Der lange Weg eines Ablehnungsverfahrens gegen die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill.

Vorgeschichte

Felix Massimo Seidl, ein 29-jähriger Mann mit 80 % Behinderung, wollte vor fünf Jahren seinen neun Jahre genutzten Schrebergarten am Plattensee gegen ein örtliches Ferienapartment tauschen und brauchte dazu das Pflegschaftsgericht. Der Verkauf wurde genehmigt, die bis zur Grundbuchvormerkung durchgeführte Ersatzbeschaffung bis heute nicht. Der Verkaufserlös liegt seither auf einem Sparbuch.
Felix erhielt auch drei Eigentumswohnungen in Budapest als Zukunftsvorsorge. Das in Ungarn registrierte Eigentum ist bis heute pflegschaftsgerichtlich nicht genehmigt.
Die Immobilien erlangte er 2008 und 2012 durch genehmigte Schenkungen seines Vaters im Vorgriff auf ein Erbe welches aus weiteren Ungarn-Immobilien bestehen sollte. Die Familie vereinbarte damals einen Schenkungsvertrag mit ihm, welcher den Einbehalt der Früchte solange er im gemeinsamen Haushalt lebt und die Übernahme aller Kosten und Risiken beinhaltet. Diese interne Vereinbarung ist bis heute pflegschaftsgerichtlich nicht genehmigt.
Die mit bislang 6 Ablehnungsbeschwerden in erster Instanz und 3 Ablehungsbeschwerden im Rekurs konfrontierte Richterin Mag. Theresia Fill trat vor vier Jahren in den Fall ein und zerstörte in der ersten Anhörung die mit ihrer Vorgängerin hergestellte Ordnung. Felix und seine ihn vertretenden Eltern kämpfen seither gegen Rechtsverletzungen, Willkür, Formalismus und psychischen Druck.

Das vorläufige Ergebnis ist der Entzug von gesetzlichen Vertretungsrechten der Eltern und Stillstand der in Nachfolge etablierten gerichtlichen Verwaltung
, denn wo nichts genehmigt ist gibt es auch nichts zu verwalten. Die gesundheitlichen und materiellen Folgen trägt Felix Massimo Seidl.

Grundlegend für das vierjährige Verfahren unter Frau Richterin Mag. Theresia Fill sind der Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019 und der Antrag der Erwachsenenvertreterin (Mutter Sylvia Seidl, 57) vom 23.10.2019 auf Genehmigung der Immobilienschenkungen und des Kaufs der Ferienwohnung. Frau Sylvia war nach ersten Schikanen bereits entnervt und ich Vater (DKfm. Johann Seidl, 83) teilte ab dem 20.4.2020 die Erwachsenenvertretung mit ihr. Wegen Karenzfällen im weiblichen Familiengericht wurden die Sozialagenden beeinträchtigter Menschen abrupt in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts verlegt und dort als Appenix geführt. Als Leidtragende der so erlangten Richterin forderten wir beginnend am 27.8.2020 deren Ablehnung und die Rückkehr unserer Agenda in das inVersorgungsfragen kompetente Familiengericht. Nach Abweisung des Begehrens mit Beschluss vom 11.9.2020 zogen wir Eltern am 15.9.2020 gemeinsam für Felix unseren Genehmigungsantrag zurück. Die Frau Richterin möge nach dem Präjudiz der Nichtigkeit aller Handlungen entscheiden, das sie in der ersten Anhörung vom 20.9.2019 vorgetrug. Ein Rückfall der Vermögenswerte an den greisen Vater ist für Felix allemal besser als die Lethargie seiner verärgerten Richterin. In naher Zukunft wird er Erbe eines dann wohlgeordneten Immobilienbestands unter der vorbestimmten Verwaltung seiner guten Mutter und nachfogenden Schwester. Die Adressatin Mag. Theresia Fill nahm die Zurückziehung nicht zur Kenntnis, flankierte sich mit honorarpflichtigen Rechtsanwälten und verfolgt bislang undefinierte Ziele des Pflegschaftsverfahrens Felix Massimo Seidl in Parteistellung. Wir haben auch das andere Gesicht des Klagenfurter Bezriksgerichts kennen gelernt und verfolgen weiter beharrlich die Ablehnung einer Richterin die mehrfach bewiesen hat die eigene Befangenheit nicht zu erkennen.


11.08.2020 Die Frau Richterin hat bereits Kunde von unserem Vorwurf der Befangenheit.


27.08.2020 Ich möchte die Ablehnung nicht beantragen, bevor zwei grundlegende Vorwürfe abgeklärt sind.

Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

Geschäftszahl
58 P 45/19s – Abteilung 6
Bezirksgericht Klagenfurt

z.Hd. Frau Richterin Mag. Theresia Fill

Klagenfurt, den 27.08.2020

Antrag zur Geschäftsordnung des Familiengerichts

Sehr geehrter Herr Vorstand,

Ich bitte Sie diesen Termin auszusetzen, da ich ohne ausreichende Begründung keine Erklärungen abgeben möchte.

Dafür warte ich auf zwei Entscheidungen.
1. Neufassung des Protokolls der „Anhörung“ vom 20.09.2020 aus welcher wir die Befangenheit der Richterin ableiten werden. Ich darf anmerken, dass wir beiden Erwachsenenvertreter in der Lage sind, jede Passage wörtlich zu zitieren und gleich ein Beispiel liefern: 20. September 2019 9.00 Uhr Abholung aus dem Treppenhaus „Ich bin Ihre neue Richterin, ich bin jetzt für Sie zuständig und ich bleibe Ihnen erhalten, bis ich sterbe“ dann am Schreibtisch „Ich habe Ihren ganzen Akt gelesen, ich weiß genau, was Sie wollen, so geht das nicht“.

2. Bestellung eines sachverständigen Neurologen. Wir beantragen seit Jahren die Bestellung eines Psychologen oder Neurologen um der Bürokratie mit dem sozialen und gesundheitlichen Bedarf unseres Sohnes gegenüber zu treten und nach möglichen Ursachen seiner seit 2017 zunehmenden Malaise zu suchen. Die Richterin hat bereits ihr Desinteresse an unserem Sohn ausgedrückt. Bei Ablehnung unseres Antrags werden wir die Missachtung der sozialen Intention des Erwachsenenschutzes beklagen.

Beide Punkte ergänzen sich durch den am 20. September 2019 bereits vorliegenden Lebenssituationsbericht unserer Familie.

Zur Information übersende ich meinen Antrag und den Fragenkatalog zu dem gestern absolvierten Amtstermin. (Anlage 1 und 2)

Mit freundlichen Grüßen

DKfm. Johann Seidl e.h.


 

27.08.2020 Ich verweise auch den Herrn Vorsteher auf meinen Notstand in der Beweisführung und bitte ihn um Hilfe bei der Klärung der unprotokollierten Präjudizien anlässlich der ersten Anhörung.

Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

Geschäftszahl
58 P 45/19s – Abteilung 6
An den Herrn Vorsteher des
Bezirksgericht Klagenfurt
Dr. Wilhelm Waldner

Klagenfurt, den 27.08.2020


Antrag zur Geschäftsordnung des Familiengerichts

Sehr geehrter Herr Vorsteher,

Die Vorfälle der letzten Tage veranlassen uns, als Erwachsenenvertreter unseres Sohnes Felix Massimo Seidl, sie um die Verlegung unserer pflegschaftlichen Agenden von der Abteilung 6 in eine geeignete Abteilung des Familiengerichts zu bitten.
Wir wurden der Richterin Mag. Fill im September 2019 nach Alphabet zugeteilt, ohne Gewichtung unseres schon belasteten Verfahrens. Mit der Vorgängerin war ein tragbares Verhältnis hergestellt. Frau Mag. Fill bemühte sich nicht um Kontinuität sondern betrieb von Beginn an unsere Disziplinierung nach eigener Handschrift im Stil einer Beitreibungshandlung. Wir werfen der Richterin, auch in der direkten Korrespondenz, Abstand zu mittelständischen Gepflogenheiten, Befangenheit und mangelnde soziale Kompetenz vor.
Die Richterin Frau Mag. Fill begegnet dringenden wirtschaftlichen, familiären und gesundheitlichen Bedürfnissen unseres beeinträchtigten Sohnes mit Praxisferne, persönlichem Abstand, Informationsverweigerung, Formalismus, Ignoranz und der Methode der langen Bank. Wir sehen darin einen Widerspruch zu den sozialen Intentionen des Erwachsenenschutzes, der Inklusion und den Persönlichkeitsrechten auch dieses sehr schwachen Betroffenen.
Die Richterin vertieft sich in Rechtskommentare wo es um wirtschaftliche Sachverhalte und vitale Lebensinteressen unserer Familie geht. Dieselbe Akribie sollte der Abfassung von Protokollen zukommen.

Wenn die Richterin, wenn auch mündlich, Entscheidungen bekannt gibt und Ergebnisse prognostiziert so hat das direkten Einfluss auf Tun und Lassen der Erwachsenenvertreter. In unserem Falle war und ist die am 20. September 2019 programmierte Blockade desaströs:
• Der vorteilhafte Kauf zweier Ferienimmobilien wurde unterbunden
• Ein unsinniges Sparbuch über 71.000 € wurde erzwungen und gesperrt
• Die Ertragsimmobilien in Budapest betreffend, war ein Millionenwert kurzfristig zu bewegen. Ein verbindliches Kaufangebot über zuletzt 1,6 Mio. Euro ging verloren und das Realvermögen des Betroffenen landete durch richterliche Verschleppung im Coronamodus.

Der Entscheidung der Richterin vom 20. September 2019, grundsätzlich keine Ferienimmobilie in Ungarn zu genehmigen, entspringt auch das aktuelle Verfahren. Für eine Eigentumswohnung im Rohbau gibt es kein Wertgutachten sondern eine mit konkurrierenden Angeboten vergleichbare Preisliste. Diese wurde von einem ungarischen Sachverständigen evaluiert. Trotzdem und wiederholt werden wir in ein Rekursverfahren gezwungen, unter dem klaren Risiko, auch diese Immobilie via Verfahrensdauer zu verlieren.

Die Wirkung der beschriebenen Blockade, sowie deren Kollision mit den Interessen des Betroffenen sind der Richterin, nach eigenem Bekunden, völlig klar.
Die erhobenen Vorwürfe kristallisieren sich aus den Handlungen und Unterlassungen die wir in der anliegenden Chronologie wiedergeben, sie ist zugleich ein Wegweiser
durch unsere zwischenzeitlich umfängliche Akte.

Wir geben auch die Korrespondenz der letzten Tage bekannt. Sie zeigt unser Dilemma mit dem nötigen Beweis der Befangenheit einer Richterin welche deren Protokollierung vergessen möchte. Wir würden Sie, sehr geehrter Herr Vorsteher herzlich bitten, zur Klärung der Befangenheit mit der Richterin über die Vorgänge vom 20.September 2019 zu sprechen.

Mit herzlichem Dank und freundlichen Grüßen
Sylvia Seidl e.h.
DKfm. Johann Seidl e.h.

Anlagen
Tagaktuelle Chronik
Lebenssituationsbericht Verfasser Sylvia Seidl
Antrittsbericht Verfasser Johann Seidl
Anmahnung der am 20. Juli und noch heute offenen Anträge
Auskunftsersuchen vom 14.8.2020
Ladung vom 11.8.2020
Begründete Bitte um Aufschub vom 19.8.2020
Termin hat stattgefunden, Richterin zur Klärung nicht bereit.


11.09.2020 Trotz meiner Bitte um vorhergehende Befragung der Richterin zum Wahrheitsgehalt des ersten Protokolls entscheidet der Herr Vorsteher sehr rasch. Er argumentiert die Richterin sei eine gefestigte Persönlichkeit, wir trafen hingegen eine verfestigte Persönlichkeit. Dem Beschluss war keine Rechtsmittelbelehrung angefügt, was zu einer nochmaligen Zustellung führte.

17.9.2020 Ich erfuhr durch Zufall von der Berechtigung zum Rekurs, die nötige Verlängerung der Abgabefrist versagte mir die Richterin.

 


28.09.2020 Ich bitte den Vorsteher um Verständnis, dass ich den Ablehnungsantrag erneut einbringen möchte. Er stellt daraufhin seinen Beschluss nochmals zu, diesmal mit Rechtsmittelbelehrung.

Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

Geschäftszahl
12 Nc 1297/20a-3 – Abteilung 5
An den Herrn Vorsteher des
Bezirksgericht Klagenfurt
Dr. Wilhelm Waldner

Klagenfurt, den 28.09.2020


Antrag zur Geschäftsordnung des Familiengerichts vom 27.08.2020

Sehr geehrter Herr Vorsteher,

In Ihrem Beschluss vom 11. September 2020 wird der Eindruck erweckt, wir hätten bei Ihnen wiederholt gegen unsere Richterin Beschwerde geführt. Hierzu bliebe festzuhalten, dass unsere Eingaben durch die Ihnen zugegangene Beschwerde des Herrn Präsidenten des Landesgerichts ausgelöst wurden. (Unser Schreiben vom 10.2.2020)

Weiters habe ich zu beklagen, dass Ihr Beschluss vom 11.9.2020 samt Begleitpapieren keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Von der Möglichkeit, Ihre Entscheidung zu bekämpfen, habe ich soeben durch einen telefonischen Hinweis Ihres Sekretärs, Herrn Christof Sinko erfahren.

Ich beantrage, mir nachträglich eine Rechtsmittelfrist bis zum 12.10.2020 einzuräumen.

Begründung
Eine Einsichtnahme in die oben bezeichnete Akte wurde mir versagt. In meinem Antrag vom 27.8.2020 habe ich mein Dilemma mit dem nötigen Beweis der Befangenheit der Richterin eingestanden und angenommen, dass die Realität ihren Fragen nicht verborgen bleibt. Ich habe nun in einer weiteren Anhörung am 2. Oktober 2020 die Chance eigene Fragen zu stellen und Ergebnisse endlich zu Protokoll zu bringen. Bitte geben Sie mir die Chance mit den Ergebnissen in ein Rekursverfahren gegen Ihre überraschende Entscheidung einzutreten.

2 Anlagen

Mit freundlichen Grüßen

DKfm. Johann Seidl e.h.


Die Behauptung des Herrn Vorstehers, ich hätte schon früher Beschwerden gegen Richterin Mag. Theresia Fill geführt, ist unrichtig. Diese ging vom Herrn Präsidenten des Landesgerichts aus. Die Richterin hatte einen positiven Beschluss des Landesgerichts über sechs Wochen vor Zustellung gelagert und dadurch den im Rekurs genehmigten Kauf der Ferienwohnung in Bad Heviz unterbunden. Der Herr Vorsteher hätte diesen Vorgang eher als Argument der Ablehnung werten sollen.


16.10.2020 Ich kann endlich unseren Rekurs beim Kärntner Landesgericht einbringen.

Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

Geschäftszahl 58 P 45/19s - 111

An das Landesgericht Klagenfurt
Als Rekursgericht
Abteilung 4

Klagenfurt, den 16. Oktober 2020

Antrag
Der Herr Vorsteher des Bezirksgerichts Klagenfurt hat aufgrund meiner Bitte vom 28.9.2020 (Anlage 1) durch nochmalige Zustellung seines Beschlusses vom 11. September 2020 die Einspruchsfrist verlängert und ermöglicht uns die Ablehnung der Richterin Maga. Theresia Fill nun im Rekurs vorzutragen. Der Herr Vorsteher beklagt, ihm seien vorab Beschwerden zugegangen. Diese bezogen sich nicht auf unsere Richterin, sondern auf zurückliegende Verfahrensabläufe für deren Kontrolle wir den Herrn Vorsteher zuständig hielten. (Anlage 2)
Mit unseren zahlreichen Richtern hat auch deren Rechtssicht gewechselt. Bei Richter 1 gibt es die „pflegeschaftliche Genehmigung im Vorhinein“ für eine Immobilienschenkung, sonst nicht. Die Richterin 3 verzeiht gewisse Formfehler der Vergangenheit, die Richterin 6 macht eine Staatsaffaire daraus. Mitunter wird ein Antrag vergessen. Man ist tolerant bis schikanös hinsichtlich der Konkretisierung der Objekte. Man orientiert die Verfahrensdauer an zwingenden Optionsklauseln eines Vorvertrags oder nicht. Eine Konstante war die Empfehlung der mündelsicheren Anlagen Sparbuch und Staatsanleihen und diese Linie wurde bei Richterin 6 martialisch durchgesetzt. (Anlage 3)
Zu diesem Thema schreibt mir das Institut für internationales Betreuungsrecht folgendes: „Es ist leider eine Tatsache, dass bei Betreuungsgerichtsverfahren die zuständigen Entscheidungsträger ihre eigenen Wertmaßstäbe und Lebensvorstellungen zur Entscheidungsgrundlage machen.“
Der Herr Vorsteher hält fest, die Frau Richterin sei als „gefestigte Persönlichkeit“ bekannt. Das verstärkt unser gemeinsamer Bekanntenkreis mit dem Bemerken, sie besitze wenig Affinität zu einem konservativen Lebensentwurf.

Präambel
Folgendes erscheint absurd: Hätte der Richter 1 seine „Genehmigung im Vorhinein“ vom 22.4.2010 allgemeiner gefasst, uns die Richterin 2 beim Amtstermin am 27.06.2017 beraten anstatt mit Hinweis auf die Sprechzeit in 10 Minuten abgefertigt oder die Richterin 3 unseren Antrag vom 5.8.2017 nur zur Kenntnis genommen, so besäße Felix Massimo Seidl heute kein Sparbuch sondern vier Immobilien im Verkehrswert von einer Million Euro. Ohne Genehmigung des Pflegschaftsgerichts hätte niemand Zugriff auf diese Immobilien, jedwedes Risiko wäre mangels Barschaft und Erträgen völlig ausgeschlossen.
Noch gravierender für den Betroffenen ist seine Gesundheitsgefährdung durch den abrupten Entzug seines langjährigen ungarischen Feriendomizils im August 2017 und dessen de facto 3-jähriger Fortbestand. Wer schützt ihn und seine genervten Eltern nun gegen eine Richterin 6, die ihn ignoriert und dafür bekannt ist, alle Formalien „ganz genau zu nehmen“ (Zitat RA Mag. Fuchs)

Einbettung
Als unsere Anliegen Mitte September 2019 bei Frau Maga. Fill ankamen waren sie bereits mit einer 2-jährigen Verfahrensdauer belastet und wir hatten einen Richter und fünf Richterinnen kennen gelernt. Eine Berufungsinstanz wurde nicht beansprucht, die Akte war etwa bei Ordnungsnummer 40 angekommen, unsere Chronik bei Seite 4. Unter der einjährigen Regie der Richterin 6, hält die Akte bei Ordnungsnummer 134 und unsere Chronik bei Seite 19. Wir Erwachsenenvertreter haben dreimal das Berufungsgericht um Hilfe gebeten.
Im Juli 2019 war ein verunglücktes Grundstücksgeschäft (Kauf und Verkauf) bei Richterin 5 abgeschlossen und es wurden tragbare Richtlinien für den nächstfolgenden Genehmigungsantrag vereinbart. In der Begründung ihrer Kaufgenehmigung vom 13.6.2018 führte die Richterin seinerzeit aus: „Der Betroffene bekommt nun die Möglichkeit, seine Ferien in Ungarn in seiner gewohnten Umgebung zu verbringen.“
Die Wohnung war ihm aber ein Jahr und zwei Feriensommer durch das Gericht schmerzlich entzogen worden. Dadurch verärgert haben wir die Ombudsstelle Graz und das Münchner Institut für internationales Betreuungsrecht angerufen was der Richterin 6 augenscheinlich missfallen hat. Unser Unmut richtete sich aber nicht gegen die zuletzt aktive Richterin 5, die zweimal positiv entschied, das „Ungarnbashing“ im Bezirksgericht beendet und im Interesse des Betroffenen das Justizministerium zur Klärung eingeschaltet hat.
Auslöser seiner Misere und des folgenden dreijährigen Papierkriegs war vielmehr die schlichte Unterdrückung meines Genehmigungsantrags vom 5.8.2017 durch die damalige Richterin 3.
Zu diesem möglichen Fehlverhalten habe ich die Ombudsstelle, den Herrn Vorsteher und aktuell mit Datum vom 22.9.2020 auch Maga. Fill um Klärung gebeten. (Anlage 4)


Begründung
Die Richterin 6 ist mit einer Einvernahme der Erwachsenenvertreterin am 20.9.2020 angetreten. Sie teilte mit, unsere Akte vollständig gelesen zu haben unsere Absichten waren ihr aus dem Antrittsbericht bekannt. Die Richterin teilte uns in strenger Tonlage mit, wie steinhart sie in Sachen der Ferienimmobilie und der Ertragsimmobilien in Ungarn entscheiden werde. Das Protokoll der einstündigen Sitzung wurde routiniert aufgesprochen, meine Frau unterschrieb was ihr hingelegt wurde. Der einjährige Kampf um das Protokoll dieser Sitzung ist bekannt. Den hauptsächlichen Inhalt der Sitzung festzuhalten erschien uns wichtig um die fehlende Kontinuität des bei Richterin 5 festgelegten Verfahrens und die Befangenheit der Richterin 6 uns gegenüber bei künftigen Entscheidungen aufzuzeigen.
Uns wurde der Eindruck vermittelt, der Beschluss bezüglich der Ertragsimmobilien in Budapest ergehe zeitnah ohne unsere Beteiligung und das Ergebnis wäre eine der zwei vorgetragenen Varianten, je nachdem ob „mit offenen oder geschlossenen Augen“ entschieden wird.
Da sich die Richterin einem umfassenden Protokoll entzieht, habe ich ihr nach zahlreichen Interventionen mit Schreiben vom 26.9.2020 einen klaren Fragenkatalog vorgelegt, diesen Fragen entzieht sie sich mit Hinweis auf das leere Protokoll. (Anlage 5)
Nun hat aber meine Frau am 31. 10. 2019 eine Stellungnahme zu den strittigen Punkten abgegeben, diese ermöglicht Rückschlüsse auf das beherrschende Thema dieser Veranstaltung. (Anlage 6)
Es erschließt sich zusätzlich aus der Materialanforderung in der gerichtlichen Ladung vom 19.8.2019 (Anlage 7)

Die präjudizierte Linie verfolgte die Richterin in zwei folgenden Genehmigungsverfahren mit unzulässigen, ersatzweise unfairen Mitteln: Durch 6- wöchige Verzögerung der Zustellung des Rekursbeschlusses beziehungsweise 5-wöchige Verzögerung des Vorlageberichts und schikanöse Formalien. Jeder Immobilienkauf lässt sich durch Verfahrensdauer verhindern. Das war bereits impliziert als die Richterin am 20.9.2020 erklärte, einen Immobilienkauf in Ungarn auf keinen Fall zu genehmigen und die Erwachsenenvertreterin auf den Rekurs verwies.

Wir waren erleichtert, mit der Richterin 5 einen gangbaren Weg durch den Paragraphendschungel gefunden zu haben, den sie mit Beschluss vom 17.4.2019 und einem ergänzenden Telefongespräch bestätigte. (Anlage 8)

Vier Wochen später fanden wir uns bei einer deklarierten „Richterin gnadenlos“ Schon zu Beginn ihres 11-monatigen Verwirrspiels um ein faires Protokoll haben wir das Vertrauen zu dieser Richterin verloren.

Am 24.2.2020 wollte sich die Richterin mit meiner Frau telefonisch zu einem Vorsprachetermin für den 4. März verabreden und forderte sie auf diesmal unseren Sohn daheim zu lassen. Das hat meine Frau irritiert.
Sie sagte ab und bat vor einem nächsten Gespräch erst einmal das zurückliegende wahrheitsgemäß zu protokollieren. Vier Tage später folgte eine amtliche Vorladung. Ich blieb daheim um den Sohn zu beaufsichtigen, gab meiner Frau drei Fragen in Schriftform mit und stellte diese vorab der Richterin und der Anwältin zu. Meine Frau kam während der 11/2 stündigen Sitzung trotz Rechtsbeistand nicht zu Wort sondern wurde ihrerseits befragt, die auf die Aussage bezogene Niederschrift war wiederum zu beanstanden.

Nach der Ausladung unseres Sohnes war meine Frau genervt und meinte ich mache alles falsch. Ich glaubte ein gestandener Anwalt könnte sie beruhigen. Ich beauftragte daher noch vor der Sitzung vom 3. März die Kanzlei Dr. Felsberger. Die Agenda übernahm die dort tätige Anwältin Mag. Aspernig. Unsere Anwältin äußerte in ihrer 5-wöchigen Tätigkeit extern nur ein Schreiben an die Richterin, unser Schenkungsvertrag sei wegen „Selfcontracting“ in einem Punkt ungültig. (Anlage 7)
Dies führte zu keiner Reaktion, denn das Gericht betrachtete bereits den ganzen Vertrag als nichtig und zwar mangels eines Kollisionskurators.

Meine Frau war weiter verunsichert, zu ihrer Entlastung habe ich eine Teilung der Erwachsenenvertretung angeboten und durch die Hilfe von Herrn Mag. Fuchs auch erreicht. Mein Pulver gegen unsere unzugängliche Richterin hatte ich aber rasch verschossen.

Nun hatte ich die Neuausrichtung des Vertretungsnetzwerks nach dem neuen Erwachsenenschutzgesetz verfolgt, die Personalaufstockung und das Anforderungsprofil der Mitarbeiter gelesen und war der Meinung, die Experten könnten meinen Sohn wirkungsvoller vertreten, weil sie im Gegensatz zur Richterin seinen materiellen und gesundheitlichen Bedarf verstehen.

Am 18.8.2020 fand ich mich zum ‚Amtstermin bei Frau Maga. Schwingl ein mit der hauptsächlichen Frage nach den Modalitäten meines Rücktritts und meiner Befürchtung, die Vertretung könne einem freiberuflichen Rechtsanwalt zugesprochen werden.

Die Richterin riet zu einer Voranfrage beim Vertretungsnetz. Der Geschäftsführer teilt mir mit Schreiben vom 27.8.2020 mit, die zur Verfügung stehenden Kapazitäten seien ausgelastet und das Vertretungsnetz habe auch nicht die Möglichkeit auf eine richterliche Entscheidung mehr Einfluss zu nehmen, als jeder andere bestellte Erwachsenenvertreter auch.

Ich glaube, im Interesse meines Schützlings, alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben und wende mich zuletzt an den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts um für mich und meine Frau die Ablehnung unserer Richterin bekannt zu geben. Deren Stellungnahme durften wir nicht einsehen, wir haben somit dem Landesgericht keine neuen Argumente vorzutragen und es widerstrebt mir auch, diese zu Papier zu bringen.

Wir sind eine vierköpfige Familie, Eltern Sylvia und Johann, Kinder Regina und Felix Seidl und bitten nötigenfalls hierzu um persönliche Anhörung.

Soeben erhält meine Frau die Mitteilung sie könne ihren Antrag auf nachträgliche Genehmigung meiner Schenkung nicht zurückziehen „weil nur die vertretene Person Partei ist.“ Mit welchem Recht wurde dann unser Sohn, wie vorbeschrieben, von einer Anhörung ausgeladen, die eben diesen Antrag zum Gegenstand hatte. Auch müsste ein sonach vom Gericht betriebenes Sanierungsverfahren wohl gerichtsintern abgewickelt werden und dürfte den Betroffenen nicht mit den Kosten eines Rechtsanwalts belasten. (Anlage 10)

Zur Vorbereitung des gegenständlichen Rekursantrags hatte ich Akteneinsicht beantragt und bewilligt bekommen. Die Kanzleileiterin hatte die Akten eine Woche lang nicht verfügbar und ich beantragte eine Verlängerung der Einspruchsfrist aus diesem Grunde. Diese lehnt die Richterin mit heutigem Schreiben ab. Freilich hätte sie sehen können, dass dieser Antrag überholt ist, weil in dem sie betreffenden Beschluss des Vorstehers vom 11.9.2020 die Rechtsmittelbelehrung fehlt. Wir haben diesen Beschluss seit 3 Wochen, die Richterin behauptet, er habe ihr nicht vorgelegen. Damen und Herren, wir glauben nichts mehr. (Anlage 11)

Soeben erhalte ich auch das Protokoll der Einvernahme vom 2.10.2020. Es hat Bezug zu meinem Antrag an das Landesgericht vom 6.10.2020. Die Richterin erklärt, warum wir die vom Landesgericht mit Entscheidung vom 13.12.2019 genehmigte
Immobilie in Bad Héviz nun doch nicht kaufen können und entschlägt sich aller diesbezüglichen Anfragen. (Anlage 12)

DKfm. Johann Seidl e.h.

Der Eingabe sind 12 Anlagen beigefügt


11.11.2020 Der Rekurs wird zurückgewiesen, weil die Frau Richterin erklärte nicht befangen zu sein.


 

14.01.2021 Ich versuche den Glauben der Frau Richterin an ihre Unbefangenheit mit einigen Argumenten zu erschüttern.

Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
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Geschäftszahl
58 P 45/19s

An das Bezirksgericht Klagenfurt
- Abteilung 6 –
z. Hd. Frau Richterin Mag. Fill

Klagenfurt, den 14.01.2021

Sehr geehrtes Gericht,
In Ihrem Beschluss von 30. Dezember 2020 bin ich aufgefordert, mich als Treuhänder zum Stand des Sparkontos des Betroffenen Felix Seidl zu erklären. Die zusätzliche gerichtliche Anfrage bei unserem Bankier empfinden wir als mindestens peinlich.
Mit der Freigabe von Kontoabhebungen zu Konsumzwecken aus einem zweckbestimmten Bestandskonto greifen Sie in ein zur Genehmigung vorliegendes bzw. genehmigtes Rechtsgeschäft in unzulässiger Weise ein, indem Sie es unmöglich machen.
Wir notieren seit Ihrem im Oktober 2019 erfolgten Zutritt in das seit dem 31.3.2019 laufende Verfahren bereits 8 destruktive Eingriffe dieser Art, sowie eine Verfahrensverzögerung um weitere 14 Monate.

1. Sie waren bis zum 10.4.2020 der Meinung nach § 219 AGBG sei nur der Erwerb inländischer Liegenschaften gestattet.
2. Sie stellen den sie korrigierenden Rekursbeschluss mit 6-wöchiger Verspätung zu.
3. Sie bezweifeln den Inhalt dieses Beschlusses und blockieren uns die Zahlungsmittel.
4. Sie laden den Betroffenen persönlich vom Verfahren aus.
5. Sie verlangen in Beschlussfolge gesteigerte Dokumente zur Konkretisierung, die unter Zeit- und Kostendruck und dem seit ON 92 anerkannten Interesse des Betroffenen unangebracht sind.
6. Sie verweigern die Tätigkeit eines Sachverständigen Psychologen/Neurologen
7. Unseren dringenden Antrag auf Inanspruchnahme eines Zivilverfahrens entscheiden Sie nach 2 Monaten mit der Empfehlung eines weiteren 3-monatigen Rechtswegs.
8. Auf Anfrage zur Weiterführung unseres Ablehnungsantrags lesen Sie einem 80-jährigen motorisch Ihren Bildschirm vor. Der Rekurs ist nachher verspätet.

Sie durften am 20.10.2019 zur Begrüßung meiner Familie unprotokolliert erklären, einen Immobilienkauf in Ungarn keinesfalls zu genehmigen, ohne einen Antrag gesehen zu haben. Die aufgelisteten Beschwerden lassen Ihre Strategie in diesem Vorhaben erkennen. Sie greifen damit in ein am 31.3.2019 beantragtes und am 13.12.2019 genehmigtes Rechtsgeschäft ein.

Im Jargon des Instituts für Rechtssoziologie ist das von Ihnen geleitete Pflegschaftsverfahren Ausdruck psychischer Gewalt durch Familienrichter. Der Herr Vorsteher lässt uns zu alledem wissen, ein Richter dürfe sich irren und auch etwas vergessen.

Mit freundlichen Grüßen

DKfm. Johann Seidl e.h.


09.02.2021 Das Obergericht hatte seine Zurückweisung auch mit Fristversäumnis begründet die mir aufgrund der Wirren einer wiederholten Zustellung mit neuer Frist nicht zugerechnet werden kann. Ich bitte daher den Herrn Vorsteher einen neuerlichen Ablehnungsantrag entgegen zu nehmen.

Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

Geschäftszahl 12 Nc 16/21w-6
Bezirksgericht Klagenfurt
Abteilung 5

VdBG Herrn Richter Dr. Wilhelm Waldner

Klagenfurt, den 9.Februar.2021

Eilige Anfrage zu Ihrer Entscheidung vom 1.2.2021 eilt – eilt - eilt

Sehr geehrter Herr Vorsteher,

Auf die Einspruchsmöglichkeit gegen Ihren Beschluss, zugestellt am 15.9.2020 hat mich Ihr Sekretär am 28.9. 2020 hingewiesen. Noch am gleichen Tag, also innerhalb der Rechtsmittelfrist, rügte ich bei Ihnen die fehlende Rechtsmittelbelehrung und erklärte meine Absicht, den Rekurs zu beantragen. Die nochmalige Zustellung am 5.10.2020 habe ich als Wiedereinsetzung verstanden und den formellen Rekursantrag am 16.10.2020 eingebracht. Das Landesgericht entschied: „Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung ist auch bei anwaltlich nicht vertretenen Parteien ohne Einfluss auf die Rechtsmittelfrist“ und wies unseren Antrag zurück.

In Ihrem aktuellen Beschluss vom 1.2.2021 übertragen Sie der Richterin Maga. Fill weiterhin die Zuständigkeit für unsere notleidenden Verfahren:
Enteignung des Betroffenen von seinen Immobilien in Budapest seit dem 20.9.2019
Verfahrensdauer für das Zuerkennen einer Ferienwohnung in Bad Heviz 15 Monate
Verfahrensdauer für ersatzweise Zuerkennung einer Ferienwohnung im Ujhgyi Park 10 Monate.
Ich bitte Sie um Mitteilung, ob Ihre jüngste Entscheidung und die nun anhängende Rechtsmittelbelehrung mich in den Stand versetzen, meinen missglückten Rekursantrag auf Ablehnung der Frau Richterin Maga. Fill beim Landesgericht nochmals einzubringen.
Wegen der wieder auftretenden Terminenge werde ich versuchen, Sie telefonisch zu erreichen oder bitte um mailing oder Telefon Ihrer Abteilung.

Mit freundlichen Grüßen

DKfm. Johann Seidl e.h.



22.02.2021 Diesen neuerlichen Ablehnungsantrag reiche ich dann mit meiner Frau gemeinsam ein.

Dkfm. Johann Seidl – Sylvia Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

Geschäftszahl
58 P 45/19s – Abteilung 6

An den Herrn Vorsteher des
Bezirksgericht Klagenfurt
Dr. Wilhelm Waldner

Antrag zur Geschäftsordnung der Familiengerichts
Ablehnung der Frau Richterin Maga. Theresia Fill


Sehr geehrter Herr Vorsteher,

mit Schreiben vom 9. Februar habe ich unsere liebe Not mit dem Rekurs Ihrer Entscheidung vom 11.9.2020 dargestellt. Hauptsächliche Grundlage Ihrer Entscheidung war die Erklärung unserer Frau Richterin, sie fühle sich nicht befangen. Als Ergebnis der Entscheidung vom 1.2.2021 taucht nun auf, dass sie ihre Befangenheit nicht einschätzen kann. Sie empfehlen unsere Richterin als gefestigte Persönlichkeit, wir haben eine bürokratisch fixierte Persönlichkeit kennengelernt, die in Kenntnis des rechtswidrigen Entzugs seines Erholungsplatzes im August 2017 (siehe unseren Feststellungantrag vom 22.9.2020) und gegen die Entscheidung des Landesgerichts vom 13.12.2019, unserem kranken Sohn diesen weiterhin vorenthält, ihn vom Verfahren auslädt und auch noch den ärztlichen Schutz versagt. Die Richterin folgt, mit erkennbar rechtsstrategischen Mitteln ein Konzept, das sie am 20.9.2019 vorgetragen hat und nach aktuellem Status auch realisieren konnte. In unseren Augen geht es der Richterin darum, ein Präjudiz zu verteidigen, um jeden Preis. Eine Manutationspflicht ist ihr unbekannt. Wir bitten Sie, sehr geehrter Herr Vorsteher nun auch in unsere Sicht des begründeten Anscheins dieser Befangenheit einzutreten, unseren neuerlichen Antrag wohlwollend zu genehmigen und die Verlegung unserer Anliegen in eine Fachabteilung des Bezirksgerichts anzuordnen. Wegen der Außenwirkung ist das wohl auch zum Besten der Behörde.

Den Umfang dieses Antrags bitte ich mir nicht nachzutragen, wegen meines hohen Alters danke ich auch an das nach-mir und was meine Familie unter dieser Richterin erwarten würde, wenn das Erbe angetreten ist. Sie hat uns zur Begrüßung vorausschauend mitgeteilt, „Ich bin jetzt für Sie zuständig und ich bleibe Ihnen erhalten bis ich sterbe“.

Als unsere Anliegen im September 2019 bei Frau Maga. Fill ankamen waren sie bereits mit einer 2-jährigen Verfahrensdauer belastet und wir hatten einen Richter und fünf Richterinnen kennen gelernt. Die Schenkung der Ertragsimmobilien in Budapest lag seit dem 27.6.2917 auf dem Tisch, die 3. Richterin Frau Maga. Eicher bemerkte dazu „Gut, das ist halt einmal passiert“. Sein Freizeitdomizil am Plattensee wurde dem Betroffenen von dieser Richterin jedoch ausdrücklich und durch Unterdrückung eines Genehmigungsantrags vom 5.8.2017 für zwei Feriensommer schmerzlich entzogen. Eine Berufungsinstanz haben wir 2 Jahre lang nicht beansprucht, unsere Akte war bei Ordnungsnummer 40 angekommen, unsere Chronik bei Seite 4. Unter der einjährigen Regie der Richterin Maga. Fill, hält die Akte bei ON 160 und unsere Chronik bei Seite 27. Wir Erwachsenenvertreter haben viermal das Berufungsgericht beansprucht.

Im Juli 2019 war ein Grundstücksgeschäft (Kauf und Verkauf) bei Richterin 5 MMag. Anna Leitsberger abgeschlossen. Die Richterin hat die Richtlinien für den ersatzweisen Neukauf in Bad Héviz, beschlussmäßig festgelegt. Dieser verfahrensleitende Beschluss mit Begleitschreiben vom 17.4.2019, die diesbezügliche Einlassung des Justizministeriums vom 18.5.2018, ein Gutachten des Instituts für internationales Betreuungsrecht vom 17.8.2018 und unser umfassender Lebenssitutionsbericht vom19.9.2919, sowie die noch schlanke Akte lagen der Richterin Maga. Fill bei der ersten „Anhörung“ vor.

In unserem ersten Antrag auf Ablehnung vom 27.8.2020 haben wir den Herrn Vorsteher gebeten, in einem Gespräch mit der Frau Richterin den Inhalt dieser „Anhörung“ zu klären, über den schon bei Erscheinen des Protokolls ein Wahrheitsstreit ausgebrochen ist. Die damalige Strafpredigt der Richterin war der Auslöser unseres Misstrauens, unserer Forderung nach Schriftverkehr und das Weitertragen aller Beschlüsse in die zweite Instanz. Leider wurde mir die Einsicht in die Darlegungen der Richterin bei der Akteneinsicht am 21.9.2020 verwehrt und ich bin deshalb gezwungen, dieses Anliegen nochmal umfänglicher vorzutragen und Sie, sehr geehrter Herr Vorsteher, um Klärung insbesondere der Vorgänge am 20.9.2018 und möglichst mit persönlicher Vorladung meiner Familie zu ersuchen.

Unverzüglich nach Zustellung des Protokolls der „Anhörung“ vom 20.9.2019 protestierte die Erwachsenenvertreterin telefonisch, die Richterin verlangte eine schriftliche Äußerung, die wir am gleichen Tag, dem 7.10.2019, gleich im Zusammenhang unserer Chronologie überbrachten. Wir wollten eine Korrektur des Protokolls welches zudem noch fasch datiert war, wenigstens aber eine Stellungnahme zum Wahrheitsgehalt unseres Gegenprotokolls.
Fünf Anmahnungen haben nicht geholfen und so stellten wir am 29.5.2020 einen formellen, begründeten Antrag auf Korrektur des gegenständlichen Protokolls, verbunden mit dem Hinweis auf eine neuerliche Schwachstelle im Protokoll der nächsten Sitzung vom 20.9.2019. Anlage 1

Auch diesen Antrag mussten wir zweimal mahnen.
Offensichtlich veranlasst durch unseren Antrag auf Ablehnung vom 27.8.2020 hat die Frau Richterin am 31.8.2020 den Turbo eingeschaltet und in einen Sammelbeschluss die offenen Eingaben abgearbeitet. Nach einem Jahr Bestürmung durch unsere Äußerungen entscheidet die Richterin lapidar, sie werde das falsche Datum ändern: „Die Ausfertigungen des Protokolls vom 20. 09. 2019 werden berichtigt, sodass das Datum statt 19.09.2019 zu lauten hat: 20.09.2019.“
Dieser Beschluss ist an Arroganz nicht zu übertreffen und ich bin veranlasst, am 26.09.2020 klare Wahrheitsfragen zu stellen. Anlage 2

Das Erinnerungsvermögen der Frau Richterin haben wir durch die zahlreichen
Eingaben ausreichend wachgehalten. Ihre Stellungnahme dazu ist im Protokoll vom 16.10.2020 auf Seite 6 wiedergegeben und enthält den Hinweis auf ein leeres Protokoll und den Vorwurf der unwahren Darstellung.

Als Zeuge bin in der Lage die Äußerungen der Richterin gegenüber der Erwachsenenvertreterin wortgetreu wiederzugeben. Meinen Hinweis darauf bewertet sie als „strafrechtliche Frage, die sie ad hoc nicht beantworten kann.“ Die Sitzung kann auch aus der bezugnehmenden Korrespondenz zu rekonstruieren.

Für Punkt 5 der Wahrheitsfragen ist Frau Rechtsanwältin Mag. Aspernig zuständig. Die abwegige Protokollierung beweist das Desinteresse der Richterin an gesundheitlichen Bedürfnissen des Betroffenen und ist Ausgangspunkt für die spätere Ablehnung eines Sachverständigen Neurologen im Sammelbeschluss vom 31.8.2020.

Auf den, auch nach Feststellungen des Landesgerichts vom 13.12.2019, unhaltbaren Fixierungen, baut eine 15 Monate währende Strategie der Verhinderung auf: Ablehnung des vorgenannten Beschlusses der Kontrollbehörde, Zurückhaltung von Zahlungsmitteln, ultimative Haftungsforderungen, das Interesse an Einkommen und Vermögen der Erwachsenenvertreter, Einziehung unserer Immobilienbuchhaltung samt übersetzten Belegen, weitere unbezahlbare Übersetzungsbegehren für Gutachten und Verträge ohne jeden Erkenntniswert, willkürliche Definition von entscheidungsrelevanten Unterlagen, fortgesetzte Zustellungsmängel zu Lasten des Betroffenen, Missachtung und Ausladung des Betroffenen Felix vom Verfahren, Verweigerung einer Antragsrücknahme, Abstinenz von Kommunikation, vollständige Vernachlässigung der Manutationspflicht gegenüber einem 80-jährigen juristischen Laien im Außerstreitverfahren und die lange Bank. Hierzu gebe ich in der Sitzung vom 2.10.2020 zu Protokoll: „Ich möchte mich über die Verfahrensdauer in allen Belangen betreffend das Verfahren 58 P 45/19s des Bezirksgerichts Klagenfurt beschweren“. Anlage 3

Das Misstrauen gegenüber der Richterin gründet auf einem als Anhörung getarnten einstündigen desaströsen Monolog zur Begrüßung meiner Familie mit grausiger Präjudizierung aller Anliegen. Wir haben den bösen Empfang und das „so geht das nicht“ der Richterin als Reaktion auf die vorangegangene gutachtliche Inanspruchnahme der Justizombudsstelle und des Instituts für internationales Betreuungsrecht gewertet. Die Frau Richterin ist durch einen Eid beschwert und wird sich einem klärenden Gespräch gewiss nicht entziehen. Ich bitte Sie, sehr geehrter Herr Vorsteher, mit Rücksicht auf den Betroffenen Felix, dem das Bezirksgericht Klagenfurt nun seit bald 4 Jahren sein Freizeitdomizil vorenthält, um Nachdruck
in dieser Frage. Diskussionswürdig ist auch, wie die Richterin Ihre Funktion in unserer Familie sieht und zu hören, aus welchem Anlass sie glaubt, Felix bräuchte den behördlichen Schutz vor Vater und Mutter. Wir haben zu dieser Veranstaltung auch 19 Kritikpunkte vorbereitet, die sich, vom Umfang her, der Schriftform entziehen. Zum Beispiel beklagen wir die mangelnde Kontinuität des am 20.0.2019 im Flug übernommenen Verfahrens:
Frau Richterin 5 schreibt zur Konkretisierung des Immobilienkaufs braucht es keinen unterschrieben Vertrag, die Richterin 6. fordert diesen in ihrem Beschluss vom 10. November 2019. Wertgutachten erscheint in Paranthese, schon hier beginnt die abwegige Forderung nach vollständiger notarieller Übersetzung von 30.seitigen Gutachten, ohne Erkenntniswert für die Richterin, die sich der Betroffene nicht leisten kann. Außerdem, was soll die eingeforderte Kosten-Nutzenvision für eine Ferienwohnung zur familiären Nutzung. Es sind diese empfundenen Schikanen, die uns an die Ignoranz, ja den bösen Willen der Richterin glauben machen.
Wir bitten Sie, sehr geehrter Herr Vorsteher, um Ihr Verständnis für unser auch daraus resultierendes Befreiungsbedürfnis.

In der nachfolgenden Begründung beschränke ich mich auf die Ferienimmobilien.
Im Rahmen der nachträglichen Genehmigung der Ertragsimmobilien in Budapest wird gegen unseren Willen und unter Missachtung der Rücknahme unseres diesbezüglichen Antrags vom 15.9.2020 ein Rechtsanwalt Mag. Trötzmüller tätig.
Ich rechne mit der Hilfe des Rechtsanwalts in dieser Causa. Der Frau Richterin habe ich am 27.1.2021 mitgeteilt:
„Der Kurator kann dem Betroffenen die Ertragsimmobilien nur über einen reinen Tisch zusprechen. Im Hinblick auf die missglückten Antragsverfahren für die Ferienwohnungen, die Verfahrensdauer zur Genehmigung der Ertragsimmobilien mit verlorener Option und Landung
im nachcoronalen Immobilienmarkt sowie der Missachtung des klaren Lebenssituationsberichts, wird ihm der Erwachsenenvertreter erklären: „Die Immobilien sind unter dieser Richterin nicht zu verwalten.“

Klagenfurt, den 22. Februar 2021

DKfm. Johann Seidl e.h.


25.03.2021 Die Abweisung finden wir ungehörig, schließlich hatte der Herr Vorsteher das Fristversäumnis mit zu verantworten.


02.06.2021 Ich bitte um Gehör beim Landesgericht und weise auf die Not unserer Vertretung und den Bedarf einer Verfahrenshilfe hin.


7.6.2021 Wohl auf Empfehlung gewährt der Herr Vorsteher Felix eine Verfahrenshilfe für die weitere Fortsetzung der Ablehnungsbeschwerde. Felix könnte sich nun einen Rechtsbeistand leisten.

Diese Rechtshilfe wird die Frau Richterin unter Parteinahme beim Revisor des Oberlandesgerichts bekämpfen.


28.06.2021 Die Verfahrenshilfe unterbricht alle Einspruchsfristen. Ich wende mich daher an die Präsidentschaftskanzlei zur Klärung der nun gültigen Rechtsmittelfrist für das Ablehnungsbegehren, das sich seit dem 27.8.2020 auf einem holprigen Weg befindet. Das am 2.6.2021 eingebrachte flüchtige Rekursantrag diente nur der Sicherung der Einspruchsfrist, ist hoffentlich unwirksam oder kann nachgebessert werden.

Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

An die
Präsidentschaftskanzlei am
Landesgericht Klagenfurt

Klagenfurt, den 28.Juni 2021
Aktenzeichen 1 R 172/20v


Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin Maga. Theresia Fill wegen Verfahrensverschleppung, Nichtbeachtung von Optionsterminen, Fehlentscheidungen, inhaltsferner Protokollierung, Verweigerung von Gutachtern, fehlender Manuduktion, schikanöser Anforderung von Dokumenten, Wirtschaftsferne und Abstand zu bürgerlichen Wertvorstellungen, Brüskierung der familiären Erwachsenvertreter, Mangel an Empathie gegenüber dem Betroffenen und seine persönliche Ausladung vom Verfahren.

Betroffener: Felix Massimo Seidl, geb. 13.08.1994 in Salzburg, 80% Beeinträchtigung, Tagesklient in der Lebenshilfe Kärnten, Wohnung bei den Eltern: 9020 Klagenfurt, Linsengasse 96A

Sehr geehrte Damen und Herren,

Unser Ablehnungsantrag gegen die uns am 20.9.2019 in Nachfolge zugeteilte Richterin Frau Mag.a Theresia Fill hat einen langen Weg zu Ihnen und mir ist die weitere Handhabung nicht mehr klar, wie das gesamte 4-jährige Geschehen mit Ergebnis:
„Vom Millionär ins Armenrecht“ „Von der Naturtherapie in die Ambulanz“ „Vom Gesundheitswert des Sparbuchs“ „Der beeinträchtigte Felix in den Mühlen des Familiengerichts“

27.8.2020 Ich habe einen Ablehnungsantrag an den Herrn Vorsteher gerichtet

11.9. 2020 Es erfolgte ein ablehnender Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung

28.9.2020 Ich erfahre durch Zufall vom Kanzleileiter Herrn Simko, dass ein Einspruch möglich wäre.

28.9.2020 Ich rüge das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung und bitte um Verlängerung der Rechtsmittelfrist da ich einen Rekurs einbringen möchte.

2.10.2020 Sitzung bei der Richterin, ich bitte um Auskunft was zu tun ist. Richterin holt eine
Internetseite und liest mir diese im Eilzugstempo vor, ich habe nur „Wiedereinsetzung“ verstanden.

5.10.2020 Nochmalige Zustellung der Entscheidung, nun mit einer Standard-Rechtsmittelbelehrung versehen, die mir 14 Tage Zeit gibt. Ich nutze diese Frist und halte sie ein.

16.10.2020 Antwort auf mein Schreiben vom 28.9.2020 die Rechtsmittelfrist könne nicht verlängert werden.

16.10.2020 Formeller Rekursantrag an das Landesgericht gegen die Entscheidung vom 11.9.2020

16.10.2020 Einlangen des Protokolls der Sitzung vom 2.10.2020. Die Richterin führt zur Sache aus,
„dass ihrer Ansicht nach eine fehlende Rechtsmittelbelehrung bei der unvertretenen Partei die Versäumung der Rechtsmittelfrist einen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Dieser Wiedereinsetzungsantrag ist binnen 14 Tagen ab Kenntnis des Wiedereinsetzungsgrundes beim Gericht einzubringen und die versäumte Prozesshandlung gleichzeitig vorzunehmen“. Dieser Hinweis kam leider zu spät.

6.11.2020 Auskunft der Richterin, unser Akt wurde bereits am 11.10. an das LG gegeben und befinde sich noch dort.

11.11.2020 Zurückweisung des Rekursantrags. Ich hätte sofort mit der Rüge einen Rekursantrag einbringen müssen. Mein diesbezügliches Schreiben vom 28.9. wird nicht als Antrag sondern lediglich als Ankündigung eines Antrags interpretiert. Der Antrag ist um 3 Tage verspätet.

9.2.2021 Nach weiteren negativen Erfahrungen mit der Frau Richterin, Frage an den Herrn Vorsteher ob neuerlich ein Ablehnungsantrag gestellt werden darf.

22.2.2021 Zweiter formeller Ablehnungsantrag an den Herrn Vorsteher

25.3.2021 Ablehnung dieses Antrags in aller Kürze. Der Herr Vorsteher wirbt um Verständnis, da die
Geschäftsverteilung vom Personalsenat entschieden werde, er habe im Akt keinen Anhalt gefunden, dass medizinische Gutachten abgelehnt werden.

1.4.2021 Auskunft der Richterin, unser Akt ging am 17.3. wiederum an das Landesgericht gegangen und befinde sich noch dort.

19.4.2021 Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe für den bevorstehenden Rekurs. Das dem vor Tätigkeit der Richterin Millionär Felix ist ein Sparbuch verblieben, dies sei aber Bestandsvermögen aus einem Immobilienverkauf und muss einem ersatzweisen Immobilienkauf in voller Höhe zugeführt werden.

22.4.2021 Mitteilung an den Herrn Vorsteher die Familie befände sich vom 25.4. bis 16.5. mit dem Sohn im Sanatorium und bittet, keine Zustellungen vorzunehmen.

Natürlich erhalten wir Zustellungen und zwar am 27.4. und 30.4.

Meldung und nochmalige Zustellung der ablehnenden Entscheidung vom 25.3. am 22.5. 2021

25.5.2021 Schreiben an den Herrn Präsidenten des Landesgerichts nach Empfehlung eines Richters
mit der Bitte um ein Schlichtungsgespräch mit meiner Familie. Der Herr Präsident möge interne Meinungen zu unserem Fall hören. Der Herr Präsident verlangt einen förmlichen Antrag, den 3 Richter seiner Abteilung entscheiden werden.

2.6.2021 Zweiter Rekursantrag an das Landesgericht. Ich habe bis zum letzten Moment auf eine
Entscheidung zur Verfahrenshilfe gewartet. Den Antrag habe ich sodann aus Textbausteinen eilig
Improvisiert, wobei es auch noch zu einer Auslassung beim Druck gekommen ist, die ich am 3.6.2021 nachgebessert habe.

7.6.2021 zugestellt am 14.6.2021 Die am 19.4.2021 beantragte Amtshilfe wird genehmigt. Die Genehmigung kommt zu spät. Auskunft des Gerichts dazu, alle Fristen seien gehemmt. Die sichtbar großherzige Aktion des Herrn Vorstehers, zur Selbstreinigung des Gerichts nach Eingriffen in unsere Familie, hart am Rand des Menschenrechts, kommt bei unserer Richterin nicht gut an. Sie veranlasst das Einschreiten eines Revisors gegen diese humanitäre Entscheidung.

16.6.2021 eingelangt am 25.6.2021 Zweitschrift eines Rekursantrags des Revisors am Oberlandesgericht an das Kärntner Landesgericht. Dieses möge die Aufhebung der Verfahrenshilfe verfügen.

Sehr geehrte Damen und Herren Richter, ich gerate einmal mehr zwischen die Mahlsteine. Ich
darf Ihnen mitteilen, dass noch kein Rechtsvertreter beauftragt wurde also, über die weitere Verunsicherung des Betroffenen und seines Treuhänders hinaus, kein Schaden entsteht.

Ich bitte Sie nun um Auskunft, wie ich weiter verfahren soll. Aufgrund der flüchtigen Ausführung meines Antrags vom 2.6.2021 wäre ich dankbar, wenn dieser zurückgereicht würde und ich eine neue Frist bekäme. Mein Vortrag wäre zwischenzeitlich auch zu aktualisieren. Dieser Antrag ist mir sehr wichtig, ich habe die 80 überschritten und kann meine junge Familie nicht mit einer verärgerten Richterin und einem destruierten Vermögen zurücklassen.

Grüße von Felix, mit vorzüglicher Hochachtung

DKfm. Johann Seidl e.h.


23.07.2021 Der Herr Vorsteher gewährt mir eine großzügige Frist für den anstehenden Rekurs des Ablehnungsverfahrens. Der flüchtige Antrag vom 2.6.2021 ist ohne Relevanz. Um des Friedens Willen ziehe ich meinen Antrag auf Verfahrenshilfe zurück.

.


29.09.2021 Das Landesgericht weist unseren Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichts vom 25.3.2021 als verspätet zurück. Die Fristzusagen des Herrn Vorstehers werden nicht anerkannt.


05.11.2021 Konsequent bringe ich beim Erstgericht meinen dritten Ablehnungsantrag ein, zusammen mit einem erklärenden Begleitschreiben.

Als Begründung folgen 29 Seiten


17.11.2021 Die Abweisung durch den Herrn Vorsteher ist schon Routine.



02.12.2021 Wir haben als Treuhänder von Felix das auszugleichen was ihm seine Richterin antut. Ein neuer Anlauf bim Rechtsmittelgericht ist unausweichlich.
Der folgend wiedergegebene Rekursantrag ist übrigens beim Bezriksgericht in Verstoß geraten und mußte nach 9 Monaten wiederholt werden.

 

Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

An die Präsidialabteilung des
Landesgerichts Klagenfurt

Klagenfurt, den 30. November 2021
Aktenzeichen 1 R 172/20v
58 P 45/19s


Betreff: Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin Maga. Theresia Fill wegen Verfahrensverschleppung, Nichtbeachtung von Optionsterminen, Fehlentscheidungen, inhaltsferner Protokollierung, Verweigerung von Gutachtern, fehlender Manuduktion, schikanöser Anforderung von Dokumenten, Wirtschaftsferne und Abstand zu bürgerlichen Wertvorstellungen, Brüskierung der familiären Erwachsenvertreter, Mangel an Empathie gegenüber dem Betroffenen, seine persönliche Ausladung vom Verfahren und dem Mangel an gegenseitigem Vertrauen.

Antrag: Ich bitte um Korrektur der Entscheidung des Bezirksgerichts vom 17.11.2021 und Berücksichtigung des dorthin gerichteten, umfangreichen Vorbringens. Genderhinweis: Jede Personenbezeichnung ist in männlicher und weiblicher Form zu verstehen.

Betroffener: Felix Massimo Seidl, geb. 13.08.1994 in Salzburg, 80% Beeinträchtigung, Tagesklient in der Lebenshilfe Kärnten, Wohnung bei den Eltern: 9020 Klagenfurt, Linsengasse 96A

Sehr geehrtes Gericht,

Wir arbeiten gemeinsam zum Wohl des nicht entscheidungsfähigen Felix Massimo Seidl. Sie im Gesetzesauftrag und unser gesundes Elternhaus im Auftrag der Natur.
Macht und Verantwortung sind spürbar ungleich verteilt. Aber ein versierter Richter und ein guter Vater werden sich wohl einigen.
Dass die private Vorsorge für beeinträchtigte Menschen in Österreich unterentwickelt ist resultiert wohl hier und gefühlten Untaten die hoffentlich aus diesem Ablehnungsantrag sichtbar werden.

Das Sorgenkind der Familie Seidl sollte wenigstens einer Sorge befreit sein, der mittellosen Existenz in Versorgungseinrichtungen nach Ende der elterlichen Obhut. So schlicht wie dieses Anliegen ist der eingeschlagene Weg:

Sparbuch und Staatsanleihen sind für einen 27-Jährigen unter Langzeitperspektive ungeeignet und wohl nicht mehr mündelsicher, Immobilien die einzig genehmigungsfähige Alternative. Als Prosperitätsfolge ist die Überhitzung des österreichischen Immobilienmarkts nur eine Frage der Zeit. Der Vater interessierte sich schon früh für die Märkte Budapest und Plattensee, wo Immobilien „verschenkt“ wurden und das Entwicklungspotential zum Greifen war.
Schon im Herbst 2009 erhielt Felix ein Feriengrundstück in Panoramalage zwischen Bad Héviz und Plattensee geschenkt das wir familiär nutzten und welches ihm gesundheitlich zuträglich war. Im Vorgriff auf sein nahes Erbe, das wieder in Ungarn-Immobilien besteht, beteiligte ihn der Vater im Jahr 2012 zur Hälfte an seinem Investment und kaufte ihm drei Penthäuser in Innenstadtlage Budapest. Im Schenkungsversprechen werden Früchte einbehalten und jedwede Haftung des Sohnes ausgeschlossen. Die Schenkung und erste Bewirtschaftung folgte streng einem notariellen Konzept der „ausschließlich positiven Schenkung“ und hätte daher, wie ein Geldgeschenk, keiner Genehmigung bedurft. Trotzdem wurde schon 2010 darum angesucht mit dem Ergebnis einer „pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung im Vorhinein“, deren mangelhafte Formulierung der Antragsteller nicht zu vertreten hat. Dem Typus nach handelt es sich bei diesen Gaben um „Generationenschenkungen“ mit warmer Hand, bei denen Niesbrauch völlig gebräuchlich ist, dieser ist im Falle von Felix mit der familiären Unterbringung sogar auflösend bedingt. Die ungarischen Mieterlöse sind nicht interessant. Der sichere Ertrag liegt im Wertzuwachs, der in Ungarn nach 5-jähriger Behaltefrist steuerfrei lukriert werden kann. Er hat sich mit mindestens einer Verdoppelung der Erwerbskosten bereits eingestellt. Der betagte Vater war Unternehmer und bezieht eine Monatsrechte von 1300 €, es gibt eine studierende Schwester, da müssen die Mieterträge gesamt zum Familieneinkommen beitragen. Nach diesem Konzept des geschäftserfahrenen Vaters besitzt Felix nur Substanz und keine Barschaft, er braucht kein Geld solange er bei seiner sorgenden Familie leben kann und es bedarf keines innerfamiliären Rechnungswesens. Das Grundbuch ist unbelastet (auch vom Niesbrauch), niemand kann Felix also etwas wegnehmen ohne die Einbindung des Gerichts, das neben der jährlichen Wertentwicklung nichts zu überwachen hätte. Das läge sehr im Sinne der Erwachsenenvertreter die sich als juristische Laien zwischen empathischem Außerstreitverfahren und strenger Zivilprozessordnung schon jetzt zerrieben fühlen.

Es gibt einen europäischen Rechtsrahmen welcher jedenfalls den Bezirksrichter der vermeintlichen Aufgabe enthebt er habe zu prüfen, „ob das ungarische Grundbuch österreichischen Standards entspreche“. Das Justizministerium schreibt schon 2018 in unseren Akt, es ginge nicht um juristische, sondern wirtschaftliche Tatbestände.

Dem in Österreich kursierenden Ungarn-Bashing sollte ein Richter jedenfalls nicht erliegen.

Immobilienvermögen muss dynamisch verwaltet werden, es gibt Erneuerungsbedarf, Wertzuwachs ist zu realisieren und Erhaltungsinvestitionen durchzuführen. Der Immobilienmarkt ist durch das Internet zu schnell für klassische Genehmigungsverfahren und für Rekursanträge gibt es keine Zeit. Der Treuhänder haftet dem Mündel für eine ordentliche Geschäftsbesorgung. Der mehr als zweijährige Entzug der Ertragsimmobilien von Felix in Budapest ist ein wirtschaftlicher Frevel ohnegleichen. Der vierjährige Entzug der Freizeitimmobilie des Felix Massimo Seidl ist ein gelungenes Attentat auf sein gesundheitliches Wohlbefinden. Wenn der Richter sich hier in Formalien verirrt und Sachverständige beantragt sind, sollte er wenigstens deren Hilfe beanspruchen.

So schlicht und alltäglich wie das dargestellte Versorgungskonzept ist der Wunsch das Freizeitdomizil von Felix in eine weniger arbeitsintensive Variante zu tauschen. Der Antrag auf Genehmigung des Verkaufs seines Gartens und Zustimmung zum ersatzweisen Kauf einer Ferienwohnung war vom Ehepaar Seidl am 27.6.2017 schriftlich beim Amtstag eingereicht und nachfolgend mit Lebenssituationsbericht, Internetangebot, Preiszusage des Verkäufers und Marktbericht für Ungarnimmobilien auf 8 Seiten konkretisiert worden (ON10). Enthalten war die Bitte um Beratung und die Bestellung eines Sachverständigen um den gesundheitlichen Bedarf von Felix als notwendiges Entscheidungskriterium aufzuzeigen. Die Richterin war schwanger und nicht mehr zu erreichen. Zum Amtstag wurden wir nicht wieder zugelassen. Es war der Antrag eines 77-jährigen Vaters ohne jede Gerichtserfahrung. Er erhielt weder Anleitung noch eine Entscheidung und damit auch kein Rechtsmittel. Die Frau Richterin Fill lässt durch die Gerichtsombudsstelle hierzu mitteilen, „dass Ihre Eingabe vom 5. August 2017 keinen Antrag enthalte, über den das Gericht zu entscheiden hätte“. Die vierjährigen Weiterungen sind bekannt.

Die Ertragsimmobilien in Budapest waren schon am Amtstag formularmäßig deklariert und über 2 Jahre von 5 Richtern durchgewunken. Ohne Antrag wurde die über 8 Jahre praktizierte Regel bei der ersten „Anhörung“ im Herbst 2019 von der Richterin Mag.a Fill aufgeworfen und ihre Aberkennung präjudiziert. Die in der richterlichen Genehmigung vom 22. 4. 2010 enthaltene Bedingung eines Kaufs bei Versteigerungen sei nicht erfüllt. Mangels Genehmigung sei die Schenkung also nichtig.
Seit der ersten „Anhörung“ war uns klar, unter dieser Zuständigkeit sind die Objekte nicht zu verwalten und die damalige Sachwalterin Sylvia Seidl erklärt nach einer kurzen Sondierung der Umsetzungsmöglichkeiten am 31. Oktober 2019 unser Einverständnis: „Von daher könnte also, bei mikroskopischer Betrachtung, die Schenkung mangels spezifischer gerichtlicher Genehmigung in Österreich zunächst einmal nichtig sein. Tatsächlich lag dem Kauf ja keine gerichtliche Versteigerung in Villach sondern ein ungarisches Internet-Angebot zugrunde. Mit gutem Willen kann ein Webportal aber auch als Platz einer weltweiten Auktion begriffen werden.
Um einen möglichen Verlust dem Mündel großzügig auszugleichen, hat mein Gatte bereits eine genehmigungsfreie Lösung mit der Genevoise Versicherungsanstalt ins Auge gefasst“. Die 2-jährigen Weiterungen sind bekannt.

Zur Abkühlung wollte die genervte nunmehrige Erwachsenenvertreterin beitragen durch die Beiziehung der Anwaltskanzlei Dr. Felsberger, deren 2.500 € teures Schreiben die Richterin nicht einmal zur Kenntnis nahm. Sodann folgte ein aus Kapazitätsgründen abgewiesenes Ansuchen beim Vertretungsnetz Kärnten. Was blieb dem betagten Vater als einzuspringen und die Erwachsenenvertretung zu teilen. Das schöne Amt der gemeinsamen Erwachsenenvertretung wurde uns vergällt. Als Fahnenherold TS - Charles Austen kämpfe ich seit 30 Jahren um Ehre und Ehrlichkeit der Wirtschaftsführer und nun gegen die Nöte von Felix.
Nichts ist mir zu beschwerlich.

Nach vier Jahren Familiengericht Klagenfurt ist nun eine Akte mit Öffentlichkeitswert entstanden und ich bitte das Gericht, die Außensicht in einem gemäßigten News-Artikel die Stellungnahme des Instituts für internationales Betreuungsrecht und die Einlassung der Behindertensprecherin der Grünen einzusehen. (Anlage 3)

Sehr geehrte Damen und Herren,

Über die Zeitung lässt mir die Pressestelle ausrichten, ich oder die Sache sei kompliziert und ich belaste das Verfahren durch umfängliche und wechselnde Eingaben. Daher habe ich mich oben bemüht, die schlichte Ausgangslage wiederzugeben. In beiden Fällen hätte es nur eines Siegels bedurft. Felix hätte nahtlos seinen Sehnsuchtsort behalten und ich hätte ihm die Ertragsimmobilien testamentarisch zurückgereicht.

Nach dem Protokoll-Debakel um die erste Anhörung bei Frau Richterin Mag.a Fill war das Vertrauen der Erwachsenenvertreterin dahin. Sie bat das Gericht auf beidseitigen Schriftverkehr umzuschalten. Wir beschlossen auch, Entscheidungen die wir nicht verstanden haben, durch Rekurs überprüfen zu lassen. Nach meinem Auftrag fühle ich mich dem gequälten Felix verpflichtet und nicht dem Komfort der Behörden. (Anlage 4)

 

Der Antrag umfasst 20 weitere Seiten, die Anlagen 82 Seiten.


10.08.2022 Der beschriebene Rekursantrag ist beim Bezirksgericht für 9 Monate in Verstoß geraten und wurde dem Landesgericht nicht vorgelegt.


 

13.8.2022 Durch den Verstoß waren wir gezwungen diese Rekursbeschwerde mit aktualisierter Begründung nochmals einzureichen.


01.09.2022 Dem wiederholten Rekurs wurde nicht Folge gegeben.


28.09.2022 Mein Schreiben vom 13.8.2022 an das Landesgericht wurde als Ablehnungsantrag gewertet und dem Bezirksgericht zur Erstentscheidung zugeleitet. In der Rekursbeantwortung vom 1.9.2022 wird das Bezirksgericht angewiesen über diesen offenen Antrag noch zu entscheiden. Das erfolgt in gewohnter Routine.


17.10.2022 Ich verzichte auf einen neuerlichen Rekurs, bitte den Herrn Vorsteher ersatzweise seine Aufsichtspflichten wahrzunehmen.

Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

Geschäftszahl 12 Nc 19/22p
Bezirksgericht Klagenfurt
Abteilung 5

VdBG Herrn Richter Dr. Wilhelm Waldner

Klagenfurt, den 17.10.2022


Pflegschaftssache Felix Massimo Seidl vor dem Bezirksgericht Klagenfurt zuletzt 12 NC 19/22p

Betreff: Ablehnungsbegehren gegen die Richterin Mag.a Theresia Fill zurückgewiesen mit Entscheidung des Rekursgerichts vom 1.9.2022 mit Anordnung einer Neuverhandlung vor dem Erstgericht.


Sehr geehrter Herr Vorsteher,

Es ist als Kuriosum anzusehen, dass im Ablehnungbegehren gegen die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill das Obergericht wegen Formalien, die einem juristischen Laien im Außerstreitverfahren sicher nicht anzulasten sind, auch im dritten Anlauf zu keiner Entscheidung der Hauptsache kommt und ich auf diese nach zweijährigem Papierkrieg nun verzichten kann. Ich darf mitteilen, dass wir gegen die von Ihnen aktuell ausgesprochene vierte Ablehnung der Befangenheit von Frau Richterin Mag.a Theresia Fill beim Vorstand der Rekursabteilung dem Herrn Richter Dr. Gerald Kerschbacher wegen beidseitiger Übermüdung nicht mehr einsprechen. Dies im Vertrauen auf die Abhilfe unserer Beschwerden vom 21. Juli 2022 deren Entsprechung der Herr Richter in seinem Beschluss vom 4.5.2022 angemahnt und Ihre Vertretung Frau Richterin Mag.a Löbel telefonisch zugesagt hat. Ich liefere Ihnen nachfolgend die dafür notwendigen Details zur Verfahrensführung der Abteilung 4 auch in überschaubarer digitaler Form.

Das Schreiben hat 16 Seiten und verweist zusätzlich auf die Inhalte der Homepage www.exklusivkreis.at und die Geschichte des Ablehnungsverfahrens in http://yantra.wappenschmuck.eu

 


2024. Nach zwei Jahren ohne jeden Fortschritt ist die Zeit ist reif für einen neuerlichen Ablehnungsantrag, denn die Frau Richterin hat neue Zeichen ihrer Arroganz gesetzt.

1. Die Verfahrensdauer hat sich entsprechend verlängert und die Richterin bestätigt immer noch den status quo aus 2019. Sie mißachtet die Kritik des Obergerichts vom 4.5.2022.

2. Trotz unerledigter Hauptsachen betreibt die Richterin ein Bilderverbot und bedroht eineinhalb Jahre lang meine Frau mit Clearingverfahren, Gutachten, Vorladungen, Korrespondenz und Strafverfolgung. Das geschieht offenkundig zur Bekämpfung unliebsamer Presse.

3. Die Richterin verweigert die Entlassung eines über zweieinhalb Jahre untätigen Kollisionskurators, bestätigt seine Honorarforderung von 2.200 € und duldet die unwahre Behauptung mangelnder Mitwirkung der Erwachsenenvertreter.

4. Die Richterin verfügt die Ablösung von uns Eltern durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter in unseren Kernkompetenzen Personenrecht und Vermögensverwaltung. Sie ignoriert unsere Beschwerden seiner Untätigkeit, falscher Antrittsrechnungslegung und unterlassener Verfolgung der Interessen seines Mündels.

5. Die weitere Verschleppung von aktuell 29 Anträgen insbesondere aber des Feststellungsantrags vom 22.9.2020 mit Ergänzungen vom 22.3.2021, dessen beschlussmäßige Entscheidung schriftlich zugesagt wurde und deren Ergebnis die Grundlage von Amtshaftungsansprüchen des geschädigten Felix ist.

6. Die Verweigerung der Wahrheitsfragen in den Protokollbereinigungsanträgen vom 16.12.2022 sowie 21.8.2023 und Feststellungsanträgen vom 27.4.2023, 5.5.2023 und 21.6.2023.

Aus Kanzleiraison wird kein Kärntner Anwalt diese Ablehnung vertreten. Ich erhalte nur Beratung im Hintergrund und deftige Bemerkungen zu den beteiligten Personen.


15.12.2023 Mit dem heutigen Rekurs begehre ich die volle oder beschränkte Zurückgabe der Vertretung meines Sohnes in Sachen der Immobilienverwaltung (Z 3) und Personalia (Z 7) des § 269 (1) ABGB. Ich gebe auch die Einbettung dieser Notwendigkeit im Gesamtgeschehen wieder. Dies führt zu einer unbeabsichtigten Interpretation als Ablehnungsbeschwerde.

Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

An das ehrenwerte Richtergremium
unter Leitung von Frau
HRin Richterin Dr.in Maria Steflitsch
Landesgericht Klagenfurt


Klagenfurt, den 15. Dezember 2023
Aktenzeichen Landesgericht 1 R 173/23w
Aktenzeichen Bezirksgericht 58 P 45/19s

Rekursbeschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 29.11.2023 in der Pflegschaftssache des Felix Massimo Seidl – Der beeinträchtigte Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt erlebt ein fünftes Weihnachten mit leeren Händen. Den 82-jährigen Vater DKfm. Johann Seidl belastet seine Ohnmacht und die Sorge um einen ungeordneten Nachlass.

Hohes Gericht,

Wir waren des naiven Glaubens, die verärgerte Frau Richterin Mag.a Theresia Fill könne unserer Familie schließlich nichts wegnehmen. Doch sie kann! Sie zwingt uns zu teuren Anwälten, oktroyiert Honorare untätiger Helfer, teure Auflagen, Gebühren und nimmt uns die Zeit und Kraft, die wir für unsere pflegenden Verrichtungen bräuchten. Durch mangelnden Beistand zwingt uns der gerichtliche Verwalter zur Inanspruchnahme externen Rechtsbeistands für unseren Sohn. Die Richterin pflegt beliebigen Austausch mit ihm auf Kosten ihres Schutzbefohlenen und wird ihn mit der Gegenstandsbewertung nicht enttäuschen. Ansprüche sind rasch durchgesetzt, denn Beitreibung und Pflegschaft befinden sich in der Abteilung 6 in einer Hand. Felix ist die Familie, wir wirtschaften aus einer Kasse, da macht es auch keinen Unterschied, wenn man Rechnungen auf uns Eltern umadressiert.

Wir waren auch der Meinung grundsätzlich dürfe die Frau Richterin ein Geschäft nur genehmigen oder die Genehmigung versagen, dem Geschäft aber keine inhaltlich abweichende Fassung geben und haben das auch in ihrem Beschluss vom 31.8.2020 so gelesen. Doch sie kann! Mit dem schlichten Argument einer besseren Vertretung und gegen die am 4.5.2022 geäußerte Auffassung des Obergerichts wird ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt und dieser ist jetzt Felix in Persona. Nach einem Jahr ohne Bewährung ist die Frage des Besserkönnens wohl beantwortet, das Immobilienvermögen seither ohne effektive und bevollmächtigte Verwaltung, das Sparbuch weiter der Entwertung ausgesetzt und das Argument der Schädigung unseres Sohnes durch Portraitveröffentlichung und eines Zwists in unserer Ehe wohl endlich vom Tisch. (Vertretungsverzeichnis Anlage 1)

Durch unsere Dauerverbindung seit Herbst 2019 ist das Kärntner Landesgericht mit
mit den Grundzügen unseres Verfahrens vor dem Bezirksgericht Klagenfurt vertraut. Als alter Herr würde ich meiner Familie gerne geordnete Existenzgrundlagen hinterlassen.
• Die aktuellen Verhältnisse bildet mein bestätigter Wirtschaftsbericht per 1.11.2023 ab.
• Mein Sohn sollte in Besitz einer Ferienwohnung gelangen, noch offen ist unser Antrag vom 22.9.2020. Wir beantragten die Feststellung ob der abrupte Entzug und die weitere Vorenthaltung seines Erholungsortes rechtens war. Die Zuständigkeit war durch Einlassung des Herrn Vorstehers vom 11.2.2020 und 14.1.2021 geklärt. Wir haben unseren Antrag am 22.3.2021 wiederholt und erneut das Gutachten eines Neurologen zu aufgetretenen Beschwerden eingefordert. In der Not des weiteren Stillstands wurde die Justizombudsstelle angerufen. Zuletzt fordern wir eine Entscheidung dieser Eingabe im Wirtschaftsbericht per 1.11.2022. Im Protokoll der Sitzung vom 2.10.2020 befasste sich die Richterin kurz mit diesem Prüfungsantrag: „DKfm. Seidl wird gefragt, ob er eine Entscheidung zu ON 10 des Bandes I haben möchte, wobei DKfm. Seidl erklärt, dass er zu dieser Eingabe eine Entscheidung des Gerichtes begehrt.“ Je nach Ergebnis der Rechtsauskunft bitte ich im Übergabebericht vom 4.4.2023 den Vermögensverwalter Amtshaftung aus erlittenen Schmerzen zu verfolgen.
• Mein Sohn sollte Eigentümer von Ertragsimmobilien sowie Berechtigter wie Verpflichteter eines Schenkungsvertrags mit befristetem Rückbehalt der Früchte bleiben. Am 23.10.2019 stellte meine Gattin den Antrag auf nachtägliche pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Schenkung von drei Eigentumswohnungen in Budapest im Jahre 2011 sowie des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags. Der Antrag nahm Bezug auf ihren umfassenden Lebenssitutationsbericht vom 19.9.2019. Niemand weiß seither wem was gehört und wem die Erträge der Immobilien zustehen. Wir haben diesen Antrag gemeinsam für Felix am 15.9.2020 aus Zeitnöten unseres Plans und Abweisung unseres Ablehnungsantrags zurückgezogen und um sofortige Entscheidung nach Aktenlage (Präjudiz der Nichtigkeit vom 20.9.2019) gebeten. Wir erhielten nur eine protokollierte Meinung, die Erhebungen wurden ohne Eile fortgesetzt.

Das dritte Anliegen ist Gegenstand des hier angefochtenen Beschlusses vom 29. November 2023. Ich beantrage die volle oder beschränkte Zurückgabe der Vertretung meines Sohnes in Sachen der Immobilienverwaltung (Ziffer 3) und Personalia (Ziffer 7) an mich sowie Beurteilung meines bislang geordneten Wirtschaftens und Zurückweisung des geäußerten Verdachts.

Die Eingabe umfasst 18 Seiten und 4 Beilagen


7.3.2024 Das Landesgericht hat unsere Akte am 20.12.2023 erhalten und bearbeitet seither unseren brandeiligen Antrag auf Klärung der Vertretungrechte in Ungarn. Den Spruch erwarten wir mit Ungeduld, denn in Ungarn ist "Feuer am Dach". Wohl verführt durch mein Story-Telling, deutet der Senat meine Einbringung als neuerlichen Antrag auf Ablehnung der Richterin Mag. Theresia Fill und verweist ihn nach drei Monaten an die erste Instanz zur Bearbeitung zurück.


21.3.2024 Der Schritt kam überraschend, denn wir haben bereits einen fertigen Ablehnungsantrag in der Schublade. Dieser wird nun überholt. Zu den drängenden Vertretungsrechten ergeht seit 5 Monaten kein Spruch.


Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

An das ehrenwerte Richtergremium
unter Leitung von Frau
HRin Richterin Dr.in Maria Steflitsch

Landesgericht Klagenfurt


Klagenfurt, den 20. März 2023
Aktenzeichen 1 R 379/23i

Stellungnahme zum Beschluss vom 7. März 2024

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

Die Erweiterung meiner Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 29. November 2023 auf eine Ablehnung der Frau Richterin Mag. Theresia Fill zeugt vom Wohlwollen des Senats in unserer Sache, durchkreuzt allerdings unsere Planung.
Die geschäftsordnungsgemäße Behandlung dieses Anliegens durch das Erstgericht ist uns aus fünf historischen Einreichungen bekannt. Wir müssen diesmal zielgenau und konzentriert argumentieren und haben deshalb rechtskundige Beratung in Anspruch genommen und einen logischen Aufbau der Texte über KI erarbeitet.
Im Interesse von Felix bitten wir Sie höflich diesen mit wochenlanger Mühe und hohen Kosten gerade fertiggestellten formellen Antrag oder zumindest seine Argumente im Ablehnungsverfahren ergänzend zuzulassen.
Meine Angaben im Ihnen vorliegenden Rekursantrag sind als allgemeine Sachverhaltsdarstellung zu verstehen, weder aktuell noch vollständig. Sie wurden schon einmal vorgetragen und sind beim Herrn Gerichtsvorsteher Dr. Waldner chancenlos, der die Eingabe bereits als rechtsmissbräuchlich gewertet hat.

Das eigentliche Anliegen meines Rekurses war „Feuer am Dach“ in Budapest. In zwei Penthäusern von Felix ist die Dachhaut zerbröselt. Von den großen Terrassen dringt Wasser in die darunter liegenden Wohnungen. Dringender kann ein Defekt nicht sein und größer die Haftungsfolgen eines Zeitverzugs. Der gerichtliche Vermögensverwalter und die Frau Richterin wenden sich ab und mir sind seit Jahresfrist alle Vollmachten entzogen. Im dringenden Interesse von Felix musste eilig mein Eintrag im Vertretungsverzeichnis hergestellt werden, mit dem ich mich in Ungarn auszuweisen habe. Bislang sind 4 Monate vergangen und die Rückverweisung durch den Senat wird nichts verändern, denn der Zeithorizont der Frau Richterin Mag. Theresia Fill ist wohl bekannt.

Als Testimonial für meine Bemühungen um einen relevanten Ablehnungsantrag sende ich die Kostenbelege und eine Frontseite des versandfertigen Antrags.

Grüße von Felix, mit vorzüglicher Hochachtung

DKfm. Johann Seidl e.h.


23.3.2024 Nach persönlicher Vorsprache in der Kanzlei nahm glücklicherweise der Herr Vorsteher unseren gezielten Ablehnungsantrag als Nachreichung entgegen und die darin enthaltenen Argumente gehen dem Verfahren nicht verloren.

Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
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Bezirksgericht Klagenfurt
Abteilung 5
Herrn VdBG Richter Dr. Wilhelm Waldner

Klagenfurt, den 23.3.2024


Pflegschaftssache Felix Massimo Seidl vor dem Bezirksgericht Klagenfurt zuletzt 12 NC 19/22p – Hier drei Anträge zur Feststellung der Befangenheit von Frau Richterin Mag.a Theresia Fill

Betroffene Personen:
• Erwachsenenvertreter: DKfm. Johann Seidl, 82 Jahre alt beschäftigt sich mit Heraldik und politischen Themen, Familiengerichtsbarkeit und Menschenrechtsverletzungen.
• Erwachsenenvertreter: Sylvia Seidl, 57 Jahre alt, arbeitet als Sozialpädagogin
• Betroffener: Felix Seidl, 29 Jahre alt, mit einer 80-prozentigen Behinderung ist ein junger Mann, der in einem Justizfall verwickelt ist, der mit einem Ferienhaus am Plattensee und Renditeimmobilien in Budapest zusammenhängt.
Hintergrund:
• Im Jahr 2009 wurde für ihn ein Schrebergarten zwischen Bad Heviz und Plattensee erworben, um Felix’ Gesundheit zu fördern.
• 2012 wurden für ihn drei Eigentumswohnungen in Budapest erworben, um Felix’ Zukunftsvorsorge zu dienen.
Motivation für Schenkungen:
• Der Vater (Wirtschaftsakademiker) schenkte Felix diese Immobilien als Grundstein eines zu mehrenden Realvermögens.
• Felix sollte damit und in Verbindung mit seinem Erbe finanziell abgesichert sein und nach den Eltern keine Last für andere darstellen.
Rechtliche Herausforderungen:
• Die Schenkungen waren im Innenverhältnis als ausschließlich positive Schenkungen gestaltet und somit genehmigungsfrei wie ein Geldgeschenk
• Anfechtung der Rechtsgeschäfte aufgrund mangelhafter Entsprechung einer vorhandenen Genehmigung und Kollision in einem Punkt des elterlichen Schenkungsvertrags.
• Mehrfache Ablehnung der Ersatzbeschaffung einer Ferienwohnung wegen unzureichender Konkretisierung.
• Entzug der elterlichen Vertretungsrechte.
Aktueller Status:
• Nach sechs Jahren vor dem Bezirksgericht und vier Jahren mit ausschließlicher Aktenerzeugung gibt es immer noch keinen Fortschritt.
• Felix ist dauerhaft Inhaber eines gesperrten Sparbuchs und bezieht Pflegegeld, sein Unterhalt bleibt den Eltern überlassen. Der aktuelle Wirtschaftsbericht per 1.11.2023 belegt Felix sei gesundheitlich und materiell ruiniert.
Richter und Richterinnen:
• Insgesamt haben sechs Richter und Richterinnen erster Instanz an diesem Fall gearbeitet. Einige von ihnen haben versagt, indem sie bürokratische Formalien über den Wohlstand und den gesundheitlichen Bedarf des Felix Seidl gestellt haben. Wegen Karenz der bis 2018 tätigen Richterin kam die Akte in das Familiengericht, wo Mitte 2019 das Anlagekonzept vollständig wieder hergestellt war. Auch die dort hilfreiche Frau Richterin ging in Karenz.
• Die Akte Felix wurde sodann ohne deren erkennbare Adaptierung in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts überwiesen. Durch das langfristige Corona-Moratorium dürfte hier Auslastungsbedarf bestanden haben. Die neue und sechste Richterin führt Erwachsenenschutzsachen der Initiale „S“, als Appendix ihrer Zivilabteilung. Die Eltern empfanden das, verbunden mit ersten Amtshandlungen, als Diskriminierung ihres sozialen Anliegens, welches weiterhin dem in Versorgungsfragen kundigen Familiengericht zuzuordnen wäre. Am 27.12.2021 und aktuell 1.3.2024 beschwerten sie sich vergeblich beim Herrn Präsidenten des Kärntner Landesgerichts.
• Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill hat bereits bei der Vorstellung alle bevorstehenden Entscheidungen präjudiziert. Sie ist bekannt dafür “alles ganz genau zu nehmen” und führt das Verfahren mit ungebührender Strenge.
• Pflegschaftsmaßnahmen die das Wohl des Betroffenen im Auge haben können nur im Einvernehmen mit den vertretenden und Obsorge tragenden Angehörigen getroffen werden. Man ist aufeinander angewiesen. Die Richterin verhandelt autoritär und im Stil einer Beitreibungsveranstaltung. Sie stempelt die Wohltäter von Felix zu Tätern.
Vertrauensbruch:
• Nach einem Vertrauensbruch durch das inhaltsferne Protokoll der ersten Sitzung im Oktober 2019 hat Familie Seidl für Felix auf schriftlichen Austausch mit der Richterin umgestellt. Die Hauptakte umfasst etwa 460 Ordnungsnummern.
Streitgegenstand
• Langjährig und weiterhin der Genehmigung entzogen ist das schlichte und in Notariaten alltägliche Versorgungskonzept des Schenkers das eine ausschließliche Veranlagung des Sohnes in Immobilien unter befristetem Einbehalt der Früchte vorsieht. Die bescheidenen Erträge fließen in den gemeinsamen Haushalt.
• Beschnitten wird auch deren Verwaltung durch den väterlichen Treuhänder. Speziell Auslandsimmobilien in der Hand junger Menschen sind nicht statisch zu sehen. Wertsteigerungen sind zu realisieren und einem Erneuerungsbedarf rechtzeitig nachzugehen. Klagenfurter Rechtsanwälte können das á priori nicht und juristischer Sachverstand sollte sich bei Richterin finden.
• Unter der Orientierungslosigkeit und den übertriebenen Auflagen des Gerichts deren Eingang nicht einmal wahrgenommen oder inhaltlich bewertet wird, ist jede externe und auch familieninterne Vermögensverwaltung objektiv unmöglich und Felix verliert auch noch das Erbe nach dem greisen Vater, das aus ergänzenden Ungarn-Immobilien bestehen würde.
Leidtragender:
• Felix ist das wahre Opfer in diesem Fall, der unter dem Aufschub von Entscheidungen und dem am 20.9.2019 bekannt gegebenen Vorsatz der Frau Richterin Mag. Theresia Fill gelitten hat, einen vermeintlich zu komplizierten Betreuungsfall durch dessen formale Nichtigkeit loszuwerden. Wegen der bequemeren Handhabe neigt die Richterin gesperrten Sparbüchern zu.
• Dem Besitz von Felix widerfährt ein Worst-Case-Szenario. Ein Juristenmonopol aus wechselnden Anwälten und der Richterin Mag.a Theresia Fill führt seine Wirtschaft anstelle des kundigen Vaters und Schenkers seiner ungarischen Immobilien. Felix kann sich die dadurch anfallenden Honorare nicht leisten.
• Im August 2017 wurde ihm sein geliebter Ferienplatz abrupt entzogen und seither kein Ersatz zugestanden. Sein Gesundheitsschaden wird von der Richterin Mag. Theresia Fill unterdrückt und seine Entschädigung vom gerichtlichen Vermögensverwalter nicht betrieben.
• Sein der Ersatzbeschaffung gewidmetes Sparbuch verliert seit 4 Jahren an Wert und ist der Plünderung durch exzessive Verfahrenskosten ausgesetzt.
• Durch ein Bilderverbot in der kritischen Presse nimmt man ihm auch noch das Gesicht.
• Felix’ Fall ist ein Krimi aus dem realen Leben, der von Behördenwillkür und sozialer Inkompetenz handelt. Das Bezirksgericht Klagenfurt hat Felix’ Leben beeinträchtigt und seine Urlaubsträume in Ungarn zunichte gemacht. Seine Erfahrungen rechtfertigen das Misstrauen der Familie Seidl in die Unvoreingenommenheit der Frau Richterin Mag. Theresia Fill und den Verdacht von „Kollegialität im Versagen“ weiterer Instanzen.
Anträge und Begründung:
(1) Ich beantrage für meinen Sohn Felix Massimo Seidl die Befangenheit der Frau Richterin Mag. Theresia Fill in dem Verfahren 58 P 45/19s auszusprechen und gebe eine ausführlichen Sachverhaltsdarstellung in der folgenden Begründung.
(2) Ich beantrage für meinen Sohn die Anhörung des Kollisionskurators Mag. Michael Trötzmüller, Anzengruberstr. 51, 9020 Klagenfurt zu den Ergebnissen seiner zweieinhalbjährigen Amtsführung, Einsichtnahme in seinen Verfahrensakt, Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit seines Auftrags vom 31.8.2020 nach Inhalt und Befristung sowie im Besonderen seiner Behauptung mangelnder Kooperationsbereitschaft und Nichtvorlage angeforderter Urkunden seitens der Erwachsenenvertreter.
(3) Ich beantrage für meinen Sohn die Anhörung des mit Rechtskraft vom 16.12.2022 bestellten und mit Beschluss vom 5.1.2023 beauftragten gerichtlichen Erwachsenenvertreters Mag. Robert Levovnik, Villacher Ring 19, 9020 Klagenfurt zur Wahrnehmung seines gerichtlichen Auftrags vom 5.1.2023, meines Übergabeberichts vom 4.4.2023 und insbesondere zum Wahrheitsgehalt der Behauptung, trotz mehrfacher Aufforderung der Eltern wären ihm vollständige Abschriften der zum Eigentumserwerb abgeschlossenen Kaufverträge nicht vorgelegen.

Alternativloses Versorgungskonzept
• Neben aktuell toxischem Geldvermögen sind Immobilien die einzige genehmigungsfähige Anlageform für Mündelgeld.
• Die Schenkungen erfolgten im Vorgriff auf das Erbe von Felix, das aus ergänzenden Ungarn-Immobilien bestehen sollte. Eine ausschließliche Immobilienveranlagung von Felix, der Bares erst in Jahrzehnten benötigt, ist alternativlos, niemand kann ihm etwas wegnehmen.
• Ohne den schützenden Schenkungsvertrag träfe Felix das Risiko eines Wirtschaftsbetriebs. Das von seiner Richterin am 20.9.2019 anvisierte Konstrukt, Schenkung gültig – Schenkungsvertrag nichtig, wäre nicht einmal genehmigungsfähig.
• Mit ihren vierjährigen Eingriffen in die alternativlose Ordnung legte Frau Richterin Mag. Theresia Fill Stolpersteine für den Betroffenen, aber auch für sich selbst.
• Sie war war durch den Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019, die „Anhörung“ vom 20.9.2019 und den ausführlichen Genehmigungsantrag vom 23.10.2019 mit den Absichten der Erwachsenenvertreterin bestens vertraut. Mit 40 ON war auch die Akte noch übersichtlich. Jeder unvoreingenommene Laie würde erkennen, dass die Zeit ein Feind dieser Planung ist und das Konstrukt zusammenbricht, wenn ihm ein Element entzogen wird. Noch am Rand der Sitzung vom 9.7.2021 rief mir die Frau Richterin Mag. Theresia Fill ärgerlich zu: „Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken.“
Erklärungsbedürftige Rechtsirrtümer
• Mit ihrer Verhinderungs- und Verzögerungstaktik verstößt die Frau Richterin Mag. Theresia Fill gegen alle Behindertenrechtskonventionen dieser Welt und war durch ein Gutachten des Instituts für internationales Betreuungsrecht schon bei Aktenübernahme auf die Verletzung von Personenrechten hingewiesen. Der Wiener Verfassungsjurist Dr. Wolfram Proksch durfte kürzlich den Herrn Gerichtsvorsteher sowie den amtierenden gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit seiner Einschätzung der Rechtsverletzungen bekannt machen.
• Alle folgenden Verirrungen hat die Frau Richterin Mag. Theresia Fill schon bei der Antrittsveranstaltung am 20.9.2019 mit der Ansage präjudiziert sie könne Immobilien in Ungarn laut ABGB nicht genehmigen, uns stünde ja der Rekurs offen und dann wäre endgültig Ruhe. Die Schockwirkung war gewollt denn diese Richterin irrt sich nicht mehr in Basics des bürgerlichen Rechts. Sie ist voreingenommen denn ihre Aussagen sind willkürlich, nicht fundiert und ohne Kalkül der Folgen. Was zur Vorbereitung nötig war besorgt sie sich erst am 12.10.2022 und 24.10.2022 übrigens erfolglos in Ungarn. Es dauerte bis zum 10.4.2020 bis die Richterin immer noch wackelig protokollierte: "Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff "inländische" Liegenschaften gemäß § 219 ABGB solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten". Den Weg ihre Verhinderungspraxis künftig auf Wertgutachten zu verlagern hat sie damit gleich geöffnet. Die positive Aussage "Davon, dass der Erwerb einer Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteils in Héviz bzw. Ungarn Felix Massimo Seidl zum offenbaren Vorteil gereicht, geht die zuständige Richterin aus." wurde nicht weiterverfolgt. Die Frau Richterin hatte sich jedenfalls über den Inhalt der damals mit 40 ON noch schlanken Akte hinweggesetzt. Das Justizministerium hatte mit Einlassung vom 18.6.2018 ausgesprochen, bei der Anschaffung einer Eigentumswohnung in Ungarn handle es nicht um eine rechtliche, sondern allenfalls wirtschaftliche Tatsachenfrage. Dass die Frau Richterin den ganzen Akt gelesen hat protokolliert sie am 2.10.2020.
• Der Frau Richterin war die Rechtspraxis im Umgang mit Bildern nicht entscheidungsfähiger Personen aus der Kleinen Zeitung bekannt, wo regelmäßig Babyfotos erscheinen. Mit Beschluss vom 28.3.2022 teilt die Richterin mit, sowohl die Anfertigung von Lichtbildern als auch deren Veröffentlichung seien gesetzeswidrig und beruft sich auf Urteile aus der Sachwalter-Ära. Mit Beschluss vom 14.7.2022 gibt sie bekannt solche Bilder seien absolut verboten und vertretungsfeindlich. Zur aktuellen Rechtslage nimmt das Obergericht mit Beschluss vom 17.11.2022 Stellung: Das Recht am eigenen Bild sei nicht absolut verboten und vertretungsfeindlich. Entscheidungen stehen dem Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Erwachsenenvertreter zu. Bleibt die Frage, ob Felix durch unsere Veröffentlichungen in seinen Interessen verletzt wurde. „Ob eine solche Verletzung vorliegt (vgl. § 18 Urhebergesetz) ist vom gesetzlichen Vertreter zu prüfen.“
Trotz des dadurch verbesserten Kenntnisstandes wiederholte die Frau Richterin Mag. Theresia Fill die Verbotsprozedur, ließ mich mit Wirkung vom 18.4.2023 im Vertretungsverzeichnis streichen und übertrug die Rechte nach 269 (1) Z7 einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit dem Auftrag zur Exekution bei mir. Diese wurde bislang nicht vollzogen, weil der Anwalt im Gegensatz zur Richterin meine Rechte kennt. Nach neuer Sozialdoktrin sollen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft sichtbar sein. Ich war sehr wohl in der Lage und Willens die Verantwortung für Bildveröffentlichungen zu tragen denn Felix braucht angesichts seiner Historie den Schutz der vierten Kraft unseres Gemeinwesens. Die ganze zunächst gegen meine Frau gerichtete Aktion des Bilderverbots und seine vorrangige eineinhalb-jährige Verfolgung trotz Bearbeitungsrückständen in den Hauptsachen steht im Licht der Befangenheit, ja Böswilligkeit der handelnden Richterin Mag. Theresia Fill. Ohne Bilder keine Berichterstattung. Die Richterin bekämpft ihr unangenehme Presse aus der Richterstube was ihr in Persona nicht zustehen dürfte und sie befangen macht. Ich habe diesen Umstand dem Herrn Vorsteher zur Kenntnis gebracht.
• Mit der Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters in der Bilderfrage wurden gleichzeitig auch meine Befugnisse der Vermögensverwaltung nach § 269 (1) Z 3 gelöscht. Viel zu früh, wie ich beanstanden durfte, denn die Frau Richterin Mag. Theresia Fill erklärte selbst: Wo nichts genehmigt sei, sei auch nichts zu verwalten. Mit dem Entzug der Vollmacht hängen nun nicht nur die Eigentumsrechte, sondern seit 15 Monaten auch die Administration der ungarischen Liegenschaften in der Luft. Nach eigenem Befinden ist es der Klagenfurter Einzelkanzlei Mag. Levovnik unmöglich einer Verwaltung in Ungarn nachzukommen, zumal gerade Großreparaturen und die Indexanpassung der Mietverträge anstehen.
• Die Frau Richterin missachtete durch unsere Ablösung eine gegensätzliche Auffassung des Obergerichts vom 4.5.2022. Dieses sah Bildchen in der Kleinen Zeitung und den Formalstreit über Schenkungen des besorgten Vaters nicht ausreichend für eine derart drastische und kostenintensive Maßnahme und widersprach der Planung von Frau Richterin Mag. Theresia Fill mit Angabe von Fundstellen der Rechtspraxis. Die Ausübung der Vertretertätigkeit durch eine andere Person müsse „relativ besser dem Wohl (bzw. hier dem Interesse) der betroffenen Person entsprechen, was wiederum die amtswegige Klärung der Frage erfordert, wie sich der Vertreterwechsel nicht nur auf das psychische Wohlbefinden des Betroffenen, sondern (ja nach Aufgabenstellung) vor allem auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Vertretenen auswirken könnte.“ Soviel Sorgfalt ist nicht Sache der Frau Richterin und wir stehen nach 15-monatiger Abstinenz des gerichtlichen Vertreters Mag. Levovnik in Nachfolge einer zweieinhalb-jährigen Abstinenz seines Vorgängers Mag. Trötzmüller vor einem Scherbenhaufen. Die Frau Richterin duldet die Untätigkeit ihrer Auftragnehmer Trötzmüller und Levovnik und gestattet ihnen die unhaltbare Schutzbehauptung fehlender Dokumente. Findet sich so viel Nachlässigkeit im Vorgehen einer nach Außen peniblen Richterin darf Vorsatz nicht ausgeschlossen werden.
Inflationäre Einforderungen
• Unter den Vorgängerinnen waren drei Immobilientransaktionen mit erträglichen Einforderungen genehmigt worden. Die Erwachsenenvertreterin und gute Mutter verdiente Vertrauen, zumal es ausschließlich um wohlmeinende Schenkungen ging und sich die gute Tat in zehn Jahren bewährt hatte. Ich war Zuschauer ihrer ersten Disziplinierung mit schriller Stimme und nach Einsicht des Protokolls sehr froh, dass unser Sohn eine Handyaufzeichnung ausgelöst hatte. Wir begreifen schnell, diese Richterin kann alles von uns verlangen, was sie für entscheidungsnotwendig hält, wir befinden uns in Gottes Hand. Das geschieht dann ausgiebig:
o Gegenstand einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung kann nur ein bestimmter, von der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin unterzeichneter Vertrag sein. (ON 68)
o ein Gutachten einer/eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Wert der Immobilie in deutscher Sprache, wobei das gesamte Gutachten von einer/m gerichtlich beeideten Dolmetscherin/Dolmetscher oder OFFI Ltd. (ungarischer Staatsnotar) in die deutsche Sprache zu übersetzen ist. (Beschluss vom 28.2.2022)
o Der Kaufpreis darf den Verkehrswert nicht überschreiten. (ON 92)
o Aufstellung der vom Betroffenen zu tragenden Lasten sowie des konkreten Nutzens der Immobilie. (ON 89)
o Sollte mit dem Ankauf eine materielle Kollision verbunden sein, wird es allenfalls auch erforderlich sein, eine Kollisionskuratorin/einen Kollisionskurator für den Betroffenen zu bestellen. (Beschluss vom 9.3.2020)
o Angabe von Personen, die bereit sind Kosten des Erwerbs und des laufenden Betriebs zu übernehmen.
Das Auffinden und Ausverhandeln einer für Felix passenden Immobilie ist mühevoll und teuer. Es wäre unsinnig, im Genehmigungsverfahren diese Mühe zu vergessen. Die obigen Einforderungen, die ja schrittweise geschärft wurden, sind schon aus Zeitgründen nicht zu erfüllen und eine Zumutung für den Verkäufer der sein Offert unter Genehmigungsrisiko für Wochen binden soll und noch dazu ein Schnäppchen unter Verkehrswert soll es sein. Das dominierende Risiko beim Kauf, die Bauträgerbonität wird nicht abgefragt. Der Nutzen (hier dringender gesundheitlicher Bedarf von Felix) wird zwar abgefragt, aber im Genehmigungsprozess missachtet.
Die Richterin müsste auch berücksichtigen, dass beim Kauf einer Ferienwohnung für Felix nur 7 % seiner Vermögenswerte bewegt werden.
• Unterdrückt wird auch die mit Beschluss vom 13.12.2019 des Obergerichts geäußerte Meinung, das Gericht solle die Eltern nicht mit überzogenen Kontrollmechanismen belasten. „Die Rechtsauffassung des Erstgerichts, wonach nur ein bereits vorliegender, schon abgeschlossener Vertrag Gegenstand der gerichtlichen Genehmigung sein kann, ist seit dem Außerstreitgesetz 2003 überholt.“ „Es kann daher aus der Sicht des Pflegschaftsgerichtes nur angezeigt sein, die vorbildlich handelnden Eltern bei ihren geplanten Maßnahmen (die durchwegs im Sinne der bestmöglichen Wahrung des Wohls ihres Sohnes liegen) zu unterstützen und allenfalls zu beraten, nicht jedoch sie durch Überzogene Kontroll- und Prüfungsmechanismen zu belasten.“
• Ein angeblich fehlender, tatsächlich vorliegender aber nicht notwendiger Kaufvertrag verursachte den für Felix schmerzhaften Verlust der Ferienwohnung in Bad Heviz. Die Frau Richterin unterdrückte das Schreiben Ihrer Vorgängerin vom 17.04.2019 mit Anweisungen für den nächsten Genehmigungsantrag. Ein bereits unterfertigter Kaufvertrag sei dafür nicht erforderlich. Das Rekursgericht bestätigte diese Meinung und genehmigte den Kauf am 13.12.2019. Im Beschluss vom 10.3.2020 stellt die Frau Richterin diese Genehmigung infrage. Sie sei ohne Nennung eines bestimmten Objektes oder eines bestimmten Kaufpreises erfolgt. Hier übergeht die Frau Richterin den Akteninhalt, der tatsächlich aus einem ausgefertigten Kaufvertrag vom 11.10.2019 und einem Wertgutachten vom 8.11.2019 besteht. Die Frau Richterin war außerdem in der Sache befangen, denn sie hatte ein persönliches Interesse an der Abwendung dieser Rekursentscheidung. Sie hatte durch eine sechswöchige Lagerung vor Zustellung des Rekursbeschlusses eine Preiserhöhung des Verkäufers verursacht, diese ist dokumentiert in einem weiteren Kaufvertrag vom 5.1.2020 der sich ebenfalls bei der Akte befindet. Wir haben auf den Ankauf nie verzichtet, die Ferienwohnung in Bad Heviz ging Felix durch die Preiserhöhung um 37.000 € und das Verbot seiner Amtshaftungsklage verloren. Der Herr Vorsteher hat später die Befangenheit der Richterin mit Beschluss vom 1.2.2021 im Zusammenhang mit nun einer 3-monatigen Lagerung dieses Amtshaftungsbegehrens bestätigt.
• Im Zusammenhang mit dem Verlust der Ferienwohnung stehende und der Richterin daher unangenehme Anträge vom 22.9.2020 und 22.3.2021 lagern seit 41 Monaten. Beantragt wird, die Richterin möge feststellen, dass der abrupte Entzug des Feriengrundstücks und die weitere Verweigerung eines Ersatzobjekts unrechtmäßig gewesen sei. Die Verschleppung der protokolliert am 2.10.2020 zugesagten beschlussmäßigen Entscheidung haben wir zuletzt mit Antrag vom 13.2.2024 beanstandet.
• Die Frau Richterin ist mit dem Vortrag von Versäumnissen aus (ON 87,89,92,111,152,270) bei allen Beschwerdestellen erfolgreich die sich in der gewaltigen Akte nicht mehr zurechtfinden und gestattet auch ihren Auftragnehmern dieses Alibi zur Bemäntelung ihrer Untätigkeit. Das Protokoll vom 2.10.2020 besteht aus einem verwirrenden Forderungskatalog in einer Sache die allein im dominierenden Gesundheitsinteresse bedingungslos und ohne Verzug zu genehmigen war. Es wird gefordert und gleichzeitig verhindert, denn zweimal beantragte rechtskundige Unterstützung wurde mir versagt. Unsere detaillierten Feststellungsanträge vom 5.5.2023, 30.5.2023 und 21.6.2023 mit Nachweis der tatsächlichen Einbringungen wurden nicht bearbeitet.
• Die empfundenen Schikanen gipfeln im Genehmigungsprozess der Ferienwohnung im Mélitó Park der mit Antrag vom 9.4.2020 begann und Beschluss vom Folgetag, dem 10.4.2020 abgeschlossen war. Im Corona-Lockdown wurde eine deutschsprachige Beurteilung der Preisliste durch den größten ungarischen Immobilienmakler vorgelegt. Ein Vollgutachten war im Rohbauzustand des Projekts nicht möglich. Die erste Zurückweisung wurde mit fehlendem Wertgutachten begründet. Mit Baufortschritt wurden Gutachten möglich und es gab drei gleichlautende Bewertungen. Das Objekt wurde gekauft und der letzte einer Reihe von Anträgen vom 27.12.2022 lautet auf nachträgliche Genehmigung. Die Richterin verwies ihn am 5.1.2023 in die Zuständigkeit des gerichtlichen Vermögensverwalters. Vom 22.2.2024 datiert unsere letzte Beschwerde der Erledigung bei der Frau Richterin Mag. Theresia Fill.
• Bei Geschäften mit Ausländern sind ungarische Notare verpflichtet das Verständnis des Vertragsinhalts zu garantieren. Daher bekommt man vorlaufend eine Übersetzung die von Notar und Vertragsparteien ausgefertigt wird. Ihr Inhalt ist höchst glaubwürdig. In Ziffer 13. befindet sich eine kleine Unschärfe, es wird auf Österreich verwiesen aber die Staatsangehörigkeit von Vater und Sohn ist nicht ausformuliert. Bei gutem Willen könnte man in den ungarischen Originalen nachsehen. Die Verträge befinden sich seit dem 4.11.2019 in gescannter Form bei der Akte, inzwischen gibt es davon Tripletten. Ihr Wert steht aber in Frage, denn das Eigentum erschließt sich nicht aus historischen Verträgen, sondern den tagaktuellen Auszügen des Katasters. Doubletten wurden in Wellen verlangt, immer wenn die Verfahrensdauer zu rechtfertigen war. Die Richterin wird von dem für Eingaben zuständigen Vermögensverwalter Mag. Levovnik offensichtlich im Stich gelassen und agiert in Panik. Die nochmalige Vollübersetzung der Kaufverträge wurde noch am 25.2.2024 einer Gerichtsdolmetscherin übertragen, weil zu prüfen sei, "ob der Erwerb der drei Eigentumswohnungen in Ungarn für den Betroffenen nachträglich pflegschaftsbehördlich zu genehmigen ist.“ Felix wurde mit der Honorarrechnung von 670 € belastet. Kurios: Es gibt nichts mehr zu genehmigen. Die am 19.9.2019 vorgetragene Wirtschaftsplanung wurde verpasst. Die Immobilien vom März 2024 sind nicht mehr die vom September 2019 und als Mündelvermögen unvertretbar. Am Kulminationspunkt, dem 15.9.2020
und vor dem Auftritt des Kurators haben wir für unseren Sohn den Antrag auf nachträgliche Genehmigung vom 23.10.2019 zurückgezogen und sofortiges Hü oder Hott verlangt. Die Frau Richterin betreibt das Verfahren seither in Eigenregie und als autoritäre Partei.
Ablehnung von Sachverständigen
• Dass sich Pflegschaftsverfahren interdisziplinär orientieren sollten und nicht ausschließlich am RIS-Bildschirm ist eine Binsenwahrheit, welche auch die Richtervereinigung vertritt. Frau Richterin Mag. Theresia Fill neigt hingegen Rechtsanwälten zu. Das in seinem Fall einberufene Juristenmonopol erwies sich für Felix als die teuerste und ineffektivste Lösung und dürfte wohl jeder Logik der Prozessökonomie widersprechen.
• Den Beistand eines Neuropsychiaters beantragen wir seit dem 5.8.2017 und zuletzt mit Antrag vom 13.2.2024. Weil kein Psychiater Privatgutachten übernimmt, befinden wir uns in Abhängigkeit von einem gerichtlichen Auftrag. Das Obergericht bestätigt die Unterlassung mit dem Argument der Prozessökonomie die allerdings in den übrigen Belangen gröblich vernachlässigt wurde. Zu Erhebungen im Rahmen des Bilderverbots war der Neurologe Dr. Raoul Sacher beauftragt und kam ins Haus. Mit Antrag vom 1.2.2022 bat ich um Erweiterung seiner Tätigkeit auf die Beurteilung der Gesundheitsschäden von Felix. Diese wurde uns am 28.2.2022 mit dem unzutreffenden Argument versagt, aus der Akte sei kein Sachverhalt ersichtlich der eine Abklärung erfordert. In seinem Gutachten vom 28.2.2022 wies der Sachverständige Dr. Sacher die Richterin auf den Bedarf eines weiteren Gutachtens hin: „Herr Dipl.Kaufmann Johann Seidl beantragt auch ein Gutachten. Laut Vater sei im Gesundheitszustand seines Sohnes Felix eine gravierende Verschlechterung der kognitiven und geistigen Fähigkeiten eingetreten.“
• Mit Bezug auf die Immobilienbewertung gibt es Abweichungen in Ungarn, wo kommerzielle Gutachten routinemäßig von Schätzern kommen die in einem Verband organisiert sind und von diesem zugelassen werden. Die Gerichte vereidigen nur Forensiker die ihre Aufträge von dort und den Notariaten beziehen. In dem seit 9.4.2020 betriebenen Genehmigungsverfahren der inzwischen vierten Ferienwohnung wurden zwei private Gutachten zurückgewiesen. Dem darob verwunderten Notar gelang es, einen deutschsprachigen Gerichtsforensiker Dipl-Ing. József Tóth anzusprechen. Dieser erklärte ohne gerichtliches Einverständnis könne er auch nur ein Privatgutachten erstellen und dieses hätten wir ja bereits. In meinem Antrag vom 14.12.2020 bat ich die Frau Richterin diese Genehmigung auszusprechen, die Präzisierung ihrer Übersetzungswünsche an den Sachverständigen und legte alle Personalia des Forensikers bei um der Frau Richterin auch einen direkten oder persönlichen Kontakt zu ermöglichen. Der Gutachter zog sich später zurück. Der Zurückweisung dieser universellen ungarischen Informationsquelle in deutscher Sprache folgte zwei Jahre später eine dilettantische Korrespondenz mit ungarischen Behörden, die kabarettreif beantwortet wurde und auf Kosten von Felix zu übersetzen war.
• Spätestens durch das Erkenntnis des Justizministeriums aus 2018 stand fest, beim Erwerb von ungarischen Realitäten seien überwiegend wirtschaftliche Tatsachenfragen zu klären. Als am 3.3.2020 feststand, dass die Frau Richterin einen Kollisionskurator über den Schenkungsvertrag bestellen wird, haben wir mit Antrag vom 06.05.2020 die Einsetzung eines Wirtschaftstreuhänders gefordert. Dieser solle gleich meine Wirtschaftsführung prüfen, meine Abschlüsse testieren und in der Schadensermittlung tätig werden. Der Antrag wurde unterdrückt. Ohne Einschaltung von Wirtschaftsverstand wird das Gericht auch heute nicht über den durch Zeitversäumnis kritischen Erwerb der Ertragsimmobilien entscheiden dürfen. Als logische Kuratorin, weil von der Schenkung mitbetroffen und unsere Nachfolgerin in der Obsorge, stand aus der Familie die gute Schwester von Felix kostenlos zur Verfügung.
• Zur Klärung der damals bereits verirrten Verfahren wurde von uns die Klagenfurter Kanzlei Dr. Felsberger eingeschaltet und deren Anwältin Mag. Aspernig vertrat meine Frau bei der Anhörung vom 3.3.2020. Von ihr kam der Rat, das Angebot der Frau Richterin vom 20.9.2019 anzunehmen und die Nichtigkeit der Schenkungen zu verfolgen. Auch bei ihr setzte sich die Erkenntnis durch, dass unter der Richterin Mag. Fill nicht zu wirtschaften sei und die Geschenke Felix eher belasten. Mit einer Äußerung vom 6.3.2020 bestätigte Frau Mag. Aspernig deshalb die Unwirksamkeit des Schenkungsvertrags wegen Kontrahierens mit sich selbst. Ihr Einverständnis auch mit der Variante „Nichtigkeit“ hatte meine Frau mit Antrag vom 23.10.2019 bereits bekannt gegeben. Alles um den Preis einer zeitnahen Entscheidung. Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill hat beide Äußerungen unterdrückt, die seitens der Anwältin war mit eineem Honorar von 2.500 € verbunden.
• Der Kollisionskurator wurde am 3.3.2020 angekündigt, am 31.8.2020 bestellt und meldete sich am 10.06.2021 bei mir. Zeit spielt im Büro von Frau Richterin Mag. Theresia Fill keine Rolle. Unseren Antrag vom 23.10.2019 aufgrund dessen der Kurator Mag. Trötzmüller tätig wurde hatten wir Eltern für Felix bereits am 15.9.2020 zurückgezogen. Ich sah sein Einschreiten aber auch als Chance und beantragte frühzeitig am 6.5.2020 eine Erweiterung seiner Aufgabe zur Unterstützung in den unerledigten Kausen, deren Einforderungen mir über den Kopf gewachsen waren. Mein Anliegen wurde mit Beschluss vom 30.12.2020 untersagt. Einen gleichen Vorstoß unternahm ich am 10.6.2021 und wurde im Beschluss vom 28.6.2021 abgewiesen. Ausgerechnet dieser Beschluss der die Hilfe verweigert enthielt gleichzeitig eine Kaskade von Vorwürfen und Nachbestellungen, übrigens auch noch zu dem am 13.12.2069 vom Obergericht schon genehmigten Geschäft. Ein unvoreingenommener Dritter bewerte nach diesen Vorgängen die weitergehenden Vorwürfe fehlender Mitwirkung und versäumter Einreichungen. Der Kollisionskurator war zweieinhalb Jahre untätig, was er vor der Richterin eingestehen musste. Unser daher gegen ihn gerichteter Ablösungsantrag vom 20.8.2021 mit Erinnerung vom 24.1.2022 wurde zurückgewiesen. Der Kurator wurde nicht kontrolliert, noch hatte er einen klaren und befristeten Auftrag. Er verabschiedete sich mit einem Honoraranspruch von von 2.200 € und wurde subkutan mit dem Antritt des gerichtlichen Erwachsenenvertreters abgelöst. Meine Strafanzeige gegen ihn wurde wegen fehlenden Anfangsverdachts zurückgewiesen. Hätte er meinen Sohn geohrfeigt, wäre die Rechtslage klar gewesen.
• Ein Hoffnungsträger war zunächst auch der neue Rechtsbeistand und gerichtliche Erwachsenenvertreter von Felix, dessen Bestellung am 16.12.2022 Rechtskraft erlangte. Die Einladung in unsere Familie und weitere Kontaktversuche waren vergeblich. Die Vorladung meiner Frau war uneinbringlich, weil sie die Personenrechte von Felix bereits an mich übertragen hatte. Ich erstatte daraufhin am 4.4.2023 einen schriftlichen Übergabebericht mit Bekanntgabe aller offenen Agenden von Felix. Erst am 11.04.2023 liefert der Vertreter seinen vierzeiligen Antrittsstatus, überging darin meinen Übergabebericht und den richterlichen Status vom 30.12.2020, als gültig bestätigt noch am 28.6.2023 (!). In einem Einspruch vom 27.4.2023 verwies ich darauf sowie auf die Unwahrheit der Behauptung, Kaufverträge seien nicht zu erlangen gewesen. Der Antrag wurde noch nicht bearbeitet. Insbesondere Kostenentscheidungen des Gerichts wurden fortan dem Vertreter zugestellt und widerspruchslos hingenommen. Felix persönlich hat der Vertreter nicht freiwillig kennen gelernt, er wird anonym vertreten. Es gibt Dissens mit der Richterin Mag. Theresia Fill über den Umfang der Vertretung. Sie muss den Umfang haben, der mir im Vertretungsverzeichnis entzogen wurde. Die Zeit läuft gegen meinen Sohn, nicht nur sein Eigentum, sondern nun auch dessen Verwaltung hängen in der Luft. Ich beantrage daher die Rückgabe der Vertretungsrechte welche mir mit Beschluss vom 29.11.2023 versagt wird. Der Rekurs in dieser Sache ist mit Beschluss des Landesgerichts vom 7.3.2024 verunglückt. Dieses gibt nicht die Vertretungsrechte zurück sondern wertet unseren Einspruch als Ablehnung der Frau Richterin und öffnet damit ein neues Zeitfenster des wirtschaftlich untragbaren Schwebezustands.
• Exzessive Verfahrenskosten empfinden wir als Mittel unserer Disziplinierung. Sie gefährden aber auch den Bestand des gesperrten Sparbuchs von Felix auf welches die Richterin nur zugreifen kann, wenn Sie dessen schon am 13.12.2019 genehmigte Widmung zur Ersatzbeschaffung einer Ferienwohnung übergeht. Das Guthaben ist als Zwischenliquidität eines Immobilientausch so geschützt wie eine gegenständliche Realität, bereits mit einer Kaufpreisrechnung belegt und keineswegs verfügbares Geldvermögen zur Disposition seines oktroyierten Vermögensverwalters. Die Beantragung einer Verfahrenshilfe für uns Kleinverdiener verweigert dieser. Felix hätte allerdings auch geldwerte Ansprüche aus Gesundheitsschaden zu deren Verfolgung der gerichtliche Vermögensverwalter seit der Übergabe angehalten ist. Mit Antrag vom 13.2.2024 erinnere ich das Gericht daran und die endliche Entscheidung der Anspruchsvoraussetzungen die mit einem Feststellungsantrags vom 22.9.2020 seit bald vier Jahren vorgetragen sind. Dieser Antrag ob der Entzug der Ferienwohnung rechtens war, oder nicht, ist mit einem schlichten „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten und seine Zurückhaltung, trotz Mahnungen, nur mit einer Schädigungsabsicht der Richterin zu erklären.
• Mit Antrag vom 22.2.2024 „Eilt sehr – Verlustgefahr“ verweise ich auf Gefahren, die aus der Lethargie des gesetzlichen Vermögensverwalters Mag: Levovnik erwachsen. Unter anderem hat Felix im Sommer 2020 eine Ferienwohnung gekauft, besitzt eine Vormerkung im Grundbuch, muss aber den Kaufpreis erlegen und braucht für den Grundbucheintrag sodann eine nachträgliche Genehmigung aus Österreich. Eine Vorabgenehmigung für den Kauf wurde viele Male beantragt und wegen angeblich mangelnder Konkretisierung versagt. Die seit dem Antrag vom 27.12.2022 nun verlangte nachträgliche Genehmigung wurde mit Entscheidung vom 5.1.2023 in die Zuständigkeit von Mag. Levovnik verwiesen welcher diese nicht wahrnimmt. Wir erinnern im aktuellen Antrag an Fortschritte und die vernachlässigte Aufsichtspflicht von Frau Richterin Mag. Theresia Fill.
Strategische Protokollierung
• Unsere Protokollbereinigungsanträge stammen vom 7.10.2019 (unbearbeitet), vom 29.5.2020 (entschieden am 31.8.2020), vom 16.12.2022 (zurückgewiesen am 5.1.2023) und vom 21.8.2023 (unbearbeitet).
• Nicht protokolliert wurde anlässlich der ersten „Anhörung“ vom 20.9.2019 ein programmatischer Vortrag der das Präjudiz aller bevorstehenden Entscheidungen enthielt. Die Schenkung und der sie begründende Schenkungsvertrag der Ertragsimmobilien wären wegen unvollständiger Entsprechung der gerichtlichen „Genehmigung im Vorhinein“ vom 22.04.2010 nichtig. Mit zwei geschlossenen Augen allenfalls die Schenkung aber keinesfalls der Schenkungsvertrag. Es müssen alle Einnahmen aus dem Nießbrauch zurückerstattet werden. Eine Ferienwohnung würde nicht genehmigt, es bliebe ja der Rekurs und dann wäre wohl Ruhe. Eine mögliche Nachbesserung wurde nicht zur Sprache gebracht.
Mit Antrag vom 3.1.2023 fordern wir einen versehentlich durch unseren Sohn veranlassten Mitschnitt als Erinnerungsgegenstand zuzulassen.
• Wir forderten eine Ergänzung zum Protokoll vom 3.3.2020. Frau Sylvia Seidl ist vorgeladen zum Thema „Ihre offenen Anträge“. Felix wurde vorab von der Frau Richterin ausgeladen, weshalb der Vater bei ihm daheimbleiben musste. Ersatzweise wurde Frau Seidl von der Rechtsanwältin Mag. Stella Aspernig begleitet. Sie kam in der eineinhalbstündigen Sitzung kaum zu Wort. Auf Fragen der Richterin beschrieb Frau Seidl ausführlich die Schmerzen von Felix durch den abrupten Entzug seiner Freizeitbleibe, seinen Gesundheitsstatus vor und nach 2017 und vor allem die Häufung seiner Anfälle und Verzehnfachung der Medikation die ein Gutachter bestätigen möge. Das gerichtliche Protokoll enthält dazu den lapidaren Satz: „Mein Mann möchte diese Sachverständigen-Untersuchung unbedingt, damit nachgewiesen ist, dass der Betroffene darunter leidet, dass er die Wohnung in Héviz nicht bekommt.“
• Wir ersuchten um Ergänzung des Protokolls vom 9.7.2021 um den an Johann Seidl gerichteten Zuruf: „Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken“, der in keinem Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt der Besprechung steht und dessen Präzisierung, die wir bereits mit Äußerung vom 9.12.2021 eingefordert haben. Demgegenüber enthält das Protokoll Nebensächlichkeiten wie die Ansprache der Frau Richterin mit „liebe Frau“. „Unsere liebe Frau“ ist in meiner bayrischen Heimat die Ansprache der Gottesmutter. Der befristete Nießbrauch an den Geschenken ist Finanzierungsgrundlage unseres bescheidenen Familienhaushalts. Ein Entzug des Nießbrauchs ist völlig unsinnig weil gerade der Schenkungsvertrag dem Risikoschutz von Felix dient.
• Wir ersuchten um die Ergänzung des Protokolls vom 21.1.2022. Geladen waren Herr und Frau Seidl zum Thema „Die Eigentumswohnung in Ungarn“. Überraschend anwesend war der Kollisionskurator Mag. Trötzmüller. Der Beschluss zu seiner Bestellung stammt vom 3.3.2020 und er hat den dreiseitigen Schenkungsvertrag, den er in Punkt 4. kuratieren soll, seit dem 31.8.2020 in Händen. Die Richterin protokolliert mein Lachen als der Kurator vortrug die Verwaltung von Mietwohnungen in Ungarn wäre mit der Bestellung eines Steuerberaters getan. Nachfolgend bin ich mit einer weiteren Aktion aufgefallen, die nicht protokolliert wurde. Ich spendete lauten Beifall um die Anwesenden auf das Folgende aufmerksam zu machen. Der Anwalt gab bekannt, man könne den Schenkungsvertrag in bestehender Form akzeptieren, es solle halt eine Bestimmung angefügt werden, die den elterlichen Nießbrauch befristet. Die Frau Richterin wies ihn darauf hin, diese Begrenzung durch den Aufenthalt im gemeinsamen Haushalt sei in Punkt 4. Des Vertrags bereits vereinbart. Er kramte den Vertrag aus seiner Aktentasche und blätterte ihn gemächlich auf. Das bedeutet, der Kurator hat nach 17 Monaten seiner Tätigkeit den Vertrag noch nicht gekannt, den er bestätigen, verhandeln oder ablehnen soll. Ich wiederhole am 24.1.2022 unter Vorbringen dieses Geschehens den Ablösungsantrag gegen Mag. Trötzmüller vom 20.8.2021. Nachdem die Frau Richterin Geschehen unterdrückt reklamiere ich am 15.2.2022 ihre Befangenheit beim Herrn Gerichtsvorsteher.
• Wir ersuchten um Ergänzung des Protokolls vom 17.8.2022 auf Seite 6 um die tatsächlichen Abläufe. Für die seit 9.4.2020 beantragte, am 18.6.2020 aus Handlungsnot für Felix erworbene Ferienwohnung im Mélitó-Park war Schlüsselübergabe und die Genehmigung stand immer noch aus. Ich nutzte die Gunst der Stunde und wandte mich an die wohlmeinende Urlaubsvertretung Richterin Mag. Wallner mit einem Ergebnis das ich im Antrag vom 13.7.2021 festhielt: „Ich bitte das Gericht um dringende Feststellung ob unser Antrag vom 9.4.2020 auf Genehmigung des Erwerbs einer Eigentumswohnung am Tiefen See von Budapest Ujhegyi nachgebessert werden darf oder neu einzubringen ist. Mit einer entscheidungsreifen Neufassung würde ich eilig Herrn Rechtsanwalt Mag. Fuchs beauftragen. Ich bitte das Gericht um Abwägung des kurz bevorstehenden doppelten Verlustrisikos, Prüfung der zeitlichen Dringlichkeit der Sache und die Zusage einer zeitnahen Entscheidung.“ Frau Richterin Mag. Wallner bat telefonisch um mein Verständnis sie müsse das Ganze mit unserer urlaubenden Richterin besprechen. Im Telefonat am nächsten Morgen war die Richterin informiert, wir hätten das Gericht als Folterkammer und unseren Sohn als Justizopfer bezeichnet, versagte ihre Hilfe und schrieb darüber eine Aktennotiz. Brisanz hat die Sache, weil die Frau Richterin am 28.2.2022 den Wohnungskauf untersagte und dabei den Antrag vom 13.7.2021 überging. Das Protokoll versucht eine Verschleierung durch die belanglose Behauptung Mag. Fuchs habe sich nicht gemeldet und dass Mag. Fill „keinen Kontakt mit Mag.a Wallner aus ihrem Urlaub aufgenommen hat“. Dieser Satz ist richtig aber ein Wortspiel, die Kontaktaufnahme wird natürlich umgekehrt gewesen sein.
• Wir baten um Berichtigung des Protokolls vom 17.8.2022, Seite 2.
Die am 17.8.2022 protokollierte Aussage meiner eingeschüchterten Frau „Ich habe meinen Mann ersucht, die Lichtbilder und den Film zu beseitigen“ ist ohne Wert. Ihre tatsächliche Aussage war: Es wäre ihr lieber ihr Mann würde die Bilder zurückziehen damit sie Ruhe bekommt von diesem Gericht. Mit Verfügung vom 7.12.2022 wurde meiner Frau eine Stellungnahme eingeräumt, sie entschloss sich stattdessen mit Antrag bei der Frau Richterin vom 27.12.2022 die Personenrechte nach § 269 (1) Ziffer 7 gesamt an mich zu übertragen.
Psychoterror am Pflegschaftsgericht
• Nach Erschöpfung meiner Frau in der Alleinvertretung wurde die Vertretung von Felix ab 20.4.2020 geteilt und sie glaubte sich nun in Sicherheit. Nicht bei Frau Richterin Mag. Fill, denn die Personenrechte Ziffer 7 waren bei Sylvia Seidl verblieben und sie wurde Zielscheibe eines Bilderverbots in Zeitungen und Internet, beginnend mit ihrer Vorladung vom 12.1.2022 und dem Vorwurf unrechtmäßiger Handlungen. Laut Protokoll sagt Sylvia Seidl aus, ihr Mann habe die Veröffentlichung vorgenommen, er habe sie darüber informiert und sie habe „ja“ dazu gesagt. Schon nach 10 Tagen am 21.1.2022 findet die Einvernahme beider Eheleute statt, das Protokoll bestätigt noch einmal das Einverständnis der Mutter mit den Bildveröffentlichungen. Das Erhebungsverfahren war sofort einzustellen. Wir richten am 9.2.2022 eine Befangenheitsbeschwerde an den Herrn Gerichtsvorsteher Dr. Waldner, welche dieser als rechtsmissbräuchlich ablegt.
• Am 24.2.2022 kommt der Gerichtspsychiater Dr. Sacher ins Haus und führt uns einmal mehr die Schwäche unseres Kindes vor. Sein Honorar geht an Felix. Im Beschluss vom 28.3.2022 teilt die Richterin mit, nach Inhalt des Gutachtens sei „davon auszugehen, dass sowohl die Anfertigung der Lichtbilder als auch deren Veröffentlichung gesetzwidrig war“. Die Rechte von Felix seien durch die gesetzliche Erwachsenenvertreterin beeinträchtigt worden, es sei ein Clearingverfahren „im Sinne des § 4a Erwachsenenschutzverordnung einzuleiten mit dem Ziel der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters insbesondere im Umfang des Rechts auf das eigene Bild.“ Das Clearing dauerte 4 Monate mit mühevoller Korrespondenz und einen dreieinhalbstündigen Hausbesuch des Juristen von Vertretungsnetz, der am 21.7.2022 resümierte im Clearingbericht „wurde nicht die Bestellung eines außenstehenden Erwachsenenvertreters empfohlen. Die Entscheidung der weiteren Vorgehensweise obliegt immer dem Gericht.“
• In der Sitzung vom 17.8.2022 wurde uns die Bestellung eines Rechtsanwalts zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit Ablöse meiner Frau bekannt gegeben. Die Argumente waren dünn und es wäre nicht Frau Richterin Mag. Theresia Fill, wenn sie dem nicht im Verhör abgeholfen hätte, das sie meiner völlig entnervten Frau bescherte. Der Tonfall veranlasste mich (protokolliert) den Saal zu verlassen um nicht die Contenance zu verlieren. Die abwegigen Formulierungen im Protokoll führten zu einem Protokollbereinigungsantrag, der im vorangehenden Kapitel wiedergegeben ist.
• Der neue Vertreter wurde am 5.1.2023 beauftragt. Mit Antrag vom 27.12.2022 konnte Frau Sylvia die Vertretungsrechte noch auf mich alten Herrn übertragen. Übrig bleibt, dass sie bei jedem Vertretungsvorgang die Lücken im Vertretungsverzeichnis zu erklären hat. Niemand außerhalb des Bezirksgerichts glaubt, dass wegen Bildchen in der Kleinen Zeitung eine Vertretung entzogen wird und vermutet größere Probleme. Das im Nachhinein ungerechtfertigte zweijährige Theater zur Demütigung einer vorbildlichen Mutter weist eine befangene Richterin aus, zumal sie die am 20.2.2024 von der Familie eingeforderte Ehrenerklärung bislang versagt.
Ablehnung des Gerichts
• Ablehnungsbeschwerden trage ich seit dem 27.8.2020 vor. Wegen vergessener Rechtsmittelbelehrung, unzulässiger Fristerstreckung, genehmigen und absprechen einer Verfahrenshilfe, Antragsverstoß mit Wiederholung gab es fünf Einreichungen. Gegen die letzte Zurückweisung erster Instanz vom 28.9.2022 habe ich nicht mehr eingesprochen, sondern den Herrn Gerichtsvorsteher um interne Revisionsanstrengungen gebeten. Möglicherweise ein Fehler, denn daraufhin kam die Retourkutsche mit unserer Ablösung als gesetzliche Erwachsenenvertreter. Wir haben aus den abweisenden Entscheidungen gelernt, Gerichte kontrollieren die Gerichte, wenn man sich den Luxus leisten kann und ein Richter kann sich nur selbst für Befangen erklären. Wir haben Anlass zu glauben, dass unsere Richterin ihre Befangenheit nicht erkennt. So bleibt uns nur die Anregung ihres Mitgefühls die wir der Frau Richterin mit Eingabe vom 13.2.2024 unterbreiten: „Diesem Antrag schließt sich die dringende persönliche Bitte der Familie Seidl an die Frau Richterin an, unsere Akte einer Abteilung des Familiengerichts zurückzugeben, unter Vermeidung jedweder weiteren Diskussion. Die Frau Richterin möge an die Reputation des Bezirksgerichts denken, das unter ihrer Vorgängerin 5 Google-Sterne bekam, an die Situation von Felix Massimo Seidl, dem ein Erbe entgeht, das seine Mutter unter andauernd Stress und Panik nicht verwalten kann, den Vater der im 83. Lebensjahr seine Agenden für die Nachkommen zu ordnen hat, ein Finanzamt das endlich wissen möchte wem was gehört und wem welche Erträge zukommen, die Kärntner Sozialbehörden die sich Felix in einer unbescholtenen, handlungsfähigen Familie mit geordneter Wirtschaft wünschen und an Medienvertreter die nicht gerne in abstoßenden Affairen blättern."
• In welchen wirtschaftlichen Wahnsinn und welche Kostenlawine will das uns Eltern zu seinem Wohl vorgesetzte Kollegium aus Kärntner Richtern und Rechtsanwälten unseren Sohn Felix Massimo Seidl noch treiben. Irgendwo gibt es da ein Dachschaden.
Dieser ist gegenständlich. Mit einer schlichten Anzeige an die gerichtliche Vermögensverwaltung gab ich bekannt, die Terrassen von zwei Felix gehörenden Penthäusern seien undicht und es gebe Wassereintritt in den Wohnungen darunter. Man möge sich vor Wintereintritt darum kümmern. Ersatzweise ersuchte ich um Wiederherstellung meiner Handlungsvollmacht um selbst Abhilfe zu schaffen. Nachdem beides abgelehnt wurde wendete ich mich mit einem Rekursantrag an das Landesgericht. Auch dieses beschert mir keine Handlungsvollmacht, sondern deutet meinen Antrag als Ablehnung der Frau Richterin Mag.Theresia Fill und eröffnet ein Geschäftsordnungsverfahren am Erstgericht. Dieses war ohnehin beabsichtigt aber mit direkter Beantragung zur rechten Zeit und dem gezielten Vorbringen in den hier mühevoll gestalteten Seiten. Wir wurden wohl in bester Meinung des Rekursgerichts in unserer Einbringung überholt. Nun besteht die Gefahr, dass die hier gesammelten Argumente untergehen. Um das seit vier Monaten leckende Dach und meine nötige Vertretungsvollmacht kümmert sich derweil kein Mensch denn die Richterin wird sich durch den Angriff aller Handlungen entschlagen. In dieser Logik des Circulus vitiosus bewegt sich das schlichte Anliegen von Felix Massimo Seidl seit nunmehr fünf Jahren.
Rechtsweg und Beschwerden
• Die Eingaben in Außerstreitsachen leiden unter dem massenhaften Anfall von Ehestreitigkeiten und werden in deren Routine abgetan. Bis zu meiner Ablöse habe ich jede Entscheidung der Richterin in der Causa Felix einem Rekurs zugeführt. Dass die Richterin im Einzelfall, „im Recht“ bleibt verwundert nicht angesichts der biegsamen und auf Missbrauchsverhütung ausgerichteten Materie Erwachsenenschutz und ihrem Privileg des öffentlichen Glaubens.
Trotz Gegenwind wollten wir dem Kontrollgericht beharrlich das Geflecht aus unangreifbaren Beschlüssen zutragen das in Summe Stillstand hervorruft und unseren Sohn gesundheitlich und materiell schädigt. Dem Obergericht sollte die Aktenlage umfassend bekannt sein. Zum Schaden wirkt, dass wie bereits am Bezirksgericht, die Zuständigkeiten auch am Landesgericht wechseln.
• Das Eis war mit einer richtungweisenden Entscheidung des Herrn Richters Dr. Martin Reiter gebrochen, der mit Beschluss vom 13.12.2019 eine Ferienwohnung für Felix im Durchgriff genehmigte und Anleitungen für eine lebensnahe Handhabung unserer künftigen Vorhaben lieferte. Er verlor nach eigenen Angaben danach seine Zuständigkeit.
• Es fand sich ein neuer Hoffnungsträger. Mit Beschluss vom 5.4.2022 übte Herr Richter Dr. Gerald Kerschbacher Kritik an den Verzögerungen und mahnte Fortschritte ein. Vor der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters warnte er die Frau Richterin mit Angabe von Fundstellen der Rechtsliteratur. Er verlor nach eigenen Angaben daraufhin seine Zuständigkeit. Vermeintliche Erlösung brachte seine Anmerkung, „sämtlichen Gerichtsinstanzen sei in Pflegschaftssachen eine besondere Sorgetragungsverpflichtung anheimgestellt“.
• Die in Nachfolge tätige Frau Richterin HR Dr. Maria Steflitsch äußerte im Beschluss vom 1.9.2022 ihre Rechtsmeinung bezüglich des Rechts zur Herstellung und Veröffentlichung von Bildern nicht entscheidungsfähiger Personen. Die Vertretungsrechte lägen beim gesetzlichen Erwachsenenvertreter ebenso wie die Abwägung von Interessen des Betroffenen.
• Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill nahm die Beschlüsse des Obergerichts jeweil als „Anregungen zur Kenntnis“ und bewies auch darin ihre Befangenheit.
• Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill bestimmt unser Familienleben nach Formalien des RIS-Systems, übergeht das eigene Feingefühl, Empathie oder Manuduktion und unterdrückt mündliche Vorbringen die sich dem Papier verweigern durch ihr autoritäres Auftreten. Ohne Vertrauen und Gesprächsbasis mit dem Richter ist Erwachsenenvertretung ein Höllenritt. Zur dortigen Gesprächskultur äußert das Obergericht am 15.9.2023: „Sollte in einem Rechtsmittelverfahren im Einzelfall eine Verhandlung oder Anhörung der Parteien vorgesehen oder notwendig sein, würden Sie eine entsprechende Ladung erhalten.“
• Man lernt aus Erfahrungen. Ich wurde zu einem leidlichen Kenner des Österreichischen Pflegschaftsrechts und seiner Anwendung. Nach fünf Jahren in den Mühlen der Justiz habe ich sie alle kennen gelernt: Sieben RichterInnen, die Medienstelle und den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts, drei Abteilungen, den Personalsenat und den Herrn Präsidenten des Landesgerichts, zwei Richterinnen der Justizombudsstelle, den Herrn Revisor und den Herrn Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts, den Anwalt der Finanzprokuratur, einen gerichtlichen Kollisionskurator, einen Oberstaatsanwalt und die Abteilung Außerstreitsachen des Justizministeriums, die Richtervereinigung, Präsident und Vizepräsident der Kärntner Anwaltskammer, das Münchner Institut für internationales Betreuungsrecht, die Kärntner Behindertenanwaltschaft, das Vertretungsnetz Sachwalterschaft, die Behindertensprecherin der Grünen im Parlamentsclub, die Familiengerichtshilfe, den Unabhängigen Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung, die Geichstellungsanwaltschaft im Bundeskanzleramt, die Staatsanwaltschaft Klagenfurt, die Volksanwaltschaft und das amtliche Ungarn, welches am besten abschneidet.
Der Fall Felix Massimo Seidl ist, ohne Interesse zu finden, durch alle im Außerstreitverfahren erreichbaren Instanzen gegangen, was die Frage aufwirft wie es seinen demütigen Gefährten ergehen mag und wieviel von dem Ethos der Erneuerung aus 2019 übrigblieb. Unter sein Verfahren lässt sich jedenfalls ein Schlussstrich ziehen denn alle Folgen sind eingetreten und nicht mehr zu bessern.
Grundrechte
Felix reklamiert die folgenden Rechtsverletzungen nach Art. 12 Abs.4 der UN- Behindertenrechtskonvention:
Sein Recht auf Erhaltung einer residualen Gesundheit. Dazu diente ihm 9 Jahre lang ein Geschenk des Vaters, ein Gärtchen in Panoramalage zwischen Plattensee und Bad Heviz. Er genoss den seichten See und die preiswerten Therapien im Kurbad. Das Gericht genehmigte den Verkauf in 2018 aber bis heute nicht den Ersatz durch ein Ferienappartement am gleichen Ort. Ein medizinisches Gutachten wurde versagt. Der Verkaufserlös ist seither auf einem Sparbuch unberührt, doch aktuell zur Plünderung durch einen gewerblichen Erwachsenenvertreter freigegeben. Ein Clearingantrag zur Rechtmäßigkeit der Entscheidungen ist seit dem 22.9.2020 unbearbeitet.
Sein Recht auf Inklusion und Erwerb. Im Vorgriff auf ein ergänzendes Erbe nach dem greisen Vater erhielt Felix drei Penthäuser in Budapest, das Gericht vermutet eine unzureichende österreichische Genehmigung und blockiert seinen Besitz seit dem 20.9.2019. Niemand weiß, wem was gehört und wem die Erträge zustehen. Felix kann nicht wirtschaften obwohl ihm der Vater als Wirtschaftsakademiker zur Seite stünde. Die Immobilien gehen in der nach dreijähriger Verfahrensdauer eingetretenen Krisensituation der Immobilienmärkte einer Entwertung entgegen. Der frühzeitig beantragte Beistand eines Sachverständigen Wirtschaftstreuhänders wurde unterbunden.
Das Recht auf seine Aura und Selbstverteidigung. Felix tritt erfolgreich an die Öffentlichkeit, erhält dezent illustrierte Presseberichte, eine Doku-Website und einen Amateurfilm. Das Gericht erklärt die Bilder nicht entscheidungsfähiger Personen irrtümlich als absolut verboten und genehmigungsfeindlich und eröffnet willkürlich ein einjähriges Verfahren mit Gutachten und Clearingstelle gegen seine Mutter. Ohne Bilder keine Berichterstattung, das ist Pressezensur aus der Richterstube.
Das geschützte Recht auf familiäre Intimität. Eine verärgerte Richterin ist seit drei Jahren bestimmendes Mitglied der Familie und nimmt nun mit einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter noch einen Juristen hinzu. Es kann nur zur Desozialisierung führen, wenn intakte familiäre Beziehungen (Nähe. Zugehörigkeit, Gemeinschaft) durch Funktionäre nach den Mechanismen von Recht (gesetzliche Ansprüche, Zuständigkeiten) ersetzt werden. Nach Enthebung seines Vorgängers im Skandal erfolgt die Nominierung wieder autonom und nicht nach Liste der Anwaltskammer.
Das Recht auf einen kundigen Richter. Die Wegnahme seiner dort abgeschlossenen Agenda aus dem Familiengericht und abrupte Zuweisung in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts, ohne jede Adaption, verursacht schon bei der ersten Anhörung am 20.9.2019 einen Bruch des Versorgungskonzepts unserer Familie die seitdem Zwei-Klassen-Justiz und Diskriminierung zu spüren bekommt.
Anlagen
Kapitel 1 – Anträge in Evidenz des Bezirks- und Landesgerichts
Kapitel 2 – Der Auslöser einer fünfjährigen Verfahrensfolge vor dem Bezirksgericht liegt Im Spätsommer 2017 und ist eine Bagatelle, ein Schrebergarten im Kaufwert von 25.000 € (10 Monate in Bearbeitung)
Kapitel 3 – Die erste Einvernahme mit Kriegserklärung durch die Richterin 6 und der erste missglückte Antrag für den Kauf einer Ferienwohnung in Bad Héviz (40 Monate in Bearbeitung und offen)
Kapitel 4 – Der alternative Vorschlag zur Güte – Ein neuer unbelasteter Antrag für den Standardkauf einer Neubauwohnung im Mélito-Park von Budapest 15% unter Preisliste des Bauträgers (28 Monate in Bearbeitung und offen)
Kapitel 5 – Die dem Gericht seit dem 27.6.2017 bekannten und wohlwollend geduldeten Schenkungen aus den Jahren 2009 und 2012 werden ohne Anlass und samt Schenkungsversprechen einer juristischen Prüfung unterzogen und das von der Richterin angestrebte unfreundliche Ergebnis in der Anhörung vom 20.9.2019 präjudiziert. (44 Monate Bearbeitung und offen)
Kapitel 6 – Der lange Weg des Protokolls der ersten Einvernahme und ein weiterer Fall von inhaltsferner Protokollierung. (24 Monate Bearbeitung und offen)
Kapitel 7 – Der gescheiterte Versuch zur Unterstützung des Verfahrens einen Gerichtssachverständigen Neurologen zum eingetretenen Gesundheitsschaden des Betroffenen und dem weiteren therapeutischen Bedarf einer Freizeitbleibe zu hören. (54 Monate in Bearbeitung und offen)
Kapitel 8 – Die mit dem Antrag vom 23.10.2019 auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung von 3 Penthäusern in Budapest verbundene Bestellung und Betätigung eines Kollisionskurators (Untätig für zweieinhalb Jahre, Abberufung unklar)
Kapitel 9 - Der lange Weg eines Ablehnungsbegehrens gegen die damals 2 Jahre ohne Ergebnis tätige Frau Richterin Mag.a Theresia Fill. (26 Monate Laufzeit, Verzicht auf ein weiteres Rechtsmittel)
Kapitel 10 - Kollektives Ungarn-Bashing an den Kärtner Gerichten. In einem Beisatz vom 7.4.2021 empfiehlt das Obergericht den Ankauf einer Ferienwohnung in Grado Pineta. Trubel und Hitze sind einem Epileptiker abträglich, wir haben auf halbem Weg eine Ferienwohnung im kultivierten Gemona del Friuli gefunden. Es dreht sich für Felix immer noch um die nachhaltige Anlage seines Sparbuchs, die bereits stattgefunden hat und einer nachträglichen Genehmigung bedarf. (14 Monate in Bearbeitung und offen)
Kapitel 11 - Die Sache entwickelt sich zu einem Wettrennen von Ablehnungsbegehren und Ablösebegehren mit beidseitiger Androhung von Strafanzeigen. Den familiären Erwachsenenvertretern sollen Vertretungsrechte entzogen werden. Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter wird bestellt. (Laufzeit 14 Monate wir haben vergeblich im Rekurs berufen) Der Vertreter ist seit dem 16.12.2022 untätig wie sein Vorgänger.

Es ist heute greifbar, dass die rechtzeitige Ablehnung der Frau Richterin und Rückführung seiner Anliegen in das in Versorgungsfragen versierte Familiengericht dem Betroffenen Felix besser getan hätte als die von Frau Richterin mit unklarem Vorsatz betriebene Einschränkung von Vater und Mutter in der gesetzlichen Erwachsenenvertretung unter einer frustrierten Richterin und ihren fortgesetzt untätigen und unkontrollierten Auftragnehmern. Die damalige Entscheidung hatte das hohe Kontrollgericht mit Beschluss vom 17.11.2022 gegen die Rechtsauffassung der Abteilung 4 im eigenen Hause getroffen. Ich kann nach weiteren zwei Jahren unter Verfahrensführung durch Frau Richterin Mag. Theresia Fill, ohne jeden Fortschritt, nur anregen in eine wirtschaftliche und soziale Denkweise einzutreten und aus der Sicht des gesundheitlich und materiell geschädigten Felix Massimo Seidl zu urteilen. Willkürliche Handlungen einer Richterin, die genau weiß was sie tut, sollten nicht weiter als verzeihliche Irrtümer hingenommen, Alibimaßnahmen als solche erkannt und Verschleppungen gerügt werden. Vor Allem sollte Verständnis aufgebracht werden für den totalen Vertrauensverlust auf Seiten der gesetzlichen Erwachsenenvertreter deren Not eine im Sozialbereich tätige Richterin dazu bewegen sollte, ihre Befangenheit von sich aus zu erklären.

gez. DKfm. Johann Seidl

Auf die mitgebrachten Anlagen im einstelligen Kilobereich hat der Herr Vorsteher verzichtet.