Magazin "News", zwei Seiten in "Kleine Zeitung"
und eine illustrierte Dokumentation im Internet. Die bisherige mediale Berichterstattung
ist bis zur Richtervereinigung vorgelegen und missfällt ausschließlich
der betroffenen Richterin. Da die ausgewogenen Inhalte nicht zu beanstanden
sind, verbietet das Gericht deren Illustration. Felix wurde auch noch das Gesicht
genommen.
Durch die Einlassungen des
Instituts für internationales Betreuungsrecht bestärkt, reklamiert
Felix die Verletzung seiner Grundrechte.
· Sein Recht
auf Erhaltung einer residualen Gesundheit. Dazu diente ihm 9 Jahre
lang ein Geschenk des Vaters, ein Gärtchen in Panoramalage zwischen Plattensee
und Bad Heviz. Er genoss den seichten See und die preiswerten Therapien im Kurbad.
Das Gericht genehmigte den Verkauf in 2018 aber bis heute nicht den Ersatz durch
ein Ferienappartement am gleichen Ort. Ein medizinisches Gutachten wurde versagt.
Der Verkaufserlös ist seither auf einem Sparbuch unberührt, doch aktuell
zur Plünderung durch einen gewerblichen Erwachsenenvertreter freigegeben.
Ein Clearingantrag zur Rechtmäßigkeit der Entscheidungen ist seit
dem 22.9.2020 unbearbeitet.
· Sein Recht
auf Inklusion und Erwerb. Im Vorgriff auf ein ergänzendes Erbe
nach dem greisen Vater erhielt Felix drei Penthäuser in Budapest, das Gericht
vermutet eine unzureichende österreichische Genehmigung und blockiert seinen
Besitz seit dem 20.9.2019. Niemand weiß, wem was gehört und wem die
Erträge zustehen. Felix kann nicht wirtschaften obwohl ihm der Vater als
Wirtschaftsakademiker zur Seite stünde. Die Immobilien gehen in der nach
dreijähriger Verfahrensdauer eingetretenen Krisensituation der Immobilienmärkte
einer Entwertung entgegen. Der frühzeitig beantragte Beistand eines Sachverständigen
Wirtschaftstreuhänders wurde unterbunden.
· Das Recht
auf seine Aura und Selbstverteidigung. Felix tritt erfolgreich an die
Öffentlichkeit, erhält dezent illustrierte Presseberichte, eine Doku-Webseite
und einen Amateurfilm. Das Gericht erklärt die Bilder nicht entscheidungsfähiger
Personen irrtümlich als absolut verboten und genehmigungsfeindlich und
eröffnet willkürlich ein zweijähriges Ermittlungsverfahren mit
Hausbesuchen, Korrespondenz, Gutachten, Clearingverfahren, Gerichtskosten und
schmerzlichen „Anhörungen“ gegen seine Mutter. Ohne Bilder
keine Berichterstattung, das ist Pressezensur aus der Richterstube.
· Das geschützte
Recht auf familiäre Intimität. Eine verärgerte Richterin
ist seit drei Jahren bestimmendes Mitglied der Familie und nimmt nun mit einem
gerichtlichen Erwachsenenvertreter noch einen Juristen hinzu. Es kann nur zur
Desozialisierung führen, wenn intakte familiäre Beziehungen (Nähe.
Zugehörigkeit, Gemeinschaft) durch Funktionäre nach den Mechanismen
von Recht (gesetzliche Ansprüche, Zuständigkeiten) ersetzt werden.
Nach Enthebung seines Vorgängers im Skandal erfolgt die Nominierung wieder
autonom und nicht nach Liste der Anwaltskammer oder unserem Vorschlag eines
Fachanwalts, der die Sachlage schon kennt.
· Das Recht
auf einen kundigen Richter. Die Wegnahme seiner dort abgeschlossenen
Agenda aus dem Familiengericht und abrupte Zuweisung in die Beitreibungsabteilung
des Bezirksgerichts, ohne jede Adaption, verursacht schon bei der ersten Anhörung
am 20.9.2019 einen Bruch des Versorgungskonzepts unserer Familie die seitdem
Zwei-Klassen-Justiz und Diskriminierung zu spüren bekommt wie Mag. Theresia
Fill. Hier ein frühzeitiger Schriftverkehr.
· Er verliert sein
ergänzendes Erbe nach dem greisen Vater das aus weiteren Ungarn-Immobilien
besteht. Dieses Erbe kann ihm angesichts der Risiken und Kosten einer Fremdverwaltung
und einer „Richterin gnadenlos“ nicht mehr zugesprochen werden
Gez. Johann Seidl
e.h.
Zugehöriger Antrag
und Entscheidung vom 12. September 2024,
Zugehöriger Antrag und Entscheidung vom 26. Juni 2024
Schriftverkehr mit der Leitung des Bezirksgerichts
10.10.2024
Bei der Einreichung des vorigen Schriftsatzes am Eingangsschalter des Bezirksgerichts
kam es zu einer ungewöhnlichen Begegnung von Felix mit der zu seinem Schutz
bestellten Richterin.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
Geschäftszahl 12 Nc
19/22p
Bezirksgericht Klagenfurt
Abteilung 5
VdBG Herrn Richter Dr. Wilhelm Waldner
Klagenfurt, den 10.10.2023
Pflegschaftssache Felix Massimo Seidl vor dem Bezirksgericht Klagenfurt zuletzt
12 NC 19/22p
Sehr geehrter Herr Vorsteher,
Ich habe am 10.10.2024 ein Ansuchen
an das Rechtsmittelgericht um nochmalige Bearbeitung der kohärenten Beschlüsse
vom 12. September 2024, zugestellt am 3. Oktober 2024 und vom 26. Juni 2024,
zugestellt am 30. Juli 2024 wegen der Verfehlung der jeweiligen Anträge
und somit offensichtliche Fehlerhaftigkeit beim Bezirksgericht eingebracht.
Bei dieser Handlung kam es zu einer ungewöhnlichen Begegnung mit Frau Richterin
Mag. Theresia Fill, die mich im Namen von Felix zu einer Beschwerde veranlasst.
Felix ist ein höflicher junger
Mann und begrüßt auch zufällige Passanten seiner Wahl mit einem
frischen „Hallo“. Noch Keiner hat sich dem sichtbar Beeinträchtigten
abgewendet oder gar Fluchtverhalten gezeigt wie die seit fünf Jahren mit
seinem Schutz beauftragte Frau Richterin Mag. Theresia Fill. Dass sie seine
Erwachsenenvertreter keines Blickes würdigt erklärt sich aus ihrer
Befangenheit.
Diese sollte aber in eine kultivierte Form münden, wenn ihr Felix in der
Freizeit begegnet, auch wenn sein Anblick geeignet ist, an eine jahrelange Bringschuld
zu erinnern.
Die Begebenheit wurde umgehend in
einem Protokoll festgehalten, welches ich Ihnen in der Anlage überstelle.
Mit vorzüglicher Hochachtung
gez. Johann Seidl
e.h.
Anlage
29.11.2024
Überraschend erhält Felix zum zweiten Mal das Recht einer persönlichen
Rekursbeantwortung.
Die Rekursbeantwortung verwendet
Felix gleich um seine neue Presseaussendung bekannt zu geben und gegen das Verbot
durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu rechtfertigen.
Sylvia Seidl
und Felix Massimo Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
Bezirksgericht Klagenfurt
Abteilung 6
Feldkirchner Str. 6
9020 K l a g e n f u r t
Klagenfurt,
den 13.12.2024.
Pflegschaftssache
des Felix Massimo Seidl - Az. 1 R 379/23 i – 3 R 124/24f
Rekursbeantwortung der Eingabe vom 21.11.2024
Ich ersuche höflich in die gegenwärtige Rekursbeantwortung meine Eingabe
vom 7.5.2024 zum gleichen Gegenstand einzubeziehen. Diese fand in dem Beschluss
vom 23.8.2024 Az. 1 R 379/23 keine Berücksichtigung.
Der Antrag vom 7.5.2024
befindet sich in der Anlage neben den aktuellen Vorgängen in meiner Akte.
Unter Anderem eine Vereinbarung die mir Teile meines inzwischen beschädigten
Eigentums gegen den Eintritt meiner Eltern in eine unbestimmte Kostenlawine
anbietet und die vordringliche Ferienwohnung nicht einmal erwähnt. Die
Sanktion einer Weigerung gibt der Verfasser RA Mag. Levovnik mündlich bekannt.
Es ist eine Rückabwicklung in Geld also die Vergrößerung meines
ohnehin anlagebedürftigen Sparguthabens. Im Übrigen kämpft mein
Vater weiterhin um seine Handlungsvollmachten.
Ich bedanke mich beim hohen
Gericht für die nochmalige Gelegenheit einer Rekursbeantwortung, die mir
früher nie gewährt wurde. Das ihr zugrundeliegende Gesuch meines Vaters
vom 21.11.2024 erfolgte bereits in meinem Namen, ich erkläre mich damit
einverstanden und bitte um eine Entscheidung, die meine Familie endlich entlastet.
Leider gibt es Grund zur Bange, nachdem meinem Vater weitere Schritte zur Ablehnung
der amtierenden Richterin versagt worden sind. Gemessen an den Ergebnissen meiner
bald fünfjährigen Betreuung in der Abteilung 6 und verglichen mit
meiner warmherzigen täglichen Umgebung darf ich die Frau Richterin Mag.Theresia
Fill als meinen einzigen persönlichen Feind bezeichnen.
Ich verbringe die fünfte
Weihnacht ohne die väterlichen Immobiliengeschenke und die eigene Ferienwohnung.
Der einzig verbleibende Ausweg ist die erneute Beanspruchung der Öffentlichkeit
nach zweijähriger verbotsbedingter Enthaltung die mit einer Weihnachtsaussendung
ihren Anfang nehmen soll. Auch zu deren Rechtfertigung bitte ich höflich,
die dort enthaltenen prägnanten Aussagen als Begründung dieser Rekursbeantwortung
vortragen zu dürfen und im Bedarfsfalle ausführlich zu begründen.
Die Justiz kann nicht zulassen,
was in ihrem Sozialraum geschieht. "Du hast Dein Volk gelehrt, dass der
Richter menschenfreundlich sein muss" (Buch der Weisheit 12,18.19)
Felix verbringt das fünfte
Weihnachten ohne die Immobiliengeschenke seines Vaters.
Was ist das für ein
Staat in dem die Bürokratie so wuchert, dass sie beeinträchtigten
Menschen den Ferienplatz und gewohnte Therapien entzieht, ihre Zukunftsvorsorge
vernichtet, ihre Erbfolge unterbindet, exzessive Verfahrenskosten auferlegt,
ihnen das Gesicht nimmt, die dagegen rebellierenden Angehörigen entmündigt,
sie unverrückbaren Instanzen ausliefert, Beschwerden als Verunglimpfung
abweist, einer Ungarnphobie Raum gibt, Gespräche ablehnt und sie in die
Arme von Advokaten treibt. So geschehen in den siebenjährigen Pflegschaftsverfahren
von Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt.
Zum Beweis des Wahrheitsgehalts
dieser elf Aussagen stehen dem hohen Gericht elf Broschüren auf Anforderung
umgehend zur Verfügung.
• Kapitel 1 –
Anträge in Evidenz des Bezirks- und Landesgerichts
• Kapitel 2 – Der Auslöser einer fünfjährigen Verfahrensfolge
vor dem Bezirksgericht liegt Im Spätsommer 2017 und ist eine Bagatelle,
ein Schrebergarten im Kaufwert von 25.000 € (10 Monate in Bearbeitung)
• Kapitel 3 – Die erste Einvernahme mit Kriegserklärung durch
Richterin Mag. Fill und der erste missglückte Antrag für den Kauf
einer Ferienwohnung in Bad Héviz, trotz einer Genehmigung durch das Kärntner
Landesgericht im Rekurs. (40 Monate in Bearbeitung)
• Kapitel 4 – Der alternative Vorschlag zur Güte – Ein
neuer unbelasteter Antrag für den Standardkauf einer Neubauwohnung im Mélito-Park
von Budapest 15% unter Preisliste des Bauträgers (Bis heute offen, min
2020 ohne Genehmigung als Notvornahme gekauft)
• Kapitel 5 – Die dem Gericht seit dem 27.6.2017 bekannten und wohlwollend
geduldeten Schenkungen aus den Jahren 2009 und 2012 werden ohne Anlass und samt
Schenkungsversprechen einer juristischen Prüfung unterzogen und das von
der Richterin angestrebte unfreundliche Ergebnis in der Anhörung vom 20.9.2019
präjudiziert. (Bis heute offen)
• Kapitel 6 – Der lange Weg des Protokolls der ersten Einvernahme
und drei weitere Fälle von inhaltsferner Protokollierung. (24 Monate Bearbeitung
und offen)
• Kapitel 7 – Der gescheiterte Versuch zur Unterstützung des
Verfahrens einen Gerichtssachverständigen Neurologen zum eingetretenen
Gesundheitsschaden des Betroffenen und dem weiteren therapeutischen Bedarf einer
Freizeitbleibe zu hören. (Bis heute offen)
• Kapitel 8 – Die mit dem Antrag vom 23.10.2019 auf nachträgliche
Genehmigung der Schenkung von 3 Penthäusern in Budapest verbundene Bestellung
und Betätigung eines Kollisionskurators (zweieinhalb Jahre untätig,
Abberufung, genehmigtes Honorar 2.200 €)
• Kapitel 9 - Der lange Weg eines Ablehnungsbegehrens gegen die zunächst
2 Jahre ohne Ergebnis tätige Frau Richterin Mag.a Theresia Fill. (Im Rekurs
abgelehnt, weitere Eingaben verboten)
• Kapitel 10 - Kollektives Ungarn-Bashing an den Kärtner Gerichten.
In einem Beisatz vom 7.4.2021 empfiehlt das Obergericht den Ankauf einer Ferienwohnung
in Grado Pineta. (14 Monate in Bearbeitung und offen)
• Kapitel 11 - Die Sache entwickelt sich zu einem Wettrennen von Ablehnungsbegehren
gegen die Richterin und Ablösebegehren der gesetzlichen Erwachsenenvertreter
mit Androhung einer Strafanzeige wegen Verletzung von Bildrechten. Der Familie
werden Vertretungsrechte entzogen. Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter wird
bestellt. Der Vertreter ist seit dem 16.12.2022 untätig wie vordem sein
Vorgänger. (Diese gerichtliche Vertretung sah das Obergericht im Beschluss
vom 4.5.2022 kritisch, sie ist bis heute aufrecht)
Die zu meinem Schutz beauftragte
Richterin ist bereit mich wegen übertriebener Formalien, die das Obergericht
schon mit Beschluss vom 13.12.2019 beanstandete, gesundheitlich und materiell
zu ruinieren. Das bestätigen vier jeweils zum 11.11.(!) von meinem sachverständigen
Vater gelieferte und nachfolgend amtlich bestätigte Wirtschaftsberichte,
sein Übergabebericht an den gerichtlichen Vermögensverwalter und die
jüngste Ankündigung des Vermögensverwalters meine Immobilien
demnächst zu versilbern.
Meinen treuen Eltern, die meine Obsorge im Alltag tragen, wird Misstrauen und
der Verhandlungsstil einer Beitreibungsveranstaltung entgegengebracht. Meinem
Gruß hat sich meine Richterin vor Kurzem durch Abwendung und Fluchtverhalten
entzogen.
Meine Ansprüche waren
schlicht. Ich forderte im Antrag vom 23.10.2019 von meiner damals neu bestellten
Richterin die Wiederherstellung des Urzustands meines Vermögens wie er
unter ihrer Vorgängerin bestand, verbessert durch die Bereinigung von ihrerseits
aufgefundenen formellen Lapsi in vertretbarer Frist. Das trat im Jahresverlauf
nicht ein und eine Ablehnung der Richterin wurde verworfen. Zur Schadensbegrenzung
zogen meine Eltern für mich diesen Antrag zurück und ersuchten um
eine sofortige Entscheidung nach Aktenlage. Die Richterin hatte beim Antritt
bekannt gegebenen wegen Nichtigkeit der Vereinbarungen eine Rückführung
des Eigentums anzustreben. Für mich als Betroffener ist das annehmbar,
denn mein Erbe ist gesichert. Durch die Rückführung erhielte mein
Vater freie Hand zur Realisierung der Wertsteigerung und klugen Erneuerung des
Bestands. Die mir wichtige Ferienwohnung war vorab vom Obergericht im Rekurs
genehmigt, vom Verkäufer reserviert und der Kaufpreis befand sich auf meinem
Sparbuch. Nennenswerte Verfahrenskosten waren noch nicht angefallen.
Meine Mutter hatte Beistand
der Kanzlei Dr. Felsberger die an einer „Anhörung“ teilnahm
und nach deren Studium eine das beschriebene Vorgehen unterstützende Äußerung
einbrachte. In Ungarn ist der Immobilientransfer im ersten Verwandtschaftsgrad
erleichtert und völlig kostenlos.
Meine Familie hat mit meiner Epilepsie genug Umtriebe, will in Ruhe gelassen
werden und mit mir die Ferienwohnung in Bad Héviz genießen. Mein
Vater hat von hier aus Gelegenheit unsere gemeinsamen Immobilien zu betreuen.
Wir wirtschaften aus einer Kasse, ich brauche nichts Bares, so kann mir niemand
etwas wegnehmen. Die direkte richterliche Zuständigkeit würde wegfallen
und fortan betreut mich eine schon vertraute Rechtspflegerin.
„So geht das nicht“
wurde von der Richterin schon öfter vernommen. Sie teilte uns mit, die
Rücknahme des Antrags, sei ihrer Meinung nach nicht zulässig. Für
die Kaufabwicklung der im Durchgriff durch das Obergericht genehmigten Ferienwohnung
verweigerte sie die Freigabe meines Sparguthabens.
Wir beeinträchtigten
Menschen sind die demütigen Klienten des Gerichts, in Klagenfurt werden
unsere Agenden über alle, auch zivile Gerichtsabteilungen gestreut und
dienen als Auslastungspolster. Meine Richterin leitete die Beitreibungsabteilung
und erhielt Erwachsenenschutzsachen als Appendix zugewiesen. Mein Vater erlaubte
sich einen Hinweis auf Diskriminierung und Zwei-Klassen-Justiz an die Justizombudsstelle
sowie den Personalsenat und Präsidenten des Kärntner Landesgerichts.
Die einseitige Feindschaft unserer Richterin war geboren. Ich bin ein fühlendes
Wesen.
Der Fortgang ist am Umfang
meiner Akte abzulesen und dem Zeitablauf in dem sie entstanden ist. Die Kostenbescheide
an Felix summieren sich. Eine vom Herrn Vorsteher gewährte Verfahrenshilfe
hat die Richterin beim Revisor des Oberlandesgerichtes bekämpft. Meinem
Wohl förderliche Ergebnisse sind nicht einmal in Sicht. Die chronische
Schutzbehauptung unzureichender Entscheidungsgrundlagen durch deren Vorlage
einfach zu entkräften. Aus meinen elf angebotenen Broschüren mit einem
Papiergewicht von 2,6 kg bitte ich hier nur ein Beispiel zitieren zu dürfen
das meine Mutter so entnervte, dass Sie Gerichtsbriefe vor versammelter Verwandtschaft
zerrissen hat.
Über die Verletzung meiner Grundrechte, ausgerechnet aus der Richterstube,
informierten wir die vierte Macht unserer Demokratie Es kamen Fotografen und
Berichte von News und Kleine Zeitung, das Institut für internationales
Betreuungsrecht und mein Vater veröffentlichten auf ihren Websites und
die ORF-Redaktion „aufgezeigt“ stellte sich beim Gericht ein. Ohne
Bilder keine Presse oder gar TV.
Die ausgewogenen Berichte
missfielen der Richterin. Sicher in der Sache befangen, verbot sie meinen Eltern
die Herstellung und Veröffentlichung von Bildern mit meinem Gesicht. Bilder
nicht entscheidungsfähiger Personen wären generell verboten und genehmigungsfeindlich.
Die Richterin hätte in meiner Sache Dringenderes zu tun gehabt, verwickelte
aber meine Mutter in ein eineinhalbjähriges Trommelfeuer aus Vorladungen,
Korrespondenz, Hausbesuchen von Gutachter und Clearingstelle und die Androhung
einer Strafverfolgung. Zweimal wurde Mutter gefragt, ob sie Veröffentlichungen
zugestimmt habe und ihr „Ja“ wurde protokolliert. Bei der letzten
Einvernahme hat mein Vater den Saal verlassen um die Contenance nicht zu verlieren.
Die Richterin warf die Frage ein drittes Mal auf. Die Entnervte erklärte
inzwischen wäre es ihr schon lieber, wenn mein Porträt aus dem Internet
verschwindet damit sie ihre Ruhe (von dieser Richterin) bekommt. Im Protokoll
findet sich dann, sie habe Vater ein Verbot ausgesprochen, sei zu schwach es
durchzusetzen und brauche, in Konsequenz des Gerichts, einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter
zu ihrer Unterstützung. Inzwischen fand meine Mutter einen intelligenteren
Weg zum Frieden, indem sie die Vertretung meiner Personenrechte aufgab und meinem
Papa übertragen ließ. Meine Mama beklagte das Geschehen bei der Justizombudsstelle
die sich auf Tröstungen zurückzog. Es ist ein Kuriosum, dass nach
Monaten auch mein Vater abgelöst wurde und im Vertretungsregister Streichungen
erhielt. Jeder Zeitungsleser kennt aus der Veröffentlichung von Babybildern
die Rechtspraxis im Umgang mit Bildern von nicht entscheidungsfähigen Menschen.
Mein Vater verfasste eine Menschenrechtsbeschwerde an die Volksanwaltschaft.
Mit Verweis auf die Leerstellen Im Vertretungsregister wies diese das Anliegen
mangels Vertretungsberechtigung zurück.
Das Vertretungsregister war unser einziger Ausweis. Mein Vater versuchte in
einem endlosen Schriftverkehr die Streichungen zu revidieren oder wenigstens
eine Teilvollmacht zu erlangen.
Die Richterin durfte bislang
für mich keine Rechtsgeschäfte abschließen, sondern diese lediglich
genehmigen oder versagen. Dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter wurde zuletzt
auch die Vermögensverwaltung zugesprochen um den beschränkten Wirkungskreis
zu erweitern. Der gerichtliche Verwalter droht Felix bereits mit der Versilberung
seiner Immobilien, wenn die Eltern der von ihm formulierten „Vereinbarung“
nicht Folge leisten. Der gleichen Anmaßung entspricht das Ignorieren meiner
Ferienwohnung und meines Schmerzensgeldanspruchs aus deren abruptem und andauerndem
Entzug. Ich bitte das hohe Gericht wenigstens den Verstoß unseres historischen
Antrags vom 22.9.2020 zu beenden, welcher diesen Anspruch begründen soll.
Meine Mutter beantragte
am 27.6.2017 den Verkauf meines Gartengrundstücks und dessen Ersatz durch
ein Ferienappartement am selben Ort. Am 5.8.2017 benannten wir das konkretisierte
Ersatzobjekt, baten um Beratung und die Beauftragung eines Sachverständigen
zur Frage des gesundheitlichen Bedarfs. Meine Mutter wurde zur vorläufigen
Sachwalterin bestellt. Dieser Antrag geriet durch Karenz der damaligen Richterin
in Verstoß. Die Immobilie ging verloren. Mir war dann mein Sehnsuchtsort
für zwei Feriensommer schmerzlich entzogen, meine Anfallshäufigkeit
hat sich verzehnfacht. Wir beantragten bei Frau Richterin Mag. Theresia Fill
am 22.9.2020 die Feststellung ob der abrupte Entzug und die weitere Vorenthaltung
meines Erholungsortes rechtens war. Ihre Zuständigkeit war durch Einlassung
des Herrn Vorstehers vom 11.2.2020 und 14.1.2021 geklärt. Wir haben unseren
Antrag am 22.3.2021 wiederholt und erneut das Gutachten eines Neurologen zu
den aufgetretenen Beschwerden eingefordert. Zuletzt fordern wir eine Entscheidung
dieser Eingabe im Wirtschaftsbericht per 1.11.2022. Im Protokoll der Sitzung
vom 2.10.2020 befasste sich die Richterin kurz mit diesem Prüfungsantrag:
„DKfm. Seidl wird gefragt, ob er eine Entscheidung zu ON 10 des Bandes
I haben möchte, wobei DKfm. Seidl erklärt, dass er zu dieser Eingabe
eine Entscheidung des Gerichtes begehrt.“ Im Übergabebericht vom
4.4.2023 und fortlaufend, weist mein Vater den neuen gerichtlichen Vermögenstreuhänder,
in dessen Händen seit seiner Beauftragung vom 5.1.2023 der Genehmigungsantrag
für die Ferienwohnung liegt, auf den Rückstand und die Not einer neurologischen
Begutachtung hin.
Ich bitte das hohe Gericht
den anliegenden Ablehnungsantrag vom 7.5.2024 der eine gegliederte Gesamtsicht
meiner Betreuung enthält, in die Entscheidung dieser Rekursbeantwortung
einzubeziehen.
1. Ich beantrage die Rückleitung
meiner Agenda aus der Beitreibungsabteilung in das in Versorgungsfragen versierte
Familiengericht. Der alternativ empfohlene Wohnsitzwechsel oder eine Namensänderung
mögen mir dadurch erspart werden.
2. Ich beantrage entsprechend den Leistungen des gerichtlichen Erwachsenenvertreters
eine Rückgabe meiner Vertretung an meinen darin bewährten Vater, nötigenfalls
die ersatzweise Beauftragung des kundigen Vertretungsnetz-Erwachsenenvertretung.
3. Ich beantrage die Revision der mich bedrohenden Kostenlawine aus einem mangels
Führung verirrten Betreuungsverfahren, insbesondere die Honorare untätiger
Rechtsanwälte und Übersetzung unsinniger Texte.
4. Ich beantrage die Frau Richterin Mag.Theresia Fill zur Entscheidung unserer
Anträge vom 22.9.2020 und 22.3.2021 anzuhalten.
5. Ich bitte um neutrale Beauftragung eines Wirtschaftssachverständigen
zur Klärung der Frage, ob unter Vorgaben der Frau Richterin und ihrer Auftragnehmer
die Bewirtschaftung meines Immobilienvermögens überhaupt möglich
ist und wie mit meinem Erbanspruch umzugehen ist, der aus ergänzenden Ungarnimmobilien
besteht.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Felix und Sylvia Seidl ...................................................................................................Schriftführer
Felix Seidl Sylvia
Seidl e.h..........................................................................................Johann
Seidl e.h.
Autor DKfm. Johann Seidl, Linsengasse 96A, 9020 Klagenfurt
Klagenfurt,
den 17. Dezember 2024