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Lebenssituationsbericht - Antrittsbericht - Jahresbericht der Erwachsenenvertreter---


Geschäftszahl 58 P 45/19s - 55

An das Bezirksgericht Klagenfurt
- Abteilung 13 –

Lebenssituationsbericht vom 19. September 2019

Ich, Sylvia Susanne Seidl, Linsengasse 96 A, 9020 Klagenfurt, (Telefon 0664 5315600, email sylvanet@a1.net) bin für meinen Sohn Felix Massimo Seidl, geb. 13.08.1994, SV-Nr. 2576, mit Urkunde vom 09.01.2018 zur Sachwalterin für alle Angelegenheiten und mit Beschluss vom 07.12.2018 zur gesetzlichen Erwachsenenvertreterin bestellt worden und seit dem 22.03.2019 unter der Registernummer R799100/2/2019 im österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis registriert. Ich bin außerdem mit meinem Gatten ebendort seit dem 11.03.2016 eingetragen.
Mein letzter Lebenssituationsbericht (Antrittsbericht) für Felix datiert vom 27.02.2018 und ich berichte nachfolgend die mir aufgetragene Fortschreibung und lege Beweisurkunden vor.

Felix ist nun 25 Jahre alt, ledig und wohnt ausschließlich bei mir in unserem Familienhaushalt in 9020 Klagenfurt, Linsengasse 96A. Um sein Wohlergehen kümmern sich außer mir der Vater DKfm. Johann Seidl, die Schwester Regina sowie seine Großeltern.
Mein Sohn ist auch weiterhin werktags von 8 bis 15 Uhr in der geschützten Werkstätte der Lebenshilfe Kärnten, 9020 Klagenfurt, Morogasse 20 untergebracht. Bis zu zweimal wöchentlich beansprucht er die dort angebotene Freizeitassistenz. Die Betreuung bei der Lebenshilfe ist äußerst fürsorglich. Zu einem Problem in der Werkstätte entwickeln sich die immer häufiger auftretenden epileptischen Anfälle von Felix, bei welchen Rettungsdienst und Notfallambulanz beansprucht werden und die Betriebsroutine leidet.
Felix ist vom Sozialamt in Pflegestufe 3 eingestuft und braucht rund um die Uhr Aufmerksamkeit und Betreuung. Er muss nach einem störungsfreien Schema leben. Trotz dem unglaublichen Stress und die Schmerzen durch seine Fallkrankheit bleibt er ein fröhlicher, aufgeschlossener Bub mit Orientierungssinn und intaktem Gefühlsleben. Leider nimmt die Anfallsfrequenz seit Jahresanfang zu. Die Ärzte experimentieren mit einer wechselnden Medikation. Felix war dieses Jahr stationär im Landeskrankenhaus Klagenfurt zur Beobachtung. Er hat eine Ambulanzkarte in der Neurologieabteilung und wird von der Oberärztin Dr. Oberdorfer, deren Team und unserer Hausärztin Dr. Palasser betreut. (Arztbriefe)

Eine bedauerliche Verletzung von Felix, die auch den besorgten Vater schmerzt, gab es ausgerechnet durch das Familiengericht, welches ihm im Berichtszeitraum sein langjährig gewohntes Erholungsdomizil zwischen Bad Héviz und Plattensee, de facto, entzogen hat. (Az. 5 P 55/17 Anträge vom 27.06.2017 und 05.08.2017, Institut für Betreuungsrecht vom 17.08.2018)

Die Erwachsenenvertretung ist nach meiner Einschätzung weiterhin erforderlich. Felix ist ohne kritische Teilnahme was seine Lebensführung, Versorgung und Zukunftssicherung betrifft. Er befindet sich im Erwerbsalter und kann mit unserer Hilfe sein Vermögen entwickeln. Mein Mann und ich sind fachlich und finanziell dazu in der Lage und möchten in der Vertretung unseres Sohnes, auf dem Vermögenssektor, mehr Verantwortung übernehmen.

Beruflich bin ich weiterhin in Teilzeit als Lebens- und Sozialberaterin (Familienhelferin) im SOS Kinderdorf Moosburg beschäftigt, mein Mann ist 78 Jahre alt, Wirtschaftsakademiker und Rentner unsere Tochter studiert in Wien.
Felix bezieht 10 € Taschengeld von der Lebenshilfe und ein Pflegegeld von netto monatlich 293,85 €. Er erzielt darüber hinaus keine Einkünfte, sein Unterhalt und spezieller Bedarf wird von der Familie bestritten. Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt 155,90 €.
Felix besitzt bzw. besaß Immobilienvermögen in Ungarn, welches ihm mein Gatte in den Jahren 2009 (Ferienimmobilie) und 2011 (3 Eigentumswohnungen) durch Schenkung zugewendet hat. Aus dem Verkauf der Ferienimmobilie in 2017 (nachfolgend 2019) resultiert ein Bankguthaben in Ungarn.
Vermögensstatus und -entwicklung gebe ich nachfolgend chronologisch wieder:

Ferienimmobilie Gartengrundstück Parzelle Cserszegtomaj 962
Erworben 25.09.2009 zu 25.000 €
Verkaufserlös 48.077,53 € eingelangt am 25.05.2018.
Sicherstellung durch meinen Gatten, auf Mündelgeldkonto RLB 024115.
Am 17.07.2018 Auflösung dieser Sicherstellung, nachfolgend Kauf einer ungeeigneten Ersatzimmobilie für 20 Mio. Forint in Naykanizsa.
Deren Wiederverkauf erbrachte 24 Mio. Forint (75.000 €) eingelangt am 24.07.2019 auf Kontokorrent 1193501-003 bei der Raiffeisenbank Keszthely.
Die Summe entspricht einer Verdreifachung der ursprünglichen Investition und ist zur Wiederanlage in einer Ungarn-Immobilie für Felix bestimmt. Mit der darauf lgerichteten Verwaltung dieses Bankguthabens durch meinen Gatten erkläre ich mich einverstanden.
(Transaktionen sind im Gerichtsakt dokumentiert, Aktueller Kontoauszug der Raiffeisen Bank Keszthely)

Eigentumswohnungen (Penthäuser) am Budapester Volksgarten GB 38440/57/J/22, 38440/57/J/43, 38440/57/F/22
Erworben am 29.08.2011 zu netto 96 Mio. Forint ( 340.000 € zum historischen Kurs)
Wert der Schenkung inklusive Nebenkosten und Adaptierung brutto 100 Mio. Forint ( 350.000 €)
Der Verkehrswert laut Schätzgutachten der Sachverständigen Burai zum 12.02.2018
betrug 183 Mio. Forint (586.000 €). Dieser Wert wird verifiziert durch das darüber liegende Kaufangebot der Maklerfirma Cartagena Holding Kft. vom 15.07.2019.
Ungarische Immobilien können nach einer Behaltefrist von 5 Jahren steuerfrei veräußert werden. Unsere Bauten sind gut 10 Jahre alt, Reparaturaufwendungen in Sicht und die Immobilienkonjunktur auf einem Kulminationspunkt. Die Wertsteigerung sollte daher realisiert werden und eine Umschichtung in Neubauten stattfinden.
Der Mietertrag von Ungarn-Immobilien ist vergleichsweise bescheiden, interessant ist die Wertentwicklung der Substanz. Mit aus diesem Grunde erfolgte die seinerzeitige Schenkung unter Rückbehalt des Fruchtgenusses nach Maßgabe der Widmung vom 02.08.2011. Der darin vereinbarte Fruchtgenuss ist auflösend bedingt.
(Schenkungsvertrag vom 02.O8.2011, Kaufverträge vom 29.08.2011, Grundbuchauszüge vom 10.05.2012, Schätzgutachten vom 12.02.2018, Kaufangebot vom 15.07.2019)

Felix hat keine sonstigen Verbindlichkeiten.

Sylvia Seidl e.h. .............................................................................................................................Klagenfurt, den 19.09.2019

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Ich bin der Vater des Betroffenen Felix Massimo Seidl, mir wurde die Registrierung im Vertretungsverzeichnis am 27. April 2020 zugestellt und ich erstatte fristgemäß meinen

Antrittsbericht vom 26. Mai 2020

Generell beziehe ich mich auf den familiären Lebenssituationsbericht, vorgelegt am 20. September 2019.

Das Vermögen des Betroffenen befindet sich in einem desaströsen Zustand, niemand kann heute sagen, was ihm gehört oder zukommen wird.

Seit dem 20. September 2019, 15 Uhr sind jedwede Verwaltung sowie die damals konkretisierte Verwertung blockiert. Durch die Verschränkung des Eigentums schädigt das auch den Vater. Plastisch wird das Desaster am drängenden Steuertermin. Welche Grundlagen soll man für wen und wo erklären.

Die Blockade wurde ausgelöst gelegentlich der einstündigen, energisch geführten Antrittsveranstaltung bei Richterin Frau Mag.Theresia Fill. Im Beisein des Betroffenen wurde die gesamte vorgetragene Vermögensplanung mit großem Nachdruck präjudiziert. Im Interesse der Sache ist nun zu fordern, die hier getätigten Aussagen seitens der Richterin auch zu protokollieren. Einen entsprechenden Antrag werde ich demnächst nochmals wiederholen.

Ich sehe mich in der Verantwortung, unserem armen Kind nach dem Spruch von 5 Familienrichterinnen zumindest seinen Status vom 23. Juni 2017 zurückzugeben.

Zu meinem Bedauern endet der erste Bericht des Vermögensverwalters hier. Ich darf dem Gericht und dem Institut für internationales Betreuungsrecht eine weiterführende aktuelle Berichterstattung zusichern.


DKfm. Johann Seidl e.h.

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Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

An die Abteilung 6
Bezirksgericht Klagenfurt Klagenfurt, den 3.November 2021
Aktenzeichen 58 P 45/19s

Jahresbericht vom 3. November 2021

Ich erstatte den jährlichen Wirtschaftsbericht per 1.November 2021 als Erwachsenenvertreter meines Sohnes Felix Massimo Seidl in materiellen Fragen. Dem Sanierungsbedürfnis der Lebensvorsorge und Therapieausstattung des Betreuten wurde gerichtsseitig nicht entsprochen. Diesem Umstand ist es geschuldet, dass sich die Sachverhaltsdarstellung teilweise wiederholt.
Felix Massimo Seidl verfügt über ein Sparguthaben von EUR 71.060,73, außerdem bezieht er ein Taschengeld von monatlich EUR 10.00 von der Lebenshilfe, ein Pflegegeld von monatlich netto EUR 293,85 sowie die erhöhte Familienbeihilfe von EUR 155,90. Das Sparbuch ist eine Garantieleistung meinerseits für den auf dem Kontokorrentkonto der Ungarischen Raiffeisenbank mit der Endnummer 0030009 eingelangten Veräußerungserlös einer Ferienwohnung in Nagykanizsa in Höhe von 24.000.000 Forint, der zur Wiederanlage in Sachwerten bestimmt ist. Diese Summe ist Bestandvermögen und ich untersage dem Gericht darauf zuzugreifen, sei es durch die Genehmigung von Konsumabhebungen des Betroffenen, durch Automobilkäufe der Mutter, Honorare von gerichtsbestellten Sachverständigen oder Kuratoren. Felix besitzt kein nennenswertes Einkommen und ist als bedürftig einzustufen, Mit Beschluss vom 7.6.2021 gewährt das Gerichtsleitung begrenzte Verfahrenshilfe um eine fälliges Ablehnungsverfahren durch einen Rechtsbeistand und nötige Gutachten zu unterstützen. Das Gericht bekämpft dies mit dem Argument, der Betroffene solle den fälligen Reinigungsprozess seiner Verfahren auch noch aus seinem Sparbuch finanzieren. Es steht dem Gericht nicht zu in das Rechtsgeschäft eines Immobilientauschs auf eine Weise einzugreifen, die es unmöglich macht.
Das Gericht schuldet dem Betroffenen praktikable und zeitnahe Ergebnisse und nicht die brillante Reihung von Kommentaren und RIS-Bausteinen um inflationäre Einforderungen zu rechtfertigen.
Den obigen Status hat das Gericht mit Beschluss vom 30.12.2020 bescheinigt, er blieb unverändert.
Dem möglichen Vorwurf auf Unterlassungen während meiner einjährigen Treuhandschaft begegne ich mit folgender Darstellung und der Bereitschaft zu deren vollständiger Dokumentation.
Das Gericht, Frau Richterin Mag.a Theresia Fill, erklärt beim Vorstellungstermin am 20.9.2019 unsere ganze Akte gelesen zu haben und kommentiert die Arbeit Ihrer richterlichen Vorgänger mit „So geht das nicht“. Der aktuelle Lebenssituationsbericht der Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl lag auf dem Tisch und enthielt den Hinweis:
„Eine bedauerliche Verletzung von Felix, die auch den besorgten Vater schmerzt, gab es ausgerechnet durch das Familiengericht, welches ihm im Berichtszeitraum sein langjährig gewohntes Erholungsdomizil zwischen Bad Héviz und Plattensee, de facto, entzogen hat. (Az. 5 P 55/17 Anträge vom 27.06.2017 und 05.08.2017, Institut für Betreuungsrecht vom 17.08.2018).“
Die Bemerkung „So geht das nicht“ sollte hierauf bezogen und Aufklärung angeboten werden, die wir bis heute vergeblich beantragen. Wir stellen immer noch dem Gericht die berechtigte und endlich zu entscheidende Frage: "Durfte das Gericht diesen Antrag unterdrücken?“. Die Folge war der abrupte Entzug aller Therapiemittel des Epileptikers Felix für zwei Feriensommer. Mit dieser Frage wenden wir uns am 20.8.2018 vergeblich an die Justizombudsstelle, nachfolgend an die Rekursabteilung des Landesgerichts, auf dessen Veranlassung an den Herrn Gerichtsvorsteher und schließlich am 22.9.2020 mit einem formellen Antrag an die Richterin Mag.a Fill wofür sie am 2.10.2020 eine Entscheidung in Aussicht stellte. Wegen Untätigkeit während eines Jahres wandte ich mich in der Frage nochmals an die Justizombudsstelle. Diese enscheidet am 18.5.2021 nicht einzugreifen mit einer kritikwürdigen Begründung:
"Die zuständige Richterin Mag.a Fill teilte der Justizombudsstelle ihre Rechtsansicht darin mit, dass Ihre Eingabe vom 5. August 2017 keinen Antrag enthalte, über den das Gericht zu entscheiden hätte. Die Justizombudsstelle hegt gegen diese Beurteilung keine Bedenken, weil aus den oben wiedergegebenen Formulierungen auch für die Justizombudsstelle ein konkreter Antrag nicht erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund konnte die von Ihnen behauptete Unterdrückung eines Antrages durch Mag.a Fill nicht festgestellt werden."
Die Unterdrückung legen wir natürlich nicht der Richterin Fill zur Last sondern der in 2017 tätigen Zivilrichterin Mag.a Eicher. Außerdem handelt es sich nicht um einen Antrag, sondern die Konkretisierung eines handschriftlichen Antrags auf Immobilientausch den wir Eltern beim Amtstag vom 27.6.2017 auf einem Fragebogen samt Vermögenslistung eingereicht haben. Dieser Antrag wurde am 26.7.2017 auch schon verhandelt. Ich werde der Justizombudsstelle in Kürze den Sachverhalt nochmals vortragen.

Mit Blick auf die Ertragsimmobilien aus 2012 gibt die Frau Richterin beim Vorstellungstermin am 20.9.2019 in der Routine einer Beitreibungssitzung und ohne Protokollierung der Familie Seidl Folgendes bekannt:

1. Mangels zutreffender Genehmigung sei die Schenkung unwirksam.
Der Beschluss des Bezirksgerichts vom 22.4. 2010 gestatte lediglich die Schenkung von Immobilien, die im Versteigerungsweg erworben werden. Zu dieser Aussage welche die Richterin „so nicht“ getan haben möchte nehmen wir allerdings am 23.10.2019 Stellung wie folgt: „Von daher könnte also, bei mikroskopischer Betrachtung, die Schenkung mangels spezifischer gerichtlicher Genehmigung in Österreich zunächst einmal nichtig sein. Tatsächlich lag dem Kauf ja keine gerichtliche Versteigerung in Villach sondern ein ungarisches Internet-Angebot zugrunde. Mit gutem Willen kann ein Webportal aber auch als Platz einer weltweiten Auktion begriffen werden.
Um einen möglichen Verlust dem Mündel großzügig auszugleichen, hat mein Gatte bereits eine genehmigungsfreie Lösung mit der Genevoise Versicherungsanstalt ins Auge gefasst.“ Wir waren mit dieser Lösung also einverstanden und bitten die Richterin nach einem Jahr Konfusion am 15.9.2020 nochmals nun endlich ´“nach Aktenlage“ zu entscheiden. Ich habe die 80 überschritten und würde meinem Sohn die verlorenen Immobilien spätestens im Testament wieder zuschreiben.

2. Mit zwei geschlossenen Augen sei allenfalls die Schenkung gültig, aber keinesfalls der Schenkungsvertrag und wir Eltern müssen den über 8 Jahre erlangten Nießbrauch zurückzahlen. Ich argumentiere, die bescheidenen Erträge seien ohnehin in den familiären Lebensunterhalt für Felix eingeflossen Zu ihrer Aussage welche die Richterin „so nicht“ getan haben will nehmen wir allerdings am 23.10.2019 Stellung wie folgt: „Durch einen aufrechten Schenkungsvertrag sind den Objekten alle Risiken entzogen. Neue Wohnungen sind zunächst wartungsfrei und liefern gute Nettoerträge. Nach nun 17 Jahren Bestand tauchen die Risiken der Bauwerke auf. Felix könnte diese aus laufenden Mieteinnahmen nicht decken, zumal er de jure daraus auch seine Lebensführung im Elternhaus zu bestreiten hätte. Mit Aufhebung des Schenkungsvertrags wird Felix zu einem ungarischen Steuersubjekt.“ Die Folgen werden ausführlich beschrieben. Mir wurde mehrfach das Wort abgeschnitten. Ich warf deshalb gleich nach der Sitzung eine schriftliche Erklärung in den Gerichtsbriefkasten: „Gerade durch die Vereinbarung eines unentgeltlichen Nießbrauchsrechts und vertraglichen Übernahme aller Risiken der Immobilien durch uns Eltern betrachten wir die Schenkung rechtlich als lediglich vorteilhaft und damit legal.“ Die Schenkung entspricht nach allen Kriterien dem Muster einer ausschließlich positiven Schenkung und ist einer Geldschenkung gleichzustellen. Ein Einbehalt der Früchte ist bei Generationenschenkungen der Regelfall. Immobiliengewinne entstehen durch die Wertsteigerung der Substanz und nachrangig durch Mieterträge, die auch negativ sein können.

3. Auf die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung dieser durch die Wertsteigerung um 150 % erwiesen positiven Schenkung weist sie uns nicht hin. Die vorangegangene Schenkung des Feriengrundstücks aus 2009 hat sie nicht im Focus.
Einer Rechtsauskunft durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Toriser entsprechend, haben wir diese nachträgliche Genehmigung am 23.10.2019 beantragt. Nach einem Jahr der Lagerung und der antragswidrigen Bestellung eines Kollisionskurators dem wir Befangenheit und Untätigkeit vorwerfen, habe ich diesen Antrag für mich und meinen Sohn am 15.9.2020 zurückgezogen. Das geschah in der Hoffnung einer raschen Entscheidung nach dem am 20.9.2019 präjudizierten Muster. Der zweijährige und weitergehende Entzug, verbunden mit dem Verlust eines lukrativen Verkaufsmöglichkeit und der zeitlichen Landung der Immobilien im riskanten Corona-Umfeld liegt jedenfalls nicht im Interesse des Betroffenen. Inzwischen und nach unserem Antrag auf Ablehnung der Frau Richterin Mag.a Fill ist uns an einer Entscheidung dieser Instanz nicht mehr gelegen.

4. Mit Bezug auf den Ersatz der Ferienimmobilie 2009 gibt die Frau Richterin am 20.9.2019 ihre Entscheidung bekannt, diese Anschaffung keinesfalls zu genehmigen, uns bliebe ja der Rekurs und dann wäre ein für allemal Ruhe.
Wir erhielten auch einen positiven Rekursbeschluss mit Datum 13.12.2019 mit einem beschämenden Ergebnis für die Richterin. Dieser wurde von ihr mit 6-wöchiger Verspätung, also im neuen Jahr zugestellt. Der Verkäufer hatte angekündigt, zum Ultimo den Kaufpreis zu erhöhen. Diese Erhöhung sollte über ein Amtshaftungsbegehren eingeholt werden. Angesichts dessen erkennt die Richterin den Beschluss des Landesgerichts nicht an. Der ungarische Notar akzeptiert den Beschluss und bittet zur Vertragsunterschrift, die Richterin gibt in einer ausführlichen Korrespondenz die Bezahlung des Kaufpreises nicht frei.
Eine Ersatzlösung wurde vorsorglich am 9.4.2020 vorgelegt und blitzartig am 10.4.2020 wegen eines unzureichenden Wertgutachtens abgelehnt. Es handelt sich um eine neue Eigentumswohnung im Rohbauzustand, ein umfänglicheres Wertgutachten wäre auch im Inland nicht möglich.
Nachdem sich das Verfahren Monate hinzieht musste die Immobilie gekauft werden um den Preis zu sichern. Inzwischen wurden die Schlüssel übergeben. Wir melden Gefahr im Verzug.
Alle Immobilienschenkungen des Vaters sind mit einem Rückbehalt der Früchte, einem vertraglichen Nießbrauch verbunden.
5. Die Richterin bemerkt unprotokolliert bei der Vorladung vom 9.7.2021 zu diesem Gegenstand kurz und bündig: „Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken.“
Alle Immobilienschenkungen vom Vater an den Sohn sind typische dem Testament vorgreifende und häufig praktizierte Generationenschenkungen. Der
Rückbehalt der Früchte samt Risikofreistellung ist Gang und Gäbe. Die Erwachsenenvertreter mussten der Richterin ihre bescheidenen Einkommen erklären. Ihr ist bekannt, dass es in diesem Haushalt ohne Mieteinnahmen nicht geht.

DKfm. Johann Seidl e.h.