Der
lange Weg eines Ablehnungsverfahrens gegen die Frau Richterin Mag.a Theresia
Fill.
Vorgeschichte
Felix
Massimo Seidl, ein 29-jähriger Mann mit 80 % Behinderung, wollte
vor fünf Jahren seinen neun Jahre genutzten Schrebergarten am Plattensee
gegen ein örtliches Ferienapartment tauschen und
brauchte dazu das Pflegschaftsgericht. Der Verkauf wurde genehmigt, die bis
zur Grundbuchvormerkung durchgeführte Ersatzbeschaffung bis heute nicht.
Der Verkaufserlös liegt seither auf einem Sparbuch.
Felix erhielt auch drei Eigentumswohnungen in Budapest als Zukunftsvorsorge.
Das in Ungarn registrierte Eigentum ist bis heute pflegschaftsgerichtlich nicht
genehmigt.
Die Immobilien erlangte
er 2008 und 2012 durch genehmigte Schenkungen seines
Vaters im Vorgriff auf ein Erbe welches aus weiteren Ungarn-Immobilien bestehen
sollte. Die Familie vereinbarte damals einen Schenkungsvertrag mit ihm, welcher
den Einbehalt der Früchte solange er im gemeinsamen Haushalt lebt und die
Übernahme aller Kosten und Risiken beinhaltet. Diese interne Vereinbarung
ist bis heute pflegschaftsgerichtlich nicht genehmigt.
Die mit bislang 6 Ablehnungsbeschwerden in erster Instanz und 3 Ablehungsbeschwerden
im Rekurs konfrontierte Richterin Mag. Theresia Fill trat vor vier Jahren in
den Fall ein und zerstörte in der ersten Anhörung die mit ihrer Vorgängerin
hergestellte Ordnung. Felix und seine ihn vertretenden Eltern kämpfen seither
gegen Rechtsverletzungen, Willkür, Formalismus und psychischen Druck.
Das vorläufige Ergebnis ist der Entzug von gesetzlichen Vertretungsrechten
der Eltern und Stillstand der in Nachfolge etablierten gerichtlichen Verwaltung,
denn wo nichts genehmigt
ist gibt es auch nichts zu verwalten. Die
gesundheitlichen und materiellen Folgen trägt Felix Massimo Seidl.
Grundlegend
für das vierjährige Verfahren unter Frau Richterin Mag. Theresia Fill
sind der Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019 und der
Antrag der Erwachsenenvertreterin (Mutter Sylvia Seidl, 57) vom 23.10.2019 auf
Genehmigung der Immobilienschenkungen und des Kaufs der Ferienwohnung. Frau
Sylvia war nach ersten Schikanen bereits entnervt und ich Vater (DKfm. Johann
Seidl, 83) teilte ab dem 20.4.2020 die Erwachsenenvertretung mit ihr. Wegen
Karenzfällen im weiblichen Familiengericht wurden die Sozialagenden beeinträchtigter
Menschen abrupt in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts verlegt und
dort als Appenix geführt. Als Leidtragende der so erlangten Richterin forderten
wir beginnend am 27.8.2020 deren Ablehnung und die Rückkehr unserer Agenda
in das inVersorgungsfragen kompetente Familiengericht. Nach Abweisung des Begehrens
mit Beschluss vom 11.9.2020 zogen wir Eltern am 15.9.2020 gemeinsam für
Felix unseren Genehmigungsantrag zurück. Die Frau Richterin möge nach
dem Präjudiz der Nichtigkeit aller Handlungen entscheiden, das sie in der
ersten Anhörung vom 20.9.2019 vorgetrug. Ein Rückfall der Vermögenswerte
an den greisen Vater ist für Felix allemal besser als die Lethargie seiner
verärgerten Richterin. In naher Zukunft wird er Erbe eines dann wohlgeordneten
Immobilienbestands unter der vorbestimmten Verwaltung seiner guten Mutter und
nachfogenden Schwester. Die Adressatin Mag. Theresia Fill nahm die Zurückziehung
nicht zur Kenntnis, flankierte sich mit honorarpflichtigen Rechtsanwälten
und verfolgt bislang undefinierte Ziele des Pflegschaftsverfahrens Felix Massimo
Seidl in Parteistellung. Wir haben auch das andere Gesicht des Klagenfurter
Bezriksgerichts kennen gelernt und verfolgen weiter beharrlich die Ablehnung
einer Richterin die mehrfach bewiesen hat die eigene Befangenheit nicht zu erkennen.
11.08.2020
Die Frau Richterin hat bereits Kunde von unserem Vorwurf der Befangenheit.
27.08.2020
Ich möchte die Ablehnung nicht beantragen, bevor zwei grundlegende Vorwürfe
abgeklärt sind.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
Geschäftszahl
58 P 45/19s – Abteilung 6
Bezirksgericht Klagenfurt
z.Hd. Frau
Richterin Mag. Theresia Fill
Klagenfurt,
den 27.08.2020
Antrag
zur Geschäftsordnung des Familiengerichts
Sehr geehrter
Herr Vorstand,
Ich bitte Sie
diesen Termin auszusetzen, da ich ohne ausreichende Begründung keine Erklärungen
abgeben möchte.
Dafür
warte ich auf zwei Entscheidungen.
1. Neufassung des Protokolls der „Anhörung“ vom 20.09.2020
aus welcher wir die Befangenheit der Richterin ableiten werden. Ich darf anmerken,
dass wir beiden Erwachsenenvertreter in der Lage sind, jede Passage wörtlich
zu zitieren und gleich ein Beispiel liefern: 20. September 2019 9.00 Uhr Abholung
aus dem Treppenhaus „Ich bin Ihre neue Richterin, ich bin jetzt für
Sie zuständig und ich bleibe Ihnen erhalten, bis ich sterbe“ dann
am Schreibtisch „Ich habe Ihren ganzen Akt gelesen, ich weiß genau,
was Sie wollen, so geht das nicht“.
2. Bestellung
eines sachverständigen Neurologen. Wir beantragen seit Jahren die Bestellung
eines Psychologen oder Neurologen um der Bürokratie mit dem sozialen und
gesundheitlichen Bedarf unseres Sohnes gegenüber zu treten und nach möglichen
Ursachen seiner seit 2017 zunehmenden Malaise zu suchen. Die Richterin hat bereits
ihr Desinteresse an unserem Sohn ausgedrückt. Bei Ablehnung unseres Antrags
werden wir die Missachtung der sozialen Intention des Erwachsenenschutzes beklagen.
Beide Punkte
ergänzen sich durch den am 20. September 2019 bereits vorliegenden Lebenssituationsbericht
unserer Familie.
Zur Information
übersende ich meinen Antrag und den Fragenkatalog zu dem gestern absolvierten
Amtstermin. (Anlage 1 und 2)
Mit freundlichen
Grüßen
DKfm.
Johann Seidl e.h.
27.08.2020
Ich verweise auch den Herrn Vorsteher auf meinen Notstand in der Beweisführung
und bitte ihn um Hilfe bei der Klärung der unprotokollierten
Präjudizien anlässlich der ersten Anhörung.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
Geschäftszahl
58 P 45/19s – Abteilung 6
An den Herrn Vorsteher des
Bezirksgericht Klagenfurt
Dr. Wilhelm Waldner
Klagenfurt,
den 27.08.2020
Antrag zur Geschäftsordnung des Familiengerichts
Sehr geehrter
Herr Vorsteher,
Die Vorfälle
der letzten Tage veranlassen uns, als Erwachsenenvertreter unseres Sohnes Felix
Massimo Seidl, sie um die Verlegung unserer pflegschaftlichen Agenden von der
Abteilung 6 in eine geeignete Abteilung des Familiengerichts zu bitten.
Wir wurden der Richterin Mag. Fill im September 2019 nach Alphabet zugeteilt,
ohne Gewichtung unseres schon belasteten Verfahrens. Mit der Vorgängerin
war ein tragbares Verhältnis hergestellt. Frau Mag. Fill bemühte sich
nicht um Kontinuität sondern betrieb von Beginn an unsere Disziplinierung
nach eigener Handschrift im Stil einer Beitreibungshandlung. Wir werfen der
Richterin, auch in der direkten Korrespondenz, Abstand zu mittelständischen
Gepflogenheiten, Befangenheit und mangelnde soziale Kompetenz vor.
Die Richterin Frau Mag. Fill begegnet dringenden wirtschaftlichen, familiären
und gesundheitlichen Bedürfnissen unseres beeinträchtigten Sohnes
mit Praxisferne, persönlichem Abstand, Informationsverweigerung, Formalismus,
Ignoranz und der Methode der langen Bank. Wir sehen darin einen Widerspruch
zu den sozialen Intentionen des Erwachsenenschutzes, der Inklusion und den Persönlichkeitsrechten
auch dieses sehr schwachen Betroffenen.
Die Richterin vertieft sich in Rechtskommentare wo es um wirtschaftliche Sachverhalte
und vitale Lebensinteressen unserer Familie geht. Dieselbe Akribie sollte der
Abfassung von Protokollen zukommen.
Wenn die Richterin,
wenn auch mündlich, Entscheidungen bekannt gibt und Ergebnisse prognostiziert
so hat das direkten Einfluss auf Tun und Lassen der Erwachsenenvertreter. In
unserem Falle war und ist die am 20. September 2019 programmierte Blockade desaströs:
• Der vorteilhafte Kauf zweier Ferienimmobilien wurde unterbunden
• Ein unsinniges Sparbuch über 71.000 € wurde erzwungen und
gesperrt
• Die Ertragsimmobilien
in Budapest betreffend, war ein Millionenwert kurzfristig zu bewegen. Ein verbindliches
Kaufangebot über zuletzt 1,6 Mio. Euro ging verloren und das Realvermögen
des Betroffenen landete durch richterliche Verschleppung im Coronamodus.
Der Entscheidung
der Richterin vom 20. September 2019, grundsätzlich keine Ferienimmobilie
in Ungarn zu genehmigen, entspringt auch das aktuelle Verfahren. Für eine
Eigentumswohnung im Rohbau gibt es kein Wertgutachten sondern eine mit konkurrierenden
Angeboten vergleichbare Preisliste. Diese wurde von einem ungarischen Sachverständigen
evaluiert. Trotzdem und wiederholt werden wir in ein Rekursverfahren gezwungen,
unter dem klaren Risiko, auch diese Immobilie via Verfahrensdauer zu verlieren.
Die Wirkung
der beschriebenen Blockade, sowie deren Kollision mit den Interessen des Betroffenen
sind der Richterin, nach eigenem Bekunden, völlig klar.
Die erhobenen Vorwürfe kristallisieren sich aus den Handlungen und Unterlassungen
die wir in der anliegenden Chronologie wiedergeben, sie ist zugleich ein Wegweiser
durch unsere zwischenzeitlich umfängliche Akte.
Wir geben auch
die Korrespondenz der letzten Tage bekannt. Sie zeigt unser Dilemma mit dem
nötigen Beweis der Befangenheit einer Richterin welche deren Protokollierung
vergessen möchte. Wir würden Sie, sehr geehrter Herr Vorsteher herzlich
bitten, zur Klärung der Befangenheit mit der Richterin über die Vorgänge
vom 20.September 2019 zu sprechen.
Mit herzlichem
Dank und freundlichen Grüßen
Sylvia Seidl e.h.
DKfm. Johann Seidl e.h.
Anlagen
Tagaktuelle Chronik
Lebenssituationsbericht Verfasser Sylvia Seidl
Antrittsbericht Verfasser Johann Seidl
Anmahnung der am 20. Juli und noch heute offenen Anträge
Auskunftsersuchen vom 14.8.2020
Ladung vom 11.8.2020
Begründete Bitte um Aufschub vom 19.8.2020
Termin hat stattgefunden, Richterin zur Klärung nicht bereit.
11.09.2020
Trotz meiner Bitte um vorhergehende Befragung der Richterin zum Wahrheitsgehalt
des ersten Protokolls entscheidet der Herr Vorsteher sehr rasch. Er argumentiert
die Richterin sei eine gefestigte Persönlichkeit, wir trafen hingegen eine
verfestigte Persönlichkeit. Dem Beschluss war keine Rechtsmittelbelehrung
angefügt, was zu einer nochmaligen Zustellung führte.
17.9.2020
Ich erfuhr durch Zufall von der Berechtigung zum Rekurs, die nötige Verlängerung
der Abgabefrist versagte mir die Richterin.
28.09.2020
Ich bitte den Vorsteher um Verständnis, dass ich den Ablehnungsantrag erneut
einbringen möchte. Er stellt daraufhin seinen Beschluss nochmals zu, diesmal
mit Rechtsmittelbelehrung.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
Geschäftszahl
12 Nc 1297/20a-3 – Abteilung 5
An den Herrn Vorsteher des
Bezirksgericht Klagenfurt
Dr. Wilhelm Waldner
Klagenfurt, den 28.09.2020
Antrag zur Geschäftsordnung des Familiengerichts vom 27.08.2020
Sehr
geehrter Herr Vorsteher,
In
Ihrem Beschluss vom 11. September 2020 wird der Eindruck erweckt, wir hätten
bei Ihnen wiederholt gegen unsere Richterin Beschwerde geführt. Hierzu
bliebe festzuhalten, dass unsere Eingaben durch die Ihnen zugegangene Beschwerde
des Herrn Präsidenten des Landesgerichts ausgelöst wurden. (Unser
Schreiben vom 10.2.2020)
Weiters
habe ich zu beklagen, dass Ihr Beschluss vom 11.9.2020 samt Begleitpapieren
keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Von der Möglichkeit, Ihre Entscheidung
zu bekämpfen, habe ich soeben durch einen telefonischen Hinweis Ihres Sekretärs,
Herrn Christof Sinko erfahren.
Ich
beantrage, mir nachträglich eine Rechtsmittelfrist bis zum 12.10.2020 einzuräumen.
Begründung
Eine Einsichtnahme in die oben bezeichnete Akte wurde mir versagt. In meinem
Antrag vom 27.8.2020 habe ich mein Dilemma mit dem nötigen Beweis der Befangenheit
der Richterin eingestanden und angenommen, dass die Realität ihren Fragen
nicht verborgen bleibt. Ich habe nun in einer weiteren Anhörung am 2. Oktober
2020 die Chance eigene Fragen zu stellen und Ergebnisse endlich zu Protokoll
zu bringen. Bitte geben Sie mir die Chance mit den Ergebnissen in ein Rekursverfahren
gegen Ihre überraschende Entscheidung einzutreten.
2 Anlagen
Mit
freundlichen Grüßen
DKfm.
Johann Seidl e.h.
Die
Behauptung des Herrn Vorstehers, ich hätte schon früher Beschwerden
gegen Richterin Mag. Theresia Fill geführt, ist unrichtig. Diese
ging vom Herrn Präsidenten des Landesgerichts aus. Die Richterin hatte
einen positiven Beschluss des Landesgerichts über sechs Wochen vor Zustellung
gelagert und dadurch den im Rekurs genehmigten Kauf der Ferienwohnung in Bad
Heviz unterbunden. Der Herr Vorsteher hätte diesen Vorgang eher als Argument
der Ablehnung werten sollen.
16.10.2020
Ich kann endlich unseren Rekurs beim Kärntner Landesgericht einbringen.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
Geschäftszahl
58 P 45/19s - 111
An das Landesgericht Klagenfurt
Als Rekursgericht
Abteilung 4
Klagenfurt,
den 16. Oktober 2020
Antrag
Der Herr Vorsteher des Bezirksgerichts Klagenfurt hat aufgrund meiner Bitte
vom 28.9.2020 (Anlage 1) durch nochmalige Zustellung seines Beschlusses vom
11. September 2020 die Einspruchsfrist verlängert und ermöglicht uns
die Ablehnung der Richterin Maga. Theresia Fill nun im Rekurs vorzutragen. Der
Herr Vorsteher beklagt, ihm seien vorab Beschwerden zugegangen. Diese bezogen
sich nicht auf unsere Richterin, sondern auf zurückliegende Verfahrensabläufe
für deren Kontrolle wir den Herrn Vorsteher zuständig hielten. (Anlage
2)
Mit unseren zahlreichen Richtern hat auch deren Rechtssicht gewechselt. Bei
Richter 1 gibt es die „pflegeschaftliche Genehmigung im Vorhinein“
für eine Immobilienschenkung, sonst nicht. Die Richterin 3 verzeiht gewisse
Formfehler der Vergangenheit, die Richterin 6 macht eine Staatsaffaire daraus.
Mitunter wird ein Antrag vergessen. Man ist tolerant bis schikanös hinsichtlich
der Konkretisierung der Objekte. Man orientiert die Verfahrensdauer an zwingenden
Optionsklauseln eines Vorvertrags oder nicht. Eine Konstante war die Empfehlung
der mündelsicheren Anlagen Sparbuch und Staatsanleihen und diese Linie
wurde bei Richterin 6 martialisch durchgesetzt. (Anlage 3)
Zu diesem Thema schreibt mir das Institut für internationales Betreuungsrecht
folgendes: „Es ist leider eine Tatsache, dass bei Betreuungsgerichtsverfahren
die zuständigen Entscheidungsträger ihre eigenen Wertmaßstäbe
und Lebensvorstellungen zur Entscheidungsgrundlage machen.“
Der Herr Vorsteher hält fest, die Frau Richterin sei als „gefestigte
Persönlichkeit“ bekannt. Das verstärkt unser gemeinsamer Bekanntenkreis
mit dem Bemerken, sie besitze wenig Affinität zu einem konservativen Lebensentwurf.
Präambel
Folgendes erscheint absurd: Hätte der Richter 1 seine „Genehmigung
im Vorhinein“ vom 22.4.2010 allgemeiner gefasst, uns die Richterin 2 beim
Amtstermin am 27.06.2017 beraten anstatt mit Hinweis auf die Sprechzeit in 10
Minuten abgefertigt oder die Richterin 3 unseren Antrag vom 5.8.2017 nur zur
Kenntnis genommen, so besäße Felix Massimo Seidl heute kein Sparbuch
sondern vier Immobilien im Verkehrswert von einer Million Euro. Ohne Genehmigung
des Pflegschaftsgerichts hätte niemand Zugriff auf diese Immobilien, jedwedes
Risiko wäre mangels Barschaft und Erträgen völlig ausgeschlossen.
Noch gravierender für den Betroffenen ist seine Gesundheitsgefährdung
durch den abrupten Entzug seines langjährigen ungarischen Feriendomizils
im August 2017 und dessen de facto 3-jähriger Fortbestand. Wer schützt
ihn und seine genervten Eltern nun gegen eine Richterin 6, die ihn ignoriert
und dafür bekannt ist, alle Formalien „ganz genau zu nehmen“
(Zitat RA Mag. Fuchs)
Einbettung
Als unsere Anliegen Mitte September 2019 bei Frau Maga. Fill ankamen waren sie
bereits mit einer 2-jährigen Verfahrensdauer belastet und wir hatten einen
Richter und fünf Richterinnen kennen gelernt. Eine Berufungsinstanz wurde
nicht beansprucht, die Akte war etwa bei Ordnungsnummer 40 angekommen, unsere
Chronik bei Seite 4. Unter der einjährigen Regie der Richterin 6, hält
die Akte bei Ordnungsnummer 134 und unsere Chronik bei Seite 19. Wir Erwachsenenvertreter
haben dreimal das Berufungsgericht um Hilfe gebeten.
Im Juli 2019 war ein verunglücktes Grundstücksgeschäft (Kauf
und Verkauf) bei Richterin 5 abgeschlossen und es wurden tragbare Richtlinien
für den nächstfolgenden Genehmigungsantrag vereinbart. In der Begründung
ihrer Kaufgenehmigung vom 13.6.2018 führte die Richterin seinerzeit aus:
„Der Betroffene bekommt nun die Möglichkeit, seine Ferien in Ungarn
in seiner gewohnten Umgebung zu verbringen.“
Die Wohnung war ihm aber ein Jahr und zwei Feriensommer durch das Gericht schmerzlich
entzogen worden. Dadurch verärgert haben wir die Ombudsstelle Graz und
das Münchner Institut für internationales Betreuungsrecht angerufen
was der Richterin 6 augenscheinlich missfallen hat. Unser Unmut richtete sich
aber nicht gegen die zuletzt aktive Richterin 5, die zweimal positiv entschied,
das „Ungarnbashing“ im Bezirksgericht beendet und im Interesse des
Betroffenen das Justizministerium zur Klärung eingeschaltet hat.
Auslöser seiner Misere und des folgenden dreijährigen Papierkriegs
war vielmehr die schlichte Unterdrückung meines Genehmigungsantrags vom
5.8.2017 durch die damalige Richterin 3.
Zu diesem möglichen Fehlverhalten habe ich die Ombudsstelle, den Herrn
Vorsteher und aktuell mit Datum vom 22.9.2020 auch Maga. Fill um Klärung
gebeten. (Anlage 4)
Begründung
Die Richterin 6 ist mit einer Einvernahme der Erwachsenenvertreterin am 20.9.2020
angetreten. Sie teilte mit, unsere Akte vollständig gelesen zu haben unsere
Absichten waren ihr aus dem Antrittsbericht bekannt. Die Richterin teilte uns
in strenger Tonlage mit, wie steinhart sie in Sachen der Ferienimmobilie und
der Ertragsimmobilien in Ungarn entscheiden werde. Das Protokoll der einstündigen
Sitzung wurde routiniert aufgesprochen, meine Frau unterschrieb was ihr hingelegt
wurde. Der einjährige Kampf um das Protokoll dieser Sitzung ist bekannt.
Den hauptsächlichen Inhalt der Sitzung festzuhalten erschien uns wichtig
um die fehlende Kontinuität des bei Richterin 5 festgelegten Verfahrens
und die Befangenheit der Richterin 6 uns gegenüber bei künftigen Entscheidungen
aufzuzeigen.
Uns wurde der Eindruck vermittelt, der Beschluss bezüglich der Ertragsimmobilien
in Budapest ergehe zeitnah ohne unsere Beteiligung und das Ergebnis wäre
eine der zwei vorgetragenen Varianten, je nachdem ob „mit offenen oder
geschlossenen Augen“ entschieden wird.
Da sich die Richterin einem umfassenden Protokoll entzieht, habe ich ihr nach
zahlreichen Interventionen mit Schreiben vom 26.9.2020 einen klaren Fragenkatalog
vorgelegt, diesen Fragen entzieht sie sich mit Hinweis auf das leere Protokoll.
(Anlage 5)
Nun hat aber meine Frau am 31. 10. 2019 eine Stellungnahme zu den strittigen
Punkten abgegeben, diese ermöglicht Rückschlüsse auf das beherrschende
Thema dieser Veranstaltung. (Anlage 6)
Es erschließt sich zusätzlich aus der Materialanforderung in der
gerichtlichen Ladung vom 19.8.2019 (Anlage 7)
Die
präjudizierte Linie verfolgte die Richterin in zwei folgenden Genehmigungsverfahren
mit unzulässigen, ersatzweise unfairen Mitteln: Durch 6- wöchige Verzögerung
der Zustellung des Rekursbeschlusses beziehungsweise 5-wöchige Verzögerung
des Vorlageberichts und schikanöse Formalien. Jeder Immobilienkauf lässt
sich durch Verfahrensdauer verhindern. Das war bereits impliziert als die Richterin
am 20.9.2020 erklärte, einen Immobilienkauf in Ungarn auf keinen Fall zu
genehmigen und die Erwachsenenvertreterin auf den Rekurs verwies.
Wir
waren erleichtert, mit der Richterin 5 einen gangbaren Weg durch den Paragraphendschungel
gefunden zu haben, den sie mit Beschluss vom 17.4.2019 und einem ergänzenden
Telefongespräch bestätigte. (Anlage 8)
Vier
Wochen später fanden wir uns bei einer deklarierten „Richterin gnadenlos“
Schon zu Beginn ihres 11-monatigen Verwirrspiels um ein faires Protokoll haben
wir das Vertrauen zu dieser Richterin verloren.
Am
24.2.2020 wollte sich die Richterin mit meiner Frau telefonisch zu einem Vorsprachetermin
für den 4. März verabreden und forderte sie auf diesmal unseren Sohn
daheim zu lassen. Das hat meine Frau irritiert.
Sie sagte ab und bat vor einem nächsten Gespräch erst einmal das zurückliegende
wahrheitsgemäß zu protokollieren. Vier Tage später folgte eine
amtliche Vorladung. Ich blieb daheim um den Sohn zu beaufsichtigen, gab meiner
Frau drei Fragen in Schriftform mit und stellte diese vorab der Richterin und
der Anwältin zu. Meine Frau kam während der 11/2 stündigen Sitzung
trotz Rechtsbeistand nicht zu Wort sondern wurde ihrerseits befragt, die auf
die Aussage bezogene Niederschrift war wiederum zu beanstanden.
Nach
der Ausladung unseres Sohnes war meine Frau genervt und meinte ich mache alles
falsch. Ich glaubte ein gestandener Anwalt könnte sie beruhigen. Ich beauftragte
daher noch vor der Sitzung vom 3. März die Kanzlei Dr. Felsberger. Die
Agenda übernahm die dort tätige Anwältin Mag. Aspernig. Unsere
Anwältin äußerte in ihrer 5-wöchigen Tätigkeit extern
nur ein Schreiben an die Richterin, unser Schenkungsvertrag sei wegen „Selfcontracting“
in einem Punkt ungültig. (Anlage 7)
Dies führte zu keiner Reaktion, denn das Gericht betrachtete bereits den
ganzen Vertrag als nichtig und zwar mangels eines Kollisionskurators.
Meine
Frau war weiter verunsichert, zu ihrer Entlastung habe ich eine Teilung der
Erwachsenenvertretung angeboten und durch die Hilfe von Herrn Mag. Fuchs auch
erreicht. Mein Pulver gegen unsere unzugängliche Richterin hatte ich aber
rasch verschossen.
Nun
hatte ich die Neuausrichtung des Vertretungsnetzwerks nach dem neuen Erwachsenenschutzgesetz
verfolgt, die Personalaufstockung und das Anforderungsprofil der Mitarbeiter
gelesen und war der Meinung, die Experten könnten meinen Sohn wirkungsvoller
vertreten, weil sie im Gegensatz zur Richterin seinen materiellen und gesundheitlichen
Bedarf verstehen.
Am
18.8.2020 fand ich mich zum ‚Amtstermin bei Frau Maga. Schwingl ein mit
der hauptsächlichen Frage nach den Modalitäten meines Rücktritts
und meiner Befürchtung, die Vertretung könne einem freiberuflichen
Rechtsanwalt zugesprochen werden.
Die
Richterin riet zu einer Voranfrage beim Vertretungsnetz. Der Geschäftsführer
teilt mir mit Schreiben vom 27.8.2020 mit, die zur Verfügung stehenden
Kapazitäten seien ausgelastet und das Vertretungsnetz habe auch nicht die
Möglichkeit auf eine richterliche Entscheidung mehr Einfluss zu nehmen,
als jeder andere bestellte Erwachsenenvertreter auch.
Ich
glaube, im Interesse meines Schützlings, alle Möglichkeiten ausgeschöpft
zu haben und wende mich zuletzt an den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts um
für mich und meine Frau die Ablehnung unserer Richterin bekannt zu geben.
Deren Stellungnahme durften wir nicht einsehen, wir haben somit dem Landesgericht
keine neuen Argumente vorzutragen und es widerstrebt mir auch, diese zu Papier
zu bringen.
Wir
sind eine vierköpfige Familie, Eltern Sylvia und Johann, Kinder Regina
und Felix Seidl und bitten nötigenfalls hierzu um persönliche Anhörung.
Soeben
erhält meine Frau die Mitteilung sie könne ihren Antrag auf nachträgliche
Genehmigung meiner Schenkung nicht zurückziehen „weil nur die vertretene
Person Partei ist.“ Mit welchem Recht wurde dann unser Sohn, wie vorbeschrieben,
von einer Anhörung ausgeladen, die eben diesen Antrag zum Gegenstand hatte.
Auch müsste ein sonach vom Gericht betriebenes Sanierungsverfahren wohl
gerichtsintern abgewickelt werden und dürfte den Betroffenen nicht mit
den Kosten eines Rechtsanwalts belasten. (Anlage 10)
Zur
Vorbereitung des gegenständlichen Rekursantrags hatte ich Akteneinsicht
beantragt und bewilligt bekommen. Die Kanzleileiterin hatte die Akten eine Woche
lang nicht verfügbar und ich beantragte eine Verlängerung der Einspruchsfrist
aus diesem Grunde. Diese lehnt die Richterin mit heutigem Schreiben ab. Freilich
hätte sie sehen können, dass dieser Antrag überholt ist, weil
in dem sie betreffenden Beschluss des Vorstehers vom 11.9.2020 die Rechtsmittelbelehrung
fehlt. Wir haben diesen Beschluss seit 3 Wochen, die Richterin behauptet, er
habe ihr nicht vorgelegen. Damen und Herren, wir glauben nichts mehr. (Anlage
11)
Soeben
erhalte ich auch das Protokoll der Einvernahme vom 2.10.2020. Es hat Bezug zu
meinem Antrag an das Landesgericht vom 6.10.2020. Die Richterin erklärt,
warum wir die vom Landesgericht mit Entscheidung vom 13.12.2019 genehmigte
Immobilie in Bad Héviz nun doch nicht kaufen können und entschlägt
sich aller diesbezüglichen Anfragen. (Anlage 12)
DKfm.
Johann Seidl e.h.
Der
Eingabe sind 12 Anlagen beigefügt
11.11.2020
Der Rekurs wird zurückgewiesen, weil die Frau Richterin erklärte nicht
befangen zu sein.
14.01.2021
Ich versuche den Glauben der Frau Richterin an ihre Unbefangenheit mit einigen
Argumenten zu erschüttern.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
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Geschäftszahl
58 P 45/19s
An das Bezirksgericht
Klagenfurt
- Abteilung 6 –
z. Hd. Frau Richterin Mag. Fill
Klagenfurt,
den 14.01.2021
Sehr geehrtes
Gericht,
In Ihrem Beschluss von 30. Dezember 2020 bin ich aufgefordert, mich als Treuhänder
zum Stand des Sparkontos des Betroffenen Felix Seidl zu erklären. Die zusätzliche
gerichtliche Anfrage bei unserem Bankier empfinden wir als mindestens peinlich.
Mit der Freigabe von Kontoabhebungen zu Konsumzwecken aus einem zweckbestimmten
Bestandskonto greifen Sie in ein zur Genehmigung vorliegendes bzw. genehmigtes
Rechtsgeschäft in unzulässiger Weise ein, indem Sie es unmöglich
machen.
Wir notieren seit Ihrem im Oktober 2019 erfolgten Zutritt in das seit dem 31.3.2019
laufende Verfahren bereits 8 destruktive Eingriffe dieser Art, sowie eine Verfahrensverzögerung
um weitere 14 Monate.
1. Sie waren
bis zum 10.4.2020 der Meinung nach § 219 AGBG sei nur der Erwerb inländischer
Liegenschaften gestattet.
2. Sie stellen den sie korrigierenden Rekursbeschluss mit 6-wöchiger Verspätung
zu.
3. Sie bezweifeln den Inhalt dieses Beschlusses und blockieren uns die Zahlungsmittel.
4. Sie laden den Betroffenen persönlich vom Verfahren aus.
5. Sie verlangen in Beschlussfolge gesteigerte Dokumente zur Konkretisierung,
die unter Zeit- und Kostendruck und dem seit ON 92 anerkannten Interesse des
Betroffenen unangebracht sind.
6. Sie verweigern die Tätigkeit eines Sachverständigen Psychologen/Neurologen
7. Unseren dringenden Antrag auf Inanspruchnahme eines Zivilverfahrens entscheiden
Sie nach 2 Monaten mit der Empfehlung eines weiteren 3-monatigen Rechtswegs.
8. Auf Anfrage zur Weiterführung unseres Ablehnungsantrags lesen Sie einem
80-jährigen motorisch Ihren Bildschirm vor. Der Rekurs ist nachher verspätet.
Sie durften
am 20.10.2019 zur Begrüßung meiner Familie unprotokolliert erklären,
einen Immobilienkauf in Ungarn keinesfalls zu genehmigen, ohne einen Antrag
gesehen zu haben. Die aufgelisteten Beschwerden lassen Ihre Strategie in diesem
Vorhaben erkennen. Sie greifen damit in ein am 31.3.2019 beantragtes und am
13.12.2019 genehmigtes Rechtsgeschäft ein.
Im Jargon des
Instituts für Rechtssoziologie ist das von Ihnen geleitete Pflegschaftsverfahren
Ausdruck psychischer Gewalt durch Familienrichter. Der Herr Vorsteher lässt
uns zu alledem wissen, ein Richter dürfe sich irren und auch etwas vergessen.
Mit freundlichen
Grüßen
DKfm.
Johann Seidl e.h.
09.02.2021
Das Obergericht hatte seine Zurückweisung auch mit Fristversäumnis
begründet die mir aufgrund der Wirren einer wiederholten Zustellung mit
neuer Frist nicht zugerechnet werden kann. Ich bitte daher den Herrn Vorsteher
einen neuerlichen Ablehnungsantrag entgegen zu nehmen.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
Geschäftszahl
12 Nc 16/21w-6
Bezirksgericht Klagenfurt
Abteilung 5
VdBG
Herrn Richter Dr. Wilhelm Waldner
Klagenfurt, den 9.Februar.2021
Eilige
Anfrage zu Ihrer Entscheidung vom 1.2.2021 eilt – eilt - eilt
Sehr
geehrter Herr Vorsteher,
Auf
die Einspruchsmöglichkeit gegen Ihren Beschluss, zugestellt am 15.9.2020
hat mich Ihr Sekretär am 28.9. 2020 hingewiesen. Noch am gleichen Tag,
also innerhalb der Rechtsmittelfrist, rügte ich bei Ihnen die fehlende
Rechtsmittelbelehrung und erklärte meine Absicht, den Rekurs zu beantragen.
Die nochmalige Zustellung am 5.10.2020 habe ich als Wiedereinsetzung verstanden
und den formellen Rekursantrag am 16.10.2020 eingebracht. Das Landesgericht
entschied: „Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung ist auch bei anwaltlich
nicht vertretenen Parteien ohne Einfluss auf die Rechtsmittelfrist“ und
wies unseren Antrag zurück.
In
Ihrem aktuellen Beschluss vom 1.2.2021 übertragen Sie der Richterin Maga.
Fill weiterhin die Zuständigkeit für unsere notleidenden Verfahren:
Enteignung des Betroffenen von seinen Immobilien in Budapest seit dem 20.9.2019
Verfahrensdauer für das Zuerkennen einer Ferienwohnung in Bad Heviz 15
Monate
Verfahrensdauer für ersatzweise Zuerkennung einer Ferienwohnung im Ujhgyi
Park 10 Monate.
Ich bitte Sie um Mitteilung, ob Ihre jüngste Entscheidung und die nun anhängende
Rechtsmittelbelehrung mich in den Stand versetzen, meinen missglückten
Rekursantrag auf Ablehnung der Frau Richterin Maga. Fill beim Landesgericht
nochmals einzubringen.
Wegen der wieder auftretenden Terminenge werde ich versuchen, Sie telefonisch
zu erreichen oder bitte um mailing oder Telefon Ihrer Abteilung.
Mit
freundlichen Grüßen
DKfm.
Johann Seidl e.h.
22.02.2021
Diesen neuerlichen Ablehnungsantrag reiche ich dann mit meiner Frau gemeinsam
ein.
Dkfm.
Johann Seidl – Sylvia Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
Geschäftszahl
58 P 45/19s – Abteilung 6
An
den Herrn Vorsteher des
Bezirksgericht Klagenfurt
Dr. Wilhelm Waldner
Antrag
zur Geschäftsordnung der Familiengerichts
Ablehnung der Frau Richterin Maga. Theresia Fill
Sehr geehrter Herr Vorsteher,
mit
Schreiben vom 9. Februar habe ich unsere liebe Not mit dem Rekurs Ihrer Entscheidung
vom 11.9.2020 dargestellt. Hauptsächliche Grundlage Ihrer Entscheidung
war die Erklärung unserer Frau Richterin, sie fühle sich nicht befangen.
Als Ergebnis der Entscheidung vom 1.2.2021 taucht nun auf, dass sie ihre Befangenheit
nicht einschätzen kann. Sie empfehlen unsere Richterin als gefestigte Persönlichkeit,
wir haben eine bürokratisch fixierte Persönlichkeit kennengelernt,
die in Kenntnis des rechtswidrigen Entzugs seines Erholungsplatzes im August
2017 (siehe unseren Feststellungantrag vom 22.9.2020) und gegen die Entscheidung
des Landesgerichts vom 13.12.2019, unserem kranken Sohn diesen weiterhin vorenthält,
ihn vom Verfahren auslädt und auch noch den ärztlichen Schutz versagt.
Die Richterin folgt, mit erkennbar rechtsstrategischen Mitteln ein Konzept,
das sie am 20.9.2019 vorgetragen hat und nach aktuellem Status auch realisieren
konnte. In unseren Augen geht es der Richterin darum, ein Präjudiz zu verteidigen,
um jeden Preis. Eine Manutationspflicht ist ihr unbekannt. Wir bitten Sie, sehr
geehrter Herr Vorsteher nun auch in unsere Sicht des begründeten Anscheins
dieser Befangenheit einzutreten, unseren neuerlichen Antrag wohlwollend zu genehmigen
und die Verlegung unserer Anliegen in eine Fachabteilung des Bezirksgerichts
anzuordnen. Wegen der Außenwirkung ist das wohl auch zum Besten der Behörde.
Den
Umfang dieses Antrags bitte ich mir nicht nachzutragen, wegen meines hohen Alters
danke ich auch an das nach-mir und was meine Familie unter dieser Richterin
erwarten würde, wenn das Erbe angetreten ist. Sie hat uns zur Begrüßung
vorausschauend mitgeteilt, „Ich bin jetzt für Sie zuständig
und ich bleibe Ihnen erhalten bis ich sterbe“.
Als
unsere Anliegen im September 2019 bei Frau Maga. Fill ankamen waren sie bereits
mit einer 2-jährigen Verfahrensdauer belastet und wir hatten einen Richter
und fünf Richterinnen kennen gelernt. Die Schenkung der Ertragsimmobilien
in Budapest lag seit dem 27.6.2917 auf dem Tisch, die 3. Richterin Frau Maga.
Eicher bemerkte dazu „Gut, das ist halt einmal passiert“. Sein Freizeitdomizil
am Plattensee wurde dem Betroffenen von dieser Richterin jedoch ausdrücklich
und durch Unterdrückung eines Genehmigungsantrags vom 5.8.2017 für
zwei Feriensommer schmerzlich entzogen. Eine Berufungsinstanz haben wir 2 Jahre
lang nicht beansprucht, unsere Akte war bei Ordnungsnummer 40 angekommen, unsere
Chronik bei Seite 4. Unter der einjährigen Regie der Richterin Maga. Fill,
hält die Akte bei ON 160 und unsere Chronik bei Seite 27. Wir Erwachsenenvertreter
haben viermal das Berufungsgericht beansprucht.
Im
Juli 2019 war ein Grundstücksgeschäft (Kauf und Verkauf) bei Richterin
5 MMag. Anna Leitsberger abgeschlossen. Die Richterin hat die Richtlinien für
den ersatzweisen Neukauf in Bad Héviz, beschlussmäßig festgelegt.
Dieser verfahrensleitende Beschluss mit Begleitschreiben vom 17.4.2019, die
diesbezügliche Einlassung des Justizministeriums vom 18.5.2018, ein Gutachten
des Instituts für internationales Betreuungsrecht vom 17.8.2018 und unser
umfassender Lebenssitutionsbericht vom19.9.2919, sowie die noch schlanke Akte
lagen der Richterin Maga. Fill bei der ersten „Anhörung“ vor.
In
unserem ersten Antrag auf Ablehnung vom 27.8.2020 haben wir den Herrn Vorsteher
gebeten, in einem Gespräch mit der Frau Richterin den Inhalt dieser „Anhörung“
zu klären, über den schon bei Erscheinen des Protokolls ein Wahrheitsstreit
ausgebrochen ist. Die damalige Strafpredigt der Richterin war der Auslöser
unseres Misstrauens, unserer Forderung nach Schriftverkehr und das Weitertragen
aller Beschlüsse in die zweite Instanz. Leider wurde mir die Einsicht in
die Darlegungen der Richterin bei der Akteneinsicht am 21.9.2020 verwehrt und
ich bin deshalb gezwungen, dieses Anliegen nochmal umfänglicher vorzutragen
und Sie, sehr geehrter Herr Vorsteher, um Klärung insbesondere der Vorgänge
am 20.9.2018 und möglichst mit persönlicher Vorladung meiner Familie
zu ersuchen.
Unverzüglich
nach Zustellung des Protokolls der „Anhörung“ vom 20.9.2019
protestierte die Erwachsenenvertreterin telefonisch, die Richterin verlangte
eine schriftliche Äußerung, die wir am gleichen Tag, dem 7.10.2019,
gleich im Zusammenhang unserer Chronologie überbrachten. Wir wollten eine
Korrektur des Protokolls welches zudem noch fasch datiert war, wenigstens aber
eine Stellungnahme zum Wahrheitsgehalt unseres Gegenprotokolls.
Fünf Anmahnungen haben nicht geholfen und so stellten wir am 29.5.2020
einen formellen, begründeten Antrag auf Korrektur des gegenständlichen
Protokolls, verbunden mit dem Hinweis auf eine neuerliche Schwachstelle im Protokoll
der nächsten Sitzung vom 20.9.2019. Anlage 1
Auch
diesen Antrag mussten wir zweimal mahnen.
Offensichtlich veranlasst durch unseren Antrag auf Ablehnung vom 27.8.2020 hat
die Frau Richterin am 31.8.2020 den Turbo eingeschaltet und in einen Sammelbeschluss
die offenen Eingaben abgearbeitet. Nach einem Jahr Bestürmung durch unsere
Äußerungen entscheidet die Richterin lapidar, sie werde das falsche
Datum ändern: „Die Ausfertigungen des Protokolls vom 20. 09. 2019
werden berichtigt, sodass das Datum statt 19.09.2019 zu lauten hat: 20.09.2019.“
Dieser Beschluss ist an Arroganz nicht zu übertreffen und ich bin veranlasst,
am 26.09.2020 klare Wahrheitsfragen zu stellen. Anlage 2
Das
Erinnerungsvermögen der Frau Richterin haben wir durch die zahlreichen
Eingaben ausreichend wachgehalten. Ihre Stellungnahme dazu ist im Protokoll
vom 16.10.2020 auf Seite 6 wiedergegeben und enthält den Hinweis auf ein
leeres Protokoll und den Vorwurf der unwahren Darstellung.
Als
Zeuge bin in der Lage die Äußerungen der Richterin gegenüber
der Erwachsenenvertreterin wortgetreu wiederzugeben. Meinen Hinweis darauf bewertet
sie als „strafrechtliche Frage, die sie ad hoc nicht beantworten kann.“
Die Sitzung kann auch aus der bezugnehmenden Korrespondenz zu rekonstruieren.
Für
Punkt 5 der Wahrheitsfragen ist Frau Rechtsanwältin Mag. Aspernig zuständig.
Die abwegige Protokollierung beweist das Desinteresse der Richterin an gesundheitlichen
Bedürfnissen des Betroffenen und ist Ausgangspunkt für die spätere
Ablehnung eines Sachverständigen Neurologen im Sammelbeschluss vom 31.8.2020.
Auf
den, auch nach Feststellungen des Landesgerichts vom 13.12.2019, unhaltbaren
Fixierungen, baut eine 15 Monate währende Strategie der Verhinderung auf:
Ablehnung des vorgenannten Beschlusses der Kontrollbehörde, Zurückhaltung
von Zahlungsmitteln, ultimative Haftungsforderungen, das Interesse an Einkommen
und Vermögen der Erwachsenenvertreter, Einziehung unserer Immobilienbuchhaltung
samt übersetzten Belegen, weitere unbezahlbare Übersetzungsbegehren
für Gutachten und Verträge ohne jeden Erkenntniswert, willkürliche
Definition von entscheidungsrelevanten Unterlagen, fortgesetzte Zustellungsmängel
zu Lasten des Betroffenen, Missachtung und Ausladung des Betroffenen Felix vom
Verfahren, Verweigerung einer Antragsrücknahme, Abstinenz von Kommunikation,
vollständige Vernachlässigung der Manutationspflicht gegenüber
einem 80-jährigen juristischen Laien im Außerstreitverfahren und
die lange Bank. Hierzu gebe ich in der Sitzung vom 2.10.2020 zu Protokoll: „Ich
möchte mich über die Verfahrensdauer in allen Belangen betreffend
das Verfahren 58 P 45/19s des Bezirksgerichts Klagenfurt beschweren“.
Anlage 3
Das
Misstrauen gegenüber der Richterin gründet auf einem als Anhörung
getarnten einstündigen desaströsen Monolog zur Begrüßung
meiner Familie mit grausiger Präjudizierung aller Anliegen. Wir haben den
bösen Empfang und das „so geht das nicht“ der Richterin als
Reaktion auf die vorangegangene gutachtliche Inanspruchnahme der Justizombudsstelle
und des Instituts für internationales Betreuungsrecht gewertet. Die Frau
Richterin ist durch einen Eid beschwert und wird sich einem klärenden Gespräch
gewiss nicht entziehen. Ich bitte Sie, sehr geehrter Herr Vorsteher, mit Rücksicht
auf den Betroffenen Felix, dem das Bezirksgericht Klagenfurt nun seit bald 4
Jahren sein Freizeitdomizil vorenthält, um Nachdruck
in dieser Frage. Diskussionswürdig ist auch, wie die Richterin Ihre Funktion
in unserer Familie sieht und zu hören, aus welchem Anlass sie glaubt, Felix
bräuchte den behördlichen Schutz vor Vater und Mutter. Wir haben zu
dieser Veranstaltung auch 19 Kritikpunkte vorbereitet, die sich, vom Umfang
her, der Schriftform entziehen. Zum Beispiel beklagen wir die mangelnde Kontinuität
des am 20.0.2019 im Flug übernommenen Verfahrens:
Frau Richterin 5 schreibt zur Konkretisierung des Immobilienkaufs braucht es
keinen unterschrieben Vertrag, die Richterin 6. fordert diesen in ihrem Beschluss
vom 10. November 2019. Wertgutachten erscheint in Paranthese, schon hier beginnt
die abwegige Forderung nach vollständiger notarieller Übersetzung
von 30.seitigen Gutachten, ohne Erkenntniswert für die Richterin, die sich
der Betroffene nicht leisten kann. Außerdem, was soll die eingeforderte
Kosten-Nutzenvision für eine Ferienwohnung zur familiären Nutzung.
Es sind diese empfundenen Schikanen, die uns an die Ignoranz, ja den bösen
Willen der Richterin glauben machen.
Wir bitten Sie, sehr geehrter Herr Vorsteher, um Ihr Verständnis für
unser auch daraus resultierendes Befreiungsbedürfnis.
In
der nachfolgenden Begründung beschränke ich mich auf die Ferienimmobilien.
Im Rahmen der nachträglichen Genehmigung der Ertragsimmobilien in Budapest
wird gegen unseren Willen und unter Missachtung der Rücknahme unseres diesbezüglichen
Antrags vom 15.9.2020 ein Rechtsanwalt Mag. Trötzmüller tätig.
Ich rechne mit der Hilfe des Rechtsanwalts in dieser Causa. Der Frau Richterin
habe ich am 27.1.2021 mitgeteilt:
„Der Kurator kann dem Betroffenen die Ertragsimmobilien nur über
einen reinen Tisch zusprechen. Im Hinblick auf die missglückten Antragsverfahren
für die Ferienwohnungen, die Verfahrensdauer zur Genehmigung der Ertragsimmobilien
mit verlorener Option und Landung
im nachcoronalen Immobilienmarkt sowie der Missachtung des klaren Lebenssituationsberichts,
wird ihm der Erwachsenenvertreter erklären: „Die Immobilien sind
unter dieser Richterin nicht zu verwalten.“
Klagenfurt, den 22. Februar 2021
DKfm.
Johann Seidl e.h.
25.03.2021
Die Abweisung finden wir ungehörig, schließlich
hatte der Herr Vorsteher das Fristversäumnis mit zu verantworten.
02.06.2021
Ich bitte um Gehör beim Landesgericht und weise auf die Not unserer Vertretung
und den Bedarf einer Verfahrenshilfe hin.
7.6.2021
Wohl auf Empfehlung gewährt der Herr Vorsteher Felix eine Verfahrenshilfe
für die weitere Fortsetzung der Ablehnungsbeschwerde. Felix könnte
sich nun einen Rechtsbeistand leisten.
Diese
Rechtshilfe wird die Frau Richterin unter Parteinahme beim Revisor des Oberlandesgerichts
bekämpfen.
28.06.2021
Die Verfahrenshilfe unterbricht alle Einspruchsfristen. Ich wende mich daher
an die Präsidentschaftskanzlei zur Klärung der nun gültigen Rechtsmittelfrist
für das Ablehnungsbegehren, das sich seit dem 27.8.2020 auf einem holprigen
Weg befindet. Das am 2.6.2021 eingebrachte flüchtige Rekursantrag
diente nur der Sicherung der Einspruchsfrist, ist hoffentlich unwirksam oder
kann nachgebessert werden.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
An
die
Präsidentschaftskanzlei am
Landesgericht Klagenfurt
Klagenfurt, den 28.Juni 2021
Aktenzeichen 1 R 172/20v
Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin Maga. Theresia Fill
wegen Verfahrensverschleppung, Nichtbeachtung von Optionsterminen, Fehlentscheidungen,
inhaltsferner Protokollierung, Verweigerung von Gutachtern, fehlender Manuduktion,
schikanöser Anforderung von Dokumenten, Wirtschaftsferne und Abstand zu
bürgerlichen Wertvorstellungen, Brüskierung der familiären Erwachsenvertreter,
Mangel an Empathie gegenüber dem Betroffenen und seine persönliche
Ausladung vom Verfahren.
Betroffener:
Felix Massimo Seidl, geb. 13.08.1994 in Salzburg, 80% Beeinträchtigung,
Tagesklient in der Lebenshilfe Kärnten, Wohnung bei den Eltern: 9020 Klagenfurt,
Linsengasse 96A
Sehr geehrte Damen und Herren,
Unser
Ablehnungsantrag gegen die uns am 20.9.2019 in Nachfolge zugeteilte Richterin
Frau Mag.a Theresia Fill hat einen langen Weg zu Ihnen und mir ist die weitere
Handhabung nicht mehr klar, wie das gesamte 4-jährige Geschehen mit Ergebnis:
„Vom Millionär ins Armenrecht“ „Von der Naturtherapie
in die Ambulanz“ „Vom Gesundheitswert des Sparbuchs“ „Der
beeinträchtigte Felix in den Mühlen des Familiengerichts“
27.8.2020
Ich habe einen Ablehnungsantrag an den Herrn Vorsteher gerichtet
11.9.
2020 Es erfolgte ein ablehnender Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung
28.9.2020
Ich erfahre durch Zufall vom Kanzleileiter Herrn Simko, dass ein Einspruch möglich
wäre.
28.9.2020
Ich rüge das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung und bitte um Verlängerung
der Rechtsmittelfrist da ich einen Rekurs einbringen möchte.
2.10.2020
Sitzung bei der Richterin, ich bitte um Auskunft was zu tun ist. Richterin holt
eine
Internetseite und liest mir diese im Eilzugstempo vor, ich habe nur „Wiedereinsetzung“
verstanden.
5.10.2020
Nochmalige Zustellung der Entscheidung, nun mit einer Standard-Rechtsmittelbelehrung
versehen, die mir 14 Tage Zeit gibt. Ich nutze diese Frist und halte sie ein.
16.10.2020
Antwort auf mein Schreiben vom 28.9.2020 die Rechtsmittelfrist könne nicht
verlängert werden.
16.10.2020
Formeller Rekursantrag an das Landesgericht gegen die Entscheidung vom 11.9.2020
16.10.2020
Einlangen des Protokolls der Sitzung vom 2.10.2020. Die Richterin führt
zur Sache aus,
„dass ihrer Ansicht nach eine fehlende Rechtsmittelbelehrung bei der unvertretenen
Partei die Versäumung der Rechtsmittelfrist einen Wiedereinsetzungsgrund
darstellt. Dieser Wiedereinsetzungsantrag ist binnen 14 Tagen ab Kenntnis des
Wiedereinsetzungsgrundes beim Gericht einzubringen und die versäumte Prozesshandlung
gleichzeitig vorzunehmen“. Dieser Hinweis kam leider zu spät.
6.11.2020
Auskunft der Richterin, unser Akt wurde bereits am 11.10. an das LG gegeben
und befinde sich noch dort.
11.11.2020
Zurückweisung des Rekursantrags. Ich hätte sofort mit der Rüge
einen Rekursantrag einbringen müssen. Mein diesbezügliches Schreiben
vom 28.9. wird nicht als Antrag sondern lediglich als Ankündigung eines
Antrags interpretiert. Der Antrag ist um 3 Tage verspätet.
9.2.2021
Nach weiteren negativen Erfahrungen mit der Frau Richterin, Frage an den Herrn
Vorsteher ob neuerlich ein Ablehnungsantrag gestellt werden darf.
22.2.2021
Zweiter formeller Ablehnungsantrag an den Herrn Vorsteher
25.3.2021
Ablehnung dieses Antrags in aller Kürze. Der Herr Vorsteher wirbt um Verständnis,
da die
Geschäftsverteilung vom Personalsenat entschieden werde, er habe im Akt
keinen Anhalt gefunden, dass medizinische Gutachten abgelehnt werden.
1.4.2021
Auskunft der Richterin, unser Akt ging am 17.3. wiederum an das Landesgericht
gegangen und befinde sich noch dort.
19.4.2021
Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe für den bevorstehenden Rekurs.
Das dem vor Tätigkeit der Richterin Millionär Felix ist ein Sparbuch
verblieben, dies sei aber Bestandsvermögen aus einem Immobilienverkauf
und muss einem ersatzweisen Immobilienkauf in voller Höhe zugeführt
werden.
22.4.2021
Mitteilung an den Herrn Vorsteher die Familie befände sich vom 25.4. bis
16.5. mit dem Sohn im Sanatorium und bittet, keine Zustellungen vorzunehmen.
Natürlich
erhalten wir Zustellungen und zwar am 27.4. und 30.4.
Meldung
und nochmalige Zustellung der ablehnenden Entscheidung vom 25.3. am 22.5. 2021
25.5.2021
Schreiben an den Herrn Präsidenten des Landesgerichts nach Empfehlung eines
Richters
mit der Bitte um ein Schlichtungsgespräch mit meiner Familie. Der Herr
Präsident möge interne Meinungen zu unserem Fall hören. Der Herr
Präsident verlangt einen förmlichen Antrag, den 3 Richter seiner Abteilung
entscheiden werden.
2.6.2021
Zweiter Rekursantrag an das Landesgericht. Ich habe bis zum letzten Moment auf
eine
Entscheidung zur Verfahrenshilfe gewartet. Den Antrag habe ich sodann aus Textbausteinen
eilig
Improvisiert, wobei es auch noch zu einer Auslassung beim Druck gekommen ist,
die ich am 3.6.2021 nachgebessert habe.
7.6.2021
zugestellt am 14.6.2021 Die am 19.4.2021 beantragte Amtshilfe wird genehmigt.
Die Genehmigung kommt zu spät. Auskunft des Gerichts dazu, alle Fristen
seien gehemmt. Die sichtbar großherzige Aktion des Herrn Vorstehers, zur
Selbstreinigung des Gerichts nach Eingriffen in unsere Familie, hart am Rand
des Menschenrechts, kommt bei unserer Richterin nicht gut an. Sie veranlasst
das Einschreiten eines Revisors gegen diese humanitäre Entscheidung.
16.6.2021
eingelangt am 25.6.2021 Zweitschrift eines Rekursantrags des Revisors am Oberlandesgericht
an das Kärntner Landesgericht. Dieses möge die Aufhebung der Verfahrenshilfe
verfügen.
Sehr
geehrte Damen und Herren Richter, ich gerate einmal mehr zwischen die Mahlsteine.
Ich
darf Ihnen mitteilen, dass noch kein Rechtsvertreter beauftragt wurde also,
über die weitere Verunsicherung des Betroffenen und seines Treuhänders
hinaus, kein Schaden entsteht.
Ich
bitte Sie nun um Auskunft, wie ich weiter verfahren soll. Aufgrund der flüchtigen
Ausführung meines Antrags vom 2.6.2021 wäre ich dankbar, wenn dieser
zurückgereicht würde und ich eine neue Frist bekäme. Mein Vortrag
wäre zwischenzeitlich auch zu aktualisieren. Dieser Antrag ist mir sehr
wichtig, ich habe die 80 überschritten und kann meine junge Familie nicht
mit einer verärgerten Richterin und einem destruierten Vermögen zurücklassen.
Grüße
von Felix, mit vorzüglicher Hochachtung
DKfm.
Johann Seidl e.h.
23.07.2021
Der Herr Vorsteher gewährt mir eine großzügige
Frist für den anstehenden Rekurs des Ablehnungsverfahrens. Der
flüchtige Antrag vom 2.6.2021 ist ohne Relevanz. Um des Friedens Willen
ziehe ich meinen Antrag auf Verfahrenshilfe zurück.
.
29.09.2021
Das Landesgericht weist unseren Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichts
vom 25.3.2021 als verspätet zurück. Die Fristzusagen des Herrn Vorstehers
werden nicht anerkannt.
05.11.2021
Konsequent bringe ich beim Erstgericht meinen dritten Ablehnungsantrag ein,
zusammen mit einem erklärenden Begleitschreiben.
Als
Begründung folgen 29 Seiten
17.11.2021
Die Abweisung durch den Herrn Vorsteher ist schon Routine.
02.12.2021 Wir haben als Treuhänder von Felix das
auszugleichen was ihm seine Richterin antut. Ein neuer Anlauf bim Rechtsmittelgericht
ist unausweichlich. Der
folgend wiedergegebene Rekursantrag ist übrigens beim Bezriksgericht in
Verstoß geraten und mußte nach 9 Monaten wiederholt werden.
10.08.2022
Der beschriebene Rekursantrag ist beim Bezirksgericht für 9 Monate in Verstoß
geraten und wurde dem Landesgericht nicht vorgelegt.
13.8.2022
Durch den Verstoß waren wir gezwungen diese Rekursbeschwerde mit aktualisierter
Begründung nochmals einzureichen.
01.09.2022
Dem wiederholten Rekurs wurde nicht Folge gegeben.
28.09.2022
Mein Schreiben vom 13.8.2022 an das Landesgericht wurde als Ablehnungsantrag
gewertet und dem Bezirksgericht zur Erstentscheidung zugeleitet. In
der Rekursbeantwortung vom 1.9.2022 wird das Bezirksgericht angewiesen über
diesen offenen Antrag noch zu entscheiden. Das erfolgt in gewohnter Routine.
17.10.2022
Ich verzichte auf einen neuerlichen Rekurs, bitte den Herrn Vorsteher ersatzweise
seine Aufsichtspflichten wahrzunehmen.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
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Geschäftszahl
12 Nc 19/22p
Bezirksgericht Klagenfurt
Abteilung 5
VdBG Herrn
Richter Dr. Wilhelm Waldner
Klagenfurt,
den 17.10.2022
Pflegschaftssache Felix Massimo Seidl vor dem Bezirksgericht Klagenfurt
zuletzt 12 NC 19/22p
Betreff:
Ablehnungsbegehren gegen die Richterin Mag.a Theresia Fill zurückgewiesen
mit Entscheidung des Rekursgerichts vom 1.9.2022 mit Anordnung einer Neuverhandlung
vor dem Erstgericht.
Sehr geehrter Herr Vorsteher,
Es ist als
Kuriosum anzusehen, dass im Ablehnungbegehren gegen die Frau Richterin Mag.a
Theresia Fill das Obergericht wegen Formalien, die einem juristischen Laien
im Außerstreitverfahren sicher nicht anzulasten sind, auch im dritten
Anlauf zu keiner Entscheidung der Hauptsache kommt und ich auf diese nach zweijährigem
Papierkrieg nun verzichten kann. Ich darf mitteilen, dass wir gegen die von
Ihnen aktuell ausgesprochene vierte Ablehnung der Befangenheit von Frau Richterin
Mag.a Theresia Fill beim Vorstand der Rekursabteilung dem Herrn Richter Dr.
Gerald Kerschbacher wegen beidseitiger Übermüdung nicht mehr einsprechen.
Dies im Vertrauen auf die Abhilfe unserer Beschwerden vom 21. Juli 2022 deren
Entsprechung der Herr Richter in seinem Beschluss vom 4.5.2022 angemahnt und
Ihre Vertretung Frau Richterin Mag.a Löbel telefonisch zugesagt hat. Ich
liefere Ihnen nachfolgend die dafür notwendigen Details zur Verfahrensführung
der Abteilung 4 auch in überschaubarer digitaler Form.
Das
Schreiben hat 16 Seiten und verweist zusätzlich auf die Inhalte der Homepage
www.exklusivkreis.at und die Geschichte
des Ablehnungsverfahrens in http://yantra.wappenschmuck.eu
2024. Nach zwei Jahren ohne jeden Fortschritt
ist die Zeit ist reif für einen neuerlichen Ablehnungsantrag, denn die
Frau Richterin hat neue Zeichen ihrer Arroganz gesetzt.
1.
Die Verfahrensdauer hat sich entsprechend verlängert und die Richterin
bestätigt immer noch den status quo aus 2019. Sie mißachtet die Kritik
des Obergerichts vom 4.5.2022.
2.
Trotz unerledigter Hauptsachen betreibt die Richterin ein Bilderverbot und bedroht
eineinhalb Jahre lang meine Frau mit Clearingverfahren, Gutachten, Vorladungen,
Korrespondenz und Strafverfolgung. Das geschieht offenkundig zur Bekämpfung
unliebsamer Presse.
3.
Die
Richterin verweigert die Entlassung eines über zweieinhalb Jahre untätigen
Kollisionskurators, bestätigt seine Honorarforderung von 2.200 € und
duldet die unwahre Behauptung mangelnder Mitwirkung der Erwachsenenvertreter.
4.
Die Richterin verfügt die Ablösung von uns Eltern durch einen gerichtlichen
Erwachsenenvertreter in unseren Kernkompetenzen Personenrecht und Vermögensverwaltung.
Sie ignoriert unsere Beschwerden seiner Untätigkeit, falscher Antrittsrechnungslegung
und unterlassener Verfolgung der Interessen seines Mündels.
5.
Die weitere Verschleppung von aktuell 29 Anträgen insbesondere aber des
Feststellungsantrags vom 22.9.2020 mit Ergänzungen vom 22.3.2021, dessen
beschlussmäßige Entscheidung schriftlich zugesagt wurde und deren
Ergebnis die Grundlage von Amtshaftungsansprüchen des geschädigten
Felix ist.
6.
Die Verweigerung der Wahrheitsfragen in den Protokollbereinigungsanträgen
vom 16.12.2022 sowie 21.8.2023 und Feststellungsanträgen vom 27.4.2023,
5.5.2023 und 21.6.2023.
Aus
Kanzleiraison wird kein Kärntner Anwalt diese Ablehnung vertreten. Ich
erhalte nur Beratung im Hintergrund und deftige Bemerkungen zu den beteiligten
Personen.
15.12.2023
Mit dem heutigen Rekurs begehre ich die volle oder beschränkte
Zurückgabe der Vertretung meines Sohnes in Sachen der Immobilienverwaltung
(Z 3) und Personalia (Z 7) des § 269 (1) ABGB. Ich gebe auch die
Einbettung dieser Notwendigkeit im Gesamtgeschehen wieder. Dies führt zu
einer unbeabsichtigten Interpretation als Ablehnungsbeschwerde.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
An das ehrenwerte
Richtergremium
unter Leitung von Frau
HRin Richterin Dr.in Maria Steflitsch
Landesgericht Klagenfurt
Klagenfurt, den 15. Dezember 2023
Aktenzeichen Landesgericht 1 R 173/23w
Aktenzeichen Bezirksgericht 58 P 45/19s
Rekursbeschwerde
gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 29.11.2023 in der Pflegschaftssache
des Felix Massimo Seidl – Der beeinträchtigte Felix Massimo Seidl
aus Klagenfurt erlebt ein fünftes Weihnachten mit leeren Händen. Den
82-jährigen Vater DKfm. Johann Seidl belastet seine Ohnmacht und die Sorge
um einen ungeordneten Nachlass.
Hohes Gericht,
Wir waren des
naiven Glaubens, die verärgerte Frau Richterin Mag.a Theresia Fill könne
unserer Familie schließlich nichts wegnehmen. Doch sie kann! Sie zwingt
uns zu teuren Anwälten, oktroyiert Honorare untätiger Helfer, teure
Auflagen, Gebühren und nimmt uns die Zeit und Kraft, die wir für unsere
pflegenden Verrichtungen bräuchten. Durch mangelnden Beistand zwingt uns
der gerichtliche Verwalter zur Inanspruchnahme externen Rechtsbeistands für
unseren Sohn. Die Richterin pflegt beliebigen Austausch mit ihm auf Kosten ihres
Schutzbefohlenen und wird ihn mit der Gegenstandsbewertung nicht enttäuschen.
Ansprüche sind rasch durchgesetzt, denn Beitreibung und Pflegschaft befinden
sich in der Abteilung 6 in einer Hand. Felix ist die Familie, wir wirtschaften
aus einer Kasse, da macht es auch keinen Unterschied, wenn man Rechnungen auf
uns Eltern umadressiert.
Wir waren auch
der Meinung grundsätzlich dürfe die Frau Richterin ein Geschäft
nur genehmigen oder die Genehmigung versagen, dem Geschäft aber keine inhaltlich
abweichende Fassung geben und haben das auch in ihrem Beschluss vom 31.8.2020
so gelesen. Doch sie kann! Mit dem schlichten Argument einer besseren Vertretung
und gegen die am 4.5.2022 geäußerte Auffassung des Obergerichts wird
ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt und dieser ist jetzt Felix in
Persona. Nach einem Jahr ohne Bewährung ist die Frage des Besserkönnens
wohl beantwortet, das Immobilienvermögen seither ohne effektive und bevollmächtigte
Verwaltung, das Sparbuch weiter der Entwertung ausgesetzt und das Argument der
Schädigung unseres Sohnes durch Portraitveröffentlichung und eines
Zwists in unserer Ehe wohl endlich vom Tisch. (Vertretungsverzeichnis Anlage
1)
Durch unsere
Dauerverbindung seit Herbst 2019 ist das Kärntner Landesgericht mit
mit den Grundzügen unseres Verfahrens vor dem Bezirksgericht Klagenfurt
vertraut. Als alter Herr würde ich meiner Familie gerne geordnete Existenzgrundlagen
hinterlassen.
• Die aktuellen Verhältnisse bildet mein bestätigter Wirtschaftsbericht
per 1.11.2023 ab.
• Mein Sohn sollte in Besitz einer Ferienwohnung gelangen, noch offen
ist unser Antrag vom 22.9.2020. Wir beantragten die Feststellung ob der abrupte
Entzug und die weitere Vorenthaltung seines Erholungsortes rechtens war. Die
Zuständigkeit war durch Einlassung des Herrn Vorstehers vom 11.2.2020 und
14.1.2021 geklärt. Wir haben unseren Antrag am 22.3.2021 wiederholt und
erneut das Gutachten eines Neurologen zu aufgetretenen Beschwerden eingefordert.
In der Not des weiteren Stillstands wurde die Justizombudsstelle angerufen.
Zuletzt fordern wir eine Entscheidung dieser Eingabe im Wirtschaftsbericht per
1.11.2022. Im Protokoll der Sitzung vom 2.10.2020 befasste sich die Richterin
kurz mit diesem Prüfungsantrag: „DKfm. Seidl wird gefragt, ob er
eine Entscheidung zu ON 10 des Bandes I haben möchte, wobei DKfm. Seidl
erklärt, dass er zu dieser Eingabe eine Entscheidung des Gerichtes begehrt.“
Je nach Ergebnis der Rechtsauskunft bitte ich im Übergabebericht vom 4.4.2023
den Vermögensverwalter Amtshaftung aus erlittenen Schmerzen zu verfolgen.
• Mein Sohn sollte Eigentümer von Ertragsimmobilien sowie Berechtigter
wie Verpflichteter eines Schenkungsvertrags mit befristetem Rückbehalt
der Früchte bleiben. Am 23.10.2019 stellte meine Gattin den Antrag auf
nachtägliche pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Schenkung von
drei Eigentumswohnungen in Budapest im Jahre 2011 sowie des zugrunde liegenden
Schenkungsvertrags. Der Antrag nahm Bezug auf ihren umfassenden Lebenssitutationsbericht
vom 19.9.2019. Niemand weiß seither wem was gehört und wem die Erträge
der Immobilien zustehen. Wir haben diesen Antrag gemeinsam für Felix am
15.9.2020 aus Zeitnöten unseres Plans und Abweisung unseres Ablehnungsantrags
zurückgezogen und um sofortige Entscheidung nach Aktenlage (Präjudiz
der Nichtigkeit vom 20.9.2019) gebeten. Wir erhielten nur eine protokollierte
Meinung, die Erhebungen wurden ohne Eile fortgesetzt.
Das
dritte Anliegen ist Gegenstand des hier angefochtenen Beschlusses vom 29. November
2023. Ich beantrage die volle oder beschränkte Zurückgabe
der Vertretung meines Sohnes in Sachen der Immobilienverwaltung (Ziffer 3) und
Personalia (Ziffer 7) an mich sowie Beurteilung meines bislang geordneten Wirtschaftens
und Zurückweisung des geäußerten Verdachts.
Die
Eingabe umfasst 18 Seiten und 4 Beilagen
7.3.2024
Das Landesgericht hat unsere Akte am 20.12.2023 erhalten und bearbeitet seither
unseren brandeiligen Antrag auf Klärung der Vertretungrechte in Ungarn.
Den Spruch erwarten wir mit Ungeduld, denn in Ungarn ist "Feuer
am Dach". Wohl verführt durch mein Story-Telling, deutet
der Senat meine Einbringung als neuerlichen Antrag auf Ablehnung der Richterin
Mag. Theresia Fill und verweist ihn nach drei Monaten an die erste Instanz zur
Bearbeitung zurück.
21.3.2024
Der Schritt kam überraschend, denn wir haben bereits einen fertigen Ablehnungsantrag
in der Schublade. Dieser wird nun überholt. Zu den drängenden Vertretungsrechten
ergeht seit 5 Monaten kein Spruch.
Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
An das ehrenwerte
Richtergremium
unter Leitung von Frau
HRin Richterin Dr.in Maria Steflitsch
Landesgericht
Klagenfurt
Klagenfurt, den 20. März 2023
Aktenzeichen 1 R 379/23i
Stellungnahme
zum Beschluss vom 7. März 2024
Sehr geehrte
Frau Vorsitzende,
Die Erweiterung
meiner Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 29. November 2023
auf eine Ablehnung der Frau Richterin Mag. Theresia Fill zeugt vom Wohlwollen
des Senats in unserer Sache, durchkreuzt allerdings unsere Planung.
Die geschäftsordnungsgemäße Behandlung dieses Anliegens durch
das Erstgericht ist uns aus fünf historischen Einreichungen bekannt. Wir
müssen diesmal zielgenau und konzentriert argumentieren und haben deshalb
rechtskundige Beratung in Anspruch genommen und einen logischen Aufbau der Texte
über KI erarbeitet.
Im Interesse von Felix bitten wir Sie höflich diesen mit wochenlanger Mühe
und hohen Kosten gerade fertiggestellten formellen Antrag oder zumindest seine
Argumente im Ablehnungsverfahren ergänzend zuzulassen.
Meine Angaben im Ihnen vorliegenden Rekursantrag sind als allgemeine Sachverhaltsdarstellung
zu verstehen, weder aktuell noch vollständig. Sie wurden schon einmal vorgetragen
und sind beim Herrn Gerichtsvorsteher Dr. Waldner chancenlos, der die Eingabe
bereits als rechtsmissbräuchlich gewertet hat.
Das eigentliche
Anliegen meines Rekurses war „Feuer am Dach“ in Budapest. In zwei
Penthäusern von Felix ist die Dachhaut zerbröselt. Von den großen
Terrassen dringt Wasser in die darunter liegenden Wohnungen. Dringender kann
ein Defekt nicht sein und größer die Haftungsfolgen eines Zeitverzugs.
Der gerichtliche Vermögensverwalter und die Frau Richterin wenden sich
ab und mir sind seit Jahresfrist alle Vollmachten entzogen. Im dringenden Interesse
von Felix musste eilig mein Eintrag im Vertretungsverzeichnis hergestellt werden,
mit dem ich mich in Ungarn auszuweisen habe. Bislang sind 4 Monate vergangen
und die Rückverweisung durch den Senat wird nichts verändern, denn
der Zeithorizont der Frau Richterin Mag. Theresia Fill ist wohl bekannt.
Als Testimonial
für meine Bemühungen um einen relevanten Ablehnungsantrag sende ich
die Kostenbelege und eine Frontseite des versandfertigen Antrags.
Grüße
von Felix, mit vorzüglicher Hochachtung
DKfm.
Johann Seidl e.h.
23.3.2024
Nach persönlicher Vorsprache in der Kanzlei nahm glücklicherweise
der Herr Vorsteher unseren gezielten Ablehnungsantrag als Nachreichung entgegen
und die darin enthaltenen Argumente gehen dem Verfahren nicht verloren.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
Bezirksgericht
Klagenfurt
Abteilung 5
Herrn VdBG Richter Dr. Wilhelm Waldner
Klagenfurt,
den 23.3.2024
Pflegschaftssache Felix Massimo Seidl vor dem Bezirksgericht Klagenfurt
zuletzt 12 NC 19/22p – Hier drei Anträge zur Feststellung der Befangenheit
von Frau Richterin Mag.a Theresia Fill
Betroffene Personen:
• Erwachsenenvertreter: DKfm. Johann Seidl, 82 Jahre alt beschäftigt
sich mit Heraldik und politischen Themen, Familiengerichtsbarkeit und Menschenrechtsverletzungen.
• Erwachsenenvertreter: Sylvia Seidl, 57 Jahre alt, arbeitet als Sozialpädagogin
• Betroffener: Felix Seidl, 29 Jahre alt, mit einer 80-prozentigen Behinderung
ist ein junger Mann, der in einem Justizfall verwickelt ist, der mit einem Ferienhaus
am Plattensee und Renditeimmobilien in Budapest zusammenhängt.
Hintergrund:
• Im Jahr 2009 wurde für ihn ein Schrebergarten zwischen Bad Heviz
und Plattensee erworben, um Felix’ Gesundheit zu fördern.
• 2012 wurden für ihn drei Eigentumswohnungen in Budapest erworben,
um Felix’ Zukunftsvorsorge zu dienen.
Motivation für Schenkungen:
• Der Vater (Wirtschaftsakademiker) schenkte Felix diese Immobilien als
Grundstein eines zu mehrenden Realvermögens.
• Felix sollte damit und in Verbindung mit seinem Erbe finanziell abgesichert
sein und nach den Eltern keine Last für andere darstellen.
Rechtliche Herausforderungen:
• Die Schenkungen waren im Innenverhältnis als ausschließlich
positive Schenkungen gestaltet und somit genehmigungsfrei wie ein Geldgeschenk
• Anfechtung der Rechtsgeschäfte aufgrund mangelhafter Entsprechung
einer vorhandenen Genehmigung und Kollision in einem Punkt des elterlichen Schenkungsvertrags.
• Mehrfache Ablehnung der Ersatzbeschaffung einer Ferienwohnung wegen
unzureichender Konkretisierung.
• Entzug der elterlichen Vertretungsrechte.
Aktueller Status:
• Nach sechs Jahren vor dem Bezirksgericht und vier Jahren mit ausschließlicher
Aktenerzeugung gibt es immer noch keinen Fortschritt.
• Felix ist dauerhaft Inhaber eines gesperrten Sparbuchs und bezieht Pflegegeld,
sein Unterhalt bleibt den Eltern überlassen. Der aktuelle Wirtschaftsbericht
per 1.11.2023 belegt Felix sei gesundheitlich und materiell ruiniert.
Richter und Richterinnen:
• Insgesamt haben sechs Richter und Richterinnen erster Instanz an diesem
Fall gearbeitet. Einige von ihnen haben versagt, indem sie bürokratische
Formalien über den Wohlstand und den gesundheitlichen Bedarf des Felix
Seidl gestellt haben. Wegen Karenz der bis 2018 tätigen Richterin kam die
Akte in das Familiengericht, wo Mitte 2019 das Anlagekonzept vollständig
wieder hergestellt war. Auch die dort hilfreiche Frau Richterin ging in Karenz.
• Die Akte Felix wurde sodann ohne deren erkennbare Adaptierung in die
Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts überwiesen. Durch das langfristige
Corona-Moratorium dürfte hier Auslastungsbedarf bestanden haben. Die neue
und sechste Richterin führt Erwachsenenschutzsachen der Initiale „S“,
als Appendix ihrer Zivilabteilung. Die Eltern empfanden das, verbunden mit ersten
Amtshandlungen, als Diskriminierung ihres sozialen Anliegens, welches weiterhin
dem in Versorgungsfragen kundigen Familiengericht zuzuordnen wäre. Am 27.12.2021
und aktuell 1.3.2024 beschwerten sie sich vergeblich beim Herrn Präsidenten
des Kärntner Landesgerichts.
• Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill hat bereits bei der Vorstellung
alle bevorstehenden Entscheidungen präjudiziert. Sie ist bekannt dafür
“alles ganz genau zu nehmen” und führt das Verfahren mit ungebührender
Strenge.
• Pflegschaftsmaßnahmen die das Wohl des Betroffenen im Auge haben
können nur im Einvernehmen mit den vertretenden und Obsorge tragenden Angehörigen
getroffen werden. Man ist aufeinander angewiesen. Die Richterin verhandelt autoritär
und im Stil einer Beitreibungsveranstaltung. Sie stempelt die Wohltäter
von Felix zu Tätern.
Vertrauensbruch:
• Nach einem Vertrauensbruch durch das inhaltsferne Protokoll der ersten
Sitzung im Oktober 2019 hat Familie Seidl für Felix auf schriftlichen Austausch
mit der Richterin umgestellt. Die Hauptakte umfasst etwa 460 Ordnungsnummern.
Streitgegenstand
• Langjährig und weiterhin der Genehmigung entzogen ist das schlichte
und in Notariaten alltägliche Versorgungskonzept des Schenkers das eine
ausschließliche Veranlagung des Sohnes in Immobilien unter befristetem
Einbehalt der Früchte vorsieht. Die bescheidenen Erträge fließen
in den gemeinsamen Haushalt.
• Beschnitten wird auch deren Verwaltung durch den väterlichen Treuhänder.
Speziell Auslandsimmobilien in der Hand junger Menschen sind nicht statisch
zu sehen. Wertsteigerungen sind zu realisieren und einem Erneuerungsbedarf rechtzeitig
nachzugehen. Klagenfurter Rechtsanwälte können das á priori
nicht und juristischer Sachverstand sollte sich bei Richterin finden.
• Unter der Orientierungslosigkeit und den übertriebenen Auflagen
des Gerichts deren Eingang nicht einmal wahrgenommen oder inhaltlich bewertet
wird, ist jede externe und auch familieninterne Vermögensverwaltung objektiv
unmöglich und Felix verliert auch noch das Erbe nach dem greisen Vater,
das aus ergänzenden Ungarn-Immobilien bestehen würde.
Leidtragender:
• Felix ist das wahre Opfer in diesem Fall, der unter dem Aufschub von
Entscheidungen und dem am 20.9.2019 bekannt gegebenen Vorsatz der Frau Richterin
Mag. Theresia Fill gelitten hat, einen vermeintlich zu komplizierten Betreuungsfall
durch dessen formale Nichtigkeit loszuwerden. Wegen der bequemeren Handhabe
neigt die Richterin gesperrten Sparbüchern zu.
• Dem Besitz von Felix widerfährt ein Worst-Case-Szenario. Ein Juristenmonopol
aus wechselnden Anwälten und der Richterin Mag.a Theresia Fill führt
seine Wirtschaft anstelle des kundigen Vaters und Schenkers seiner ungarischen
Immobilien. Felix kann sich die dadurch anfallenden Honorare nicht leisten.
• Im August 2017 wurde ihm sein geliebter Ferienplatz abrupt entzogen
und seither kein Ersatz zugestanden. Sein Gesundheitsschaden wird von der Richterin
Mag. Theresia Fill unterdrückt und seine Entschädigung vom gerichtlichen
Vermögensverwalter nicht betrieben.
• Sein der Ersatzbeschaffung gewidmetes Sparbuch verliert seit 4 Jahren
an Wert und ist der Plünderung durch exzessive Verfahrenskosten ausgesetzt.
• Durch ein Bilderverbot in der kritischen Presse nimmt man ihm auch noch
das Gesicht.
• Felix’ Fall ist ein Krimi aus dem realen Leben, der von Behördenwillkür
und sozialer Inkompetenz handelt. Das Bezirksgericht Klagenfurt hat Felix’
Leben beeinträchtigt und seine Urlaubsträume in Ungarn zunichte gemacht.
Seine Erfahrungen rechtfertigen das Misstrauen der Familie Seidl in die Unvoreingenommenheit
der Frau Richterin Mag. Theresia Fill und den Verdacht von „Kollegialität
im Versagen“ weiterer Instanzen.
Anträge und Begründung:
(1) Ich beantrage für meinen Sohn Felix Massimo Seidl die Befangenheit
der Frau Richterin Mag. Theresia Fill in dem Verfahren 58 P 45/19s auszusprechen
und gebe eine ausführlichen Sachverhaltsdarstellung in der folgenden Begründung.
(2) Ich beantrage für meinen Sohn die Anhörung des Kollisionskurators
Mag. Michael Trötzmüller, Anzengruberstr. 51, 9020 Klagenfurt zu den
Ergebnissen seiner zweieinhalbjährigen Amtsführung, Einsichtnahme
in seinen Verfahrensakt, Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit
seines Auftrags vom 31.8.2020 nach Inhalt und Befristung sowie im Besonderen
seiner Behauptung mangelnder Kooperationsbereitschaft und Nichtvorlage angeforderter
Urkunden seitens der Erwachsenenvertreter.
(3) Ich beantrage für meinen Sohn die Anhörung des mit Rechtskraft
vom 16.12.2022 bestellten und mit Beschluss vom 5.1.2023 beauftragten gerichtlichen
Erwachsenenvertreters Mag. Robert Levovnik, Villacher Ring 19, 9020 Klagenfurt
zur Wahrnehmung seines gerichtlichen Auftrags vom 5.1.2023, meines Übergabeberichts
vom 4.4.2023 und insbesondere zum Wahrheitsgehalt der Behauptung, trotz mehrfacher
Aufforderung der Eltern wären ihm vollständige Abschriften der zum
Eigentumserwerb abgeschlossenen Kaufverträge nicht vorgelegen.
Alternativloses Versorgungskonzept
• Neben aktuell toxischem Geldvermögen sind Immobilien die einzige
genehmigungsfähige Anlageform für Mündelgeld.
• Die Schenkungen erfolgten im Vorgriff auf das Erbe von Felix, das aus
ergänzenden Ungarn-Immobilien bestehen sollte. Eine ausschließliche
Immobilienveranlagung von Felix, der Bares erst in Jahrzehnten benötigt,
ist alternativlos, niemand kann ihm etwas wegnehmen.
• Ohne den schützenden Schenkungsvertrag träfe Felix das Risiko
eines Wirtschaftsbetriebs. Das von seiner Richterin am 20.9.2019 anvisierte
Konstrukt, Schenkung gültig – Schenkungsvertrag nichtig, wäre
nicht einmal genehmigungsfähig.
• Mit ihren vierjährigen Eingriffen in die alternativlose Ordnung
legte Frau Richterin Mag. Theresia Fill Stolpersteine für den Betroffenen,
aber auch für sich selbst.
• Sie war war durch den Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019, die „Anhörung“
vom 20.9.2019 und den ausführlichen Genehmigungsantrag vom 23.10.2019 mit
den Absichten der Erwachsenenvertreterin bestens vertraut. Mit 40 ON war auch
die Akte noch übersichtlich. Jeder unvoreingenommene Laie würde erkennen,
dass die Zeit ein Feind dieser Planung ist und das Konstrukt zusammenbricht,
wenn ihm ein Element entzogen wird. Noch am Rand der Sitzung vom 9.7.2021 rief
mir die Frau Richterin Mag. Theresia Fill ärgerlich zu: „Das mit
dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken.“
Erklärungsbedürftige Rechtsirrtümer
• Mit ihrer Verhinderungs- und Verzögerungstaktik verstößt
die Frau Richterin Mag. Theresia Fill gegen alle Behindertenrechtskonventionen
dieser Welt und war durch ein Gutachten des Instituts für internationales
Betreuungsrecht schon bei Aktenübernahme auf die Verletzung von Personenrechten
hingewiesen. Der Wiener Verfassungsjurist Dr. Wolfram Proksch durfte kürzlich
den Herrn Gerichtsvorsteher sowie den amtierenden gerichtlichen Erwachsenenvertreter
mit seiner Einschätzung der Rechtsverletzungen bekannt machen.
• Alle folgenden Verirrungen hat die Frau Richterin Mag. Theresia Fill
schon bei der Antrittsveranstaltung am 20.9.2019 mit der Ansage präjudiziert
sie könne Immobilien in Ungarn laut ABGB nicht genehmigen, uns stünde
ja der Rekurs offen und dann wäre endgültig Ruhe. Die Schockwirkung
war gewollt denn diese Richterin irrt sich nicht mehr in Basics des bürgerlichen
Rechts. Sie ist voreingenommen denn ihre Aussagen sind willkürlich, nicht
fundiert und ohne Kalkül der Folgen. Was zur Vorbereitung nötig war
besorgt sie sich erst am 12.10.2022 und 24.10.2022 übrigens erfolglos in
Ungarn. Es dauerte bis zum 10.4.2020 bis die Richterin immer noch wackelig protokollierte:
"Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff "inländische"
Liegenschaften gemäß § 219 ABGB solche gemeint sind, die sich
in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche
Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten".
Den Weg ihre Verhinderungspraxis künftig auf Wertgutachten zu verlagern
hat sie damit gleich geöffnet. Die positive Aussage "Davon, dass der
Erwerb einer Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteils in Héviz bzw.
Ungarn Felix Massimo Seidl zum offenbaren Vorteil gereicht, geht die zuständige
Richterin aus." wurde nicht weiterverfolgt. Die Frau Richterin hatte sich
jedenfalls über den Inhalt der damals mit 40 ON noch schlanken Akte hinweggesetzt.
Das Justizministerium hatte mit Einlassung vom 18.6.2018 ausgesprochen, bei
der Anschaffung einer Eigentumswohnung in Ungarn handle es nicht um eine rechtliche,
sondern allenfalls wirtschaftliche Tatsachenfrage. Dass die Frau Richterin den
ganzen Akt gelesen hat protokolliert sie am 2.10.2020.
• Der Frau Richterin war die Rechtspraxis im Umgang mit Bildern nicht
entscheidungsfähiger Personen aus der Kleinen Zeitung bekannt, wo regelmäßig
Babyfotos erscheinen. Mit Beschluss vom 28.3.2022 teilt die Richterin mit, sowohl
die Anfertigung von Lichtbildern als auch deren Veröffentlichung seien
gesetzeswidrig und beruft sich auf Urteile aus der Sachwalter-Ära. Mit
Beschluss vom 14.7.2022 gibt sie bekannt solche Bilder seien absolut verboten
und vertretungsfeindlich. Zur aktuellen Rechtslage nimmt das Obergericht mit
Beschluss vom 17.11.2022 Stellung: Das Recht am eigenen Bild sei nicht absolut
verboten und vertretungsfeindlich. Entscheidungen stehen dem Erziehungsberechtigten
oder gesetzlichen Erwachsenenvertreter zu. Bleibt die Frage, ob Felix durch
unsere Veröffentlichungen in seinen Interessen verletzt wurde. „Ob
eine solche Verletzung vorliegt (vgl. § 18 Urhebergesetz) ist vom gesetzlichen
Vertreter zu prüfen.“
Trotz des dadurch verbesserten Kenntnisstandes wiederholte die Frau Richterin
Mag. Theresia Fill die Verbotsprozedur, ließ mich mit Wirkung vom 18.4.2023
im Vertretungsverzeichnis streichen und übertrug die Rechte nach 269 (1)
Z7 einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit dem Auftrag zur Exekution bei
mir. Diese wurde bislang nicht vollzogen, weil der Anwalt im Gegensatz zur Richterin
meine Rechte kennt. Nach neuer Sozialdoktrin sollen Beeinträchtigungen
in der Gesellschaft sichtbar sein. Ich war sehr wohl in der Lage und Willens
die Verantwortung für Bildveröffentlichungen zu tragen denn Felix
braucht angesichts seiner Historie den Schutz der vierten Kraft unseres Gemeinwesens.
Die ganze zunächst gegen meine Frau gerichtete Aktion des Bilderverbots
und seine vorrangige eineinhalb-jährige Verfolgung trotz Bearbeitungsrückständen
in den Hauptsachen steht im Licht der Befangenheit, ja Böswilligkeit der
handelnden Richterin Mag. Theresia Fill. Ohne Bilder keine Berichterstattung.
Die Richterin bekämpft ihr unangenehme Presse aus der Richterstube was
ihr in Persona nicht zustehen dürfte und sie befangen macht. Ich habe diesen
Umstand dem Herrn Vorsteher zur Kenntnis gebracht.
• Mit der Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters in der Bilderfrage
wurden gleichzeitig auch meine Befugnisse der Vermögensverwaltung nach
§ 269 (1) Z 3 gelöscht. Viel zu früh, wie ich beanstanden durfte,
denn die Frau Richterin Mag. Theresia Fill erklärte selbst: Wo nichts genehmigt
sei, sei auch nichts zu verwalten. Mit dem Entzug der Vollmacht hängen
nun nicht nur die Eigentumsrechte, sondern seit 15 Monaten auch die Administration
der ungarischen Liegenschaften in der Luft. Nach eigenem Befinden ist es der
Klagenfurter Einzelkanzlei Mag. Levovnik unmöglich einer Verwaltung in
Ungarn nachzukommen, zumal gerade Großreparaturen und die Indexanpassung
der Mietverträge anstehen.
• Die Frau Richterin missachtete durch unsere Ablösung eine gegensätzliche
Auffassung des Obergerichts vom 4.5.2022. Dieses sah Bildchen in der Kleinen
Zeitung und den Formalstreit über Schenkungen des besorgten Vaters nicht
ausreichend für eine derart drastische und kostenintensive Maßnahme
und widersprach der Planung von Frau Richterin Mag. Theresia Fill mit Angabe
von Fundstellen der Rechtspraxis. Die Ausübung der Vertretertätigkeit
durch eine andere Person müsse „relativ besser dem Wohl (bzw. hier
dem Interesse) der betroffenen Person entsprechen, was wiederum die amtswegige
Klärung der Frage erfordert, wie sich der Vertreterwechsel nicht nur auf
das psychische Wohlbefinden des Betroffenen, sondern (ja nach Aufgabenstellung)
vor allem auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Vertretenen auswirken
könnte.“ Soviel Sorgfalt ist nicht Sache der Frau Richterin und wir
stehen nach 15-monatiger Abstinenz des gerichtlichen Vertreters Mag. Levovnik
in Nachfolge einer zweieinhalb-jährigen Abstinenz seines Vorgängers
Mag. Trötzmüller vor einem Scherbenhaufen. Die Frau Richterin duldet
die Untätigkeit ihrer Auftragnehmer Trötzmüller und Levovnik
und gestattet ihnen die unhaltbare Schutzbehauptung fehlender Dokumente. Findet
sich so viel Nachlässigkeit im Vorgehen einer nach Außen peniblen
Richterin darf Vorsatz nicht ausgeschlossen werden.
Inflationäre Einforderungen
• Unter den Vorgängerinnen waren drei Immobilientransaktionen mit
erträglichen Einforderungen genehmigt worden. Die Erwachsenenvertreterin
und gute Mutter verdiente Vertrauen, zumal es ausschließlich um wohlmeinende
Schenkungen ging und sich die gute Tat in zehn Jahren bewährt hatte. Ich
war Zuschauer ihrer ersten Disziplinierung mit schriller Stimme und nach Einsicht
des Protokolls sehr froh, dass unser Sohn eine Handyaufzeichnung ausgelöst
hatte. Wir begreifen schnell, diese Richterin kann alles von uns verlangen,
was sie für entscheidungsnotwendig hält, wir befinden uns in Gottes
Hand. Das geschieht dann ausgiebig:
o Gegenstand einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung kann nur ein bestimmter,
von der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin unterzeichneter Vertrag sein. (ON
68)
o ein Gutachten einer/eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum
Wert der Immobilie in deutscher Sprache, wobei das gesamte Gutachten von einer/m
gerichtlich beeideten Dolmetscherin/Dolmetscher oder OFFI Ltd. (ungarischer
Staatsnotar) in die deutsche Sprache zu übersetzen ist. (Beschluss vom
28.2.2022)
o Der Kaufpreis darf den Verkehrswert nicht überschreiten. (ON 92)
o Aufstellung der vom Betroffenen zu tragenden Lasten sowie des konkreten Nutzens
der Immobilie. (ON 89)
o Sollte mit dem Ankauf eine materielle Kollision verbunden sein, wird es allenfalls
auch erforderlich sein, eine Kollisionskuratorin/einen Kollisionskurator für
den Betroffenen zu bestellen. (Beschluss vom 9.3.2020)
o Angabe von Personen, die bereit sind Kosten des Erwerbs und des laufenden
Betriebs zu übernehmen.
Das Auffinden und Ausverhandeln einer für Felix passenden Immobilie ist
mühevoll und teuer. Es wäre unsinnig, im Genehmigungsverfahren diese
Mühe zu vergessen. Die obigen Einforderungen, die ja schrittweise geschärft
wurden, sind schon aus Zeitgründen nicht zu erfüllen und eine Zumutung
für den Verkäufer der sein Offert unter Genehmigungsrisiko für
Wochen binden soll und noch dazu ein Schnäppchen unter Verkehrswert soll
es sein. Das dominierende Risiko beim Kauf, die Bauträgerbonität wird
nicht abgefragt. Der Nutzen (hier dringender gesundheitlicher Bedarf von Felix)
wird zwar abgefragt, aber im Genehmigungsprozess missachtet.
Die Richterin müsste auch berücksichtigen, dass beim Kauf einer Ferienwohnung
für Felix nur 7 % seiner Vermögenswerte bewegt werden.
• Unterdrückt wird auch die mit Beschluss vom 13.12.2019 des Obergerichts
geäußerte Meinung, das Gericht solle die Eltern nicht mit überzogenen
Kontrollmechanismen belasten. „Die Rechtsauffassung des Erstgerichts,
wonach nur ein bereits vorliegender, schon abgeschlossener Vertrag Gegenstand
der gerichtlichen Genehmigung sein kann, ist seit dem Außerstreitgesetz
2003 überholt.“ „Es kann daher aus der Sicht des Pflegschaftsgerichtes
nur angezeigt sein, die vorbildlich handelnden Eltern bei ihren geplanten Maßnahmen
(die durchwegs im Sinne der bestmöglichen Wahrung des Wohls ihres Sohnes
liegen) zu unterstützen und allenfalls zu beraten, nicht jedoch sie durch
Überzogene Kontroll- und Prüfungsmechanismen zu belasten.“
• Ein angeblich fehlender, tatsächlich vorliegender aber nicht notwendiger
Kaufvertrag verursachte den für Felix schmerzhaften Verlust der Ferienwohnung
in Bad Heviz. Die Frau Richterin unterdrückte das Schreiben Ihrer Vorgängerin
vom 17.04.2019 mit Anweisungen für den nächsten Genehmigungsantrag.
Ein bereits unterfertigter Kaufvertrag sei dafür nicht erforderlich. Das
Rekursgericht bestätigte diese Meinung und genehmigte den Kauf am 13.12.2019.
Im Beschluss vom 10.3.2020 stellt die Frau Richterin diese Genehmigung infrage.
Sie sei ohne Nennung eines bestimmten Objektes oder eines bestimmten Kaufpreises
erfolgt. Hier übergeht die Frau Richterin den Akteninhalt, der tatsächlich
aus einem ausgefertigten Kaufvertrag vom 11.10.2019 und einem Wertgutachten
vom 8.11.2019 besteht. Die Frau Richterin war außerdem in der Sache befangen,
denn sie hatte ein persönliches Interesse an der Abwendung dieser Rekursentscheidung.
Sie hatte durch eine sechswöchige Lagerung vor Zustellung des Rekursbeschlusses
eine Preiserhöhung des Verkäufers verursacht, diese ist dokumentiert
in einem weiteren Kaufvertrag vom 5.1.2020 der sich ebenfalls bei der Akte befindet.
Wir haben auf den Ankauf nie verzichtet, die Ferienwohnung in Bad Heviz ging
Felix durch die Preiserhöhung um 37.000 € und das Verbot seiner Amtshaftungsklage
verloren. Der Herr Vorsteher hat später die Befangenheit der Richterin
mit Beschluss vom 1.2.2021 im Zusammenhang mit nun einer 3-monatigen Lagerung
dieses Amtshaftungsbegehrens bestätigt.
• Im Zusammenhang mit dem Verlust der Ferienwohnung stehende und der Richterin
daher unangenehme Anträge vom 22.9.2020 und 22.3.2021 lagern seit 41 Monaten.
Beantragt wird, die Richterin möge feststellen, dass der abrupte Entzug
des Feriengrundstücks und die weitere Verweigerung eines Ersatzobjekts
unrechtmäßig gewesen sei. Die Verschleppung der protokolliert am
2.10.2020 zugesagten beschlussmäßigen Entscheidung haben wir zuletzt
mit Antrag vom 13.2.2024 beanstandet.
• Die Frau Richterin ist mit dem Vortrag von Versäumnissen aus (ON
87,89,92,111,152,270) bei allen Beschwerdestellen erfolgreich die sich in der
gewaltigen Akte nicht mehr zurechtfinden und gestattet auch ihren Auftragnehmern
dieses Alibi zur Bemäntelung ihrer Untätigkeit. Das Protokoll vom
2.10.2020 besteht aus einem verwirrenden Forderungskatalog in einer Sache die
allein im dominierenden Gesundheitsinteresse bedingungslos und ohne Verzug zu
genehmigen war. Es wird gefordert und gleichzeitig verhindert, denn zweimal
beantragte rechtskundige Unterstützung wurde mir versagt. Unsere detaillierten
Feststellungsanträge vom 5.5.2023, 30.5.2023 und 21.6.2023 mit Nachweis
der tatsächlichen Einbringungen wurden nicht bearbeitet.
• Die empfundenen Schikanen gipfeln im Genehmigungsprozess der Ferienwohnung
im Mélitó Park der mit Antrag vom 9.4.2020 begann und Beschluss
vom Folgetag, dem 10.4.2020 abgeschlossen war. Im Corona-Lockdown wurde eine
deutschsprachige Beurteilung der Preisliste durch den größten ungarischen
Immobilienmakler vorgelegt. Ein Vollgutachten war im Rohbauzustand des Projekts
nicht möglich. Die erste Zurückweisung wurde mit fehlendem Wertgutachten
begründet. Mit Baufortschritt wurden Gutachten möglich und es gab
drei gleichlautende Bewertungen. Das Objekt wurde gekauft und der letzte einer
Reihe von Anträgen vom 27.12.2022 lautet auf nachträgliche Genehmigung.
Die Richterin verwies ihn am 5.1.2023 in die Zuständigkeit des gerichtlichen
Vermögensverwalters. Vom 22.2.2024 datiert unsere letzte Beschwerde der
Erledigung bei der Frau Richterin Mag. Theresia Fill.
• Bei Geschäften mit Ausländern sind ungarische Notare verpflichtet
das Verständnis des Vertragsinhalts zu garantieren. Daher bekommt man vorlaufend
eine Übersetzung die von Notar und Vertragsparteien ausgefertigt wird.
Ihr Inhalt ist höchst glaubwürdig. In Ziffer 13. befindet sich eine
kleine Unschärfe, es wird auf Österreich verwiesen aber die Staatsangehörigkeit
von Vater und Sohn ist nicht ausformuliert. Bei gutem Willen könnte man
in den ungarischen Originalen nachsehen. Die Verträge befinden sich seit
dem 4.11.2019 in gescannter Form bei der Akte, inzwischen gibt es davon Tripletten.
Ihr Wert steht aber in Frage, denn das Eigentum erschließt sich nicht
aus historischen Verträgen, sondern den tagaktuellen Auszügen des
Katasters. Doubletten wurden in Wellen verlangt, immer wenn die Verfahrensdauer
zu rechtfertigen war. Die Richterin wird von dem für Eingaben zuständigen
Vermögensverwalter Mag. Levovnik offensichtlich im Stich gelassen und agiert
in Panik. Die nochmalige Vollübersetzung der Kaufverträge wurde noch
am 25.2.2024 einer Gerichtsdolmetscherin übertragen, weil zu prüfen
sei, "ob der Erwerb der drei Eigentumswohnungen in Ungarn für den
Betroffenen nachträglich pflegschaftsbehördlich zu genehmigen ist.“
Felix wurde mit der Honorarrechnung von 670 € belastet. Kurios: Es gibt
nichts mehr zu genehmigen. Die am 19.9.2019 vorgetragene Wirtschaftsplanung
wurde verpasst. Die Immobilien vom März 2024 sind nicht mehr die vom September
2019 und als Mündelvermögen unvertretbar. Am Kulminationspunkt, dem
15.9.2020
und vor dem Auftritt des Kurators haben wir für unseren Sohn den Antrag
auf nachträgliche Genehmigung vom 23.10.2019 zurückgezogen und sofortiges
Hü oder Hott verlangt. Die Frau Richterin betreibt das Verfahren seither
in Eigenregie und als autoritäre Partei.
Ablehnung von Sachverständigen
• Dass sich Pflegschaftsverfahren interdisziplinär orientieren sollten
und nicht ausschließlich am RIS-Bildschirm ist eine Binsenwahrheit, welche
auch die Richtervereinigung vertritt. Frau Richterin Mag. Theresia Fill neigt
hingegen Rechtsanwälten zu. Das in seinem Fall einberufene Juristenmonopol
erwies sich für Felix als die teuerste und ineffektivste Lösung und
dürfte wohl jeder Logik der Prozessökonomie widersprechen.
• Den Beistand eines Neuropsychiaters beantragen wir seit dem 5.8.2017
und zuletzt mit Antrag vom 13.2.2024. Weil kein Psychiater Privatgutachten übernimmt,
befinden wir uns in Abhängigkeit von einem gerichtlichen Auftrag. Das Obergericht
bestätigt die Unterlassung mit dem Argument der Prozessökonomie die
allerdings in den übrigen Belangen gröblich vernachlässigt wurde.
Zu Erhebungen im Rahmen des Bilderverbots war der Neurologe Dr. Raoul Sacher
beauftragt und kam ins Haus. Mit Antrag vom 1.2.2022 bat ich um Erweiterung
seiner Tätigkeit auf die Beurteilung der Gesundheitsschäden von Felix.
Diese wurde uns am 28.2.2022 mit dem unzutreffenden Argument versagt, aus der
Akte sei kein Sachverhalt ersichtlich der eine Abklärung erfordert. In
seinem Gutachten vom 28.2.2022 wies der Sachverständige Dr. Sacher die
Richterin auf den Bedarf eines weiteren Gutachtens hin: „Herr Dipl.Kaufmann
Johann Seidl beantragt auch ein Gutachten. Laut Vater sei im Gesundheitszustand
seines Sohnes Felix eine gravierende Verschlechterung der kognitiven und geistigen
Fähigkeiten eingetreten.“
• Mit Bezug auf die Immobilienbewertung gibt es Abweichungen in Ungarn,
wo kommerzielle Gutachten routinemäßig von Schätzern kommen
die in einem Verband organisiert sind und von diesem zugelassen werden. Die
Gerichte vereidigen nur Forensiker die ihre Aufträge von dort und den Notariaten
beziehen. In dem seit 9.4.2020 betriebenen Genehmigungsverfahren der inzwischen
vierten Ferienwohnung wurden zwei private Gutachten zurückgewiesen. Dem
darob verwunderten Notar gelang es, einen deutschsprachigen Gerichtsforensiker
Dipl-Ing. József Tóth anzusprechen. Dieser erklärte ohne
gerichtliches Einverständnis könne er auch nur ein Privatgutachten
erstellen und dieses hätten wir ja bereits. In meinem Antrag vom 14.12.2020
bat ich die Frau Richterin diese Genehmigung auszusprechen, die Präzisierung
ihrer Übersetzungswünsche an den Sachverständigen und legte alle
Personalia des Forensikers bei um der Frau Richterin auch einen direkten oder
persönlichen Kontakt zu ermöglichen. Der Gutachter zog sich später
zurück. Der Zurückweisung dieser universellen ungarischen Informationsquelle
in deutscher Sprache folgte zwei Jahre später eine dilettantische Korrespondenz
mit ungarischen Behörden, die kabarettreif beantwortet wurde und auf Kosten
von Felix zu übersetzen war.
• Spätestens durch das Erkenntnis des Justizministeriums aus 2018
stand fest, beim Erwerb von ungarischen Realitäten seien überwiegend
wirtschaftliche Tatsachenfragen zu klären. Als am 3.3.2020 feststand, dass
die Frau Richterin einen Kollisionskurator über den Schenkungsvertrag bestellen
wird, haben wir mit Antrag vom 06.05.2020 die Einsetzung eines Wirtschaftstreuhänders
gefordert. Dieser solle gleich meine Wirtschaftsführung prüfen, meine
Abschlüsse testieren und in der Schadensermittlung tätig werden. Der
Antrag wurde unterdrückt. Ohne Einschaltung von Wirtschaftsverstand wird
das Gericht auch heute nicht über den durch Zeitversäumnis kritischen
Erwerb der Ertragsimmobilien entscheiden dürfen. Als logische Kuratorin,
weil von der Schenkung mitbetroffen und unsere Nachfolgerin in der Obsorge,
stand aus der Familie die gute Schwester von Felix kostenlos zur Verfügung.
• Zur Klärung der damals bereits verirrten Verfahren wurde von uns
die Klagenfurter Kanzlei Dr. Felsberger eingeschaltet und deren Anwältin
Mag. Aspernig vertrat meine Frau bei der Anhörung vom 3.3.2020. Von ihr
kam der Rat, das Angebot der Frau Richterin vom 20.9.2019 anzunehmen und die
Nichtigkeit der Schenkungen zu verfolgen. Auch bei ihr setzte sich die Erkenntnis
durch, dass unter der Richterin Mag. Fill nicht zu wirtschaften sei und die
Geschenke Felix eher belasten. Mit einer Äußerung vom 6.3.2020 bestätigte
Frau Mag. Aspernig deshalb die Unwirksamkeit des Schenkungsvertrags wegen Kontrahierens
mit sich selbst. Ihr Einverständnis auch mit der Variante „Nichtigkeit“
hatte meine Frau mit Antrag vom 23.10.2019 bereits bekannt gegeben. Alles um
den Preis einer zeitnahen Entscheidung. Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill
hat beide Äußerungen unterdrückt, die seitens der Anwältin
war mit eineem Honorar von 2.500 € verbunden.
• Der Kollisionskurator wurde am 3.3.2020 angekündigt, am 31.8.2020
bestellt und meldete sich am 10.06.2021 bei mir. Zeit spielt im Büro von
Frau Richterin Mag. Theresia Fill keine Rolle. Unseren Antrag vom 23.10.2019
aufgrund dessen der Kurator Mag. Trötzmüller tätig wurde hatten
wir Eltern für Felix bereits am 15.9.2020 zurückgezogen. Ich sah sein
Einschreiten aber auch als Chance und beantragte frühzeitig am 6.5.2020
eine Erweiterung seiner Aufgabe zur Unterstützung in den unerledigten Kausen,
deren Einforderungen mir über den Kopf gewachsen waren. Mein Anliegen wurde
mit Beschluss vom 30.12.2020 untersagt. Einen gleichen Vorstoß unternahm
ich am 10.6.2021 und wurde im Beschluss vom 28.6.2021 abgewiesen. Ausgerechnet
dieser Beschluss der die Hilfe verweigert enthielt gleichzeitig eine Kaskade
von Vorwürfen und Nachbestellungen, übrigens auch noch zu dem am 13.12.2069
vom Obergericht schon genehmigten Geschäft. Ein unvoreingenommener Dritter
bewerte nach diesen Vorgängen die weitergehenden Vorwürfe fehlender
Mitwirkung und versäumter Einreichungen. Der Kollisionskurator war zweieinhalb
Jahre untätig, was er vor der Richterin eingestehen musste. Unser daher
gegen ihn gerichteter Ablösungsantrag vom 20.8.2021 mit Erinnerung vom
24.1.2022 wurde zurückgewiesen. Der Kurator wurde nicht kontrolliert, noch
hatte er einen klaren und befristeten Auftrag. Er verabschiedete sich mit einem
Honoraranspruch von von 2.200 € und wurde subkutan mit dem Antritt des
gerichtlichen Erwachsenenvertreters abgelöst. Meine Strafanzeige gegen
ihn wurde wegen fehlenden Anfangsverdachts zurückgewiesen. Hätte er
meinen Sohn geohrfeigt, wäre die Rechtslage klar gewesen.
• Ein Hoffnungsträger war zunächst auch der neue Rechtsbeistand
und gerichtliche Erwachsenenvertreter von Felix, dessen Bestellung am 16.12.2022
Rechtskraft erlangte. Die Einladung in unsere Familie und weitere Kontaktversuche
waren vergeblich. Die Vorladung meiner Frau war uneinbringlich, weil sie die
Personenrechte von Felix bereits an mich übertragen hatte. Ich erstatte
daraufhin am 4.4.2023 einen schriftlichen Übergabebericht mit Bekanntgabe
aller offenen Agenden von Felix. Erst am 11.04.2023 liefert der Vertreter seinen
vierzeiligen Antrittsstatus, überging darin meinen Übergabebericht
und den richterlichen Status vom 30.12.2020, als gültig bestätigt
noch am 28.6.2023 (!). In einem Einspruch vom 27.4.2023 verwies ich darauf sowie
auf die Unwahrheit der Behauptung, Kaufverträge seien nicht zu erlangen
gewesen. Der Antrag wurde noch nicht bearbeitet. Insbesondere Kostenentscheidungen
des Gerichts wurden fortan dem Vertreter zugestellt und widerspruchslos hingenommen.
Felix persönlich hat der Vertreter nicht freiwillig kennen gelernt, er
wird anonym vertreten. Es gibt Dissens mit der Richterin Mag. Theresia Fill
über den Umfang der Vertretung. Sie muss den Umfang haben, der mir im Vertretungsverzeichnis
entzogen wurde. Die Zeit läuft gegen meinen Sohn, nicht nur sein Eigentum,
sondern nun auch dessen Verwaltung hängen in der Luft. Ich beantrage daher
die Rückgabe der Vertretungsrechte welche mir mit Beschluss vom 29.11.2023
versagt wird. Der Rekurs in dieser Sache ist mit Beschluss des Landesgerichts
vom 7.3.2024 verunglückt. Dieses gibt nicht die Vertretungsrechte zurück
sondern wertet unseren Einspruch als Ablehnung der Frau Richterin und öffnet
damit ein neues Zeitfenster des wirtschaftlich untragbaren Schwebezustands.
• Exzessive Verfahrenskosten empfinden wir als Mittel unserer Disziplinierung.
Sie gefährden aber auch den Bestand des gesperrten Sparbuchs von Felix
auf welches die Richterin nur zugreifen kann, wenn Sie dessen schon am 13.12.2019
genehmigte Widmung zur Ersatzbeschaffung einer Ferienwohnung übergeht.
Das Guthaben ist als Zwischenliquidität eines Immobilientausch so geschützt
wie eine gegenständliche Realität, bereits mit einer Kaufpreisrechnung
belegt und keineswegs verfügbares Geldvermögen zur Disposition seines
oktroyierten Vermögensverwalters. Die Beantragung einer Verfahrenshilfe
für uns Kleinverdiener verweigert dieser. Felix hätte allerdings auch
geldwerte Ansprüche aus Gesundheitsschaden zu deren Verfolgung der gerichtliche
Vermögensverwalter seit der Übergabe angehalten ist. Mit Antrag vom
13.2.2024 erinnere ich das Gericht daran und die endliche Entscheidung der Anspruchsvoraussetzungen
die mit einem Feststellungsantrags vom 22.9.2020 seit bald vier Jahren vorgetragen
sind. Dieser Antrag ob der Entzug der Ferienwohnung rechtens war, oder nicht,
ist mit einem schlichten „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten
und seine Zurückhaltung, trotz Mahnungen, nur mit einer Schädigungsabsicht
der Richterin zu erklären.
• Mit Antrag vom 22.2.2024 „Eilt sehr – Verlustgefahr“
verweise ich auf Gefahren, die aus der Lethargie des gesetzlichen Vermögensverwalters
Mag: Levovnik erwachsen. Unter anderem hat Felix im Sommer 2020 eine Ferienwohnung
gekauft, besitzt eine Vormerkung im Grundbuch, muss aber den Kaufpreis erlegen
und braucht für den Grundbucheintrag sodann eine nachträgliche Genehmigung
aus Österreich. Eine Vorabgenehmigung für den Kauf wurde viele Male
beantragt und wegen angeblich mangelnder Konkretisierung versagt. Die seit dem
Antrag vom 27.12.2022 nun verlangte nachträgliche Genehmigung wurde mit
Entscheidung vom 5.1.2023 in die Zuständigkeit von Mag. Levovnik verwiesen
welcher diese nicht wahrnimmt. Wir erinnern im aktuellen Antrag an Fortschritte
und die vernachlässigte Aufsichtspflicht von Frau Richterin Mag. Theresia
Fill.
Strategische Protokollierung
• Unsere Protokollbereinigungsanträge stammen vom 7.10.2019 (unbearbeitet),
vom 29.5.2020 (entschieden am 31.8.2020), vom 16.12.2022 (zurückgewiesen
am 5.1.2023) und vom 21.8.2023 (unbearbeitet).
• Nicht protokolliert wurde anlässlich der ersten „Anhörung“
vom 20.9.2019 ein programmatischer Vortrag der das Präjudiz aller bevorstehenden
Entscheidungen enthielt. Die Schenkung und der sie begründende Schenkungsvertrag
der Ertragsimmobilien wären wegen unvollständiger Entsprechung der
gerichtlichen „Genehmigung im Vorhinein“ vom 22.04.2010 nichtig.
Mit zwei geschlossenen Augen allenfalls die Schenkung aber keinesfalls der Schenkungsvertrag.
Es müssen alle Einnahmen aus dem Nießbrauch zurückerstattet
werden. Eine Ferienwohnung würde nicht genehmigt, es bliebe ja der Rekurs
und dann wäre wohl Ruhe. Eine mögliche Nachbesserung wurde nicht zur
Sprache gebracht.
Mit Antrag vom 3.1.2023 fordern wir einen versehentlich durch unseren Sohn veranlassten
Mitschnitt als Erinnerungsgegenstand zuzulassen.
• Wir forderten eine Ergänzung zum Protokoll vom 3.3.2020. Frau Sylvia
Seidl ist vorgeladen zum Thema „Ihre offenen Anträge“. Felix
wurde vorab von der Frau Richterin ausgeladen, weshalb der Vater bei ihm daheimbleiben
musste. Ersatzweise wurde Frau Seidl von der Rechtsanwältin Mag. Stella
Aspernig begleitet. Sie kam in der eineinhalbstündigen Sitzung kaum zu
Wort. Auf Fragen der Richterin beschrieb Frau Seidl ausführlich die Schmerzen
von Felix durch den abrupten Entzug seiner Freizeitbleibe, seinen Gesundheitsstatus
vor und nach 2017 und vor allem die Häufung seiner Anfälle und Verzehnfachung
der Medikation die ein Gutachter bestätigen möge. Das gerichtliche
Protokoll enthält dazu den lapidaren Satz: „Mein Mann möchte
diese Sachverständigen-Untersuchung unbedingt, damit nachgewiesen ist,
dass der Betroffene darunter leidet, dass er die Wohnung in Héviz nicht
bekommt.“
• Wir ersuchten um Ergänzung des Protokolls vom 9.7.2021 um den an
Johann Seidl gerichteten Zuruf: „Das mit dem Nießbrauch können
Sie sich gleich abschminken“, der in keinem Zusammenhang mit dem sonstigen
Inhalt der Besprechung steht und dessen Präzisierung, die wir bereits mit
Äußerung vom 9.12.2021 eingefordert haben. Demgegenüber enthält
das Protokoll Nebensächlichkeiten wie die Ansprache der Frau Richterin
mit „liebe Frau“. „Unsere liebe Frau“ ist in meiner
bayrischen Heimat die Ansprache der Gottesmutter. Der befristete Nießbrauch
an den Geschenken ist Finanzierungsgrundlage unseres bescheidenen Familienhaushalts.
Ein Entzug des Nießbrauchs ist völlig unsinnig weil gerade der Schenkungsvertrag
dem Risikoschutz von Felix dient.
• Wir ersuchten um die Ergänzung des Protokolls vom 21.1.2022. Geladen
waren Herr und Frau Seidl zum Thema „Die Eigentumswohnung in Ungarn“.
Überraschend anwesend war der Kollisionskurator Mag. Trötzmüller.
Der Beschluss zu seiner Bestellung stammt vom 3.3.2020 und er hat den dreiseitigen
Schenkungsvertrag, den er in Punkt 4. kuratieren soll, seit dem 31.8.2020 in
Händen. Die Richterin protokolliert mein Lachen als der Kurator vortrug
die Verwaltung von Mietwohnungen in Ungarn wäre mit der Bestellung eines
Steuerberaters getan. Nachfolgend bin ich mit einer weiteren Aktion aufgefallen,
die nicht protokolliert wurde. Ich spendete lauten Beifall um die Anwesenden
auf das Folgende aufmerksam zu machen. Der Anwalt gab bekannt, man könne
den Schenkungsvertrag in bestehender Form akzeptieren, es solle halt eine Bestimmung
angefügt werden, die den elterlichen Nießbrauch befristet. Die Frau
Richterin wies ihn darauf hin, diese Begrenzung durch den Aufenthalt im gemeinsamen
Haushalt sei in Punkt 4. Des Vertrags bereits vereinbart. Er kramte den Vertrag
aus seiner Aktentasche und blätterte ihn gemächlich auf. Das bedeutet,
der Kurator hat nach 17 Monaten seiner Tätigkeit den Vertrag noch nicht
gekannt, den er bestätigen, verhandeln oder ablehnen soll. Ich wiederhole
am 24.1.2022 unter Vorbringen dieses Geschehens den Ablösungsantrag gegen
Mag. Trötzmüller vom 20.8.2021. Nachdem die Frau Richterin Geschehen
unterdrückt reklamiere ich am 15.2.2022 ihre Befangenheit beim Herrn Gerichtsvorsteher.
• Wir ersuchten um Ergänzung des Protokolls vom 17.8.2022 auf Seite
6 um die tatsächlichen Abläufe. Für die seit 9.4.2020 beantragte,
am 18.6.2020 aus Handlungsnot für Felix erworbene Ferienwohnung im Mélitó-Park
war Schlüsselübergabe und die Genehmigung stand immer noch aus. Ich
nutzte die Gunst der Stunde und wandte mich an die wohlmeinende Urlaubsvertretung
Richterin Mag. Wallner mit einem Ergebnis das ich im Antrag vom 13.7.2021 festhielt:
„Ich bitte das Gericht um dringende Feststellung ob unser Antrag vom 9.4.2020
auf Genehmigung des Erwerbs einer Eigentumswohnung am Tiefen See von Budapest
Ujhegyi nachgebessert werden darf oder neu einzubringen ist. Mit einer entscheidungsreifen
Neufassung würde ich eilig Herrn Rechtsanwalt Mag. Fuchs beauftragen. Ich
bitte das Gericht um Abwägung des kurz bevorstehenden doppelten Verlustrisikos,
Prüfung der zeitlichen Dringlichkeit der Sache und die Zusage einer zeitnahen
Entscheidung.“ Frau Richterin Mag. Wallner bat telefonisch um mein Verständnis
sie müsse das Ganze mit unserer urlaubenden Richterin besprechen. Im Telefonat
am nächsten Morgen war die Richterin informiert, wir hätten das Gericht
als Folterkammer und unseren Sohn als Justizopfer bezeichnet, versagte ihre
Hilfe und schrieb darüber eine Aktennotiz. Brisanz hat die Sache, weil
die Frau Richterin am 28.2.2022 den Wohnungskauf untersagte und dabei den Antrag
vom 13.7.2021 überging. Das Protokoll versucht eine Verschleierung durch
die belanglose Behauptung Mag. Fuchs habe sich nicht gemeldet und dass Mag.
Fill „keinen Kontakt mit Mag.a Wallner aus ihrem Urlaub aufgenommen hat“.
Dieser Satz ist richtig aber ein Wortspiel, die Kontaktaufnahme wird natürlich
umgekehrt gewesen sein.
• Wir baten um Berichtigung des Protokolls vom 17.8.2022, Seite 2.
Die am 17.8.2022 protokollierte Aussage meiner eingeschüchterten Frau „Ich
habe meinen Mann ersucht, die Lichtbilder und den Film zu beseitigen“
ist ohne Wert. Ihre tatsächliche Aussage war: Es wäre ihr lieber ihr
Mann würde die Bilder zurückziehen damit sie Ruhe bekommt von diesem
Gericht. Mit Verfügung vom 7.12.2022 wurde meiner Frau eine Stellungnahme
eingeräumt, sie entschloss sich stattdessen mit Antrag bei der Frau Richterin
vom 27.12.2022 die Personenrechte nach § 269 (1) Ziffer 7 gesamt an mich
zu übertragen.
Psychoterror am Pflegschaftsgericht
• Nach Erschöpfung meiner Frau in der Alleinvertretung wurde die
Vertretung von Felix ab 20.4.2020 geteilt und sie glaubte sich nun in Sicherheit.
Nicht bei Frau Richterin Mag. Fill, denn die Personenrechte Ziffer 7 waren bei
Sylvia Seidl verblieben und sie wurde Zielscheibe eines Bilderverbots in Zeitungen
und Internet, beginnend mit ihrer Vorladung vom 12.1.2022 und dem Vorwurf unrechtmäßiger
Handlungen. Laut Protokoll sagt Sylvia Seidl aus, ihr Mann habe die Veröffentlichung
vorgenommen, er habe sie darüber informiert und sie habe „ja“
dazu gesagt. Schon nach 10 Tagen am 21.1.2022 findet die Einvernahme beider
Eheleute statt, das Protokoll bestätigt noch einmal das Einverständnis
der Mutter mit den Bildveröffentlichungen. Das Erhebungsverfahren war sofort
einzustellen. Wir richten am 9.2.2022 eine Befangenheitsbeschwerde an den Herrn
Gerichtsvorsteher Dr. Waldner, welche dieser als rechtsmissbräuchlich ablegt.
• Am 24.2.2022 kommt der Gerichtspsychiater Dr. Sacher ins Haus und führt
uns einmal mehr die Schwäche unseres Kindes vor. Sein Honorar geht an Felix.
Im Beschluss vom 28.3.2022 teilt die Richterin mit, nach Inhalt des Gutachtens
sei „davon auszugehen, dass sowohl die Anfertigung der Lichtbilder als
auch deren Veröffentlichung gesetzwidrig war“. Die Rechte von Felix
seien durch die gesetzliche Erwachsenenvertreterin beeinträchtigt worden,
es sei ein Clearingverfahren „im Sinne des § 4a Erwachsenenschutzverordnung
einzuleiten mit dem Ziel der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters
insbesondere im Umfang des Rechts auf das eigene Bild.“ Das Clearing dauerte
4 Monate mit mühevoller Korrespondenz und einen dreieinhalbstündigen
Hausbesuch des Juristen von Vertretungsnetz, der am 21.7.2022 resümierte
im Clearingbericht „wurde nicht die Bestellung eines außenstehenden
Erwachsenenvertreters empfohlen. Die Entscheidung der weiteren Vorgehensweise
obliegt immer dem Gericht.“
• In der Sitzung vom 17.8.2022 wurde uns die Bestellung eines Rechtsanwalts
zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit Ablöse meiner Frau bekannt gegeben.
Die Argumente waren dünn und es wäre nicht Frau Richterin Mag. Theresia
Fill, wenn sie dem nicht im Verhör abgeholfen hätte, das sie meiner
völlig entnervten Frau bescherte. Der Tonfall veranlasste mich (protokolliert)
den Saal zu verlassen um nicht die Contenance zu verlieren. Die abwegigen Formulierungen
im Protokoll führten zu einem Protokollbereinigungsantrag, der im vorangehenden
Kapitel wiedergegeben ist.
• Der neue Vertreter wurde am 5.1.2023 beauftragt. Mit Antrag vom 27.12.2022
konnte Frau Sylvia die Vertretungsrechte noch auf mich alten Herrn übertragen.
Übrig bleibt, dass sie bei jedem Vertretungsvorgang die Lücken im
Vertretungsverzeichnis zu erklären hat. Niemand außerhalb des Bezirksgerichts
glaubt, dass wegen Bildchen in der Kleinen Zeitung eine Vertretung entzogen
wird und vermutet größere Probleme. Das im Nachhinein ungerechtfertigte
zweijährige Theater zur Demütigung einer vorbildlichen Mutter weist
eine befangene Richterin aus, zumal sie die am 20.2.2024 von der Familie eingeforderte
Ehrenerklärung bislang versagt.
Ablehnung des Gerichts
• Ablehnungsbeschwerden trage ich seit dem 27.8.2020 vor. Wegen vergessener
Rechtsmittelbelehrung, unzulässiger Fristerstreckung, genehmigen und absprechen
einer Verfahrenshilfe, Antragsverstoß mit Wiederholung gab es fünf
Einreichungen. Gegen die letzte Zurückweisung erster Instanz vom 28.9.2022
habe ich nicht mehr eingesprochen, sondern den Herrn Gerichtsvorsteher um interne
Revisionsanstrengungen gebeten. Möglicherweise ein Fehler, denn daraufhin
kam die Retourkutsche mit unserer Ablösung als gesetzliche Erwachsenenvertreter.
Wir haben aus den abweisenden Entscheidungen gelernt, Gerichte kontrollieren
die Gerichte, wenn man sich den Luxus leisten kann und ein Richter kann sich
nur selbst für Befangen erklären. Wir haben Anlass zu glauben, dass
unsere Richterin ihre Befangenheit nicht erkennt. So bleibt uns nur die Anregung
ihres Mitgefühls die wir der Frau Richterin mit Eingabe vom 13.2.2024 unterbreiten:
„Diesem Antrag schließt sich die dringende persönliche Bitte
der Familie Seidl an die Frau Richterin an, unsere Akte einer Abteilung des
Familiengerichts zurückzugeben, unter Vermeidung jedweder weiteren Diskussion.
Die Frau Richterin möge an die Reputation des Bezirksgerichts denken, das
unter ihrer Vorgängerin 5 Google-Sterne bekam, an die Situation von Felix
Massimo Seidl, dem ein Erbe entgeht, das seine Mutter unter andauernd Stress
und Panik nicht verwalten kann, den Vater der im 83. Lebensjahr seine Agenden
für die Nachkommen zu ordnen hat, ein Finanzamt das endlich wissen möchte
wem was gehört und wem welche Erträge zukommen, die Kärntner
Sozialbehörden die sich Felix in einer unbescholtenen, handlungsfähigen
Familie mit geordneter Wirtschaft wünschen und an Medienvertreter die nicht
gerne in abstoßenden Affairen blättern."
• In welchen wirtschaftlichen Wahnsinn und welche Kostenlawine will das
uns Eltern zu seinem Wohl vorgesetzte Kollegium aus Kärntner Richtern und
Rechtsanwälten unseren Sohn Felix Massimo Seidl noch treiben. Irgendwo
gibt es da ein Dachschaden.
Dieser ist gegenständlich. Mit einer schlichten Anzeige an die gerichtliche
Vermögensverwaltung gab ich bekannt, die Terrassen von zwei Felix gehörenden
Penthäusern seien undicht und es gebe Wassereintritt in den Wohnungen darunter.
Man möge sich vor Wintereintritt darum kümmern. Ersatzweise ersuchte
ich um Wiederherstellung meiner Handlungsvollmacht um selbst Abhilfe zu schaffen.
Nachdem beides abgelehnt wurde wendete ich mich mit einem Rekursantrag an das
Landesgericht. Auch dieses beschert mir keine Handlungsvollmacht, sondern deutet
meinen Antrag als Ablehnung der Frau Richterin Mag.Theresia Fill und eröffnet
ein Geschäftsordnungsverfahren am Erstgericht. Dieses war ohnehin beabsichtigt
aber mit direkter Beantragung zur rechten Zeit und dem gezielten Vorbringen
in den hier mühevoll gestalteten Seiten. Wir wurden wohl in bester Meinung
des Rekursgerichts in unserer Einbringung überholt. Nun besteht die Gefahr,
dass die hier gesammelten Argumente untergehen. Um das seit vier Monaten leckende
Dach und meine nötige Vertretungsvollmacht kümmert sich derweil kein
Mensch denn die Richterin wird sich durch den Angriff aller Handlungen entschlagen.
In dieser Logik des Circulus vitiosus bewegt sich das schlichte Anliegen von
Felix Massimo Seidl seit nunmehr fünf Jahren.
Rechtsweg und Beschwerden
• Die Eingaben in Außerstreitsachen leiden unter dem massenhaften
Anfall von Ehestreitigkeiten und werden in deren Routine abgetan. Bis zu meiner
Ablöse habe ich jede Entscheidung der Richterin in der Causa Felix einem
Rekurs zugeführt. Dass die Richterin im Einzelfall, „im Recht“
bleibt verwundert nicht angesichts der biegsamen und auf Missbrauchsverhütung
ausgerichteten Materie Erwachsenenschutz und ihrem Privileg des öffentlichen
Glaubens.
Trotz Gegenwind wollten wir dem Kontrollgericht beharrlich das Geflecht aus
unangreifbaren Beschlüssen zutragen das in Summe Stillstand hervorruft
und unseren Sohn gesundheitlich und materiell schädigt. Dem Obergericht
sollte die Aktenlage umfassend bekannt sein. Zum Schaden wirkt, dass wie bereits
am Bezirksgericht, die Zuständigkeiten auch am Landesgericht wechseln.
• Das Eis war mit einer richtungweisenden Entscheidung des Herrn Richters
Dr. Martin Reiter gebrochen, der mit Beschluss vom 13.12.2019 eine Ferienwohnung
für Felix im Durchgriff genehmigte und Anleitungen für eine lebensnahe
Handhabung unserer künftigen Vorhaben lieferte. Er verlor nach eigenen
Angaben danach seine Zuständigkeit.
• Es fand sich ein neuer Hoffnungsträger. Mit Beschluss vom 5.4.2022
übte Herr Richter Dr. Gerald Kerschbacher Kritik an den Verzögerungen
und mahnte Fortschritte ein. Vor der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters
warnte er die Frau Richterin mit Angabe von Fundstellen der Rechtsliteratur.
Er verlor nach eigenen Angaben daraufhin seine Zuständigkeit. Vermeintliche
Erlösung brachte seine Anmerkung, „sämtlichen Gerichtsinstanzen
sei in Pflegschaftssachen eine besondere Sorgetragungsverpflichtung anheimgestellt“.
• Die in Nachfolge tätige Frau Richterin HR Dr. Maria Steflitsch
äußerte im Beschluss vom 1.9.2022 ihre Rechtsmeinung bezüglich
des Rechts zur Herstellung und Veröffentlichung von Bildern nicht entscheidungsfähiger
Personen. Die Vertretungsrechte lägen beim gesetzlichen Erwachsenenvertreter
ebenso wie die Abwägung von Interessen des Betroffenen.
• Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill nahm die Beschlüsse des Obergerichts
jeweil als „Anregungen zur Kenntnis“ und bewies auch darin ihre
Befangenheit.
• Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill bestimmt unser Familienleben nach
Formalien des RIS-Systems, übergeht das eigene Feingefühl, Empathie
oder Manuduktion und unterdrückt mündliche Vorbringen die sich dem
Papier verweigern durch ihr autoritäres Auftreten. Ohne Vertrauen und Gesprächsbasis
mit dem Richter ist Erwachsenenvertretung ein Höllenritt. Zur dortigen
Gesprächskultur äußert das Obergericht am 15.9.2023: „Sollte
in einem Rechtsmittelverfahren im Einzelfall eine Verhandlung oder Anhörung
der Parteien vorgesehen oder notwendig sein, würden Sie eine entsprechende
Ladung erhalten.“
• Man lernt aus Erfahrungen. Ich wurde zu einem leidlichen Kenner des
Österreichischen Pflegschaftsrechts und seiner Anwendung. Nach fünf
Jahren in den Mühlen der Justiz habe ich sie alle kennen gelernt: Sieben
RichterInnen, die Medienstelle und den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts,
drei Abteilungen, den Personalsenat und den Herrn Präsidenten des Landesgerichts,
zwei Richterinnen der Justizombudsstelle, den Herrn Revisor und den Herrn Vizepräsidenten
des Oberlandesgerichts, den Anwalt der Finanzprokuratur, einen gerichtlichen
Kollisionskurator, einen Oberstaatsanwalt und die Abteilung Außerstreitsachen
des Justizministeriums, die Richtervereinigung, Präsident und Vizepräsident
der Kärntner Anwaltskammer, das Münchner Institut für internationales
Betreuungsrecht, die Kärntner Behindertenanwaltschaft, das Vertretungsnetz
Sachwalterschaft, die Behindertensprecherin der Grünen im Parlamentsclub,
die Familiengerichtshilfe, den Unabhängigen Monitoringausschuss zur Umsetzung
der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung, die Geichstellungsanwaltschaft
im Bundeskanzleramt, die Staatsanwaltschaft Klagenfurt, die Volksanwaltschaft
und das amtliche Ungarn, welches am besten abschneidet.
Der Fall Felix Massimo Seidl ist, ohne Interesse zu finden, durch alle im Außerstreitverfahren
erreichbaren Instanzen gegangen, was die Frage aufwirft wie es seinen demütigen
Gefährten ergehen mag und wieviel von dem Ethos der Erneuerung aus 2019
übrigblieb. Unter sein Verfahren lässt sich jedenfalls ein Schlussstrich
ziehen denn alle Folgen sind eingetreten und nicht mehr zu bessern.
Grundrechte
Felix reklamiert die folgenden Rechtsverletzungen nach Art. 12 Abs.4 der UN-
Behindertenrechtskonvention:
• Sein Recht auf Erhaltung einer residualen Gesundheit.
Dazu diente ihm 9 Jahre lang ein Geschenk des Vaters, ein Gärtchen in Panoramalage
zwischen Plattensee und Bad Heviz. Er genoss den seichten See und die preiswerten
Therapien im Kurbad. Das Gericht genehmigte den Verkauf in 2018 aber bis heute
nicht den Ersatz durch ein Ferienappartement am gleichen Ort. Ein medizinisches
Gutachten wurde versagt. Der Verkaufserlös ist seither auf einem Sparbuch
unberührt, doch aktuell zur Plünderung durch einen gewerblichen Erwachsenenvertreter
freigegeben. Ein Clearingantrag zur Rechtmäßigkeit der Entscheidungen
ist seit dem 22.9.2020 unbearbeitet.
• Sein Recht auf Inklusion und Erwerb. Im Vorgriff auf
ein ergänzendes Erbe nach dem greisen Vater erhielt Felix drei Penthäuser
in Budapest, das Gericht vermutet eine unzureichende österreichische Genehmigung
und blockiert seinen Besitz seit dem 20.9.2019. Niemand weiß, wem was
gehört und wem die Erträge zustehen. Felix kann nicht wirtschaften
obwohl ihm der Vater als Wirtschaftsakademiker zur Seite stünde. Die Immobilien
gehen in der nach dreijähriger Verfahrensdauer eingetretenen Krisensituation
der Immobilienmärkte einer Entwertung entgegen. Der frühzeitig beantragte
Beistand eines Sachverständigen Wirtschaftstreuhänders wurde unterbunden.
• Das Recht auf seine Aura und Selbstverteidigung. Felix
tritt erfolgreich an die Öffentlichkeit, erhält dezent illustrierte
Presseberichte, eine Doku-Website und einen Amateurfilm. Das Gericht erklärt
die Bilder nicht entscheidungsfähiger Personen irrtümlich als absolut
verboten und genehmigungsfeindlich und eröffnet willkürlich ein einjähriges
Verfahren mit Gutachten und Clearingstelle gegen seine Mutter. Ohne Bilder keine
Berichterstattung, das ist Pressezensur aus der Richterstube.
• Das geschützte Recht auf familiäre Intimität.
Eine verärgerte Richterin ist seit drei Jahren bestimmendes Mitglied der
Familie und nimmt nun mit einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter noch einen
Juristen hinzu. Es kann nur zur Desozialisierung führen, wenn intakte familiäre
Beziehungen (Nähe. Zugehörigkeit, Gemeinschaft) durch Funktionäre
nach den Mechanismen von Recht (gesetzliche Ansprüche, Zuständigkeiten)
ersetzt werden. Nach Enthebung seines Vorgängers im Skandal erfolgt die
Nominierung wieder autonom und nicht nach Liste der Anwaltskammer.
• Das Recht auf einen kundigen Richter. Die Wegnahme
seiner dort abgeschlossenen Agenda aus dem Familiengericht und abrupte Zuweisung
in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts, ohne jede Adaption, verursacht
schon bei der ersten Anhörung am 20.9.2019 einen Bruch des Versorgungskonzepts
unserer Familie die seitdem Zwei-Klassen-Justiz und Diskriminierung zu spüren
bekommt.
Anlagen
• Kapitel 1 –
Anträge in Evidenz des Bezirks- und Landesgerichts
• Kapitel 2 –
Der Auslöser einer fünfjährigen Verfahrensfolge vor dem Bezirksgericht
liegt Im Spätsommer 2017 und ist eine Bagatelle, ein Schrebergarten im
Kaufwert von 25.000 € (10 Monate in Bearbeitung)
• Kapitel 3 –
Die erste Einvernahme mit Kriegserklärung durch die Richterin 6 und der
erste missglückte Antrag für den Kauf einer Ferienwohnung in Bad Héviz
(40 Monate in Bearbeitung und offen)
• Kapitel 4 –
Der alternative Vorschlag zur Güte – Ein neuer unbelasteter Antrag
für den Standardkauf einer Neubauwohnung im Mélito-Park von Budapest
15% unter Preisliste des Bauträgers (28 Monate in Bearbeitung und offen)
• Kapitel 5 –
Die dem Gericht seit dem 27.6.2017 bekannten und wohlwollend geduldeten Schenkungen
aus den Jahren 2009 und 2012 werden ohne Anlass und samt Schenkungsversprechen
einer juristischen Prüfung unterzogen und das von der Richterin angestrebte
unfreundliche Ergebnis in der Anhörung vom 20.9.2019 präjudiziert.
(44 Monate Bearbeitung und offen)
• Kapitel 6 –
Der lange Weg des Protokolls der ersten Einvernahme und ein weiterer Fall von
inhaltsferner Protokollierung. (24 Monate Bearbeitung und offen)
• Kapitel 7 –
Der gescheiterte Versuch zur Unterstützung des Verfahrens einen Gerichtssachverständigen
Neurologen zum eingetretenen Gesundheitsschaden des Betroffenen und dem weiteren
therapeutischen Bedarf einer Freizeitbleibe zu hören. (54 Monate in Bearbeitung
und offen)
• Kapitel 8 –
Die mit dem Antrag vom 23.10.2019 auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung
von 3 Penthäusern in Budapest verbundene Bestellung und Betätigung
eines Kollisionskurators (Untätig für zweieinhalb Jahre, Abberufung
unklar)
• Kapitel 9 - Der
lange Weg eines Ablehnungsbegehrens gegen die damals 2 Jahre ohne Ergebnis tätige
Frau Richterin Mag.a Theresia Fill. (26 Monate Laufzeit, Verzicht auf ein weiteres
Rechtsmittel)
• Kapitel 10 -
Kollektives Ungarn-Bashing an den Kärtner Gerichten. In einem Beisatz vom
7.4.2021 empfiehlt das Obergericht den Ankauf einer Ferienwohnung in Grado Pineta.
Trubel und Hitze sind einem Epileptiker abträglich, wir haben auf halbem
Weg eine Ferienwohnung im kultivierten Gemona del Friuli gefunden. Es dreht
sich für Felix immer noch um die nachhaltige Anlage seines Sparbuchs, die
bereits stattgefunden hat und einer nachträglichen Genehmigung bedarf.
(14 Monate in Bearbeitung und offen)
• Kapitel 11 -
Die Sache entwickelt sich zu einem Wettrennen von Ablehnungsbegehren und Ablösebegehren
mit beidseitiger Androhung von Strafanzeigen. Den familiären Erwachsenenvertretern
sollen Vertretungsrechte entzogen werden. Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter
wird bestellt. (Laufzeit 14 Monate wir haben vergeblich im Rekurs berufen) Der
Vertreter ist seit dem 16.12.2022 untätig wie sein Vorgänger.
Es ist heute
greifbar, dass die rechtzeitige Ablehnung der Frau Richterin und Rückführung
seiner Anliegen in das in Versorgungsfragen versierte Familiengericht dem Betroffenen
Felix besser getan hätte als die von Frau Richterin mit unklarem Vorsatz
betriebene Einschränkung von Vater und Mutter in der gesetzlichen Erwachsenenvertretung
unter einer frustrierten Richterin und ihren fortgesetzt untätigen und
unkontrollierten Auftragnehmern. Die damalige Entscheidung hatte das hohe Kontrollgericht
mit Beschluss vom 17.11.2022 gegen die Rechtsauffassung der Abteilung 4 im eigenen
Hause getroffen. Ich kann nach weiteren zwei Jahren unter Verfahrensführung
durch Frau Richterin Mag. Theresia Fill, ohne jeden Fortschritt, nur anregen
in eine wirtschaftliche und soziale Denkweise einzutreten und aus der Sicht
des gesundheitlich und materiell geschädigten Felix Massimo Seidl zu urteilen.
Willkürliche Handlungen einer Richterin, die genau weiß was sie tut,
sollten nicht weiter als verzeihliche Irrtümer hingenommen, Alibimaßnahmen
als solche erkannt und Verschleppungen gerügt werden. Vor Allem sollte
Verständnis aufgebracht werden für den totalen Vertrauensverlust auf
Seiten der gesetzlichen Erwachsenenvertreter deren Not eine im Sozialbereich
tätige Richterin dazu bewegen sollte, ihre Befangenheit von sich aus zu
erklären.
gez.
DKfm. Johann Seidl
Auf
die mitgebrachten Anlagen im einstelligen Kilobereich hat der Herr Vorsteher
verzichtet.